19101010_ltb00481909_Volkswirtschaftsausschussbericht_Gesetzentwurf_Bewilligung_für_Bregenz_Einhebung_Schlachthausbeitrag_und_Überschaugebühr_für_importiertesFleisch

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Letzte Änderung 05.07.2021, 14:23
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1910,ltb1910
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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Syntax Warning: Invalid number of shared object groups 48. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. Beilage 48. Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses betreffend den Gesetzentwurf, womit der ötadt Bregen; die Bewilligung erteilt wird, für von außen eingeführtes Fleisch einen Schlachthausbeitrag und eine Überschaugebühr einzuheben. Hoher Landtag! Der Stadtrat von Bregenz ersucht mit Bezug auf die Gemeindeausschußbeschlüsie vom 29. Januar und 6. Mai 1910 auf Grund des § 80 der Gemeindeordnung um die Erwirkung eines Landesgesetzes betreffend die Einhebung eines Schlachthausbeitrages und von Überschaugebühren für von auswärts eingeführtes Fleisch durch die Stadt Bregenz. In der bezüglichen Eingabe, welcher ein bereits ausgearbeiteter Gesetzentwurf beiliegt, wird ausgeführt, daß die Stadt Bregenz mit einem Kostenaufwand von 107.000 K die Erweiterung des städtischen Schlachthauses durch Erstellung einer Kühl- und Eiserzcugungsanlage, sowie durch Anlage einer geräumigen modernen Kleinviehlchlachthalle samt Nebenräumen ausgeführt habe und daß die Tilgung und Verzinsung der vorausbezeichneten Kosten, sowie die Bedeckung der durch die Erweiterung der Anlage wesentlich erhöhten Jahrcsauslagen einerseits durch Erhöhung der Schlachihausgebtthrcn, andererseits durch die Einhebung eines Schlachthausbeitrages samt Übeischaugebühren für das von auswärts eingesührte bereits geschlachtete Vieh, beziehungsweise einzelner Teile desselben gesorgt werden solleDie Einhebung der letz'eren Gebühren rechtfertige sich durch die großen materiellen Opfer, welche die Stadtgemeinde für Ausgestaltung ihres Schlachthauswesens im Sinne der modernen Errungenschaften auf diesem Gebiete bringen mußte, sie bezwecke den Schutz der einheiniischen Fleisch­ hauer gegen die empftndliche Geschäftsschädigung durch die Fleischeinfuhr von auswärts, welchen Übel ständen bisher nicht beizukommen gewesen sei, und gewähre auch einen Vorteil in sanitärer Beziehung dadurch, daß jedes von auswärts eingeführte Fleisch zwecks Entrichtung der Gebühr in das städtische Schlachthaus eingebracht werden müsse, wo es einer genauen Kontrolle unterzogen werdeMit Rücksicht auf die gegebenen Verhältnisse kann dem Ansuchen der Siadt Bregenz die Berechtigung nicht versagt werden, zumal auch die Gebührenansätze angemessen erscheinen. Der volkswirtschaftliche Ausschuß stellt daher den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Dem beiliegenden Gesetzentwürfe betreffend die Einhebung eines Schlachthaus­ beitrages und von Überschaugebühren für von auswärts eingeführtes Fleisch durch die Stadt Bregenz wird die Zustimmung erteilt." Bregenz, am 10. Oktober 1910 Dr. Kon zett, Jodok Fink, Berichterstatter. Obmann. Druck von I. N. Teutsch in Bregenz. 227 48 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10 Periode 1910. Beilage 48 A. Gesetz t>om ♦ ♦ ♦ ♦ wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Linhebung eines Schlachthausbeitrages und von Überschaugebühren für von auswärts eingeführtes Fleisch durch die Stadtgemeinde Bregenz. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen wie folgt: § 1. Die Stadt Bregenz ist auf Gruud des § 80 der Gemeindeordnung berechtigt, für von auswärts eingeführles Fleisch folgende Gebühren einzuheben: Schlacht­ haus­ beitrag K Für Großvieh per Stück „ Schweine „ „ „ Kälber „ „ „ Schafe und Ziegen per Stück „ Kitze und Lämmer per Stück „ Hirsche ., „ „ Rehe und Gemsen per Stück „ Hasen „ „ „ ein Kilogramm Fleisch, Speck, Fett und Wurstwaren jeder Art 4 h Über­ schau­ gebühr K Zu­ sammen h K h 2 1 60 30 38 0 0 0 40 20 12 5 2 1 00 50 50 0 28 0 12 0 40 0 3 24 20 0 0 06 30 0 3 30 50 1 0 20 16 0 0 30 04 1 0 50 20 0 03 0 01 0 04 § 2. Mein Minister des Innern ist mit beiXi Vollzüge dieses Gesetzes betraut, das mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit tritt. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 229