19100118_ltb00121909_Landesausschussbericht_Gesetzentwurf_Schutzbauten_Regulierungsbauten_Frutz_in_Rankweil_und_Zwischenwasser

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Letzte Änderung 04.07.2021, 22:05
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1910,ltb1910
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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Syntax Warning: Invalid number of shared object groups 12. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910 Beilage 12 Bericht des Landesausschusses über den Gesetzentwurf betreffend die Herstellung von öchutz- und Regulierungsbauten an der ^rutz in den Gemeindegebieten von Rankweil und Zwischenwasser. Hoher Landtag! Tie Regulierung der Frutz in bat Gemeindegebieten vvn Rankweil und Zwischenwasser zwischen dem Batschunser Hochwuhr und der Frödischbacheinmündung sollte ursprünglich in die allgemeine Aktion der Verbauung der Wildbäche im österreichischen Rheingebiete einbezogen werden und sanden dahingerichtete Verhandlungen zwisch, en dem Landesausschusse und dem k. f. Ackerbauminifteriunr statt. Die niit den Gesetzen vom 9. Mai 1897, L. G. Bl. Nr. 18 und vom 14. November 1902, L. G. Bl. Nr. 38, betreffend die Ausgestaltung und Ergänzung der Rheinregulierung durch die Verbauung von Nebenflüssen im österreichischen Rheingebiete sichergestellten Mittel konnten aber zur Ausführung, dieser, wenn auch als sehr dringend erkannten Bauten nicht herangezogen werden, da diese Mittel für andere unaufschiebbare und zudem bereits in Angriff genommene Verbauungen verwendet werden mußten. Es wurde daher von den maßgebenden Faktoren beabsichtigt, die mehrbenannten Schutz-- und Regulierungsbauten in die II. Serie der Wildbachverbauungsarbeiten einzubeziehen und war ursprünglich zu diesem Zwecke die Einsetzung eines Betrages von K 110.000 in die II. Serie der Verbauungen in Aussicht genommen. i | : i ' In Rücksicht auf die Dringlichkeit der Verbauungsaktion wurde durch die forsttechnische Abteilung der Wildbachverbauung, Sektion Innsbruck, das bezügliche Projekt ausgearbeitet, uud die beteiligten Gemeinden erklärten sich bereit, die erforderlichen Kosten gegen seinerzeitigen Rückersatz aus dem Wildbachverbauungssoude vorschußweise zu bestreiten. Mit Note Vom 31. Mai 1907, Nr. 27.582, teilte die k. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg mit, daß das k. k. Ackerbauministerium mit Erlaß vom 11. Mai 1907, Z. 7.490, das von der k. k. sorsttechnischen Abteilung sür Wildbachverbauung, Sektion Innsbruck, verfaßte Detail-Projekt als einwandfrei befunden uiti) erklärt habe, daß, nachdem die beiden interessierten Geuieinden, Rankweil und Zwischenwasser, beabsichtigen, die tatsächlich äußerst dringenden Arbeiten, für welche im Voranschläge, betreffend die II. Serie der Wildbachverbauungen im österreichischen Rheingebiete, ein Betrag von K 110.000 vorgesehen sei, unter vorschußweiser Bereitstellung der erforderlichen Mittel einleiten zu lassen, von den beteiligten Gemeinden noch rechtsgiltige Erklärungen bezüglich der Vorschußleistung abzugeben seien. Tie Gemeinden kamen diefer Forderung nach und wurde die Regierung hievon mit der an die k. k. Statthalterei gerichteten Note vom 12. Oktober 1907, Z. 4.754, in Kenntnis gesetzt. Bei den im Jähre 1908 zwischen der k. k. Regierung und dem Landesausschusse gepflogenen Verhandlungen betreffend die Fortsetzung der Verbauungen der Nebenflüsse im österreichischen Rheingebiete wurde eine bedeutende Einschränkung des ursprünglich geplanten 85 12. