19100903_ltb00331909_Landesausschussmotivenbericht_Gesetzentwurf_Waldaufsichtsregelung

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Letzte Änderung 05.07.2021, 14:28
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1910,ltb1910
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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Syntax Warning: Invalid number of shared object groups 33. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. Beilage 33. Mstivenbericht des (andesausschusses zu dem Gesetzentwürfe, betreffend die Regelung der Waldaufsicht. Hoher Landtag! Schon im Jahre 1904 hatten 72 Waldaufseher des Laildes eine Eingabe an den hohen Landtag gerichtet, in welcher sie um Regelung ihrer Bezüge und Penfionsberechiigung ansuchen. In der 9. Sitzung vom 17. Oktober 1904 faßte der hohe Landtag nachstehenden Beschluß: „Das Gesuch der Waldaufseher um gesetzliche Regelung ihrer Dienstbezüge wird dem Landcsausschusse mit dem Auftrage zugewiesen, die ihm zweckdienlich erscheinenden Erhebungen zu pflegen und dem Landtage in späterer Session Bericht und Antrag zu unterbreiten." Der Landesausschuß leitete diele Erhebungen zunächst dadurch ein, daß er an die Landes» ausschüsse verschiedener Kronländer Zuschriften richtete und um Mitteilung ersuchte, ob in diesen Kronländern eigene gesetzliche Bestimmungen betreffend die Anstellung, Besoldung und Pensionsberichtigung sowie Festsetzung dec Höhe der Dienstbezüge der Gcmeinde-Forstorgaue bestehen und bejahendenfalls um Übermittelung des betr. Landesgesctzes ersuchte. Auf dieses Ersuchen langten nur ungenügende Mitteilungen ein und war es dem Landesansschusse daher nicht möglich, diese Auskünfte bei Abfassung einer bezügl. Gesetzesvorlage zu verwenden. Der Landesausschuß wandte sich hierauf in kurzem Wege an die k. k. Statthalterei mit dem Ersuchen, ihn: zu gestatten, den Rat und die reichen Erfahrungen der Herren Referenten über das Landesforstwescn einholen zu dürfen. Auf Grund der erteilten Erlaubnis konferierte dann der Landes­ hauptmann als Referent für Landcsforstknltur im Laudesausschusse, eingehend mit den Herren Forst­ inspektoren der k. k. Statthalterei, welche in dankenswerter und bereitwilliger Weise bei dec bezüglichen Beratung eines Entwurfes ihre Erfahrungen auf diesem Gebiete verwerteten und hiebei einen Gesetz­ entwurf dem Landesausschusse zur Verfügung stellten, welcher in einer früheren Session den Landtag von Tirol beschäftiget hatte, ohne daß die Beratungen hierüber damals zu Ende hätten geführt werden können. Dieser Entwurf wurde dann dem seitens des Landesausschusses ausgearbeiteteu zu Grunde gelegt, jedoch eine Reihe von Bestimniungen, den eigenartigen Verhältnissen unseres Landes und der im Allgemeinen befriedigenden Handhabung der Waldaufsicht entsprechend, teilweise umgearbeitet, ergänzt oder abgeändert und schließlich von einer Komnrisston hervorragender Fachmänner des k. k. Ackerbau­ ministeriums und der k. k. Statthalt rei nochmals einer eingehenden Beratung beziehungsweise teilweisen Umarbeitung unterzogen, und ist nun endlich der Landesausschuß in der Lage dem hohen Landtage mitfolgenden Gesetzentwurf betreffend die Regelung der Waldanfstcht zur Beschlußfassung zu unterbreiten. Der Landesausschuß beehrt sich, diesen Gesetzentwurf mit einigen Worten zu motivieren und einzubegleiten. 165 33. