19110922_ltb00171911_Landesausschussbericht_Einhuferlandestierseuchenfond

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Letzte Änderung 04.07.2021, 22:08
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1911,ltb1911
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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Inhalt des Dokuments

17, Beilage zu den stenogr. Berichten des Borarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911. Beilage 17. Bericht des tandesausfchuffes betreffend die Verwendung und Erhaltung des tandestierseuchenfonds für Einhufer. Hoher Landtag! Der Landtag hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1910 folgende Beschlüsse gefaßt: „1. Da auf Grund des Reichsgesetzes vom 6. August 1909, R. G. Bl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen für über behördliche Anordnung getötete Einhufer, welche bei der Obduktion mit der Rotz- (Wurm-) Krankheit behaftet befunden werden, dem Besitzer solcher Tiere aus dem Staatsschatz« eine Entschädigung in der Höhe von 2/8 des gemeinen Wertes gewäh-t wird, bestimmt der Landtag, daß in der Folge aus dem Landestierseuchenfonds für Einhufer V8 des gemeinen Wertes als Entschädigung dem Besitzer des Tieres zu vergüten ist. 2. Für diese Entschädigungen aus dem Tierseuchenfonds für Einhufer sollen die gleichen Bedingungen gelten, welche für die Entschädigung aus dem Staatsschatz« bestehen, und hat insbesondere auch die im § 51 des zitierten Reichsgesetzes vorgesehene Wertermittlung (Schätzung) die Grundlage für die aus dem Tierseuchenfonds für Einhufer zu zahlende Entschädigung zu bilden. 3. Der Tierseuchenfonds für Einhufer ist auf der im Landesgesetze vom 27. Dezember 1881, L. G. Bl. Nr. 1, ex 1882, normierten Höhe von K 20.000'— zu erhalten und sind in der Zukunft keine Umlagen von den Besitzern von Einhufern zu erhebenSollte der Fonds unter K 20.000-— herabsinken, ist er aus dem Landesfonds auf diese Höhe zu ergänzen. 4. Insoweit die Erträgniffe des Fonds jeweilen nicht zu Entschädigungen behufs rascherer Tilgung der Rotz- (Wurm-) Krankheit der Einhufer verwendet werden müssen, können dieselben in erster Linie zu Beiträgen für Prämierungen der Einhufer, zu Stipendien und Subventionen an Borarlberger Tierarzneischüler und Besucher von Hufbeschlagskursen und schließlich zur Förderung der Viehzucht in Vorarlberg im allgemeinen verwendet werden. 5. Der Landesausschuß erhält den Auftrag, unter Berücksichtigung dieser Grundsätze den Entwurf für die Abänderung der Landesgesetze vom 27. Dezember 1881, L. G. Bl. Nr. ', ex 1882, und vom 4. März 1888, L. G. Bl. Nr. 19, auszuarbeiten, mit der k. k. Regierung das Einvernehmen hierüber zu pflegen und dem Landtage in der nächsten Tagung Bericht und Antrag zu unterbreiten." Der Landesausschuß hat nun im Sinne dieser Landtagsbeschlüsse einen Gesetzentwurf ausge­ arbeitet und bringt ihn dem Landtag in Vorlage. 215 17. Beilage zu den fttnogr. Berichten des Vorartberger Landtages IV. Session der 10. Periode 1911. Der Landestierseuchenfonds für Einhufer hat dermalen die Höhe von rund K 25.000' — erreicht und hat somit die seinerzeit in Aussicht genommene Höhe von K 20.000'— überschritten Es war daher seit vielen Jahren nicht mehr notwendig, von den Besitzern der Einhufer in Vorarlberg für den Tierseuchenfonds Umlagen einzuheben. Durch das neue Tierseuchengesetz wird dieser Fonds nun weiter entlastet, weil der Staat beim Vorkommen der Rotzkrankheit 2/3 der Entschädigungen leistet. Der Landes-Tierseuchenfonds hat daher nur für V3 aufzukommen. Der Landtag war deshalb der Meinung, es sollten die Interessen des Tierseuchenfonds auch für andere Zwecke verwendet werden können, welche in erster Linie den Besitzern von Einhufern zugute kämen. Vor allem soll von der Einhebung einer Umlage ganz abgesehen werden. Mit Mcksicht