19101012_ltb00551909_Landwirtschaftsausschussbericht_Gesetzesentwurf_Landeskulturrat_und_landwirtschaftlicheBezirksgenossenschaften

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Letzte Änderung 04.07.2021, 22:05
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1910,ltb1910
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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Syntax Warning: Invalid number of shared object groups 55. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. Beilage 55. Bericht des landwirtschaftlichen Ausschusses betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Errichtung eines (andeskulturrates und von landwirtschaftlichen Bezirks­ genossenschaften in Vorarlberg. Hoher Landtag! Der Vorarlberger Landtag hat schon im Jahre 1881 einen Gesetzentwurf angenommen, welcher die Gründung von landwirtschaftlichen Bezirksgenossenschaften, sowie die Errichtung eines Landeskultur­ rates bezweckte und in der Hauptsache dieselben Bestimmungen enthielt, wie der vorliegende Gesetzentwurf. Der Gesetzentwurf des Jahres 1881 erhielt die kaiserliche Sanktion jedoch nicht. Inzwischen hat der Vorarlberger Landwirtschaftsverein die Jnteresien treibenden Bevölkerung in vorzüglicher und dankenswerter Weise vertreten. der Landwirtschaft Die Agenden des Landwirtschaftsvereines haben sich in dem Zeitraume tioit 30 Jahren ver­ vielfacht, vieles ist durchgeführt worden, was zur Hebung unserer heimischen Landwirtschaft beitrug. Verschiedenes mußte jedoch unterbleiben, einerseits, weil die Mittel des Vereines hiefür nicht ausreichten, andererseits, weil ein Verein weniger geeignet ist, für die einzelnen Zweige der Landeskultur Fach­ männer auzustellen und zu besolden, am wenigsten denselben die heutzutage geforderten Sicherstellungen für Invalidität und Altersversorgung zu bieten. Es fei nur darauf verwiesen, daß die Bestellung eines Viehzuchtkommissärs durch den Landtag erfolgen mußte; die vom Landwirtschaftsvereine schon seit längerer Zeit beabsichtigte und nicht zu umgehende Anstellung eines Molkereiinspektors oder Aufsehers begegnet immer neuen Schwierigkeiten; ebenso läßt sich die Anstellung eines Landeskulturtechnikers zur Förderung der Alpwirtschaft, des Futterbaues und Entwässeruugeit im Tale usw. nicht mehr weiter hinausschieben. Die Anstellung technisch geschulten Personals bildet sonach das Haupt­ motiv zur Errichtung des Landeskulturrates. Weiters glaubt der lairdwirtschaftliche Ausschuß, daß, roeitn auch der Landwirtschaftsverein seit seinem Bestände die Jnteresien der Landwirtschaft so gut als möglich vertreten hat, so ist es doch einleuchtend, daß einem nur auf der Grundlage des Vereinsgesetzes ruhenden Vereine vielfach nicht jenes Maß von Unterstützung zuteil wird, welches im Interesse der heimischen Landwirtschaft wünschens- 251 55. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. wert wäre, sowie auch die Beteiligung der bäuerlichen Bevölkerung zwar stets etwas zunahm, aber nie jene Ausdehnung erreicht hat, daß von einer vollkommenen Interessenvertretung gesprochen werden kann. In dieser Hinsicht steht mit Sicherheit zu erwarten, daß durch die Errichtung eines Landes­ kulturrates und Schaffung von Bezirksgenoffenschaften der Landwirte, also durch die gesetzmäßige Festlegung der Interessenvertretung des Bauernstandes, eine intensivere Beteiligung und Mitarbeit seitens der Vorarlberger Landwirte platzgreifen wird, wie auch der Regierung, sowie der Landesvertrelung eine auf gesetzlicher Basis ruhende Interessenvertretung