19110518_ltb00091911_Landesausschussbericht_Abänderung_Jagdgesetz

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Letzte Änderung 05.07.2021, 14:17
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1911,ltb1911
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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9. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911, Beilage 9 Bericht des tandesausschnffes betreffend die Abänderung des Iagdgesetzes. Hoher Landtag! In der Sitzung turnt 7. Oktober 1910 hat der Landtag einen Gesetzentwurf angenommen, nach welchem die §§ 6 und 40 des bestehenden Jagdgesetzes abgeändert und zwischen die §§ 32 und 33 des Jagdgesetzes ein neuer § 32 a eingeschaltet wurde. Diese Abänderungen bezw. Ergänzungen bezwecken, einerseits im Gesetze in unzweideutiger, klarer Weise auszusprechen, daß der Gemeinde das Eigenjagdrecht nicht bloß bezüglich des Gemeindevermögens sondern auch rücksichtlich des Gemeindegutes zustehe und andererseits eine Bestimmung aufzunehmen, mittelst welcher vorgesorgt wird, wer die Jagd auszuübe» habe, wenn bis zum Ende der Jagdpachtpenode weder im Wege der Versteigerung noch durch freihändige Verpachtung eine Neuverpachtung der Jagd erfolgt ist. Mit dem Berichte des Landesausschusses vom 16. November 1910, Zl. 5666, wurde der Gesetzentwurf der Regierung mit dem Ersuchen um Erwirkung der Allerhöchsten Sanktion in Vorlage gebracht. Das k. k. Ackerbauministerium hat einvernehmlich mit dem Ministerium des Innern mit dem Erlasse turnt 27. März 1911, Zl. 51.850, intimiert mit Statthaltereinote vom 12. April 1911, Nr. Va 985/1, dem Landesausschusse mitgeteilt, bqf; gegen die vorgeschlagene Änderung des § 6, betreffend das Eigenjagdrecht der Gemeinde, eine Einwendung nicht erhoben werde. Es unterliege auch keinem Anstande, durch Einschaltung einer entsprechenden Bestimmung für den Fall Vorsorge zu treffen, daß die Verpachtung der Genossenschaftsjagd bis zum Ablaufe der Pachtperiode nicht durchgeführt sein sollte. Die vorgeschlagene Fassung der zu letzterem Behufe beschlossenen Ergänzung durch Neueinschaltung eines § 32 a biete Anlaß zu nicht unwesentlichen Bedenken. Nach dem Berichte des volkswirtschaftlichen Ausschusses sei die Absicht der Landesvertretung augenscheinlich darauf gerichtet gewesen, nur für die Dauer der pächterlosen Zeit eine Vorsorge zu treffen und die Ausübung der Genossenschaftsjagd insolange einem Sachverständigen zu übertragen, bis ein Jagdpächter vorhanden ist. Das komme nun in der beschlossenen Fassung des § 32 a nicht mit der genügenden Klarheit zum Ausdrucke. Die Regierung schlägt nun vor, anstatt der Einschaltung eines neuen Paragraph im § 33 einen neuen entsprechend formulierten, letzten Absatz anzufügen und im § 40 durch eine Einschaltung darauf Bezug zu nehmen. Dem entsprechend beantragt der Landesausschuß in dem beiliegenden Gesetzentwürfe die Änderung bezw. Ergänzung der §§ 6, 33 und 40 des Jagdgesetzes in dem von der Regierung in Vorschlag gebrachten Wortlaute. 47 9. Beilage zu den stenogr. Berichten deS Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911. Da die neue Textierung dem Sinne nach vollkommen den Intentionen des Landtagsbeschlusses vom 7. Oktober 1910 entspricht, kann der Landesausschuß wohl von jeder weiteren Begründung Umgang neunten und stellt daher den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Dem beiliegenden Gesetzentwürfe, womit die §§ 6, 33 und 40 des Jagdgesetzes abgeändert werden, wird die Zustimmung erteilt." Bregenz, best iß. Mai 1911. Für den Vorarlberger Landesausschuß: Fodok Fink, Referent. I Druck von I. N. Teutsch in Bregenz. 