19120208_ltb00561911_Volkswirtschaftsausschussbericht_Gesetzentwurf_Unferschutzbauten_Litzbach_Schruns

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Letzte Änderung 04.07.2021, 22:08
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1911,ltb1911
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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56. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. Beilage 56. Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses über den Gesetzentwurf betreffend die vollständige Herstellung der durch das Hochwasser im Juni zerstörten Nferschutzbauten am titzbache in der Gemeinde öchruns. Hoher Landtag! Das Hochwasser des Jahres 1910 hat auch an den Schutzbauten am Litzbache in Schruns große Verwüstungen angerichtet. In das erste Bauprogramm, Gesetz vom 12 Mai 1911, L. G. Bl. Nr. 47, wurde eingesetzt für provisorische Bauten an der Litz, Post 13............................................K 25.000"— im II. Wasserbauprogramm, sichergestellt mit dem Gesetze vom 6. September 1911, L. G. Bl. Nr. 12, Post 4 Schruns, ein Betrag von...................................„ 100.000-— zusammen K 125.000"— Mit diesen in den beiden Bauprogrammen sichergestellten Mitteln konnten die nötigen Schutzund Wiederherstellungsbauten nicht erstellt werden und es bedarf noch bedeutender Arbeiten, um die Ortschaft und zahlreiche Kulturgründe vor weiteren Gefahren zu schützen. Die landschaftliche Bauabteilung in Schruns verfaßte hinsichtlich der noch aufzuführenden Schutzbauten an der Litz ein Projekt, welches samt Kostenvoranschlag der k. k. Regierung in Vorlage gebracht wurde, über deren Anregung später noch mehrere Änderungen an demselben vorgenommen wurden. Mit Note der k. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg vom 6. Februar ds. Js. VII a, Nr. 183/10 wurde dem Landesausschusse eröffnet, daß das k. k. Ackerbau-Ministerium mit dem (Masse vom 31. Jänner 1912 dem Projekte in der nunmehrigen Fassung mit einem Erfordernisbetrage von K 380.000"— zustimme. Zu diesem Erfordernisse sicherte das Ackerbauministerium nach mit dem Finanzministerium gepflogenem Einvernehmen für den Fall der landesgesetzlichen Regelung des Unternehmens nach dem Gesetze vom 4. Jänner 1909, R. G. Bl Nr. 4, (§ 7 al 2 lit a, wie eine solche bereits in Aussicht genommen ist) vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung einen 50"/oigen Beitrag im Höchstbetrage von K 190.000"— aus dem Meliorationsfonde zu. Der gleichzeitig wieder in Vorlage gebrachte Gesetzentwurf für das gegenständliche Unternehmen gab lediglich mehr zu der Bemerkung Anlaß, daß in § 2 die Erfordernisziffer gemäß dem nunmehr aufgestellten Voranschläge auf K 380.000'— zu erhöhen wäre, infolgedessen auch eine Abänderung der Beitragsziffern int § 3 notwendig erscheint. 335 56. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. Nach § 3 des nunmehr im Sinne des Erlasses des k. k. Ministeriums richtiggestellten Gesetz­ entwurfes haben am Kostenerfordernisse zu partizipieren: a) Das Land Vorarlberg 30 °/° bis zum Höchstbetrage von K 114.000"—; b) der Meliorationsfonds 50"/° bis zum Höchstbetrage von K 190.000"—; c) die Gemeinde Schruns 20"/° und etwaige Mehrkosten. Auf Grund dieser Ausführungen stellt der volkswirtschaftliche Ausschuß den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „1. Dem beiliegenden Gesetzentwürfe betreffend die vollständige Herstellung der durch das Hochwasser vom Juni 1910 zerstörten Uferschutzbanten am Litzbache in der Gemeinde Schruns wird die Zustimmung erteilt. 