19120209_ltb00591911_Volkswirtschaftsausschussbericht_Gesetzentwurf_Ausbau_Regulierung_Illfluss_bei_Lorüns

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Letzte Änderung 05.07.2021, 14:11
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1911,ltb1911
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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59» Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. Beilage 59. Bericht des volkswirtschaftlich en Au-schusfes über den Gesetzentwurf betreffend den völligen Ausbau der Regulierung des )llfluffes im Gemeiudegebiete von Corüns. Hoher Landtag! Bezüglich der Wiederherstellung der durch die Hochwasserkatastrophe des Jahres 1910 zerstörten Wuhrbauten an der Jll im Gemeindegebiete von Lorüns war im ersten Wasserbauprogramm, sichergestellt durch das Gesetz vom 12. Mai 1911, L G. Bl Nr. 47, unter Post 43 ein Betrag von K 21.000'— int zweiten Bauprogramm, sichergestellt durch das Gesetz vom 6. September 1911, L. G. Bl. Nr. 112, unter Post 1, Lorüns, ein Betrag von .... „ 60.000'— eingesetzt. Es standen sonach zu den Bauten am Jllflusse in Lorüns im ganzen zur Verfügung................................................................................................ K. 81.000"— Mit diesem Betrage konnte aber nur ein Teil der notwendigen Schutzbauten erstellt werden. Ein von der landschaftlichen Bauabteilung in Schruns ausgearbeitetes Projekt betreffend den völligen Ausbau der Jllregulierung wurde der k. k. Regierung übermittelt und über deren Veranlassung an demselben mehrfache Ergänzungen und Änderungen vorgenommen. Mit Note der k. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg vom 6. Februar 1912, VII a, Nr. 185/9 wurde dem Landesausschusse folgendes eröffnet: „Das k. k- Ackerbauministerium hat das gegenständliche Projekt auf Grund der hierorts vorgenommenen Ergänzungen mit dem Erlasse vom 31. Jänner 1912, Zl. 3268, in der vorliegenden abgeänderten Fassung genehmigt und folgendes beigefügt. Für den Fall der landesgesetzlichen Regelung des Unternehmens, wie eine solche bereits in Aussicht genommen ist, erklärt sich das Ackerbauministerium nach mit dem Finanzministerium gepflogenem Einvernehmen vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung bereit, zu dem zu bedeckenden Erfordernisse per K 230.000"— gemäß § 7 al. 2 lit. a des Gesetzes vom 4. Januar 1909, R. G. Bl. Nr- 4, einen 50 "/eigen Beitrag im Höchstbetrage von K 115.000-— aus dem Meliorations­ fonds zu gewähren. Der gleichzeitig vorgelegte Gesetzentwurf gibt lediglich zu der Bemerkung Anlaß, daß das gegenständliche Regulierungsunternehmeu tm § 1 wie in den analogen anderen Fällen ausdrücklich als ein Unternehmen des Landes zu bezeichnen wäre." 343 59. Beilage zu den stenogr Berichten des Borarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. Nach § 3 des in der geschilderten Weise mit der Regierung vereinbarten Gesetzentwurfes, haben an den mit K 230.000'— veranschlagten Kosten zu partizipieren: a) das Land Vorarlberg mit 30 % im Höchstausmaße von K 69.000"—; b) der staatliche Meliorationsfonds mit 50% im Höchstausmaße von K 115.000'—; c) die Gemeinde LorünS mit 20% und etwaigen den Voranschlagsbetrag übersteigende Mehrkosten. Der volkswirtschaftliche Ausschuß stellt auf Grund des geschilderten Sachverhaltes den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „1. Dem beiliegenden Gesetzentwürfe betreffend den völligen Ausbau der Regulierung des Jllfluffes im Gemeindegebiete von Lorüns wird die Zustimmung erteilt. 2. Der Landesausschuß wird ermächtigt, aus eigener Initiative oder über Verlangen der Regierung einzelne, etwa notwendig erscheinende Textesänderungen des Gesetz­ entwurfes vor Erwirkung der Allerhöchsten kaiserlichen Sanktion beschlußweise mit der Regierung zu vereinbaren und voi zunehmen, insoferne weder grundsätzliche Bestimmungen des Gesetzentwurfes tangiert noch auch derartige neue Bestimmungen geschaffen werden." Bregenz, den 9. Februar 1912. Jodok Fink, Mart. Thurnher, Obmann. Berichterstatter. Druct von I. N. Teutsch tn Stegen;. 344 59 A Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. Beilage 59 A. Gesetz »em .... wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend den völligen Ausbau der Regulierung des Illfluffes im Gemeindegebiete von torüns. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Der völlige Ausbau der Regulierung des Jllfiufses im Gemeimdegebiete von Lorüns von unterhalb der Einmündung des Vensertobels bis 500 m unterhalb der Jllbrücke der Montafonerbahn in Projektsprofil 1040.— ist eine nach Maßgabe des Reichsgesetzes vorn 4. Jänner 1909, R. G. Bl. Nr. 4, aus Landes­ mitteln auszuführendes Unternehmen des Landes. § 2- Als technische Grundlage dieses Unternehmens hat das vorn Vorarlberger Landesbauamte verfaßte und von der k. k. Bezirkshauptmannschaft Bludenz mit dem Erkeuntnisie vorn 19. Jänner 1911, Zl. 215/2, wasserrechtlich genehmigte Projekt mit, bem Kostenan­ schläge von K 230.000"— zu dienen. § b. Zur Bestreitung der wirklichen Baukosten leisten: 1. Das Land Vorarlberg 30°/° im jHöchstbetrage von K 69.000'— ; 2. der staatliche Meliorationsfonds vorbehaltlich der r verfassungsmäßigen Genehmigung 50°/o im Höchstbetrage von K 115.000"—; 3. die Gemeinde Lorüns 20% und etwaige den Vor­ anschlagsbetrag übersteigende Mehrkosten. § 4. Die Gemeinde ist berechtigt, von den Besitzern der durch dieses Unternehmen geschützten Liegenschaften 345 59 A. Beilage zu bett steuogr. Berichten des Vorarlberger Landtage». IV. Session der 10. Periode 1911/12, und Anlagen zu den derselben durch den Baubeitrag (§ 3) und die Erhaltung (§ 7) erwachsenden Auslagen einen angemessenen Beitrag in einem durch gütliche Vereinbarung und in deren Ermangelung durch den Landesausschuß int Einvernehmen mit der k. k. Statt­ haltern unter Ausschluß des Rechtsweges festzusetzenden Ausmaße anzusprechen. § 5. Die Ausführung der Bauten erfolgt durch den Vorarlberger Landesausschuß unter Leitung und Auf­ sicht des Landesbauamtes. § 6. An allfälligen Ersparungen nehmen die im § 3 aufgeführten Beteiligten im Verhältnisse ihrer Beitrags­ leistung teil. § 7. Die kunstgerechte Erhaltung der ausgeführten Bauten obliegt der Gemeinde Lorüns. § 8. Ueber die weitere Einflußnahme der k. k. Staats­ verwaltung auf die Ausführung der gegenständlichen Bauarbeiten in technischer und ökonomischer Beziehung, über den Beginn und die Dauer der Bauzeit, die Termine für die Einzahlung der Baubeiträge und über die Organisation des Aufsichts- und Erhaltungs­ dienstes wird eine Vollzugsvorschrift zwischen der Staatsverwaltung und dem Landesausschusse vereinbart. § 9. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister des Ackerbaues und der Finanzen betraut. Druck von I. N. Teutsch in Breacnz. 346