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. Verbaulmgsprogvamms vereinbart und es mußten daher eine Anzahl von Bauten, darunter auch jene an der Frutz in den Gemeindegebieten von Rankweil und Zwischenwasser eliminiert werden. Die bezüglichen Verhandlungen sanden am 30. Juni 1908 in Bregenz, ihren Abschluß. Aus Grund des Ergebnisses dieser Verhandlungen wurde dann ein Gesetzentwurf vereinbart, mit Welchem' für die weitere Verbauung der Nebenflüsse im österreichischen Rheingebiete (II. Serie) ein Betrag von K 2, 250.000"— sichergestellt wurde, welcher Gesetzentwurf unterm 6. April 1909 die Allerhöchste kaiserliche Sanktion erhielt (siehe L. G. Bl. Nr. 35 ex 1909). Nachdem das k. k. Ackerbauministerium das Ergebnis der Verhandlungen vorn 30. Juni 1909 zur Kenntnis genommen hatte, veranlaßte dasselbe mit Erlaß vom 24. August 1908, Z. 28.865, den Landesausschuß, zur Erstattung von Anträgen hinsichtlich der gesonderten gesetzlichen Durchführung der mehrfach bezeichneten Schutzbauten an der Frutz. In der an das k. k. Äckerbauministerium gerichteten Note des LandeSausschusses vom 18. Jänner 1909, Z. 314, wurde unter Hinweis auf die protokollarischen Ausführungen der Vertreter des Landesausschusses bei der Verhandlung vom 30. Juni 1908 neuerdings darauf verwiesen, daß die fraglichen Bauten nicht nur zum Schutze der Gemeinden, sondern auch im Interesse der Rheinregulierung liegen und dieser Umstand auch vom k. k. Ackerbauministerium anerkannt worden sei. Infolge der Eliminierung der Kosten dieser Bauten aus dem allgemeinen Wildbachverbauungskredite bleibe nichts anderes übrig, als diese Kosten anderweitig sicherzustellen, und es erscheine am geeignetsten, die Frutzverbauung in Gemäßheit des Gesetzes vom 30. Juni 1884, R. G. Bl. Nr. 116, durch Schaffung eines Landesgesetzes durchgufuhren, in welchem im Sinne der Bestimmungen des § 6 des Gesetzes vom 4. Jänner 1909, R. G. Bl. Nr. 4, der Staatsbeitrag mit 7Oo/o bemessen werde. Gleichzeitig erklärte der Landesausschuß sich bereit, dem Landtage eine Gesetzesvorlage unterbreiten zu wollen, mit welcher diesem Unternehmen seitens des Landes und der beteiligten Gemeinden zusammen ein 30«/v iger Beitrag der veranschlagten Kosten zugewendet werde. Unterm 22. September 1909, Z. 4.890 wurde die Erledigung dieser Eingabe vom Landesausschusse urgiert und gleichzeitig dem k. k. Ackerbauministeiinm ein Gesetzentwurf betreffend Sicherstellung der Baukosten mit dem Ersuchen um Bekanntgabe der Stellungnahme zu demselben vorgelegt. Mit dem Erlasse des k. k. Ackerbauministeriums vom 15. Oktober 1909, Nr. 4.473, wurde die Gewährung eines 7Oo/o igen Staatsbeitrages vorbehaltlich der landesgesetzlichen Regelung und der verfassungsmäßig n Genehmigung zngesichert und mit dem Erlasse des gleichen Ministeriums vonl 17. November 1909, Z. 36.012, bent vorgelegten Gesetzentwürfe zugestimmt und nur in formeller Beziehung zwei kleine Richtigstellungen verlangt, welchem Verlangen Rechnung getragen wurdeDie Verhandlungen über diese Angelegenheit sind sonach zu einem vollkommen befriedigenden Abschluß gelangt und es stellt demgemäß der Landesausschuß den Antrag: Ter hohe Landtag wolle beschließen: „Dem beiliegenden Gesetzentwürfe betreffend die Herstellung von Schutz- und und Regulierungsbauten an der Frutz in den Gemeindegebieten von Rankweil und Zwischenwasser wird die Zustimmung erteilt. Bregenz, am 18. Jänner 1910. Der Landesausschuh. Wart. Fßurnher, Druck von I. N. Teutsch in Bregenz. 