19120131_ltb00411911_Volkswirtschaftsausschussbericht_Gesuch_Nüziders_Einführung_Familienumlage

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Letzte Änderung 05.07.2021, 14:15
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1911,ltb1911
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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41. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12 Beilage 41 Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses über das Gesuch der Gemeinde Nüziders um Grwirkung eines Landesgesetzes zur Einführung einer Familienumlage. Hoher Landtag! In der Sitzung vom 12. August 1911 hatte der Gemeindeausschuß von Nüziders beschlossen, daß von jeder Familie, welche den Wohnsitz in Nüziders hat, jährlich eine Umlage von 6 K an die Gemeindekasse zu bezahlen sei und daß bei Mietparteien die Hausbesitzer verpflichtet seien, diese Umlage einzuheben und an die Gemeindekafse abzuführen. Über Beschwerde einiger Gemeindemitglieder hat der Landesausschuß in seiner Sitzung vom 6. November 1911 diesen Gemeindeausschußbeschluß als ungesetzlich aufgehoben, mit der Begründung, daß nach § 80 G. O. zur Einführung neuer Auflagen und Abgaben, welche in die Kategorie der Zuschläge zu den direkten Steuern oder zur Berzehrungssteuer nicht gehören, ein Landesgesetz erforderlich sei. Der Gemeindeausschuß von Nüziders hat hierauf in seiner Sitzung vom 14. November 1911 beschlossen, zur Einführung der vorerwähnten Familienumlage um die Erwirkung eines Landesgesetzes anzusuchen. Auf Grund dieses Beschluffes Hut die Gemeindevorstehung Nüziders an den Landtag eine Eingabe gerichtet, in welcher folgendes ausgeführt wird. Die Bewohner von ÄüziderS haben sich schon wiederholt und besonders in letzter Zeit an den Gemeindeausschuß wegen Einführung einer neuen Auflage gewendet. Dieser Anregung habe der Gemeindeausschuß entsprechen zu sollen geglaubt, weil auf diese Weise da» fortwährende Steigen der bisherigen Gemeindeumlagen hintangehalteii werden könnte. In Nüziders sei bisher das unbedeckte Gemeindeerfordernis auf die direkten Staatssteuern und beziehungsweise bei den Heimatberechtigten zur Hälfte nach der Vermögenssteuer^ verumlagt worden mit Ausnahme der Auslagen für die Nachtwache und die Brunnenleitung. Es gebe nun eine ganze Gruppe von Einrichtungen beziehungsweise Organen in der Gemeinde, welche wie Kirchendiener, Straßenbeleuchtung rc. von allen Bewohnern der Gemeinde in gleicher Weise in Anspruch genommen oder gebraucht werden und da hiefür jährlich ca. 1400 K aufgewendet werden müssen, entfallen auf die ca. 205 Familien in der Gemeinde je ca. 6 K Die Einhebung einer besonderen Familienumlage von 6 K rechtfertige sich um so mehr, weil dadurch auch Familien zu einer Leistung an die Gemeinde herangezogen werden können, welche bisher an die Gemeinde gar keine Abgaben bezahlten. Der volkswirtschaftliche Ausschuß verkennt nicht, daß es der Gemeinde Nüziders wie vielen anderen Gemeinden des Landes immer schwerer wird, die Gemeindeeinnahmen mit den Gemeindeausgaben in Einklang zu bringen und findet es daher begreiflich, daß sie Mittel und Wege für neue Einnahm»quellen sucht. 273 41.* Beilage 31t den stenogt SerMten Htzs Vorarlberg«» Landtages IV Session der 10 Periode 1911/12. Die Einführung einer Familienumlage kann aber nicht als gangbarer Weg zu betn angestrebten Ziele angesehen werden Es ist zwar richtig, daß sich namentlich m den Gemeinden mit Industrie und größeren Geweibebetneben manche Leute aufhalten, welche mitunter mehr Einkommen haben als ein kleines Bauerlem oder ein einfacher Handwerker und doch zur Bestreitung der Gememdeauslagen nicht heran­ gezogen werden können, obwohl sie die gemeinsamen Vorteile der Gemeinde m Anspruch nehmen, weil ste eben keine oder keine umlagfahigen direkten Staatssteuern entrichten Es ist ferner richtig, daß durch die geplante Familienumlage dem vorerwähnten allgemein ane> kannten Mangel teilweise abgeholfen wmde. Trotz alledem kann aber der Besteuerung der Familie nicht das Wort geredet werden t , Per Familienvater entrichtet.durch den Aufwand für die Familie schon seine besondere Steuer, die ihm wohl manchmal halt genug fallt " Die Familie tft die Grundlage der Gemeinde und des Staates, ste verdient daher eher eine Entlastung als eine Belastung Tatsächlich ist auch im § 173 unseres Personaleinkommensteuergesetzes vorn 25 Oktober 1896, R. G. Bl Nr. 220, unter gewissen Bedingungen eine Begünstigung der Familienvater vorgesehen, andererseits ist eine erhöhte besondere Besteuerung der Junggesellen beabsichtigt Mit den Grundsätzen einer gerechten Steuerpolitik, welche die Leistungsfähigkeit zu berück^ sichtigen hat, vertiagt sich eine besondere Familienumlage nicht. Deshalb stellt der polkswirtschaftliche Ausschuß den , ^ Antrag: ' Der hohe Landtag wolle beschließen: - _ „Der Landtag ist nicht m der Lage, dem Gesuche der Gemeinde Nüziders um , Schaffung eures Gesetzes betreffend dre Einführung einer Familienumlage m der Gemeinde , c Nüziders Folge zu geben." . f'r’ ('S 1 ^ f Büegrnz, 31 Immer 1912 1 1 Jodok Fink, Dr. A Konzett, Obmann Berichterstatter ./i % , e Dr es no I sJt Ton ich trt Bregenz 274