19120212_ltb00691911_Volkswirtschaftsausschussbericht_Gesetzentwurf_Schutzbauten_Saminabach_bei_Frastanz

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Letzte Änderung 04.07.2021, 22:09
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1911,ltb1911
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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69* Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10 Periode 1911/12. Beilage 69. Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses über den Gesetzentwurf betreffend die Wiederherstellung der durch das Hochwasser vom )uni J9U) zerstörten Schutzbauten am Saminabache in der Gemeinde Frastanz. Hoher Landtag! Durch den wilden Ausbruch des Saminabaches anläßlich des Hochwaffer 1910 wurden nicht blos die alten Uferschutzbauten größtenteils zerstört und ein Teil der Ortschaft samt weiten Kulturgründen überschottert, sondern eine ständige Gefahr geschaffen, es möchte bei länger anhaltendem Regen sich das Unheil wiederholen. Die Wiederherstellung der Uferschutzbauten ist daher dringend notwendig. Das Projekt nimmt die Kanalisierung des Saminabaches von seinem Austritte aus dem Talinnern bis zur Ausmündung in die Jll in Aussicht. Im Elementarbauprogramme pro 1910 ist für provisorische Bauten am Saminabache unter Post Nr. 20 ein Betrag eingeschl. von K 25.000'— unter Post Nr. 47 Wiederherstellungen von „ 10.000 — Zusammen K Ausgegeben wurden für die dringensten Notbauten K 35.000 — 50.000'— Im Nachtragsbauprogramme vom Dezember 1910 erscheint die Überschreitung von K 15.000"— gedeckt und werden für die Ausführung einer projektgemäßen Regulierung unter Post 23 K 80.000'— bestimmt. Seither wurde vom Landesbauamte das erwähnte Projekt entworfen, deffen Kosten sich auf K 290.000'— belaufen; abzüglich der obigen K 80.000"— verbleiben der gesetzlichen Sicherstellung noch K 210.000*—. Das k. k. Ackerbauministerium hat nun mit Erlaß vom 27. November 1911 dem Projekte zugestimmt und im Einvernehmen mit dem Finanzministerium vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung sich bereit erklärt, zu den mit Ausschluß der Elementarbauten auf K. 210.000" — veranschlagten Kosten einen 50 °/oigen Beitrag im Höchstbetrage von K 105.000'— aus dem Meliorationsfonds zu gewähren. Das Ackerbauministerium behält sich vor, diesen Beitrag nach Maßgabe der verfügbaren Mittel in mehrere Jahresraten aufzuteilen. Dem Verlangen des Ministeriums nach Abänderung zweier Punkte des vorgelegten Gesetzentwurfes wurde entsprochen. 389 69. Beilage zu den stenogr. Berichten des Borarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12 Die erforderlichen Baukosten von K 210.000 — haben nach § 3 des Gesetzes aufzubringen: 1. Das Land 30 % bis zum Höchstbetrage von K 63.000 —; 2. Der staatliche MiliorationsfondS 50 °/» bis zum Höchstbetrage von K 105.000"—. 3. die Gemeinde Frastanz 20 % und etwaige den Voranschlagsbetrag übersteigende Mehrausgaben. Im übrigen enthält der Gesetzentwurf die gewöhnlichen Bestimmungen, wie sie nach dem Meliorationsgesetze vorgesehen sind. Der volkswirtschaftliche Ausschuß stellt den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „I. Dem beiliegenden Gesetzentwürfe betreffend die völlige Wiederherstellung der durch die Hochwäsier vom Jahre 1910 zerstörten Uferschutzbauten am Saminabache in der Gemeinde Frastanz wird die Zustimmung erteilt. 2. Der Landesausschuß wird ermächtigt, aus eigener Initiative oder über Verlangen der Regierung einzelne, etwa notwendig erscheinende Textesänderungen des Gesetz­ entwurfes vor Erwirkung der Allerhöchsten kaiserlichen Sanktion beschlußweise mit der Regierung zu vereinbaren und vorzunehmen, insofern« weder grundsätzliche Bestimmungen des Gesetzentwurfes tangiert noch auch derartige neue Bestimmungen geschaffen werden." Bregenz, den 12. Februar 1912. Jodok Fink, Pros. Dr. Drexel, Obmann. Berichterstatter. n Druck von I. N. Teutsch in Bregenz. 390 69 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. Beilage 69 A. (Scfctj von, ♦ ♦ ♦ wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Wiederherstellung der durch das Hochwasser vom )uni 1910 zerstörten öchutzbauten am öaminabache in der Gemeinde Frastanz. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Die vollständige Wiederherstellung der zerstörten Uferschutzbauten am Saminabache in der Gemeinde Frastanz, bezw. die Kanalisierung desselben von seinem Austritte aus dem Talinnern bis zur Einmündung in die Jll oberhalb der Schildriederbrücke und zwar: Von Profil 0-0 bis Profil 64"5 beiderseits; am linken Ufer von Profil 271 6—432'0 und von Profil 503-0-1219-8 und am rechten Ufer von 213 4—354 8 und von Profil 713-7—6-0 met bis 1219-8 des Projektes ist ein nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 4. Jänner 1909, R. G Bl Nr. 4, aus Landesmitteln auszu­ führendes Unternehmen des Landes. § 2. Als technische Grundlage dieses Unternehmens hat das vom Vorarlberger Landesbauamte verfaßte und von der k. k. Bezirkshauptmannschaft Feldkirch mit dem Erkenntniffe vom 8. April 1911, Zl. 4381/3, wafferrechtlich genehmigte Projekt mit dem Kosten­ anschläge von K 210.000"— zu dienen. § 3. Zur Bestreitung der wirklichen Baukosten leisten: 1. Das Land Vorarlberg 30 % bis zum Höchstbetrage von K 63.000*— | 2. der staatliche Meliorationsfonds vorbehaltlich der verfasiungsmäßigen Genehmigung 50 % im Höchstbetrage von K 105.000-— ; 391 69 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. 3. die Gemeinde Frastanz 20 °/° und die etwaigen den Voranschlag übersteigenden Mehrkosten. § 4. Die Gemeinde Frastanz ist berechtigt, von den Besitzern der durch dieses Unternehmen geschützten Liegenschaften und Anlagen zu den derselben durch den Baubeitrag (§ 3) und die Erhaltung (§ 7) erwachsenden Auslagen einen angemessenen Beitrag in einem durch gütliche Vereinbarung und in deren Ermangelung vom Landes­ ausschusse im Einvernehmen mit der k. k. Statthalterei unter Ausschluß des Rechtsweges festzusetzenden Aus­ maße anzusprechen. § 5. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt durch die Gemeinde Frastanz unter Leitung des Landesbauamtes. § 6. An allfälligen Ersparungen nehmen die im § 3 aufgeführten Beteiligten im Verhältnisse ihrer Beitrags­ leistung teil. § 7. Die kunstgerechte Erhaltung der ausgeführten Bauten obliegt der Gemeinde Frastanz. § 8. Über die Einflußnahme der k. k. Staatsverwaltung auf die Ausführung des gegenständlichen Wasserbau­ unternehmens in technischer und ökonomischer Beziehung, über den Beginn und die Dauer der Bauzeit, die Termine für die Einzahlung der Baubeträge und über die Organisierung des Aufsichts- und Erhaltungsdienstes wird eine Vollzugsvorschrift zwischen der Staatsver­ waltung und dem Landesausschusse vereinbart. § 9. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister des Ackerbaues und der Finanzen betraut. 9)r id D 3 5c ' i 392 i.i reoei t