86 Referent. 12 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. Beilage 12 A. Gesetz vorn . . « . wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Herstellung von Schutz- und Regulierungsbauteu an der Frutz in den Gemeindegebieten von Rankmeil und Zwischenwaffer. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen wie folgt: § IDie Herstellung von Schutz-- und Rcgulierungsbauten an beiden Usern des Frutzbach-es in den Gemeindegebieten von Rankweil und Zwischen­ wasser zwischen dem Batschunser Hochwuhr und der Frödischbacheinmündung ist ein nach Maß­ gabe des Reichsgesetzes vom 4. Jänner 1909, R. G. Bl. Nr. 4, vom Lande Vorarlberg auszusküchvendes Unternehmen. § 2. Ms technische Grundlagen dieser Arbeiten hat das von der k. k. svrsttech-iiischeli Abteilung für WWbnchherbauung, Sektion Innsbruck, verfaßte und mit dem Erkenntnisse der k. k. Statthalterei Innsbruck 1. September 1908, Nr. 48.779, zur Auschhrung genehmigte Projekt mit dem Kosten­ anschläge von K 93.000'— zu dienen. § 3. Die Ausführung des Projektes erfolgt durch die k. k. forsttechnische Abteilung für Wildbach­ verbauung, Sektion Innsbruck. Wesentliche Änderungen des Projektes sind von der Zustimmung des k. k. Ackerbanininisteriums und des Vorarlberger Landesausschusses abhängig. § 4. Tie Bestreitung der Gesaintkosten per 93.000 K erfolgt in Gemäßheit des § 6 des Gesetzes vom 4. Jänner 1909, R. G. Bl. Nr. 4, durch: 87 12 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10, Periode 1910. 1. «irren vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Bewilligung zu leistenden Beitrag des staatMeliorationsslondes vvn 70 % int Höchst­ ausmaße von K 65.100'—; 2. einen Beitrag des Landes von 1.5 % bis zum Höchstbetrage von K 13.950'—; 3. einen Beitrag der Gemeinden Raukiveil und Zwischenwasser von 15o/o, welcher — abge­ sehen von während der Bauzeit abzusiattenden Naturäl-Leistungen, welche in obige 15 o/o ein­ zurechnen sind, — erst nach Fertigstellung des Unternehmens abzustatten ist. Die Verteilung des sub 3 bezeichneten Bei­ trages auf die beiden Gemeinden erfolgt in Er­ mangelung eines gütlichen Übereinkommens durch den Lgndesausschnß. § 5. Die Art und Weise der Bauausführung, die Bauzeit, sowie die EinzahlungÄtermine der in § 4 bezeichMten Beiträge, sind in der irr § 8 , vorgesehe­ nen Vnllzugslviorschris't zu regeln. § 6. Ersparungen, welche sich bei der Ausführung der Bauten ergeben, haben den iin § 4 angcfühtten Beteiligten nach Maßgabe ihrer Beitragslleistung zugute zu kommen. Etwaige Atehrauslägen sind dagegen von den Gemeinden Rankweil und Zwifchenwasser allein zu tragen. § 7. Die Erhaltung der ausgesuhrten Bauten haben die Gemeinden Rankweil u)ld Zwischenwasser und zwar jede in ihrem eigenen Gebie e zu über­ nehmen. § 8. Ueber die weitere Einflußnahme der k. k. Staatsveriwaltung auf die Ausführung der gegen­ ständlicher Schutz- und Regulierungsbauten wird in tachniischer und ökonomischer Beziehung eine zwischen der Staatsverwaltung und dem Landcsausschusse zu vereinbarende Bollzugsvorschrift er­ lassen werden. § 9. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister des Ackerbaues und der Finanzen betraut. Druck von I. N. Teutsch in Bregenz. 88