48 0 Beilage gn ben ftenogr. Berichten be§ Borarlberger ^anbtageß. IV. (Session ber 10. Sßeriobe 1911. Beilage 9 A. (Sefetj von» . . . . wirksam für bas Laub Vorarlberg, womit die §§ 6, 33 und 40 des )agdgefetzes vom 20 November C. G. BI. Nr. 15, abgeändert werden. 1904, Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen wie folgt: Artikel I. Die §§ 6, 33 und 40 des Landesgesetzes vom 20. November 1904, L. G. und V. Bl. Nr. 15, ex 1907, treten in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Kraft und haben künftig zu lauten wie folgt: § 6. Einer Gemeinde steht die Eigenjagd gemäß § 4 nur hinsichtlich der zum Gemeindeeigentum (Gemeinde­ vermögen, Gemeindegut) gehörigen, sei es im eigenen oder im fremden Gemeindegebiete gelegenen Grund­ fläche zu. Hinsichtlich der Grundstücke, welche einer Ge­ meinschaft von Berechtigten im Wege der Grundlastenablöfung abgetreten worden sind und hinsichtlich jener Grundstücke, welche sich im gemeinschaftlichen Besitze einer anderen agrarischen Gemeinschaft befinden, steht die Eigenjagd gemäß § 4 der betreffenden Gemeinschaft zu. Die Gemeinde sowohl, als die im vorstehenden Absätze bezeichnete Gemeinschaft haben aber die Eigenjagd entweder zu verpachten oder durch einen Sachverständigen ausüben zu lassen. 49 9 Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10 Periode 1911. In der Regel ist die Eigenjagd (Absatz 3) räumlich ungeteilt zu verpachten; wenn jedoch besondere Verbältnisse, wie namentlich die Verschiedenartigkeit der Jagd, eine Zerlegung recht­ fertigen, so hat die politische Bezirksbehörde diese über Ansuchen der Gemeinde beziehungsweise Gemeinschaft zu verfügen. Hiebei darf aber die Fläche keines der Teile weniger als 115 Hektar betragen. Soll die Eigenjagd (Absatz 3) durch einen Sach­ verständigen ausgeübt werden, so finden auf die Bestellung dieses Sachverständigen die Bestimmungen des § 42 sinngemäße Anwendung. Den einzelnen Mitgliedern einer Gemeinde oder einer Gemeinschaft steht in dieser ihrer Eigenschaft ein Recht zur Ausübung der Eigenjagd der Gemeinde oder Gemeinschaft nicht zu. Im Falle einer gegen diese Vorschrift verstoßenden mißbräuchlichen Jagd­ ausübung kann die politische Bezirksbehörde die betreffende Eigenjagd dem Genoffenschafts-Jagdgebiete (§ 8) zuweisen. § 33. Die im Wege der öffentlichen Versteigerung erfolgte Verpachtung einer Genoffenschaftsjagd unterliegt der Genehmigung der politischen Bezirks­ behörde, welcher zu diesem Zwecke durch den Obmann sofort nach Vornahme der Verpachtung der Pacht­ vertrag und bei Versteigerung der Genoffenschaftsjagd auch die festgestellten Feilbietungsbedingnisse, sowie die Ausschreibung (§ 29), ferner das Versteigerungsprotokoll vorzulegen sind. Die politische Bezirksbehörde hat den Vorgang bei der Verpachtung und insbesondere bei der Versteigerung, sowie den Pachtvertrag von dem Gesichtspunkte aus zu prüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen und die hinsichtlich der Verpachtung getroffenen behördlichen Verfügungen eingehalten wurden, und, wenn sich hiebei kein Anstand ergibt, den Pachtvertrag zu genehmigen, andernfalls aber die erforderlichen Verfügungen zu treffen. Erachtet die politische Bezirksbehörde die im Wege der Versteigerung vorgenommene Verpachtung nicht zu genehmigen, so hat sie unter Außerkraft­ setzung der vorgenommenen Verpachtung eine neuer­ liche Versteigerung anzuordnen, wenn sie die Genoffenschaftsjagd nicht etwa im Sinne des § 28, Absatz 1, nach Anhörung des Jagdausschusses, einem andern Offerenten zuzuweisen findet. 