beigegeben wird, in welcher diesen beiden Behörden ein entsprechender Einfluß eingeräumt ist. Dadurch wird sich der Verkehr zwischen Staals- und Landesbehörden einerseits und dem Bauernstande andererseits wesentlich einfacher gestalten u«b diese Vereinfachung wird der Vorarlberger Landeskultur nur zum stützen sein. Der Zug der heutigen Zeit geht allgemein dahin, kleinere Organisationen zu bilden und diese dann zur gemeinsamen Vertretung ihrer Angelegenheiten zusammenzuschließen. Diesem Grundsätze entspricht auch der vorliegende Entwurf. Die Landwirte sollen in Bezirksgenoffenschaften vereinigt werden, während die Vertreter der Bezirksgenossenschaften vereint mit den Vertretern voll Staat und Land den Landeskullurrat bilden. Des weitem ist für die sich über das ganze Land erstreckenden landwirtschaftlichen Organisationen, welche die Förderung der Landeskultur oder der Erwerbs- und Wirtschaftsverhältnisse der Mitglieder zum Zwecke haben, eine Vertretung im Landeskulturrate vorgesehen. Wie der Vorarlberger Landwirtschaftsverein seit jeher, so sollen auch die im Entwürfe -vorgesehenen Organisationen keine politischen Vereinigungen sein, sondern Aufgabe derselben ist es lediglich, die Pflege der Landeskultur durch Vertretung der berufständigen, sowie durch Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Landwirtschaft und verwandter Zweige in Vorarlberg, zu besorgen. Die Festsetzung der näheren Bestimmungen über die Durchführung des Gesetzes, die Erlassung der Geschäftsordnung usw. wird die Statthalterei einvernehmlich mit dem Landesausschusse im Verordnungswege vornehinen. Zwischen der Statthalterei und dem Landesausschusse wird auch zu vereinbaren und durch Verordnung festzusetzen sein, ob die Bezirksgenossenschaften lediglich als eine nach diesem Spezialgesetze zu organisierende territoriale Unterabteilung des Landeskullurrates zu betrachten und einzurichten sein wird, oder ob sie in erster Linie dem Vereinsgesetze unterliegen. In letzterem Falle würden ihre Statuten nebst den allgemeinen, nach dem Gesetze vom 15. November 1867 (R. G. Bl. Nr. 134) bestehenden Vorschriften, auch noch den in dem vorliegenden Gesetzentwürfe festgesetzten Erfordernissen zu entsprechen haben und nur unter dieser Voraussetzung jene spezielle Stellung einnehmen können, welche ihnen diese Vorlage einräumt. Der Bestand dieser Genossenschaften würbe in biesem Falle allerbings auf bent allgemeinen Vereinsgesetze, das dann auf sie Anwendung finden würbe, fußen, ihre besondere Stellung uiib Funktion aber als staatlich anerkannte Organe würben boch auf bem vorliegenben Spezialgesetze beruhen. Die gemeinsamen Interessen ber Bezirksgenossenschaften, somit bie Interessen ber Bodenkultur des gesamten Landes gelangen im Landeskulturrate zur Beratung und Durchführung und stellt dieser sonach die Zusammenfassung der bäuerlichen Interessen des Landes dar. Die Übernahme der Verpflichtung, das unbedeckte Erfordernis des Landeskulturrates aus Landesmitteln zu bestreiteu, wie dies im Entwürfe vorgesehen ist, dürfte mit Rücksicht darauf, daß ungeminderte Staatssubventionen, insbesondere auch ein staatlicher Regiekostenbeitrag zu erwarten finb und daß das Land schon bisher nennenswerte Beiträge für die Zwecke der Landeskultur alljährlich an den Vorarlberger Landwirtschaftsverein gegeben hat, in der Folge keine wesentliche Mehrbelastung des Landes nach sich ziehen und ist überdies im Gesetzentwürfe die alljährliche Vorlage des Voranschlages an den Landtag vorgesehen. Im übrigen bedarf der Entwurf wohl keiner näheren Erläuterung, da sich dessen Bedeutung und Zweck aus dem Wortlaute ergibt. Schließlich sei nur noch darauf hingewiesen, daß schon seit Jahren immer wieder der Ruf nach Schaffung eines Landeskulturrates laut wurde und auch der Vorstand des Landwirtschaftsverein der Aktion seine Zustimmung gegeben hat. 252 55. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. Gemäß den vorstehenden Ausführungen stellt der landwirtschaftliche Ausschuß folgende Anträge: Der hohe Landtag wolle beschließen: , , a) Dem beiliegenden Gesetzentwürfe betreffend die Errichtung eines Landeskulturrates und von Berufsgenossenschaften der Landwirte in Vorarlberg wird die Zustimmung erteilt. b) Der Landesausschuß wird ermächtigt, vor Erwirkung der allerhöchsten Sanktion dieses Gesetzentwurfes entweder aus eigener Initiative oder über Wunsch der Regierung etwa noch als notwendig sich herausstellende Texlesänderungen, beziehungsweise Ergänzungen, soweit dieselben weder grundsätzliche Bestimmungen des Gesetzentwurfes tangieren noch neue derartige Bestimmungen schaffen, beschlußweise mit der Regierung zu vereinbaren und vorzunehmen." Bregenz, am 12. Oktober 1910. B. Fink, Jodok Fink, Obmann. Berichterstatter. Druck von I. N. Teutsch in Bregenz. 253 f §5 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages, ll. Session der 10. Periode 1910. Beilage 55 A. Gesetzvom ... . wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Errichtung eines kandeskulturrates und von landwirtschaftlichen Bezirksgenoffenschaften in Vorarlberg. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen wie folgt: I. Organisation des LandesKukturrates. § 1. Der Landeskulturrat ist ein Landesinstitut und hat seinen Sitz in Bregenz. § 2. Der Landeskulturrat besteht: a) aus einem vom Landtage gewählten Mitgliede; b) aus einem vom Statthalter bestimmten Ver­ treter der politischen Behörde; c) aus einem vom Landesausschusse ernannten Vertreter; d) aus den Vertretern der landwirtschaftlichen Bezirksgenossenschaften. Land- und forstwirtschaftliche Vereine und sonstige Korporationen, welche statutengemäß die Förderung der Landeskultur oder eines Zweiges derselben oder die Förderung der Erwerbs- und Wirtsschaftsverhältnisse der Mitglieder zum Zwecke haben, ihre Wirksamkeit über das ganze Land Vorarlberg erstrecken und durch mindestens drei Jahre nachweisbar eine ersprießliche Tätigkeit ent­ falten, können von der Statthalterei im Einver­ nehmen mit dem Landesausschusse und nach An­ hörung des Landeskulturrates jeweils für eine 255 55 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages, tl. Session der 10. Periode 1910. Wahlperiode mit dem Rechte ausgestattet werden, einen eigenen Vertreter in den Landeskulturrat zu entsenden. II. Organisation der AezirKsgeno ssenschaften. § 3. In den Gerichtsbezirken Bregenz, Dornbirn, Feldkirch, Bludenz und Schruns wird je eine landwirtschaftliche Bezirksgenossenschaft gebildet, während im Gerichtsbezirke Bezau deren zwei, und zwar eine für den Vorderwald und eine für den Hinterwald geschaffen wird. Die Statthalterei kann im Einvernehmen mit dem Landesausfchusfe einzelne Gemeinden oder Ortschaften der Bezirks­ genoffenschaft eines anderen Gerichtsbezirkes zuteilen. Diese Bezirksgenossenschaften haben ihren Sitz am Wohnsitze des jeweiligen Obmannes. § 4. Diese Bezirksgenossenschaften haben den Zweck: 1. die Förderung der wirtschaftlichen Jnteresfen der Landwirtschaft in ihrem Bezirke; 2. die Abgabe von Gutachten und Erstattung von Vorschlägen in