19120212_ltb00641911_Volkswirtschaftsausschuss_Errichtung_Gewerbeförderungsinstitut

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Letzte Änderung 05.07.2021, 14:14
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1911,ltb1911
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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64 Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. »dinge 64. Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses über den Akt betreffend die Errichtung eines Gewerbeförderungsinstitutes für das (and Vorarlberg. Hoher Landtag! In der Landtagssitzung vom 31. Jänner lfd. Js. wurde der Akt betreffend Errichtung eines Gewerbeförderungsinstitutes dem volkswirtschaftlichen Ausschusse zur weiteren Beratung und Beschluß­ fassung zugewiesen. Die Angelegenheit hat folgende Vorgeschichte: In der Sitzung vom 5. Oktober 1910 hat sich der Landtag prinzipiell einstimmig für die Errichtung eines Gewerbeförderungsinstitutes ausgesprochen. Gleichzeitig wurde der Landesausschuß beauftragt, mit der hohen Regierung, der Handels- und Gewerbekammer, den Städten des Landes sowie den größeren Sparkassainstituten behufs Beitragsleistung die nötigen Verhandlungen zu pflegen und dem Landtage in nächster Session Bericht zu erstatten und Anträge zu stellen. In Ausführung dieses Beschlusses wurden vom Herrn Landeshauptmann zunächst die vier Städte, die Handels- und Gewerbekammer sowie die Sparkassen Bregenz, Feldkirch, Dornbirn und Egg eingeladen, zu einer am 13. Jänner 1911 stattfindenden diesbezüglichen Besprechung ihre Vertreter zu entsenden, welche Besprechung denn auch in der Landesausschußkanzlei unter Vorsitz des Herrn Landeshauptmannes stattfand. Hiezu waren erschienen: Die Bürgermeister von Bregenz, Dornbirn und Feldkirch sowie Stadtrat Stefan Walter von Bludenz und Landesausschußreferent Franz Loser. Als Vertreter der Handelskammer nahm ihr Sekretär Dr. Karrer teil. Die Sparkaffe von Bregenz war durch Bürgermeister Dr. Kinz, die von Dornbirn vom Verwalter Tischer, jene von Egg durch Köhler vertreten. Die Sparkaffe Feldkirch war nicht vertreten und begründete die Nichtentsendung eines Vertreters mit dem Hinweise auf § 15 ihrer Statuten. 361 64. Beilage zu den ffenogt* Berichten des VorarLberger Landtages. IV. Session der iO. Periode 1911/12. , 5 j Das Ergebnis der ungefähr zweistündigen Beratung ist dahin zusammenzufassen, daß sämtliche Erschienene das Zustandekommen des Instituts lebhaft begrüßten und sich prinzipiell dahin aussprachen, in den von ihnen vertretenen Körperschaften auf eine entsprechende Beitragsleistung hinwirken zu wollen. Eine verpflichtende Erklärung abzugeben waren sie jedoch nicht in der Lage. Einen breiten Raum nahm die Erörterung der Frage des Standortes des Institutes ein. Bürgermeister Dr. Kinz von Bregenz sprach den Wunsch aus, daß das Institut nach Bregenz komme, da auch die Fachschule für gewerbliches Zeichnen dort sei und Bregenz punkto Gewerbeförderung schon manche Opfer gebracht habe. Bürgermeister Drestel (Feldkirch) wünscht Feldkirch als Standort des Institutes mit dem Hinweise darauf, daß die Stadt einen nicht unbedeutenden Gewerbestand ausweise; auch in den umliegenden Gemeinden sei der Gewerbestand stark vertreten. Hiezu komme, daß Feldkirch Sttz der Handelskammer sei und diese Institute seien auch in andern Ländern am Sitze der Kammer errichtet worden. Bürgermeister Luger (Dornbirn) sprach sich für die Stadt Dornbirn als Standort aus, welcher Vorschlag auch in der Eingabe des Genossenschaftsverbandes an