19120129_ltb00351911_Volkswirtschaftsausschussbericht_Gesetzentwurf_Neuherstellung_Illschluchtbauten

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Letzte Änderung 04.07.2021, 22:08
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1911,ltb1911
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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35. Beilage git den stenogr. Berichten des Worarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. Beilage 35. Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses über den Gesetzentwurf betreffend die Ergänzung und Verstärkung, beziehungsweise Neuherstellung der jllschutzbauten vom „roten Steine" abwärts bis (60 m unterhalb der untern vandanser jllbrücke in den Gemeindegebieten von Bartholomäberg und St. Anton. Hoher Landtag! Das gegenständliche Projekt betrifft die Ergänzung und Verstärkung Verlauf Grund des LandeSgesetzes vom 5. Juli 1904, L. G. Bl. Nr. 60, in den Jahren 1905 und 1906 ausgeführten Jllschutzbauten in den Gemeindegebieten von Bartholoniäberg und St. Anton.B Die Notwendigkeit der projektierten Verstärkungsbauten ergab sich schon bald nach Ausführung der im Gesetze vom 5. Juli 1904 vorgesehenen Bauten aus dem Umstände, daß der in der Nähe der oberen Vandanser Brücke am gegenseitigen Ufer in die Jll mündende Mustrigilbach, sowie der weiter aufwärts einmündende Rellsbach damals schon große Geschiebemaffen der Jll zuführten und diese dieselben mangels der nicht vollständig durchgeführten Normalisierung des Flusses in dieser Strecke nicht weiter zu befördern vermochte. Das im Jahre 1908 ausgearbeitete Projekt wurde mit dem Erlasse des k. k. Ackerbauministeriums vom 7. Juli 1909, Zl. 2953 (Statik). Note vom 18. Juli 1909, Nr- 43551 W.) genehmigt und ein 50 °/«iger Staatsbeilrag aus dem Meliorationsfonde im Höchstausmaße von K 17.500 — für den Fall zugesichert, als d>e landesgcsctzliche Regelung des Unternehmens gemäß § 7 des Gesetzes vom 4. Jänner 1909, R G. Bl. Nr. 4, erfolge Auf den Antrag des Landcsausschusses auf Gewährung eines 70°/oigen Meliorationsfondsbeitrages ging das ArbeitSmiuisterinm nicht ein, weil es sich im gegebenen Falle wohl um die unschädliche Ableitung von Gcbirgswassern, nicht aber um Wildbachverbauungen im Sinne des § 6 des Gesetzes vom 9. Jänner 1909 handle. Infolge der Wasserkatastrophe des Jahres 1910 mußte das Projekt in einigen Punkten einer Änderung unterzogen werden; der nach dem ursprünglichen Projekte in Aussicht genommene Kosten­ betrag per K 35.000 blieb aber unverändert. Gemäß Note der k. k- Statthalterei für Tirol und Vorarlberg vom 23. Jänner d. Js., XN. 263/3, hat das k. k. Ackerbauministerium mit dem Erlaß vom 13. Jänner 1912, Nr 56154 ex 1911, gegen das abgeänderte Projekt eine Einwendung in technischer Beziehung nicht erhoben, auch dem vom Landes­ ausschusse vorgelegten Gesetzentwürfe im allgemeinen zugestimmt und nur zwei ^Ergänzungen in den §§ 1 und 3 verlangt. Im § 1 solle die geplante Ergänzung und Verstärkung der Jllschutzbauten ausdrücklich als Landesunternehmen erklärt, im § 3 die Aufteilung des Jntereffenbeitragcs auf die zwei beteiligten Gemeinden in genauer Weise festgesetzt werdenDieser Forderung ist im vorliegenden Gesetzentwürfe vollständig entsprochen worden. 859 35. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12 Nach § 3 des gegenständliche» Gesetzentwurfes haben an den mit 35.000 K veranschlagten Kosten zu' tragen: 1. Das Land Vorarlberg 30°/o im Höchstausmaße von K 10.500"—; 2. der staatliche Meliorationsfond vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung 50% im Höchstausmaße von K 17.500"—; 3. die Gemeinden Bartholomäberg und St. Anton 20 %, sohin K 7000"—; sowie etwaige den Voranschlag übersteigende Mehrkosten. Auf Grund dieser Ausführungen stellt der volkswirtschaftliche Ausschuß den Antr a g: Der hohe Landtag wolle beschließen: „1. Dem beiliegenden Gesetzentwurf betreffend die Ergänzung und Verstärkung beziehungs­ weise Neuherstellung der Jllschutzbauten vorn „roten Stein" abwärts bis 160 m unterhalb der unteren Vandanser Jllbrücke in den Gemeindegebieten von Bartholomäberg und St Anton wird die Zustimmung erteilt. 