19120210_ltb00611911_Volkswirtschaftlsausschussbericht_Gesetzentwurf_Schutzbauten_Bregenzerache_bei_Mellau

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Letzte Änderung 04.07.2021, 22:08
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1911,ltb1911
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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61. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. Beilage 61. Bericht des Volkswirtschaft lichen Ausschusses über den Gesetzentwurf betreffend die Wiederherstellung der durch das Hochwasser vom Juni 19J0 zerstörten Schutz­ bauten an der Bregenzerache im Gemeindegebiete von Mellau. Hoher Landtag! Das gegenständliche Projekt betrifft die Wiederherstellung der durch das Hochwasser vom Juni 1910 zum größten Teile zerstörten Uferschutzbauten an beiden Ufern der Bregenzerache im Gemeindegebiete von Mellau und zwar von der Konkurrenzstraßenbrücke über die Bregenzerach bei Meltau Profil 2'0 bis 576 7 m unterhalb der Klausbrücke in Profil 44. (Hohe Klause) In dieser Strecke sind jedoch jene Bauten ausgeschieden, welche als Elementarbauten zum großen Teile bereits durchgeführt sind, nämlich am linken Ufer von Profil 3 bis Profil 14 und von Profil 32 bis Profil 31, Klausbrücke. Die der landesgesetzlichen Sicherstellung vorbehaltenen Bauten begreifen in sich die Wieder­ herstellung nachstehender Schutzbauten und zwar laut Situationsplan: a) am linken Ufer von Profil 2 bis Profil 3, lang 63 6 m, von Profil 14 bis Profil 22, lang 320-7 m. b) am rechten Ufer von Profil 1 bis Profil 30, lang 1250 4 m. Die Gesamtlänge der auszuführenden Bauten beziffert sich auf 1634 7 m. Die Ausführung dieser Bauten wurde nach dem anstandslos ausgeführten wafferrechtlichen Verfahren mit Erkenntnis der k. f- Bezirshauptmannschaft Bregenz vom 30. Dezember 1910, Zl. 11.961/3, bewilligt. Das k- k. Ackerbauministerium hat mit dem Erlasse vom 18. Jänner 1912, Zl. 14.027, das Projekt nach Vornahme einiger Änderungen und Ergänzungen und nach einer kleinen Reduzierung des Kostenerforderniffes genehmigt. Die vorgenommenen Projektsänderungen werden bei der Bauaus­ führung durch das Landesbauamt zu berücksichtigen sein. Das Erfordernis beziffert sich demnach auf 182.000 K. Zu diesem Erfordernisse sichert das Ackerbauministerium nach dem mit dem Finanz­ ministerium gepflogenen Einvernehmen gemäß § 7, al 2, lit. a des Gesetzes vom 4. Jänner 1909 R. G. Bl. Nr. 4, nach landesgesetzlicher Regelung vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung einen 50 "/«igelt Staatsbeitrag im Höchstbetrage von 91.000 K. Ebenso hat das Ackerbauministerium dem vorgelegten Gesetzentwürfe unter Hinweis auf einige an demselben vorzunehmende Änderungen und Druckfehlerberichtigungen zugestimmt. Nach § 3 des Gesetzentwurfes haben an den mit 182.000 K veranschlagten Kosten zu parüzipieren: 349 61. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV Session der 10. Periode 1911/12. a) Das Land Vorarlberg mit 30% im Höchstbetrage von K 54.600'—; b) der staatliche Meliorationsfond mit 50% im Höchstbetrage von K 91.000"—; c) die Gemeinde Mellau mit 20 % und den etwaigen Mehrkosten. Die übrigen Bestimmungen des Gesetzes beziehen sich auf die Art und Weise der Durchführung des Projektes und entsprechen den Anforderungen des staatlichen Meliorationsfondsgesetzes vom 4. Jänner 1909. Es stellt demnach der volkswirtschaftliche Ausschuß den Antrag; Der hohe Landtag wolle beschließen: „1. Dem Gesetzentwürfe betreffend die Wiederherstellung der durch das Hochwasser vom Juni 1910 zerstörten Schutzbauten an der Bregenzerache im Gemeindegebiete von Mellau wird die Zustimmung erteilt. 