den Landtag gemacht wurde. Neben dem Umstände daß die Stadt Dornbirn weitaus den stärksten Gewerbestand ausweise, spreche auch der weitere Umstand für Dornbirn, daß dort der Sitz der Stickereifachschule sei und das Institut auch für die Stickerei große Bedeutung habe. Kammersekretär Dr. Karrer führte aus, die Kammer werde der Aktion zweifellos angemessene Unterstützung zuteil werden lassen und werde dieselbe jedenfalls nicht von der Wahl des Standortes abhängig machen, wenn es auch wünschenswert erscheine, daß Feldkirch als Sitz der Handelskammer hiezu gewählt werde. Damit erschien diese erste Beratung beendet. Im März vorigen Jahres hat sodann der Landesausschußreferent gemeinsam mit dem Landesausschuß-Ersatzmitgliede Engelbert Luger im k. k. Ministerium für öffentliche Arbeiten sowie beim Direktor des k. k. Gewerbeförderungsamtes in Wien vorgesprochen und um werktätige Unterstützung bei Gründung des Institutes gebeten. Diese Unterstützung wurde denn auch analog anderen Kronländern von den maßgebenden Faktoren in bestimmte Aussicht gestellt. Unter Bezugnahme auf die mündlichen Verhandlungen des Landesausschußreferenten richtete sodann der Landesausschuß unterm 26. April v I. eine schriftliche Eingabe in der Angelegenheit an das k. k. Arbeitsministerium. Mittlerweile wurde jedoch seitens der Handels- und Gewerbekammer eine auffallend intensive Aktion eingeleitet, dahingehend, daß das Institut nicht vom Lande, sondern von der Kammer gegründet und geleitet werden soll und wurde zu diesem Zwecke ein eigenes Sonderkomitee eingesetzt. Das Kammerpräsidium gab dem Landesausschusse den Wunsch nach einer Aussprache in fraglicher Angelegenheit bekannt und wurde hierauf vom Herrn Landeshauptmann eine solche auf den 22. Juni v. Js anberaumt. An derselben nahmen, außer dem Landeshauptmann als Vorsitzenden, teil: der Landesausschuß­ referent und das Landesausschuß-Ersatzmitglied Luger, seitens der Kammer, Sekretär Dr. Karrer und Kammerrat Bösch. Die Letztgenannten vertraten den Standpunkt, daß die Kammer als Gründerin mib Leiterin des Institutes auftrete, mit der Begründung, daß die Förderung des Gewerbewesens in den Bereich der Kammer gehöre und führten u. a. auch an, daß die Kammer schon durch Errichtung eines Kaiser Franz Josef I. • Gewerbeförderungsfonds im Jahre 1908 die Absicht bekundete, ein Gewerbeförderungsinstitut unter ihrer Obhut zu gründen. Demgegenüber hoben die Vertreter des Landesausschusses hervor, daß ein einstimmiger Beschluß des Landtages vorliege, daß die Landtage sich gleichfalls mit Gewerbeförderung befassen und daß in den letzten Jahren auch in anderen Kronländern Gewerbeförderungsinstitute seitens des Landes gegründet wurden und zwar unter Zustimmung und Mitwirkung der betreffenden Handelskammern. Eine Einigung wurde somit bei dieser Konferenz nicht erzielt. ■ Auf den 15. September wurden sodann die in Frage kommenden Körperschaften nochmals eingeladen, ihre Vertreter zu einer weiteren Besprechung zu entsenden 362 64. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. Diese Besprechung fand in Verhinderung des Landeshauptmannes unter Vorsitz des Landes­ ausschußreferenten statt. Zu dieser Beratung erschien auch der Präsident der Handelskammer, Arnold Ganahl. Derselbe ersuchte nach den einleitenden Worten des Vorsitzenden den Kammersekretär Dr. Karrer, den Versammelten den in der Angelegenheit von der Handelskammer in ihrer Sitzung vorn 31. August 1911 gefaßten Beschluß zur Kenntnis zu bringen. Dieser Beschluß geht dahin, daß die Kammer, falls das Institut