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. Der Entwurf beschränkt sich darauf, einige Grundsätze über die Anstellung, Entlohirung und spätere Versorgung der Waldaufseher und deren Hinterbliebenen, sowie über die gesetzlichen Erfordernisse, welche ein Waldaufseher nachzuweisen hat, zu fixieren, während die nähere Ausführung der Durchführungs­ verordnung übertragen wird, welche von der k. k. Statthalterei im Eiuverständnisie mit dem Landesausschusie zu erlassen sein wird. Als solche Grundzüge enthält der Gesetzentwurf nachfolgende: 1. Die Zahl der Waldaufseher wird für jeden Bezirk von der politischen Behörde nach kingeholtem Gutachten der Gemeindevorstehungen und der größeren Waldbesitzer im Einverständnisse mit dem Laildesausschusse festgesetzt. 2. Die Ernennung der Waldauffiher erfolgt durch die politische Bezirksbehörde auf Grund eines durch die betreffende Gemeindevertretung erstatteten Dreiervorschlages. 3. Es können auch für niehrere Gemeinden oder hiezu geeignete größere Waldkomplexe gemeinsame Waldaufseher bestellt werden. Die Bildung der Aufsichtsbezirke erfolgt im Verordnungswege durch die Statthalterei nach Anhörung der betreffenden Gemeinde­ vorstehungen und Privatwaldbesitzer, deren Waldbesitz 10% der Gesamtwaldfläche ausmacht. 4. Zu den hiedurch erlaufenden Ausgaben können die Privatwaldbesitzer im Verhältnisse der Größe und Schutzbedürftigkeit der Waldfläche herangezogen werden. Das Einkommen des Waldaufsehers ist mit einem jährlichen Lohnsätze in Barem zu sixiereu. Die Höhe dieser Bezüge, sowie die Aufteilung der hiedurch erwachsende» Kosten auf die Waldbesitzer und die Modalitäten der Einhebung derselben wird im Verordnungswege festgesetzt. 5. Der Gesetzentwurf enthält endlich noch Bestimmungen über die Alters- und Invaliditäts­ Versicherung der Waldaufseher und die Versorgung ihrer Hinterbliebenen. Diese fünf Grundzüge beinhalten die ersten 11 Paragraphe des Gesetzentwurfes, während § 12 die Bestimmung enthält, daß alle Verordnungen zur Durchführung des Gesetzes im Einvernehmen zwischen Landesausschuß und Statthalterei erlaffen werden und § 13 die Rekursbestimmungen und Instanzen. Soweit der Inhalt des Gesetzentwurfes, welchen der Landesausschuß hiemit dem hohen Landtage in Vorlage bringt. Bei diesem Anlasse aber möchte der Landesausschuß das Augenmerk der Laudes­ vertretung noch auf ein anderes Moment Hinweisen. Immer mehr zeigt sich nämlich die Notwendigkeit für die Landesverwaltung, auch auf dem Gebiete der Wald- und Forstwirtschaft ein eigenes landschaft­ liches Fachorgan zu besitzen, welches in der Lage wäre, bei den verschiedenen Amtshandlungen, welche dem Landesausschuffe in seiner doppelten Eigenschaft als Überwachungsorgan der Vermögensverwaltung der Gemeinden und als Rekursinstanz obliegen, sein Gutachten abzugeben. So schreibt § 61 G. O. vor, daß das Stammvermögen der Gemeinden und ihrer Anstalten ungeschmälert zu erhalten ist und erklärt es als Schmälerung des Stammvermögens, wenn Waldungen nicht forstmäßig bewirtschaftet werden. Daher schreibt dieser § auch in allen Gemeinden, welche eigene Waldungen besitzen, die Festsetzung einer, dem Landesausschusse zur Genehmigung vorzulegenden Wald­ ordnung vor. Hier könnte ein landschaftlicher Forsttechniker nicht bloß dem Landesausschusse von Fall zu Fall fachgemäße Gutachten abgeben und Anträge stellen, sondern auch den Gemeinden bei Verfaffung der Waldordnung hilfreich zur Seite stehen. Ähnlich verhält es sich bei den Bestimmungen des § 63 G. O-, welcher dem Landesausschuffe das Recht einräumt, in berücksichtigenswerten Fällen eine Veräußerung von Nutzungserträgnissen zuzulaffen und andererseits die Holzstatute einer Prüfung zu unterziehen, ebenso bei § 88 G. £)., welcher die Umwandelung von Wald in andere Kultur oder außergewöhnliche Holz­ fällungen an die Genehmigung des Landesausschuffes knüpft. In all diesen Fällen erscheint das Vorhandensein eines landschaftlichen Forstorganes von großem Werte, wie sich in analoger Weise die Kreierung