darauf aber, daß der Tierseuchenfonds für Einhufer bezw. die Interessen dieses Fonds unter Umständen nach dem Gesetzentwürfe auch für andere Zwecke verwendet werden kann als zu Entschädigungen für die Abwehr und raschere Tilgung der Rotzkrankheit, soll der Landesfonds die Verpflichtung übernehmen, den Tierseuchenfonds für Einhufer jeweils auf der Höhe von mindestens K 20.000'— zu erhalten. Der vorliegende Gesetzentwurf lehnt sich an das neue Tierseuchengesetz an und entspricht dem Landtagsbeschlusse vom 7. Oktober 1910. Der Landesausschuß stellt daher den , Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „1. Dem beiliegenden Gesetzentwürfe betreffend die Verwendung und Erhaltung des Tierseuchen­ fonds für Einhufer wird die Zustimmung erteilt. 2. Der Landesausschuß wird ermächtigt, entweder aus eigener Initiative oder über Verlangen der Regierung vor Erwirkung der Allerhöchsten kaiserlichen Sanktion solche Textesänderungen beschlußweise m>t der Regierung zu vereinbaren und vorzunehmen, die weder grundsätzliche Bestimmungen des Gesetzentwurfes tangieren noch neue derartige Bestimmungen enthalten." Bregenz, am 22. September 1911. ' Der Landesausschutz: Jodok Fink, Referent. _ Druck von I. N. Trutlch, Bregeuz 216 17 A. Beilage zu den stenogr. Derichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911. Beilage 17 A. »ern .... ' *' wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Verwendung und Erhaltung des Tierseuchenfonds für Einhufer. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: Xiet auf Grund der Landesgesetze ojom 27. De­ zember 1881, L. G. Bl. Nr. 1 ex 1882 und des Gesetzes born 4. Mäch 1888, L. G. Bl. Nr. 19 errichtete Tierseuchenfonds für Einhufer ist auf der in diesen Gesetzen bestimmten Höhe vion 20.000 Ä'norten zu erhallen. § 2. In jenen Fällen, in welchen der Sraar nach dem Tierseuchengesetze born 6. August 1909, R. G. M. Nr. 177 in Gemäßheil der §§ 34 und 51, Abs. 2 u. f. für über behördliche An­ ordnung in Vorarlberg getötete Einhufer, welche bei der Obduktion mit der Rotz-Krankheit behaftet Biefmitien wurden, zwei Drittel des gemeinen Wertes als Entschädigung leistet, ist anS1 dem Landesnerseuchenfonds für Einhufer ein Drittel dieses Wertes als weitere Entschädigung zu ge­ währen. Die für die stqatliche Entschädigutlg nach § 51 des Reichsgesetzes v!ont 6. August 1909, R. G. Bl. Nr. 177 maßgebende Schätzung hat auch für die gemäß Abs, . 1 aus dem Landestierseuchenfonds für Einhufer gsu leistende Entschädigung zu gelten. § 3. Info lange der Tierseuchenfonds für Einhufer nicht unter die im § 1 bestimmte Höhe herabsinkt und seine Erträgnisse jeweilen nicht oder 217 17 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Bomrlberger Landtages. IV. Session der 10 Periode 1911. nicht Vollständig W dem im § 2 bestimmten Zwecke Verwendung firtben, können sie zu Bei­ trägen für Pramiierungen der Einhufer m Vor­ arlberg, zu Stipevdien oder Subventionen an Vorarlberger Tiergrzneischüler und Besucher von Hufbeschlagkursen und schließlich zur Förderung der Viehzucht in Vorarlberg im allgemeinen ver­ wende: werden. § 4. Über die Verwendung des Tierseuchenfonds für Einhufer verfügt der Landesausschuß gegen jährlich dem Landtage zu legende Rechnung. § 5. Sollte der Tierseuchenfoncs für Einhufer unter 20.000 Kronen Herabsinken, ist er aus dem Landesfonds auf diese Höhe zu ergänzen. § 6. Tiefes Gesetz tritt mit dem Tage der Kund­ machung in Kraft. Gleichzeitig erlischt die Wirksamkeit der Landes­ gesetze vom 27. Dezember 1881, L. G. Bl. 9tr. 1 ex 1882, 4. März 1888, L. G. Bl. Nr. 19 und Vom 25. September 1892, L. G. Bl. 9ti. 35 betreffend die Entschädigung für rvtzkrank be­ fundene Einhufer. § 7. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes ist Mein Ackerbauminister betraut. Druü von I. N. Teutsch in Bregenz. 218