vom Lande gegründet und geleitet werde, einen Beitrag hiezu nicht leisten werde, da sie diese Gründung als einen Eingriff in ihre Prärogative betrachten müßteHerr Kammerpräsident Ganahl suchte dies noch durch weitere mündliche Ausführungen zu bekräftigen. Dem gegenüber verwiesen der Landesausschußreferent sowie Landesausschußersatzmitglied Luger darauf, daß der bezügliche Landtagsbeschluß in vollster Einmütigkeit gefaßt wurde, die Kammer anfänglich gar nichts dagegen einwendete und daß in jüngster Zeit auch in anderen Kronländer», wie in Salzburg und Krain, Gewerbeförderungsinstitute vom Lande errichtet wurden, ohne daß die dortigen Handelskammern sich dadurch beeinträchtigt fühlten, sondern sie arbeiten gemeinsam mit dem Institute, leisten Beiträge und sind im Kuratorium vertreten. Eine Anfrage des Vorsitzenden an die Anwesenden, wie hohe Beiträge etwa die von ihnen vertretenen Körperschaften leisten würden, wenn die Gründung vonseiten des Landes erfolgen werde, ergab folgendes Resultat: Handelskammerpräsident Ganahl verwies auf den obzitierten Beschluß der Kammer. Bürgermeister Luger (Dornbirn) erklärte vorbehaltlich der Genehmigung der Stadtvertretung und der Sparkasseverwaltung, eine Beitragsleistung von K 5000'— jährlich in Aussicht stellen zu können. Bürgermeister Dr. Kinz (Bregenz) äußerte sich dahin, daß Bregenz seine Beitragsleistung voraussichtlich von der Zahl der in Bregenz abzuhaltenden Kurse abhängig machen, daß seiner Ansicht itach aber Stadt und Sparkasse zusammen jedenfalls jährlich einige hundert Kronen ins Präliminare einsetzen werden. Bürgermeister Dressel (Feldkirch) sprach nochmals für Feldkirch als Standort, verwies auf die dort zur Verfügung stehenden Wasserkräfte und Elektrizität und äußerte sich dahin, daß sich seiner Ansicht nach auch im ablehnenden Falle die Stadt Feldkirch doch nicht jeder Beitragsleistung entziehe. Stadtrat Walter (Bludenzj bemerkte, daß, nachdem keine Aussicht sei, daß Bludenz Standort des Institutes werde, die Stadt sich kaum mit einem namhaften Betrag beteiligen werde. Die Sparkassenverwaltung Egg erklärte mittels Schreiben, daß sie sich nicht durch eine Beitragsleistung beteiligen könne. Dies das Ergebnis der zuletzt stattgehabten Besprechung. Mittlerweile ist unterm 22. September v. Js. vom k. k. Arbeilsministerium die Mitteilung an den Landesausschuß gelangt, derzufolge das Ministerium ein Drittel des jährlichen Erfordernisses per K 21.000 —, also K 7000" — in Aussicht stellt. Hiezu sind noch ungefähr K 3000" — für Kursveranstaltungen zu erwarten. Das Land hat somit mit nachstehenden bestimmten Beiträgen zu rechnen Jährliches Erfordernis............................................................. K 21.000 — Jährliche Subvention des k. k. Ministeriums . . K 7.000"— Jährliche Subvention vom Ministerium für Kurs­ veranstaltungen etwa................................... K 3.000" — Jährliche Subvention der Stadt Dornbirn . . . K 5.000"— K 15.000 — Die sichergestellte Bedeckungssumme beträgt nun K 15.000" — gegenüber einem Erfordernis von 21.000 —. Es bleibt somit dem Lande die Deckung eines Abganges von K 6000" — jährlich. Dieser Betrag dürfte indessen etwas reduziert werden durch die, zwar unverbindlich, in Aussicht gestellten Beiträge der anderen Städte, in denen vom Institut Kurse veranstaltet werden, sowie eventuell 363 64* Beilage zu Den ftenogr Berichten des Lorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12 durch eine Erhöhung der Subvention seitens des Ministeriums. Zu bemerken ist noch, daß sich die Kosten