19100000_ltb00691909_Gesetzentwurf_Waldaufsichtsdienstregelung

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Letzte Änderung 05.07.2021, 14:26
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1910,ltb1910
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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Syntax Warning: Invalid number of shared object groups 69. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. Beilage 69. Nach den Beschlüssen der dritten Lesung. Gesetzvorn .... wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Regelung des waldaufsichtsdienstes. Über Alltrag des Landtages Meiires Landes Vorarlberg fiirde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Zur Besorgung des Forstschutz-- und Aussichtsdierrstes in Gemeinde- und Privutwaldern werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen WaldaufseHer bestellt. § 2. Jedem Waldausseher ist ein bestimmtes Auf­ sichtsgebiet zuzuweisen. Tie Aussichtsgebiete werden von der Stattha'lterei im Verordnungswege festgestellt. Tie diesbezüglichen Vorschläge sind von den politischen Bezirksbehörden über Antrag der Forsttechniker der politischen Verwaltung nach> Anhörung der Gemeindevorstehungen und' jener Privatwuldbesitzer zu erstatten, deren Waldbesitz mindestens lOo/o der Gesamtwaldslgchje in der Ortsgemeinde betrögt. In der Regel hat eilt Aufsichtsgebiet die in einer Ortsgemeinde gelegenen Waldungen zu umfassen. Ausnahmsweise können jedoch! nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse unter Bedacht­ nahme auf eine tunlichste Abrundung und behufs Erleichterung der Überwachung durch einen Wald­ aufseher in einer Ortsgemeinde mehrere Auf- 365 69. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10 Periode 1910. sichtsbezirke gebildet oder in verschiedenen Orts­ gemeinden liegende Waldslächen zu einem Anfsichtsbezirke zusammengezpgen werden. i . i 1 1 i ■ . ! , •; § 3. Ms Waldaufseher int Sinne dieses Gesetzes kartn nur derjenige bestellt werden, welcher den zur Bestätigung und Beeidigung als Wachpersonal zum Schutze der Landeskultur gesetzlich! bestimmten Erfordernissen vollkommen entspricht. Es- haben daher hinfichil'ich der Eignung der als Wald--! aufseher zu bestellenden Personen die Be­ stimmungen des Landesgesetzes vom 14. Februar 1891, L. G. Bl. Nr. 18, mit der Änderung zur Anwendung zu kommen, daß die Befreiung von den im! § 2 dieses Gesetzes unter Z. 2 und 3 bezeichneten Erfordernissen durchs den Nachweis eines mit gutem Erfolge zurückgclegten Waldausseherkurses oder einer forstlichen Unterrichtsänstalt einzutreten habe. Tie näheren Bestimmungen über den Wald­ aufseherkurs werden dem VervrdNungswege über­ lassen. § 4. Tie Bestellung der Waldausseher erfolgt für jedes Aussichtsgebiet durch den Landesausschuß nach vorausgegangener Kvnkursausschreibung. Tie auf Grund der Konkursausschreibung beim Landesausschlusse rechtzeitig eingelangten Gesuche sind von diesem der Vertretung jener Orts­ gemeinde, in deren Gebiete das betreffende Auf­ sichtsgebiet gelegen ist, mit der Aufforderung mitzuteilen, binnen 14 Tagen einen TreierVorschlag an den Landesausschuß zu erstatten. Besteht dieses Aufsichtsgebiet aus zu ver­ schiedenen Gemeindegebieten gehörigen Wrld-flächew so sind die eingelangten Gesuche jeder der in Betracht kommenden . Gemeindever­ tretungen mitzuteilen und steht einer jeden der­ selben das Rocht zur Erstattung eines TreierVorschlages zu. T>er Landesausschuß hat aus den erstatteten Treiervorschlägen nach gepflogenem Einver­ nehmen mit der politischen Bezirksbehörde den ihm am geeignetsten scheinend>en Bewerber als Waldaufseher zu ernennen und demselben seine B!estellung zur Kenntnis zu bringen. Sind im Besetzungsvorschlage der Gemeinde­ vertretung, beziehungsweise in dem int 3. Absätze 366 69. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. vorgesehenen Falle in den Besetzungsvorschlägen sämtlicher 'Gemeindevertretungen zusammen nicht 3 zur Versetzung des Waldaufsichtsdieustes gesetzlich besäh'.gte Bewerber namhaft gemacht, so kann der LandeAausschuß die Ernennung vor­ nehmen, ohne an die Vorschläge gebunden zu sein. T>er ernannte Waldausseher ist von der politischen Bezirks-betörde nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Vorschriften als Wach­ personal zum Schutze der Landeskultur zu beeidigen. Die näheren Bestimmungen über die Konkurs­ ausschreibung und über den Vorgang beim Vor­ schläge und der Ernennung der Waldaufseher werden von der Statthalterei im Verordnungs­ wege getroffen. § 5. Der Waldaufseher wird aus Grund eines mit d^er G-emIeinide, beziehungsweise mit den Gemeinden dies Aussichtsgebietes (§ 2, Ahs. 3) abzuschließenden Dienstvertrages angestellt. Dieser Tienstvertrag bedarf der Genehmigung des Landesausschpsses, einvernehmlich mit her politischen Bezirksbehörde. Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Tage der Bestellung und endigt a) mit dem Tode des Waldaufsehers, b) über Kündigung oder c) in­ folge Entlassung. § 6. Sowohl dem Landesausschüsse als auch dem Waldaufseher steht das Recht zu, das Vertrags­ verhältnis jederzeit auf 3 Monate zu kündigen. Tie zur Erstattung des Dreiervorschjlages be­ fugten Gemeindevertretungen sind berechtigt, die Kündigung des Waldaufsehers beim Lajndes-i ausschusse zu beantragen. § 7. Tie politische Bezirksbehörde übt die Dis­ ziplinargewalt über die in ihrem Amtsbezirke bestellten Waldaufseher nach Maßgabe der von der Statthalterei im Verordnungs-Wege erlassenen Dis­ ziplinarvorschriften aus. Ter politischen Bezirksbehörd-e steht das Recht der Entlassung des Waldaufsehers zu. Die Ent-, lassung kann jedoch^ nur auf Grund eines Tis- 367 69. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II- Session der 10. Periode 1910. ziplinarerkenntnjsses in bient Falle verfügt werden, wenn hinsichtlich der Person beS Waldaussehers solche Umstünde eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche die Beeidignng desselben aus­ schließen oder die Entziehung der ihm vermöge der Beeidigung Anstehenden Rechte einer öffent­ lichen Wache nach^ sich ziehen würden. Weiters, wenn sich> der Waldaufseher großer Tienstesoergehen, Parteilichkeiten oder eines schlechten Lebens­ wandels schuldig macht. Beim Vorhandensein der vorangedenteten Um­ stände sind auch die zur Erstattung des TreierVorschlages befugten Gemeindevertretungen berech­ tigt, die Entlassung des Waldaufsehers bei der politischen Bezirksbehörde zu beantragen. § 8. Der Waldaufseher untersteht in allen die Wald­ aufficht betreffenden Angelegenheiten mittelbar der politischen Bezirksbehörde und unmittelbar dem derselben beigegebenen Forsttechuiker der poli­ tischen Verwaltung. Tie TienstobliegeUheiten des Waldaussehers werden durch die von der Statthalterei im Ver­ ordnungswege zu erlassende Tienstinstruktion bestimmt. § 9. Nebenbeschäftigungen sind den Waldaufsehern gestattet, soserne hiedurch die Erfüllung ihrer Tienstobliegenheiten