19120205_ltb00471911_Immunitätsausschussbericht_Verfolgung_Ehrenbeleidigungssache

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Letzte Änderung 05.07.2021, 14:22
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1911,ltb1911
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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47. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10. Periode 1911/12. Beilage 47. Bericht des Immunitätsausschusses über das Ansuchen des k. k. Rreisgerichtes Feldkirch cls Berufungsgericht betreffend die weitere Verfolgung der Ehrenbeleidigungssache des Abgeordneten Josef Glz. Hoher Landtag! Mit Urteil des k. k. Bezirksgerichtes Bregenz vom 7. August 1911, Geschäftszahl UIV 358/11/3 wurde Josef Ölz, Oberdirektor der Landeshyvotheken-Anstalt uud Landtags-Abgeordneter in Bregenz, schuldig erkannt, er habe am 20. Juni 1911 im Gasthause zur Rose in Bregenz die Privatankläger Wilhelm Fink und Josef Riedmann öffentlich und vor mehreren Leute» durch den Zuruf „Verräter" namentlich und durch auf sie passende Kennzeichen verächtlicher Eigenschaften und Gesinnungen geziehen und sie laut und, um gehört zu werden, durch den Ruf „Hinaus mit Ihnen" mit Mißhandlungen bedroht und hiedurch die Übertretung gegen die Sicherheit der Ehre im Sinne der §§ 491 und 496 Stg. begangen. Josef Ölz wurde hiefür gern. § 493 Stg. unter Anwendung des außerordentlichen Milderungs­ rechtes und des Strafumwandlungsrechtes im Sinne der §§ 266 und 261 Stg. zu einer Geldstrafe von K 100'—, im Uneinbringlichkeitsfalle zu 48 Stunden Arrest, sowie gern. § 389 St. P. O. zur Tragung der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gegen dieses Urteil wurde vom Beschuldigten die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld und Strafe und von den Privatanklägern wegen des Ausspruches über die Strafe ergriffen. Inzwischen wurde mit kaiserlichem Patente vom 9. September 1911, Nr. 184 R G. Bl. der Landtag des Landes Vorarlberg auf den 25. September 1911 einberufen und am 2. Oktober 1911 wurde bis auf weiteres die Vertagung des Hauses ausgesprochen. Da die Session nicht formell geschloffen wurde, dauert sie noch weiter und damit auch die Immunität der Abgeordneten und es steht dem Hause gern. § II des Gesetzes vom 3. Oktober 1861, Nr. 98 R. G. Bl., das Recht zu, zu verlangen, daß die außerhalb der Sitzungsperiode eingeleitete Verfolgung des Abgeordneten Josef Ölz für die ganze Sitzungsperiode aufgeschoben werde. Das k. k. Kreisgericht Feldkirch als Berufungsgericht ersucht daher um die Zustimmung des hohen Hauses zur weiteren Verfolgung des Abgeordneten Josef ölz wegen der oben genannten Übertretung. Es besteht in den parlamentarischen Körperschaften die Übung, die Zustimmung des Hauses zur gerichtlichen Verfolgung eines Abgeordneten zu verweigern, in Fällen, wo die betreffende Handlung mit dem politischen Leben, insbeionders mit einem ALahIkampfe zusammenhängt. Auslieferungsbegehren solcher Art wird nur dann entsprochen, wenn es sich um ein größeres Delikt oder ein schwereres Unrecht andern gegenüber handelt, was im vorliegenden Falle sicher nicht zutrifft, wo eine im politischen Sinne gemachte, mit hundert andern ähnlichen Äußerungen verglichen, fast unschuldige Bemerkung eingelegt ist. 305 47. Beilage zu den stenogr. Berichten deS Vorarlberger Landtages. IV. Session der 10 Periode 1911/12 Da es sich im vorliegenden Falle jedoch um eine Bernfungsverhandlung und nicht um eine Hauptverhandlung vor der ersten Instanz handelt, so stellt daher der Jmmunitätsausschuß den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Dem Ersuchen des k. k. Kreisgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht betreffend weitere Verfolgung des Abgeordneten Josef Olz wegen oben genannter Übertretung wild zugestimmt." Bregenz, am 5. Februar 1912. Dekan Mayer, E. Lnger, Obmann. Berichterstatter. @rud oon in 0reqen&. 306