2. Der Landesausschuß wird ermächtigt, aus eigener Initiative oder über Verlangen der Regierung einzelne, etwa notwendig erscheinende Textesänderungen des Gesetz­ entwurfes vor Erwirkung der Allerhöchsten kaiserlichen Sanktion beschlußweise mit der Regierung zu vereinbaren ttt.b vorzunehmen, insofern« weder grundsätzliche Bestimmungen des Gesetzentwurfes tangiert noch auch derartige neue Bestimmungen geschaffen werden." Bregenz, am 8. Februar 1912. Jodok Fink, Mark. Thurnher, Obmann. Berichterstatter. 3)rud oon 91. %euöd) m 0reqen&, 336 56 A, Besage zu den stenogr Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10 Periode 1911/12. Beilage 56 A. 99m ♦ ♦ ♦ wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die vollständige Herstellung der durch das Hochwaffer vom Juni 1910 zerstörte!; Uferschutzbauten am kitzbache in der Gemeinde 5chruns. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Die vollständige Wiederherstellung der zerstörten Uferschutzbauten am Litzbache im Gemeindegebiete von Schruns ist ein nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 4. Jänner 1909, R. G. Bl Nr. 4, auszuführendes Landesunternehmen, welches sich laut Projekt erstreckt und zwar: Am rechten Ufer: von Profil 256.4 bis Profil 418.7 und von der Konkurrenzstraßenbrücke über die Litz Profil 704.9 bis Profil 1862.1, unterhalb der Tschaggunser-Litzbrücke; Am linken Ufer: von Profil 266 4 bis Profil 418.7 und von genannter Konkurrenzstraßenbrücke in Profil 704.9 bis Profil 1738.6, dann von der Tschaggunser-Litzbrücke bis Profil 1821.2; das Projekt beinhaltet auch die Wiederherstellung einer Grund­ schwelle in Profil 188.9. § 2. Als technische Grundlage dieses Unternehmens hat das vom Vorarlberger Landesbauamte verfaßte und von der k. k. Bezirkshauptmannschaft Bludenz mit dem Erkenntnisse vom 28 März 1911, Zl. 1578/3, wasserrechtlich genehmigte Projekt mit dem Kostenanschläge von K 380.000'— zu dienen. § 3. Zur Bestreitung der wirklichen Auslagen leisten: 1. Das Land Vorarlberg 30% im Höchstbetrage von K 114.000'—; 337 56 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10 Periode 1911/12. 2. der staatliche Melioralionsfonds vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung 50 % im Höchslbetrage von K 190.000"—; 3. die Gemeinde Schnitts 20% und etwaige den Vorauschlagsbetrag übersteigende Mehrauslagen. § 4. Die Gemeinde ist berechtigt, von den Besitzern der durch dieses Unternehmen geschützten Liegenschaften und Anlagen zu den derselben durch den Baubcitrag (§ 3) und die Erhaltung (§ 7) erwachsenden Auslagen einen angemessenen Beitrag in einem durch güt­ liche Vereinbarung und in deren Ermangelung durch den Landcsausschuß im Einvernehmen mit der k. k. Statt­ halterei unter Ausschluß des Rechtsweges festzusetzenden Ausmaße anzusprechen. § 5Die Ausführung der Arbeiten erfolgt durch den Landesausschuß unter Leitung und Aufsicht des Landes­ bauamtes. § 6. An allfälligen Ersparungen nehmen die im § 3 aufgeführten Beteiligten im Verhältnis ihrer Beitragsleistuug teil. § 7- Die kunstgerechte Erhaltung der ausgeführten Bauten obliegt der Gemeinde Schruns. § 8. Über die Einflußnahme der k. k Staatsverwaltung auf die Ausführung der gegenständlichen Bauarbeiten in technischer und ökonomischer Beziehung über den Beginn und die Dauer bet Bauzeit, die Termine für die Einzahlung der Baubeiträge und über die Organi­ sierung des Aufsichts- und Erhaltungsdienstes wird eine Vollzugsvorschrift zwischen der Staatsverwaltung und dem Landesausschusse vereinbart. § 9Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister des Ackerbaues und der Finanzen betraut. Druck von I. N. Tc tich in Bregcnz. 338