19100000_ltb00571909_Gesetzentwurf_Ausschluss_Mittelberg_von_Landesgesetzwirksamkeitsverlängerung

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Letzte Änderung 05.07.2021, 14:23
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1910,ltb1910
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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57. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IL Session der 10. Periode 1910. Beilage 57. Gesetz t>om . ♦ . wirksam für das Land Vorarlberg, mit Ausschluß der politischen Gemeinde Alittelberg, betreffend die Verlängerung )uli 1908, t. G. Bl. Nr. 34, bezw. des der Wirksamkeit des Landesgesetzes vom Gesetzes vom 28. Dezember 1909, £. G. Bl Nr. 166, bezüglich Linhebung eines kandeszuschlages zur staatlichen weinfteuer und einer selbständigen Landesauflage auf den dieser weinsteuer nicht unterliegenden wein, weinmost und Weinmaische. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anznordnen, wie folgt: Die Wirksamkeit des Gesetzes vom 1. Juli 1908, L. G. Bl. Nr. 34, sowie des Gesetzes vom 28. Dezbr. 1909, L- G. Bl Nr. 166, über die Einhebung eines Landeszuschlages zur staatlichen Weinsteuer und einer selbständigen Landesauflage auf den dieser Weinsteuer nicht unterliegendeil Wein, Weiumost und Weinmaische wird vom 1. Jänner 1911 bis 31. Dezember 1911 verlängert. § 2- Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Mein Minister des Innern und Mein Finanzmiinstec betraut. Druck von I. N. Teutsch in Bregenz. 265