der ersten Einrichtung auf etwa K 4000'— belaufen. Zu diesen Einrichtungskosten wird vom Ministerium prinzipiell eine Beitragsleistung nicht gewährt. Indessen bemerkt der Gewerbegenossenschaftsverband in seiner Eingabe vom 22. September 1910, daß er im äußersten Falle einen Betrag von K 1000'— zu diesem Zwecke widmen könnte. Nachdem nunmehr obige Beträge sichergestellt sind, erscheint es angezeigt, die Gründung der Anstalt in die Wege zu leiten. Der Referent verfaßte daher beiliegendes Organisationsstatut unter Anlehnung an die Statuten bereits bestehender Anstalten. Dieses Statut wurde auf Grund des Landes­ ausschußbeschlusses vom 23. Dezember v. I. dem k. k. Ministerium für öffentliche Arbeiten zur Genehmigung unterbreitet. Das genannte Ministerium teilt mittels Note vom 18. Jänner lfd. Js. dem Landesausschuffe mit, daß es gegen den Statutentext keine prinzipiellen Einwendungen erhebt, aber im Interesse einer gewissen Einheitlichkeit wünschen würde, daß die Fassung der Paragraphen 1 und 2 jenem Texte angepaßt würde, der vom Ministerium allen Gewerbeförderungsanstalten bei Änderung der Statuten empfohlen worden seiGleichzeitig wurde ein Muster dieser Textieruug übermittelt. Dem Wunsche des Ministeriums wurde durch Aufnahme dieses Textes in beiliegendes Statut im vollen Umfange Rechnung getragen. Das Ministerium verwies ferner auf seine Note vom 22. September v. I., Zl. 39/11—XXa, in der betont wurde, daß das Ministerium die Entscheidung der Frage, ob die Gewerbeförderungsanstalt vom Lande oder von der Handelskammer zu errichten sei, sowie die Wahl des Standortes den lokalen Faktoren überlassen müsse. Das Ministerium sei in Rücksicht auf diesen Standpunkt, von dem auch jetzt nicht abgegangen werden könne, erst dann in der Lage, die Genehmigung des übrigens nach der Schlußfassung des Landtages zu unterbreitenden Statuts auszusprechen und einen Erhaltungsbeitrag endgiltig zu bewilligen, wenn eine Einigung der lokalen Faktoren in den erwähnten Fragen erfolgt sei, was vom Ministerium lebhaft begrüßt würde. Dies der Werdegang der Angelegenheit bis zur neuerlichen Zuweisung an den volks­ wirtschaftlichen Ausschuß. Der volkswirtschaftliche Ausschuß, dem nun der Akt zur Beratung und Berichterstattung zugewiesen wurde, hat sich in zwei Sitzungen eingehend mit der Angelegenheit befaßt. Die Bedeutung einer solchen Anstalt und ihre Zweckmäßigkeit für das heimische Gewerbe wurden allseitig anerkannt. Dies weiter auszuführen erscheint nicht notwendig und sei hiemit auf die Ausführungen und bezüglichen Berichte vom Oktober 1910, Beilage 38, verwiesen. Eine Meinungsverschiedenheit trat nur in der Frage zutage, ob die Anstalt vom Lande oder von der Handelskammer zu gründen und zu leiten sei. Der Ausschuß sprach sich mit allen gegen eine Stimme, dahin aus, daß die Anstalt vom Lande gegründet und geleitet werde und ihren Sitz in Dornbirn haben soll, welche Stadt unbestritten den größten Gewerbestand ausweise und zudem Sitz der Stickereifachschule sei, was sehr in Betracht komme, indem das Institut auch für die Stickerei von wesentlicher Bedeutung sei. Es wurde u. a. hervorgehoben, daß die Gewerbeförderung gewiß auch in die Kompetenz der Landesvertretungen falle, daß daher auch in andern Kronländern solche Anstalten vom Lande gegründet wurden, in denen erfreulicherweise die Handelskammern ihre Mitwirkung nicht versagten. Demgegenüber sprach sich der Vertreter der Handelskammer, Abg. Rüsch, mit Nachdruck dafür aus, daß die Kammer als Gründerin und Leiterin des Institutes unter finanzieller Mitwirkung des Landes auftrete und führte die von der Kammer dem Landesausschusse gegenüber und durch Zuschriften an die Landtagsabgeordneten geltend gemachten Gründe an. Die Mehrheit des volkswirtschaftlichen Ausschusses vermochte sich indessen von den Ausführungen der Handelskammer und ihres Vertreters nicht zu überzeugen und beschloß, in die Beratung des vom Landesausschuffe bereits genehmigten Statuts einzugehen, das nur einige kleine unwesentliche Abänderungen erfuhr. 