19120207_ltb00511911_Volkswirtschaftsausschussbericht_Gesetzentwürfe

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Letzte Änderung 05.07.2021, 14:14
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1911,ltb1911
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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51, Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. Beilage 51t Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschuffes über die Gesetzentwürfe a) betreffend die Abänderung des § 82, Absatz I, der Gemeindeordnung vorn 2{. September 1902, £. G. Bl. Nr. 87, und b) betreffend die Einzahlung der Gemeindezuschläge sowie die Einhebung von Verzugszinsen für Rückstände an Gemeindezuschlägen und Gemeindesteuern. Hoher Landtag! Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 3. Oktober 1910 entsprechend dem Antrage des volkswirtschaftlichen Ausschusses (siehe Beilage 28 der stenographischen Berichte pro 1910) einen Gesetz­ entwurf betreffend die Einzahlung der Gemeindezuschläge sowie die Einhebung von Verzugszinsen für Rückstände an Gemeindezuschlägen und Gemeindesteuern angenommen. Der Landesausschuß hat mit Note vom 16. November 1910, Zl. 4616, den Gesetzentwurf samt Motivenbericht dem k. k. Ministerium des Innern mit dem Ersuchen um Erwirkung der Allerhöchsten kaiserlichen Sanktion übermittelt. Mit Zuschrift der k. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg vom 29. November 1911, Nr. XII. 2204/1, wurde dem Landesausschusse mitgeteilt, daß das k. k. Ministerium des Innern mit Erlaß vom 24. November 1911 hinsichtlich des vorbezeichneten Entwurfes Nachstehendes eröffnet habe: Wie in dem Erlaffe des Ministeriums des Innern vom 27. Mai 1902, Zl. 20577, hervor­ gehoben wird, muß die Verzugszinsenpsticht bei Gemcindezuschlägen entsprechend den Normen betreffend die Einhebung von Verzugszinsen von den staatlichen Steuern (Gesetz vom 9. März 1870, R. G. Bl. Nr. 23 und vom 23. Jänner 1892, N. G. Bl. Nr. 26) geregelt sein. Von diesem Prinzipe könnte nur dann Abstand genommen werden, wenn die Einhebung der Zuschläge durch die Mittel und Organe der Gemeinde selbst erfolgte. Nun findet in Vorarlberg die Einhebung der Zuschläge zwar tatsächlich durch die Gemeinde­ organe statt. Dieser Vorgang steht jedoch mit den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen insofern im Widersprüche, als nach § 81 Absatz 1 der Gemeindeordnung (Gesetz vom 21. September 1904, L. G. Bl. Nr. 87) die Steuerzuschläge durch dieselben Organe und Mittel wie die Steuern selbst eingehoben werden sollen. In der großen Mehrzahl der Vorarlberger Gemeinden werden aber die Staatssteuern — abgesehen von der Grund und Hausklassensteuer — regelmäßig durch die Steuerämter eingehoben und es sollten daher nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen auch die Zuschläge regelmäßig durch die Steuerämter eingehoben werden. 315 51. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV, Session der 10. Periode 1911/12. Es wird sich also vor allem empfehlen, die Bestimmungen des § 82, Absatz 1 der Gemeinde­ ordnung behufs Herbeiführung einer Übereinstimmung zwischen den gesetzlichen und faktischen Zuständen entsprechend abzuändern, wobei sich folgende zwei Alternativen ergeben: Es wird entweder die obligatorische Pflicht der Gemeinden zur selbständigen Einhebung ihrer Zuschläge gesetzlich ausgesprochen, wobei dann eine Abweichung von der staatlichen Verzugszinsenpflicht zulässig ist, oder es wird den Gemeinden das Recht belassen, die Mitwirkung der Steuerämter bei der Einhebung von Zuschlägen zu beanspruchen, wobei dann aber unbedingt auf der Anlehnung der Normen der Verzngszinsenpflicht bei Gemeindezuschlägen an die für die Staatssteuern geltenden Bestimmungen bestanden werden muß. Das f. k Ministerium ves Innern hat daher die beiliegenden 2 Gesetzentwürfe, welche diesen beiden Alternativen Rechnung trage», mit dem Bemerken übermittelt, daß, abgesehen von stilistischen Abänderungen, welche im Interesse der Klarheit des Entwurfes als zweckmäßig erscheinen, einige Korrekturen des Entwurfes des Vorarlberger Landtages notwendig waren. So wurden die Worte „des Landesausschusses" in § 5 (Zeile 5 und 6) weggelassen, weil gemäß § 78, Absatz 2, der Gemeindeordnung bei 400 °/<> der direkten Steuern übersteigenden Zuschlägen das Einverständnis mit der k. k. Statthalterei erforderlich ist; ebenso wurde das Wort „rechtskräftigen" (6. und 7. Zeile des § 5) gestrichen und zwar schon im Hinblicke auf die Vereinfachung des Einhebungsgeschäftes, zumal auch bei den Staatssteuern die Rechtkraft der letzten Vorschreibung bei der Einhebung nach dem Vorjahre nicht von Belang ist. Schließlich wurde in § 2 des hierortigen Entwurfes I der Betrag, von welchem an die Verzugszinsenpflicht zu beginnen hat, mit K 100'— anstatt mit K 20'— angesetzt, weil eine so niedrige Grenze für das Gros der Steuerträger als eine zu empfindliche Härte sich darstellen würde. Angesichts der im Vorstehenden angedeuteten Unstimmigkeiten wurde von der Einholung der Allerhöchsten Schlußfassung über den vorgelegten Gesetzentwurf abgesehen. Auf Grund dieses Ministerialerlasses übermittelte die k. k Statthalterei dem Landesausschusse zwei neue Gesetzentwürfe, bezeichnet mit 1 und II, die beide den Ausführungen des Ministerialerlasses entsprechen, mit der Einladung, einen derselben dem Landtage vorzulegen. Der Landesausschuß entschied sich für den Gesetzentwurf I der die Änderung des § 82 Abs. 1 in der Weise bedingt, daß die Steuerzuschläge durch die Mittel und Organe der Gemeinde selbst einzuhebeu sind. Der Landesausschuß beschloß aber, in dem von der Regierung übermittelten Gesetzentwürfe I den zweiten Absatz des § I einer Änderung zu unterziehen sowie im § 2 die Verzinsungspflichtige, rückständige Steuer von K 100'— auf K 40'— herabzusetzen. In der an das k. k. Ministerium des Innern gerichteten Zuschrift des Landesausschusses vom 13. Jänner dieses Jahres, Zl. 6130, wurden diese Abänderungen, wie folgt, begründet. Die Gemeinden heben in der Regel ihre Umlage in einem späteren Zeitpunkte ein, als es für die staatlichen Steuern nach dem für dieselben vorgesehenen Einzahlungstermin vorgeschrieben ist Auch empfiehlt es sich, nicht eine größere Anzahl von Terminen, die nach den einzelnen Steuergattungen nicht einmal zusammenfallen, festzusetzen, weil sonst die Verwaltung in den Gemeinden nur erschwert würde. Die beantragte Änderung erscheint sonach begründet. Im § 2 wünscht der Landesausschuß die Herabsetzung des in Betracht kommenden Gesamtschuldigkeitsbetrages von K 100 — auf K 40'—, weil nach der h. a. Anschauung sonst der Zweck des Gesetzes nur in geringfügiger Weise erreicht und dasselbe an Wert verlieren würde. Bisher ist eine Antwort der Regierung noch nicht eingetroffen. Nachdem aber die Landtagssessiou bald zu Ende geht und nach der Anschauung des volkswirtschaftlichen Ausschusses gegen die vorgeschlagenen Änderungen des Landesausschusses hinsichtlich der §§ 1 und 2 des Gesetzentwurfes wohl kaum Bedenken erhoben werden dürften, so empfiehlt der volkswirtschaftliche Ausschuß die Annahme der Vorschläge des Landesausschusses und stellt den 316 51. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „1. Den Gesetzentwürfen: a) betreffend die Abänderung des § 89, Abs. 1, der Gemeindeordnung vom 21. September 1904, L. G. Bl. Nr. 87 und b) betreffend die Einzahlung der Gemeindezuschläge sowie die Einhebung von Verzugszinsen für Rückstände an Gemeindezuschlägen und Gemeindesteuern wird die Zustimmung erteilt. 2. Der Landesausschuß wird ermächtigt, aus eigener Initiative oder über Ver­ langen der Regierung einzelne etwa notwendig erscheinende Textesänderungen des Gesetzentwurfes vor Erwirkung der Allerhöchsten kaiserlichen Sanktion beschlußweise mit der Regierung zu vereinbaren und vorzunehmen, insoferne weder grundsätzliche Bestimmungen des Gesetzentwurfes tangiert noch auch derartige neue Bestimmungen geschaffen werden." Bregenz, am 7. Februar 1912. Jodok Fink, Mart. Thurnher, Obmann. Berichterstatter. Druck von I. N. Teutsch. Bregenz. 