allen landwirtschaftlichen Angelegenheiten; 3. Veranstaltung von Versammlungen, Vorträgen und fachlichen Spezialkursen zur Verbreitung landwirtschaftlicher Kenntniffe; 4. die Entsendung eines Vertreters in den Landes­ kulturrat nach § 2 Punkt d) dieses Gesetzes. § 5. Alle Besitzer, Pächter und Nutznießer von land­ wirtschaftlichen Grundstücken können Mitglieder der landwirtschaftlichen Bezirksgenoffenschaften werden. Außerdem kann die Bezirksgenosfenschaft mit Generalversammlungsbeschluß andere selbständige männliche Personen als Mitglieder aufnehmen, die in irgend einem Zweige der Landeskultur feit längerer Zeit tätig sind. Die Mitglieder der Bezirksgenosfenschaften über­ nehmen die Pflicht, für deren Zwecke eifrigst mit­ zuwirken, dem Statute und den Beschlüsfen der Genosfenschaft getreulich nachzukommen und den festgesetzten Jahresbeitrag in welchem der Bezugs­ preis der Fachzeitschrift des Landeskulturrates inbegriffen ist, zu entrichten. Mitglieder, welche ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, werden ausgeschieden. Der Austritt steht jedem Mitglieds durch schriftliche Abmeldung jederzeit frei. 256 55 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. § 6. Die Leitung der landwirtschaftlichen Bezirks­ genossenschaft obliegt einem aus dem Obmanne, dessen Stellvertreter und fünf weiteren Ausschuß­ mitgliedern bestehenden Ausschüsse. Diese Funktio­ näre werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. § 7. Der Obmann vertritt die Genossenschaft nach außen und wird in Verhinderung in allen Fällen vom Obmannftellvertreter vertreten. Die Erledigung der Geschäfte der Bezirksgenosfenfchaft erfolgt in der Regel in der Ausschuß­ sitzung unter dem Vorsitze des Obmannes. Der Obmann hat die Ausschußsitzungen nach Bedarf einzuberufen und ist zur Beschlußfähigkeit die Aniveseicheit von mindestens der Hälfte der Ausschuß­ Mitglieder erforderlich. Die Beschlüffe sind in ein Protokollbuch einzutragen und von den Anwesenden zu fertigen. § 8. Besonders wichtige landwirtschaftliche Angelegen­ heiten bleiben der Generalversammlung vorbehalten, welche mindestens alljährlich einmal in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres oder über Ver­ langen von wenigstens des zehnten Teiles der Mitglieder durch öffentliche Kundmachung in den Tageszeitungen oder Gemeindeblättern des Bezirkes einzuberufen ist. In derselben haben die Mit­ glieder das Recht, Anträge zu stellen und an den Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Protokolle sind im Protokollbuche einzu­ tragen und vom Vorsitzenden und dem Protokoll­ führer zu fertigen. § 9. Die Verwaltungskosten der Bezirksgenoffenfchaften werden durch den Landeskulturrat be­ stritten. Der jährliche Voranschlag ist einen Monat vor Beginn des neuen Geschäftsjahres (Kalenderjahr), die detaillierte Abrechnung im Monate Februar des nächstfolgenden Jahres dem Landeskulturrate zur Genehmigung vorzulegen. Die Einhebung der jährlichen Mitgliedsbeiträge erfolgt durch den Landeskulturrat gleichzeitig mit der Einhebung des Abonnementsbetrages für die 257 55 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. von allen Mitgliedern der Bezirksgenossenschasten zu beziehende Fachzeitschrift, welche der Landes­ kulturrat herausgibt. § io. Bis zur Konstituierung der einzelnen Bezirks­ genossenschaften werden die Mitglieder des Landes­ kulturrates aus den sechs Gerichtsbezirken (§ 2 lit. d) von der k. k. Statthalterei im Einverständnisse mit dem Landesausschusse ernannt. Diese Mitglieder üben ihr Amt