19120207_ltb00541911_Volkswirtschaftsausschussbericht_Gesetzentwurf_Wiederherstellungsbauten_Mengbach_Nenzing

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Letzte Änderung 04.07.2021, 22:08
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1911,ltb1911
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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54. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlherger Landtsges. IV. Session der 10. Periode 191K/12 ------------------------ —------------------------------------ —------------------------------------------------------------------------------------------------------------- r~-------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Beilage 54. Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses über den Gesetzentwurf betreffend die Wiederherstellungsbauten am Mengbache in der Gemeinde Nenzing. Hoher Landtag! Hinsichtlich der Wiederherstellung der durch die Hochwasserkatastrophe des Jahres 1910 zerstörten Wnhrbanten am Mengbache waren im ersten Banprogramme aufgenommen folgende Posten: a) für provisorische Bauten, Post 9 . . . K 24.000'— b) für Wiederherstellungsbauten, Post 39 . . „ 30.000'— Zusammen K 54 000'— Diese Beträge winden durch das Landesgesetz vom 12. Mai 1911, L. G. Bl. Nr. 47, sichergestellt. In Beilage 60 B der stenographischen Protokolle pro 1910 wurde bemerkt, daß für die Wiederherstellungsbauten am Mengbache ein Betrag von K 510.000'— erforderlich sei. In dem Nachtragsbauprogramme tsiehe Beilage 60, 60 A und 60 B der außerordentlichen Session von 1911) war für die Berbanung des Mengbaches kein Betrag vorgesehen. Mit den im ersten Bauprogramine sichergestellten Beträgen konnten nur die dringendsten Schutz- und Wiederherstellurgsarbeiten erstellt werden. Zum Schutze der Ortschaft bedarf es aber umfangreicher weiterer Arbeiten und Bauten, die sehr dringend sind, wenn die Gemeinde nicht den Gefahren weiterer Überschwemmungen ausgesetzt bleiben soll. Das Landesbananit verfaßte hinsichtlich der noch notwendigen Schutzbauten am Mengbache ein Projekt und dieses wurde der k. k Regierung samt Kostenvoranschlag in Vorlage gebracht. Nach mehrfachen Verhandlungen und durchgeführten Ergänzungen des Projektes eröffnete die k. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg dem Landesausschusse mit Note vom 1. Februar ds. Js. Vlla Nr. 422/11, daß das k. k. Ackerbauministerium mit Erlaß vom 17. Jänner ds. Js., Z 1271, gegen das bezeichnete Projekt einen weiteren Einwand nicht mehr erhebe, hinsihtlich der Bauausführung aber noch mehrere Weisungen gegeben habe, die vom Landesbauamte zu berücksichtigen sein werden. Das k. k. Ackerbauministerium hat sich auch bereit erklärt, für den Fall der landesgesetzlichen Regelung des gegenständlichen Unterstehmens nach bereits gepflogenem Einvernehme» mit dem Finanzministerium vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung zu den mit K 507.000"— veranschlagte» Kosten gemäß § 7 al 2 lit. a des Gesetzes vom 4. Jänner 1909, R. G. Bl. Nr. 4, einen 50 % igen Beitrag im Höchstausmaße von K 253.500'— aus dem Meliorationsfonds zu gewähren. Die k- k. Regierung stimmte auch dem vorgelegten Gesetzentwürfe zu, empfahl jedoch die Vornahme einiger Änderungen mehr formeller Natur, welchem Wunsche in dem vorliegenden Gesetz­ entwürfe vollständig Rechnung getragen wurde. 329 54. Beilage zu den stenogr. Berichten deS Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. Nach § 3 des Entwurfes haben an den mit K 507.000 veranschlagten Kosten zu partizipieren: a) Das Land Vorarlberg mit 30 % im Höchstbetrage von K 153.100 — b) Der staatliche Meliorationsfond mit 50 °/o im Höchstbetrage von ...... K. 353.500'— e) Die Gemeinde Nenzing mit 30 % und den etwaigen, den Voranschlagsbetrag über­ steigenden Ausgaben. Die übrigen Bestimmungen des Gesetzes beziehen sich auf die Art und Weise der Durchführung des Projektes und entsprechen den Forderungen des staatlichen Meliorationsgesetzes vom 4. Jänner 1909. Auf Grund dieser Ausführung stellt der volkswiltschaftliche Ausschuß den A »t v « fl: Der hohe Landtag wolle beschließen: „1. Dem beiliegenden Gesetzentwürfe betreffend die Wiederherstellung der durch das Hochwasser vom Jahre 1910 zerstörten Uferschutzbauten am Mengbache in Nenzing wird die Zustimmung erteilt. 