364 64. Beilage zu den ftenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. Auf Grund des Vorangeführten stellt der volkswirtschaftliche Ausschuß den Antrag; Der hohe Landtag wolle beschließen: „1. Dem vorliegenden Statut betreffend die Errichtung eines Gewerbeförderungsinstitutes für Vorarlberg wird die Zustimmung erteilt. 2. Der Landesausschuß wird beauftragt, die Genehmigung des Statuts bei der k. k. Regierung ehetunlichst zu erwirken und hierauf an die Errichtung des Institutes zu schreiten." Bregenz, den 13. Februar 1912. Jodok Fink, Franz Loser, Obmann. Berichterstatter. Druck von I. N. Teutlch in Bregenz. 365 64 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. Beilage 64 A. Organisationsstatut des Gewerbesörderungsinstitutes für das Land Vorarlberg. 8 i. Zweck. Zum Zwecke der Förderung des kleineren und mittelständischen Gewerbes in Vorarlberg wird vom Landtage des Landes Vorarlberg unter Mitwirkung des Staates und anderer be­ teiligten Faktoren in Dornbirn eine Anstalt ge­ gründet mit dem Nanien EewerbeförderungsJnstitut für Vorarlberg in Dornbirn. Das Institut soll im allgemeinen der kulturellen Hebung des selbständigen, gewerblichen Mittelstandes dienen. Es hat die besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisse des Handwerks und der angestammten Hausindustrie in seinem Sprengel wahrzunehmen und für die Befriedi­ gung dieser Bedürfnisse tätig zu sein, sei es durch eigene und selbständige Veranlassungen, sei es durch die Herstellung einer möglichst innigen Ver­ bindung zwischen den staatlichen oder auto­ nomen Stellen, die sich mit Gewerbesörderung besassen. Insbesondere hat das Institut nach folgen­ den Richtungen tätig zu sein: 1. Es soll für die Verbesserung der Erzeugungsbedingungen und des Erzeugungsvor­ ganges im kleineren und mittelständischen Gewerbe wirken und zwar durch die För­ derung der Rohstoffbeschaffung, durch die Verbesserung der Herstellungsweise und durch die Verbreitung einer kaufmännisch rich­ tigen Betriebssührung. 2. Das Institut soll sich ferner um die Ver­ besserung des Absatzes und um die Ver­ edelung der Handwerkserzeugnisse bemühen 367 64 Ä, Beilage zu den stenogr. Berichten de» Vorarlberger Landtage». IV. Session der 10, Periode 1911/12. und bei den Käufern das Verständnis für den Wert solider Handwerksware vertiefen. 3. Das Institut soll dahin wirken, daß über­ all dort, wo die Kraft des Einzelnen nicht ausreicht, der Wert des wirtschaftlichen Zu­ sammenschlusses erkannt werde, es soll das Entstehen wirtschaftlicher Vereinigungen ver­ anlassen und an der gedeihlichen Entwick­ lung dieser Vereinigungen nach Kräften mit­ wirken. 4. Endlich soll das Institut die Erkenntnis von der Wichtigkeit fachlicher Bildung ver­ breiten, für die möglichst eifrige Ausnützung der vorhandenen Einrichtungen zur fachlichen Aus- und Fortbildung sowohl des gewerb­ lichen Nachwuchses wie der schon erwerbstätigen Handwerker eintreten und für die Förderung der Meisterl!ehre wirken. 