bis zur Wahl des Vertreters durch die einzelnen Bezirksgenosfenschaften aus. III. Wirkungskreis und Geschäftsführung des Landesknttnrrates. § 11. Die Funktionsdauer des Landeskulturrates fällt mit jener des Vorarlberger Landtages zusammen, so daß sämtliche in § 2 genannten Mitglieder bei Beginn einer neuen Landtagsperiode auszuscheiden und neuerliche Ernennungen und Wahlen statt­ zufinden haben. Im Falle des vorzeitigen Aus­ scheidens eines Mitgliedes erfolgt die Wieder­ besetzung der betreffenden Stelle für die restliche Amtsdauer. § 12. Der Landeskulturrat wählt aus seiner Mitte mit absoluter Stimmenmehrheit einen Präsidenten und 2 Vizepräsidenten. Diese Wahlen bedürfen der Bestätigung des Kaisers. Der Präsident führt den Vorsitz im Landes­ kulturrate und vertritt denselben nach außen; im Falle seiner Verhinderung wird er von einem der Vizepräsidenten vertreten. § 13. Der Landeskulturrat kann über Verfügung des Kaisers aufgelöst werden und erfolgen in diesem Falle die erforderlichen Neuwahlen, Berufungen und Ernennungen innerhalb der folgenden zwei Monate. Das Präsidium führt bis zur Bestätigung des neuen Präsidiums die Geschäfte. § 14. Die Aufgabe des Landeskulturrates ist die Pflege der Landeskultur durch Vertretung der berufsständischen, sowie durch Förderung der wirt­ schaftlichen Interessen der Landwirtschaft und ver258 55 A. Beilage zu den stenogr. Berichten deS Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. wandter Zweige im Kronlande Vorarlberg, inso­ weit dieselbe nicht durch die Staatsbehörden oder durch den Landesausschuß besorgt wird. Insbesondere kommen folgende Aufgaben zu: dem Landeskulturrate 1. die Anregung zur Bildung von Vereinen zur Förderung der Landeskultur, sowie der Erwerbs­ und Wirtschaftsgenossenschaften, ferner der Verkehr mit diesen Korporationen und die Unterstützung ihrer Tätigkeit; 2. die Förderung des landwirtschaftlichen Un­ terrichtswesens, insbesondere durch Veran­ staltung von Vorträgen, Versammlungen und fachlichen Spezialkursen, sowie durch Heraus­ gabe einer Landwirtschaftlichen Zeitschrift und belehrender Flugschriften zur Verbreitung landwirtschaftlicher Kenntnisse; 3. die Veranstaltung von Ausstellungen, Kon­ kurrenzen und Prämierungen für landwirt­ schaftliche Erzeugnisse und Bedarfsartikel, Mafchinen u. s. w., welche sich auf das Land Vorarlberg zu erstrecken haben; 4. die Vorsorge bei Beschaffung von geeignetem Zuchtmaterial, Saatgut, landwirtschaftlichen Bedarfsartikeln und dergleichen; 5. die Förderung des Absatzes der landwirtschaft­ lichen Produkte des Landes; 6. die Beobachtung des speziellen Einflusses der Gesetzgebung und Verwaltung auf die Verhältniffe der Landeskultur; 7. die Stellung von Anträgen an die Regierung und Landesvertretung; 8. die Abgabe von Gutachten an die Regierung und Landesvertretung; 9. die Unterstützung der Regierung und Landes­ vertretung bei allen im Interesse der Land­ wirtschaft Vorarlbergs zu treffenden Maß­ nahmen ; 10. die Bestellung von Vertretern und Sach­ verständigen, soweit der Landeskulturrat hiezu durch besondere Gesetze oder durch fallweise Bestimmung berufen ist; 11. die Ansprechung von Staats- und Landesfubventionen für die einzelnen Zweige der Landeskultur und die Erstattung von Vor­ schlägen über die Verwendung von Subvenventionen, bezw. die Verteilung derselben; 259 55 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. 