3. Der Landesausschuß wird ermächtigt, aus eigener Initiative oder über Verlangen der Regierung einzelne, etwa notwendig erscheinende Textesänderungen des Gesetzentwurfes vor Erwirkung der Allerhöchsten kaiserlichen Sanktion beschlußweise mit der Regierung zu vereinbaren und vorzunehmen, insoferne weder grundsätzliche Bestimmungen des Gesetzentwurfes tangiert noch auch derartige neue Bestimmungen geschaffen werden." Bregeuz, den 7. Februar 1913. Jodok Fink, Mart. Thrrrnher, Obmann. Berichte» statter. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 330 54 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlderger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. Beilage 54 A. Gesetz von, . . . . wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Wiederherstellung der durch die Hochwasser vom Jahre 1910 zerstörten Uferschutzbauten am Mengbache in der Gemeinde Nenzing. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Die vollständige Wiederherstellung der zerstörten Uferschutzbauten am Mengbache in der Gemeinde Nenzing, bezw. die Regulierung desselben von seinem Austritte aus dem Talinnern bis zu dessen Einmündung in den Jllfluß nnd zwar von Pros. 0 0 — 244 5 12 metund von Pros. 338 9 bis 1957 6 des Projektes ist ein nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 4. Jänner 1909, R. G. Bl. 9Zr. 4, aus Landesmitteln auszuführendes Unternehmen des Landes. § 2. Als technische Grundlage dieses Unternehmens hat das. vom Vorarlberger Landesbauamie verfaßte, vom k. k. Ackerbauministerium mit dem Erlasse vom 17. Jänner 1912, Z. 1271, genehmigte Projekt mit dem Kostenanschläge von K 507.000"— zu dienen. § 3. Zur Bestreitung der wirklichen Baukosten leisten: 1. das Land Vorarlberg 30% im Höchstbetrage von K 152.100"—; 2. der staatliche Meliorationsfonds vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung 50 % im Höchstbetrage von K 253.500 — ; 3. die Gemeinde Nenzing 20% und etwaige den Voranschlagsbetrag übersteigende Mehrausgaben. 331 54 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Lorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. § 4. Die Gemeinde ist berechtigt, von den Besitzern der durch dieses Unternehmen geschützten Liegenschaften und Anlagen zu den derselben durch den Vaubeitrag (§ 3) und die Erhaltung (§ 7) erwachsenden Auslagen einen angemessenen Beitrag in einem durch gütliche Verein­ barung und in deren Ermangelung durch den Landesausschuß im Einvernehmen mit der k. k. Statthalterei unter Ausschluß des Rechtsweges festzusetzenden Aus­ maße anzusprechen. § 5. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt durch die Gemeinde Nenzing unter Leitung des Landesbanamtcs. § G' An allfälligen Ersparungen nehnien die im § 3 aufgeführten Beteiligten im Verhältnisse ihrer Beitragslcistung >e»l. § 7. Die kunstgerechte Erhaltung der ausgeführten Bauten obliegt der Gemeinde Nenzing. § 8. Über die Einflußnahme der f. k. Staatsverwaltung auf die Ausführung des gegenständlichen Regulierungs­ unternehmens in techniicher und ökonomischer Beziehung, über den Beginn und die Dauer der Bauzeit, über die Termine für die Einzahluna der Baubeträge und über die Organisierung des Ausfichts- und Erhaltungs­ dienstes wird eine Vollzugsvorschrift zwischen der Staatsverwaltung und dem Landesausschusie vereinbart. § 9. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister des Ackerbaues und der Finanzen betraut. Druck von I. N. Teutsch in Bregenz. 332