8 2. Zur Erreichung dieser Zwecke kann sich das Institut jedes geeigneten Mittels bedienen, woferne es, je nach Umständen, im Einvernehmen mit deir zunächst zuständigen Behörden vorgeht. Vornehmlich kommen folgende Einrichtungen in Betracht: 1. Das Institut wird eine ständige Auskunfts­ stelle erhalten, bei der Ratschläge über alle vom Institute gepflegten Ausgaben einge­ holt werden können; es wird durch seine Organe aber auch aus eigenem Antriebe einzelnen oder vereinigten Handwerkern Aus­ künfte erteilen und hat für die Veranstaltung von Vortrügen, Reihenvorträgen und ganzen Kursen, soweit hiezu nicht andere Stellen berufen sind, Sorge zu tragen. 2. Das Institut wird ferner eine Bücherei, eine Sammlung von Fachzeitschriften und ern Lesezimmer erhallen und für die eifrige Benützung dieser Einrichtungen wirken. 3. Das Institut kann Ausstellungen und zwar ständige oder vorübergehende von neuzeit­ lichen Arbeitsbehelfen, Rohstoffen oder Er­ zeugnissen veranstalten und dabei neuzritliche Erzeugungsweisen vorführen. 4. Es wird ferner bei ■ der Anschaffung von Rohstoffen, von Arbeitsbehelfen und beim Absätze der Erzeugnisse, sei es einzelner, sei es vereinigter Handwerker, eine belehrende und vermittelnde Tätigkeit entfalten. 368 64 A. Beilage z» den stenogr. Berichten deS Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. 5. Endlich wird das Institut Anregungen und Vorschläge an die autonomen und ?taatlichen Zentralstellen, die sich mit Gewerbeförderung besassen, erstatten und dabei für die Berücksichtigung der Eigenart der Ver­ hältnisse seines Bezirkes eintreten. § 3. Verwaltung des Institutes. Unter Wahrung des Zweckes, welchem das Institut zu dienen hat, ist das Land Vorarl­ berg als Gründer des Institutes Eigentümer des gesamten Inventars desselben. Das Institut wird durch ein 5tumtonum ver­ waltet ; dieses Kuratorium besteht: a) aus zwei vom k. k. Ministerium für öffentliche Arbeiten nominierten Mitgliedern, bezw. deren Vertretern sowie dem Direktor des k. I. Eewerbeförderungsamtes, bezw. dessen Vertreter; b) aus dem Gewerbereferenten des Landes­ ausschusses von Vorarlberg; c) aus vier vom Vorarlberger Landesausschusse zu wählenden Mitgliedern und deren Ersatz­ männern, wovon wenigstens zwei aus den Kreisen der Gewerbetreibenden zu entnehmen sind; d) aus einem von der Vorarlberger Handels­ und Eewerbekammer zu wählenden Mit­ glieds und dessen Ersatzmanne; e) aus zwei von der Gemeindevertretung des Standortes (Stadtgemeinde Dornbirn) zu wählenden Vertretern und deren Ersatz­ männern ; f) aus dem jeweiligen Genossenschafts - Instruktor des I. k. Handelsministeriums; g) aus dem Leiter der I. !. Fachschule für gewerbliches Zeichnen in Bregenz; h) aus dem Leiter der k. k. Stickererfachschule in Dornbirn; i) aus einem vom Ausschusse des Verbandes gewerblicher Genossenschaften Vorarlbergs zu wählenden Mitglieds und dessen Ersatz­ manne ; k) aus dem Direktor des Institutes, der aber nur beratende Stimme hat; l) außerdem kann das Kuratorium jenen Körperschaften, welche dem Institute einen jährlichen Beitrag von mindestens 1000 Kr. 369 64 A. Beilage zu den stenogr. Berichten deS Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. widmen, das Recht der Entsendung eines Vertreters in das Kuratorium und zwar für die Dauer der Beitragsleistung zuer­ kennen. Die Funktionsdauer der gewählten Kuratoriums-Mitglieder währt drei Jahrs, nach welchem Zeitpunkte sie wieder gewählt werden können. Ist während der Funktionsdauer die Stelle Lines Mitgliedes erledigt, so fungiert der an Stelle des Ausgeschiedenen tretende Ersatzmann bloß bis zum Ablause der betreffenden Funktions­ dauer. Dem Kuratorium steht das Recht zu, fall­ weise geeignete, fachlich gebildete Personen zum Zwecke der Lösung besonderer Beratungsgegen­ stände einzuberufen. Solche Personen nehmen an der Verhand­ lung nur mit beratender Stimme teil. Die unter c, d und e angeführten Körper­ schaften sind bei der Wahl der Kuratormmsmitglieder auf den Kreis ihrer Mitglieder nicht beschränkt. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Kassaverwalter. Der Präsident, eventuell der Vizepräsident, vertritt das Institut bezw. das Kuratorium nach außen Der Direktor des Instituts vertritt das Amt eines Schriftführers des Kuratoriums. Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Vorsitzender und sieben Mit­ glieder anwesend sind. § 4. Wirkungskreis des Kuratoriums. In den Wirkungskreis des Kuratoriums ge­ hören : 1. Die Durchführung der dem Institute ob­ liegenden Ausgaben; 2. die Einsetzung eines Vollzugsausschusses (§ 5), welcher aus wenigstens 5 Mit­ gliedern des Kuratoriums zu bestehen hat; (demselben hat wenigstens ein Vertreter des Landesausschusses anzugehören); d. ute Verwaltung des Institutes und die Beschaffung der erforderlichen Mittel; 370 64 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. 4. die Ausarbeitung, eventuell Abänderung und Ergänzung der besonderen Dienstes« instruktionen sowie der Geschäftsordnung, vorbehaltlich der Genehmigung des Mini­ steriums für öffentliche Arbeiten und des Landesausschusses; 5. Festsetzung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses; 6. Vorschläge betreffend die Anstellung und Entlassung von Beamten und Bediensteten des Instituts; die Anstellung, bezw. Ent­ lassung vollzieht der Landesausschuß. Von dieser Bestimmung sind jene Beamten aus­ genommen, die eventuell aus dem Stande des Gewerbeförderungsdienstes des Mini­ steriums für öffentliche Arbeiten zur Dienst­ leistung zugewiesen werden und für welche die im einzelnen Falle festzusetzenden Ver­ tragsbestimmungen gelten; 7. die allfälligen Aenderungen und Ergänz­ ungen des Organisationsstatutes, vorbehalt­ lich der Genehmigung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten und des Landesausschusses. § 5. Wirkungskreis des Vollzugsausschusses. Der Vollzugsausschuß hat die Tagesord­ nung für die Kuratoriums-Sitzungen zu be­ stimmen, die Gegenstände derselben vorzubereiten und durch bestellte Referenten Anträge zu stellen. Er lhat ferner die Einbringung der Gesuche um Bewilligung, bezw. Flüssigmachung der Sub­ ventionen Vorsorge zu treffen, ist berechtigt, Aus­ gaben bis zu 500 Rt. für int Voranschläge nicht ausdrücklich vorgesehene Zwecke, falls dieselben in der Gesamtsumme des Voranschlages ihre Deckung finden, gegen nachträgliche Genehmigung des Kuratoriums zu bewilligen, dem Institutsleiter ein Amtspauschale im Betrage von 200 Kronen gegen Verrechnung zu gewähren und in dringen­ den Fällen Verfügungen zu treffen, für welche nachträglich die Genehmigung des Kuratoriums einzuholen ist. § 6. Wirkungskreis des Direktors. Der Wirkungskreis des Direktors wird durch die Dienstesinstruktion geregelt. 371 64 A. Verlage zu den stenogr. Berichten des Vorürlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. § 7. Kostenaufwand. Zur Deckung der Kosten des Institutes dienen: 1. eine ständige Jahressubvention des k. l. Ministeriums für öffentliche Arbeiten; 2 ein ständiger Jahresbeitrag der ©emeinbe des Standortes; 3. Beiträge anderer öffentlicher und privater Faktoren; 4. der erforderliche Beitrag des Landes. Druck von I. N. Teutsch in Bregenz. 372