12. die Beaufsichtigung der Tätigkeit der land­ wirtschaftlichen Bezirksgenofsenschaften, sowie die Vermittlung des Verkehres derselben unter­ einander und mit den Behörden. § 15. Die Erledigung der Geschäfte des Landes­ kulturrates erfolgt in der Regel in Kollegialberat­ ungen unter dem Vorsitze und der Leitung des Präsidenten. Derselbe hat die Sitzungen nach Bedarf einzuberufen. Zur Beschlußfasfung ist die Anwesenheit von wenigstens sechs stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Die Beschlüsfe werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmen­ gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, welcher nur in diesem Falle mitzustimmen hat, den Ausschlag. Es steht dem Landeskulturrate frei, aus seiner Mitte Komitees zu bilden, welche bestimmte, beson­ ders wichtige Angelegenheiten vor der Verhandlung in der Sitzung der Vorberatung zu unterziehen haben. Weiters kann derselbe zu seinen Beratungen Experten beiziehen. Endlich kann der Landes­ kulturrat zur Besprechung allgemeiner Fragen, welche für die Landeskultur von besonderer Be­ deutung sind, alljährlich Vertreter aller Fachkorpo­ rationen, welche sich mindestens über einen Gerichts­ bezirk erstrecken (landwirtschaftliche Bezirksvereine und dergleichen) zu einer Delegiertenversammlung der Fachkorporationen einberufen. Diese Versamm­ lungen haben lediglich einen informativen Charakter und unterliegen die in derselben allfällig gefaßten Resolutionen der definitiven Beschlußfassung des Landeskulturrates. § 16. Die zur regelmäßigen Geschäftsführung des Landeskulturrates erforderlichen Vorschriften find durch eine vom Landeskulturrate zu beschließende, von der Statthalterei einvernehmlich mit dem Landesausschusse zu bestätigende Geschäftsordnung feftzustellen. § 17. Die Bureaugeschäfte des Landeskulturrates wer­ den durch das Sekretariat besorgt, welches aus der nötigen Anzahl fachlich gebildeter Beamten und den erforderlichen Hilfskräften besteht. Desgleichen hat das Sekretariat die Buchhaltungs- und Kassageschäfte des Landeskulturrates zu besorgen. 260 55 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. Die Systemisierung des Personalstandes erfolgt durch den Landtag, die Besetzung der systemisierten Stellen durch den Landesausschuß. Das Sekretariat untersteht in dienstlicher Be­ ziehung dem Präsidenten des Landeskulturrates, im übrigen ist dasselbe den für den Landesdienst geltenden organischen Bestimmungen unterworfen. § 18. Die Mitglieder des Landeskulturrates sind berechtigt, den Ersatz der mit ihrer Geschäfts­ führung verbundenen baren Auslagen anzusprechen. Außerdem beziehen jene Mitglieder, welche nicht von den Staatsbehörden oder vom Landesaus­ schusse abgeordnet sind, für die Teilnahme an den Kollegialberatungen des Landeskulturrates Sitzungs­ gelder. Es bleibt dem Landesausschusfe vorbehalten, hierüber die näheren Bestimmungen zu treffen. § 19. Der mit der Geschäftsführung des Landes­ kulturrates verbundene Regieaufwand wird aus Landesmitteln bestritten. Der Landeskulturrat hat alljährlich seinen Voranschlag und den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr dem Landesausschusfe rechtzeitig behufs Vorlage an den Landtag zu übermitteln. Dem Landtage steht die endgiltige Beschlußfasfung über das Präliminare und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses zu. IV. Schkichvestimmimgen. § 20. Das zur Durchführung des Gesetzes Erforder­ liche wird vom Statthalter einvernehmlich mit dem Landesausschusfe im Verordnungswege veranlaßt. § 21. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister für Ackerbau und des Innern betraut. Druck von I. N. Teutsch in Bregenz. 261