2. Der Landesausschuß wird ermächtigt, aus eigener Initiative oder über Verlangen der Regierung einzelne etwa notwendig erscheinende Textesänderungen des Gesetz­ entwurfes vor Erwirkung der Allerhöchsten kaiserlichen Sanktion beschlußweise mit der Regierung zu vereinbaren und vorzunehmen, insoferne weder grundsätzliche Bestimmungen des Gesetzentwurfes tangiert noch auch derartige neue Bestimmungen geschaffen werden." Bregenz, den 29. Jänner 1912. Jodok Fink, Mark. Thlrrnher, Obmann. Berichterstatter. Truü von I. N. Seut(d) in Bregenz 260 35 Ä. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger MMageS. LV-SWon der 10. Periode 1911/1S, Beilage 35 A. Gesetz »em .... wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Ergänzung und Verstärkung bezw. Neuherstellung der Illschutzbauten vom „roten Steine" abwärts bis 160 m unterhalb der untern vandanser Jllbrücke in d.n Gemeindegebieten von Bartholomäberg und St. Anton. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen wie folgt: § 1. Die Ergänzung und Verstärkung bezw. die Neu­ herstellung von Schutzbauten am rechten Ufer des Jllfluffes vom „roten Steine" abwärts bis 160 m unterhalb der unteren Vandanser Jllbrücke in den Gemeindegebieten von Bartholomäberg und St. Anton ist ein nach Maßgabe des Neichsgesetzes vom 4. Jänner 1909, R. G. Bl. Nr- 4, auszuführendes Unternehmen des Landes. § 2Als technische Grundlage für dieses Unternehmen hat das vom Vorarlberger Landesbauamte verfaßte und von der k. k. Bezirkshauptmannschast Bludenz mit Erkenntnis vom 29. November 1910, Zl. 16274, wasserrechtlich genehmigte Projekt mit dem Kosten­ anschläge von K 35.000"— zu dienen. § 3. Zur Bestreitung der wirklichen Baukosten leisten: 1. Das Land Vorarlberg 30 % im Höchstausmaße von K- 10.500"— j 2. der staatliche Meliorationsfonds vorbehaltlich der der verfassungsmäßigen Genehmigung 50 °/o im Höchstausmaße von K 17.500"—; 3. Die Gemeinden Bartholomäberg und St. Anton 20 %, sohin K 7000" — sowie etwaige den Vor­ anschlagsbetrag übersteigende Mehrauslagen. 261 35 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger LaMageS. IV. Session der 10. Periode 1911/12. ^ A -T v- ^„ Die Verteilung des 20°/oigcr» Gemeindebeitrages auf die beiden Gemeinden Bartholomäberg und St. Anton erfolgt in Ermangelung eines gütlichen Übereinkommens durch den Landesausschuß. Die Gemeinden sind berechtigt, die Lokalinteressenten um einen angemessenen Beitrag anzusprechen, welcher durch gütliche Vereinbarung und in deren Ermangelung im Verwaltungswege mit Ausschluß des Rechtsweges festzusetzen ist. §4. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt durch die Gemeinden Bartholomäberg und St. Anton unter Oberleitung des Landesbauamtes. § 5. An allfälligen Ersparungen nehmen die im § 3 angeführten Beteiligten im Verhältnisse ihrer Beitragsleistung teil. § 6. Die normale Erhaltung der ausgeführten Bauten obliegt den Gemeinden Bartholomäberg und St. Anton, ersterer für die im Gemeindegebiete von Bartholomäberg und letzterer für jene im Gemeindegebiete von St. Anton ausgeführten Bauten. Dieselben sind berechtigt, die Lokalinteressenten um einen angemessenen Erhaltungsbeitrag anzusprechen, welcher in der im § 3, letzter Absatz, bezeichneten Weise festzusetzen ist. § 7. Der Beginn und die Dauer der Bauzeit, die Termine für die Einzahlung der Baubeträge, die Alt und Weise der Ausführung des Unternehmens, die Einflußnahme der Regierung auf den Gang derselben und die Orgailisation des Erhaltungsdienstes sind in einer zwischen der Regierung und dem Landesausschusse zu vereinbarenden Vollzugsverordnung zu regeln. § 8. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister des Ackerbaues und der Finanzen betraut. Druck von I. 91. Teutsch in Bregenz. 262