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Aktenzahl/Geschäftszahl | |
Letzte Änderung | 05.07.2021, 14:24 |
Gemeinde | Landtag |
Bereich | oeffentlich |
Schlagworte: | ltm_,ltp10,ltb0,lt1910,ltb1910 |
Dokumentdatum | 2021-07-04 |
Erscheinungsdatum | 2021-07-04 |
Unterausschüsse | |
Kommissionen/Kuratorien | |
Verbände/Konkurrenzen | |
Verträge | |
Publikationen | Landtag-Ausschussbericht |
Aktenplan | |
Anhänge | |
Inhalt des Dokuments |
56. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. Beilage 56. Gesetzvom .... wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend Abänderung des § 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 1909/ t G. Bl. Nr. 164, bezüglich Ginhebung einer tandesauflage auf den verbrauch von Bier. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: 8 i. Der § 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 1909, L. G. Bl. Nr. 164, tritt außer Kraft und hat fol gendermaßen zu lauten: Das im Lande Vorarlberg mit Ausschluß der politischen Gemeinde Mittelberg zum Verbrauche ge langende Bier unterliegt einer Landesauflage von 2 bis 4 K für das Hektoliter. Bei der Vorschreibung werden Bruchteile über 5/i° Heller als ganze Heller gerechnet. Die Höhe der Auflage innerhalb der im Absatz 1 festgesetzten Grenzen wird alljährlich bei Festsetzung des Landesvoranschlages für das nächstfolgende Jahr im Wege eines Landtagsbeschlusses bestimmt, welcher, soferne im Ausmaße gegenüber bent Vorjahre eine Änderung eintreten soll, der Allerhöchsten Genehmigung zu Mterziehen ist. Für das Jahr 1910 beträgt die Auflage 2 K für das Hektoliter. 8 2. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Mein Minister des Innern und Mein Finanzminister betraut. Druck von I. 91. Leutsch in Bregenz. 263 |