nicht beeinträchtigt wird. Tie Bewilligung von Nebenbeschäftigungen steht der politischen Bezirksbehörde einv^ernehmlich mit dem Landesiausschusse nach Anhörung der Gemeinde, beziehungsweise der Gemeindien des Aussichtsgebietes zu. § io. Tie Entlohnung des Waldaussehers hat in Bezügen zu bestehen, welche ihm, soserne es sich um Barbezüge handelt, in monatlichen Raten im vorhinein von der Gemeinde, beziehungsweise den Gemeinden seines Aufsichtsgebietes auszUzahlen sind. Tie Ausstellung eines Schema betreffend die Höhe der Bezüge, die etwaige Erhöhung der­ selben und die Zeitabschnitte, nach deren Ab­ lauf eine Erhöhung einzutreten hat, endlich die Art und Aurgchenbarkeit der Leistungen vön 368 tztz. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. anderen vertragAmWgen Bezügen erfolgt im Verordnungsk^ege. Tie Einreihung d!er einzelnen Waldanfseher in eine der Bezugsklassen (Abs. 2) erfolgt durch den Tienstviertrag. Die Gemeinden sollen die aus der Besorgung der Waldaufsicht durch den Waldaufseher er­ wachsenden Kosten zunächst durch Einhebung einer Auszeigegebühr für das in Gemäßheit des § 1 des Landesgesetzes vom............ betreffend einige sorst- und wasserpolizeiliche Maßnahmen von den Wäldbesitzern, beziehungsw-eise Holzbezugsberech­ tigten anzumeldende Nutzholz aufbringen. § 11. Tie Grundzüge für eine Alters- und Jnvaliditätsversorgung der Waldausseher, sowie für die Versorgung ihrer Hinterbliebenen werden im Ver­ ordnungswege durch die f. k. Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landesausschusse erlassen. § 12. Tie züv TuvckMihnmg dieses Gesetzes bestimm­ ten Verordnungen sind von der Statthalterei im Einverständnisse mit dem Landesausschusse zu erlassen. Die auf Grund der §§ 3, 4, 7 und 8 zu erlassenden Verordnungen bedürfen außerdem der Genehmigung des Ackerbauministeriums. § 13. Gegen Verfügungen der politischen Bezirks­ behörde in Handhabung der vorstehenden Bestim­ mungen steht den Beteiligten der bei der politischen Bezirksbehörde einzubringende Rekurs an die Statthalterei binnen 14 Tagen, von dem auf die Zustellung folgenden Tage an gerechnet, offen. Tie Statthalterei hat in jenen Fällen, in denen es sich um waldwirtschaftliche und ver­ mögensrechtliche Fragen der Gemeinden handelt, die Entscheidung im Einverständnisse mit dem Landesausschusse zu treffen. In jenen Rekursfällen, in denen ein Ein­ verständnis mit dem Landesausschusse nicht ge­ boten ist, kann gegen die Entscheidung der Statt­ halterei der Rekurs an das Ackerbauministerium innerhalb der Frist von 4 Wochen, von dem auf den Zustellungstag folgenden Tage an gerechnet, ergriffen werden. 369 tztz. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. Das Ackerbauministerium entscheidet anch> in dem Falle, in welchem das! in diesem Gesetze vvrgeschriebene Einverständnis zwischen der Statt­ halterei nNd dem Landesausschusse nicht zustande kommt. § 14. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundwachnng in Wirksamkeit. Tie init diesem Gesetze in Widerspruch stehen­ den Bestimmungen des Gesetzes vpm 14. Fe­ bruar 1891, L. G. u. V. Bl. Nr. 18, betreffend die Erfordernisse zur Bestätigung und Beeidi­ gung sstr dus zum Schüche der Landeskultur bestellte Wachpersonale und der einschlägigen Verordnungen treten außer Wirksamkeit. § 15. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes wird Mein Ackerbauminister und Mein Minister des Innern beauftragt. ä>ruck von I. N. Teutsch in Bregenz. 370