317 51 A Beilage zu den stenogr. Berichten des VorarLberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. Beilage 51 A. ..m .. ♦ Wirksam für das Land Vorarlberg, womit der § 82, Absatz 1, der Gemeindeordnung vom 2\, September 19O4, C. G> Bl. Nr. 87, abgeändert wird. Mit Zustimmung des Landtages Meines Landes Vorarlberg siude Ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I. Der Absatz 1, § 82 der Gemeindcordnung für Vorarlberg vom 21. September 1904, G. u. V. Bl. Nr. 87, hat in seiner gegenwärtigen Fassung außer Wirksamkeit zu treten und künftig zu lauten: Steuerzuschläge sind durch Gemeindeorgane vor­ zuschreiben und durch die Mittel und Organe der Gemeinde selbst einzuheben. Artikel II. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Artikel III. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes wird mein Minister des Innern betraut. & oon 9?. $eutfd) tn Brege^. 319 51 1» Beilage zu den stenogr. Berichten des Borarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. Beilage 51 B. (Scfctj wm . . . wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Einzahlung der Gemeindezuschläge sowie die Einhebung von Verzugszinsen für Rückstände an Gemeindezuschlägen und Gemeindesteuern. Mit Zustimmung des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I. Die Einzahlung der Gemeindezuschläge sowie die Einhebung von Verzugszinsen für Rückstände an Ge­ meindezuschlägen und Gemeindesteuern wird, wie folgt, geregelt: § 1. Alljährlich nach erfolgtet endgiltiger Festsetzung der Vermögenssteuern (§ 79 G- O.) sind deren Einzahlungs­ termine, welche von den Gemeindevorständen anzu­ beraumen sind, unter Bezeichnung der aus der Nicht­ einhaltung sich ergebenden Folgen mittelst Kundmachung in ortsüblicher Weise zu verlautbaren. In gleicher Weise ist auch bezüglich der Gemeinde­ zuschläge zu den direkten Staatssteuern vorzugehen und sind die Zahlungstermine durch die Gemeindevorstände festzusetzen, doch dürfen dieselben nicht für einen früheren Zeitpunkt anberaumt werden als Die für die bezüglichen staatlichen Steuern selbst jeweilig in Kraft stehenden Termine. 8 2Werden bie hn § 1 genannten Abgaben nicht spätestens 14 Tage nach Ablauf der Einzahlungs­ termine entrichtet, so tritt die Verpflichtung zur Be­ zahlung 5 %iget Verzugszinsen ein, insoferne die Gesamtschuldigkeit der Gemeindeumlage, beziehungs­ weise Vermögenssteuer für das ganze Jahr den Betrag von K 40'— übersteigt. 321 AI B. Beilage zu den strnogr. Berichten des Vorarlberger Landtage-. IV. Session der 10. Periode 1911/12. . & V, , *5 . § 3. v Die Verzugszinsen sind von dem auf den fest­ gesetzten Zahlungstermin nächstfolgenden Tage an bis zur Abstattung der Schuldigkeit zu berechnen und mit derselben einzuheben. ■- iiOC' wSslid'rrifdäv b] « ■- 7)7(77. v.a>W?‘-' i: ' :■;??? J. j". ' .. ' r r: , r ■ '. . lü6 \. --jVicVr )?;, ;:•> -' ’s c: " -li- d" . • '.• !:< 0 Vr- <«l ?. «i» •-* ;•■ .'V;. vv;s7fi^:r'* ;!• ■, }&. ’ttd* m §77 /-•■ : iiu'rchiWÄ -m>m: .di-‘ ny^P. Zi’AU'i» ■■: SiKtli'iWi’! ./;ijS)d<M!iW üt, iistCii "ii' •• V. ■ , Ci, r - -- '■'■ v : ■ • 1 •. "' *• • -i ■ -v ■ ‘ ■ .. ' • r ■: : ' '•<.»/-«*■. >v ••: : r ■-. , ' . ’■■':•••-• '.'■ = ■■ ' 7 ■ 7 >.•. ::V7; . 7777--7777. 77:7':.' ;•: K:hv: \ 7 >!>' v<*}<'>:}’'■ , ’M, : 7 7 7 § 4. Mi Hwaugsweiser Einbringung sind jedesmal auch die entfallenden Verzugszinsen zu berücksichtigen und genießen letztere bezüglich ihrer Einbringung dieselben Vorrechte wie die Umlagen, beziehungsweise Vermögensftetrdrti, auf welche sie entfallen. 8 5. Wenn mit Beginn des neuen Steuerjahres diese Abgaben noch nicht definitiv vorgeschrieben werden konnten, sind dieselben, vorausgesetzt, daß die Gemeinde bereits im Besitze der etwa nach 8 78 bet Gemeinde­ ordnung einzuholenden Bewilligung ist, indem nach der letzten Staatssteuer- beziehungsweise Vermögenssteuerbemefiung entfallenden Betrage in den in § 1, Absatz 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten einzuzahlen. Der Ausgleich mit der wirklichen Gemeindesteuerschuldigkeit erfolgt auf Grund der seinerzeitigen endgütigen Vorschreibung. Artikel II. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Artikel III. Mit der Durchführung des Gesetzes werden Mein Minister des Innern und Mein Finanzminister beauftragt. .* i: M.-': i v /.;% - ^ ‘ ■ '.°7 777 7'.;l77i 777*:7; 7:7 -7.7 f 77:77' -'1 7 ■; " - . 77\'>.. . ' . 7:: ‘ ■ •:•(. ., ■l'-7 ' •-•" 7' ., *cud ocn H. N. teutsch, Brsgenz. 399