2. Der Landesausschuß wird ermächtigt, aus eigener Initiative oder über Verlangen der Regierung einzelne, etwa notwendig erscheinende Textesänderungen des Gesetz­ entwurfes vor Erwirkung der Allerhöchsten kaiserlichen Sanktion beschlußweise mit der Regierung zu vereinbaren und vorzunehmen, insoferne weder grundsätzliche Bestimmungen des Gesetzentwurfes tangiert noch auch derartige neue Bestimmungen geschaffen werden." Bregenz, am 10. Februar 1912. Martin Thnrnher, Jodok Fink, Obmannstellvertreter. Berichterstatter. Druck onit I. N. Teutsch in Bregcnz. 350 61 Ä„ Beilage p den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Seflion der 10. Periode 1911/12. Beilage 61 A. <Sef. . . . wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Wiederherstellung der durch das Hochtvaffer vom Juni J9\0 zerstörten Schutzbauten an der Bregenzerache im Gemeindegebiete von Mellau. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Die vollständige Wiederherstellung der zerstörten Schutzbauten an beiden Ufern der Bregenzerache im Gemeindegebiete von Mellau und zwar laut Situations­ plan am linken Ufer unterhalb der Einmiinduug des Mellenbaches von Profil 2 bis 3 und weiter von Profil 14 bis 22 oberhalb der Klausbrücke in der Länge von rund 384 m und am rechten Ufer von Profil 1 bis Profil 30 oberhalb der Klausbrücke in der Länge von rund 1250 m ist ein nach Maßgabe des Reichs­ gesetzes vom 4. Jänner 1909, R. G. Bl. Nr. 4, aus Landesmitteln auszuführendes Unternehmen des Landes. § 2. Als technische Grundlage dieses Unternehmens hat das vom Vorarlberger Landesbauamte verfaßte und von der k. k. Bezirkshauptmannschaft Bregenz mit Erkenntnis vom 30. Dezember 1910, Zl. 11961/3, wasserrechtlich genehmigte Projekt zu dienen. § 3. Zur Bestreitung der wirklichen Baukosten leisten: 1. Das Land Vorarlberg 30% im Höchstbetrage von K 54 600 — j 2. der staatliche Meliorationsfonds vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung 50% im Höchstbetrage von K 91.000" - ; 3. Die Gemeinde Mellau 20% und etwaige den Voranschlagsbetrag übersteigende Mehrauslagen. 351 61 A, Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. § 4. Die Gemeinde ist berechtigt, ■ von den Besitzern der durch dieses Unternehmen geschützten Liegenschaften und Anlagen einen angemessenen Beitrag zu den der­ selben durch den Baubeitrag (§ 3) und die Erhaltung (§ 7) erwachsenden Auslagen anzusprechen, dessen Höhe durch gütliches Übereinkommen und in dessen Ermange­ lung durch den Landesausschuß im Einvernehmen mit der k. k. Statthalterei unter Ausschluß des Rechtsweges festzusetzen ist. § 5. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt durch den Vorarlberger Landesausschuß. § 6. An allfälligen Ersparungen nehmen die in § 3 aufgeführten Beteiligten im Verhältnisse ihrer Beitrags­ leistung teil. 7 Die kunstgerechte Erhaltung der ausgeführten Bauten obliegt der Gemeinde Mellau. § . § 8. Über die Einflußnahme der k. k. Staatsverwaltung auf die Ausführung der gegenständlichen Regulierungs­ arbeiten in technischer und ökonomischer Beziehung, über den Beginn und die Dauer der Bauzeit, die Termine für die Einzahlung der Baubeträge und über die Organisierung des Aufsichts- und Erhaltungs­ dienstes wird eine Vollzugsvorschrift zwischen der Staatsverwaltung und dem Landesausschusse vereinbart. § 9. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister des Ackerbaues und der Finanzen betraut. Druck von I. irt. Teutsch , n Bregenz. 353