50 9 A. Beilage zu den stenogr. Berichten deS Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10 Periode 1911. Hat die politische Bezirksbehörde die im Wege der Versteigerung vorgenommene Verpachtung ge­ nehmigt oder die Genossenschaftsjagd einem anderen Offerenten im Sinne des § 28, Absatz 1, nach Anhörung des Jagdausschusses zugewiesen und wird hiegegen berufen, so hat die über die Berufung entscheidende Statthalterei, wenn sie dieselbe für begründet findet, unter Außerkraftsetzung der vorge­ nommenen Verpachtung eine neuerliche Versteigerung für die restliche Pachtdauer anzuordnen, es wäre denn, daß die Behörde die Genossenschaftsjagd einem Offerenten, von dem eine Berufung vorliegt, zuzuweisen findet. In den im vorstehenden Absätze bezeichneten Fällen bleibt gleichwohl der Ersteher, beziehungs­ weise derjenige, dem die Genoffenschaftsjagd durch die politische Bezirksbehörde zugewiesen wurde, bis zur rechtskräftigen Enscheidung über die Berufung Pächter der Genoffenschaftsjagd. Hat die politische Bezirksbehörde die im Wege der Versteigerung vorgenommene Verpachtung nicht genehmigt und die Genoffenschaftsjagd auch keinem anderen Offerenten zugewiesen, und wird hiegegen berufen, so ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Berufung in Gemäßheit des § 40, Z. 1 vorzugehen. Falls die Versteigerung (§ 28) beziehungsweise die Genehmigung der freihändigen Verpachtung der Genoffenschaftsjagd (§ 25) vor dem Ende der laufenden Pachtperiode (§ 9) nicht durchgeführt werden kann, so ist gleichfalls für die Zwischenzeit ein Sachverständiger zur einstweiligen Ausübung der Genoffenschaftsjagd zu bestellen. § 40. Die Ausübung einer Genoffenschaftsjagd durch einen Sachverständigen (§ 16, Absatz 2), welchen der Jagdausschuß zu bestellen hat, ist — abgesehen von den in § 33 vorgesehenen Fällen — zulässig: 1. Wenn die Verpachtung der Genossenschaftsjagd (§§ 25 und 28) nicht oder nicht rechtzeitig (§ 32a) erzielt werden kann, oder 2. wenn diese Form der Jagdausübung im Interesse der Land-, Forstwirtschaft oder der Jagd selbst, oder aus sonst erheblichen Gründen über Antrag des Ausschusses von der Jagdgenosfenschaft mit mindestens drei Viertel aller Stimmen (§ 18, Absatz 2) beschlossen wird. Die Bestellung des Sachverständigen erfolgt auf die Dauer der festgestellten Pachtperiode. 51 9 A. Beilage zu den ftenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10 Periode 1911. Die politische Bezirksbehörde kann der Jagd­ genossenschaft den Erlag einer angemessenen Kaution, und zwar zur Sicherstellung für Kosten, die anläßlich von Amtshandlungen in Betreff der Genosfenschaftsjagd erlaufen und zu deren Tragung die Genossenschaft verpflichtet wird, sowie zur Sicherstellung für den Ersatz von Jagd- und Wildschäden auftragen. Die Höhe der Kaution ist unter entsprechender Rücksichtnahme auf die Höhe der von früheren Pächtern des Genossenschaftsjagdgebietes oder von Pächtern benachbarter Jagdgebiete erlegten Kautionen festzusetzen. Hinsichtlich der Aufbringung dieser Kaution gelten die Bestimmungen des § 45, Absatz 3 und ff. Die Kaution ist bei der politischen Bezirks­ behörde binnen einer von dieser festzusetzenden Frist zu erlegen und finden auf dieselbe die Bestimmungen der Absätze 3, 4 und 5 des § 35 sinngemäße Anwendung. Artikel II. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes, welches mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit tritt, sind Mein Ackerbauminister und Mein Minister des Innern beauftragt. Bgid oon 3. 9%. 3%%%# In 0reoen&. 52