eines landschaftlichen Viehzuchtkommissärs zur Handhabung des Stierhaltungsgesetzes bewährt hat. Ein solcher Forsttechniker könnte auch bei der in Aussicht genommenen Schaffung eines Landeskulturrates in dieser Behörde nützliche und wertvolle Dienste leisten. Gestützt auf diese Erwägungen unterbreitet der Landesausschuß dem hohen Landtage auch einen Antrag, welcher dahin geht, daß der Landesausschuß die erforderlicheu Vorerhebungen und Verhand­ lungen einleite und auf Grund derselben in der nächsten Session einen auf Finalisierung der Angelegenheit gerichteten bestimmten Antrag ausarbeite. 166 33. Beilage zu den stenogr. Berichten deS Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. Der Laudesausschuß stellt daher folgende Anträge: Der hohe Landtag wolle beschließen: „1. Dem vorliegenden Gesetzentwürfe betreffend die Regelung der Waldausficht wird die Zustimmung erteilt. 2. Der Landesausschuß wird beauftragt, wegen Schaffung der Stelle eines landschaft­ lichen Forsttechnikers die nötigen Vorerhebungen zu pflegen und nach Abschluß derselben in der nächsten Session dem Landtage geeignete Anträge zu unterbreiten." Bregenz, den 3. September 1910. Für bett Lattdesausschuß: Adolf Hlhomöerg, Referent. ttutf »Ott I. 81. r«uts<h. Bregen, . 167 33 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. Beilage 33 A. Gesetzvom .... wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Regelung des Valdaufsichtsdienstes. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Zur Besorgung des Forstschntz- und Aufsichts­ dienstes in Gemeinde- und Privatwäldern werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Waldaufscher bestellt. § 2. Jedem Waldaufseher ist ein bestimmtes Aussichts­ gebiet zuzuweisen. Die Aufsichtsgebiete werden von der Statthalterei im Verordnungswcge fcstgestellt. Die diesbezüglichen Vorschläge sind von den politischen Bezirksbehörden über Antrag der Forsttechniker der politischen Ver­ waltung nach Anhörung der Gemeindevorstehungen und jener Privatwaldbesitzer zn erstatten, deren Wald­ besitz mindestens 10% der Gesamtwaldfläche in der Ortsgemeinde beträgt. In der Regel hat ein Aufsichtsgcbiet die in einer Ortsgemeinde gelegenen Waldungen zu umfasien. Ausnahmsweise können jedoch nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse unter Vedachinahme auf eine tunlichste Abrundung und behufs Erleichterung der Überwachung durch einen Waldaufseher in einer Ortsgemeinde niehrere Aufsichtsbezirke gebildet oder in verschiedenen Ortsgemeinden liegende Waldflächen zu einem Auf­ sichtsbezirke zusammengezogeu werden. § 3. Als Waldaufseher im Sinne dieses Gesetzes kann nur derjenige bestellt werden, welcher den zur Be­ stätigung und Beeidigung als Wachpersonal zum 169 33 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorailverger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. Schutze der Landeskultur gesetzlich bestimmten Er­ fordernissen vollkommen entspricht. Es haben daher hinsichtlich der Eignung der als Waldaufseher zu bestellenden Personen die Bestimmungen des Landes­ gesetzes vom 14. Februar 1891, L. G- Bl. Nr. 18, mit der Änderung zur Anwendung zu kommen, daß die Befreiung von den int § 2 dieses Gesetzes unter Z. 2 und 3 bezeichneten Erfordernissen durch den Nachweis eines mit gutem Erfolge zurückgelegten Waldaufseherkurses oder einer forstlichen Unterrichts­ austalt einzutreten habe. Die näheren Bestimmungen über den Waldauf­ seherkurs werden dem Verordimngswege überlassen. § 4. Die Bestellung der Waldaufseher erfolgt für jedes Aufsichtsgebiet durch die politische Bezirksbehörde nach vorausgegangener Konkursausschreibung. Die auf Grund der Konkursausschreibung bei der politischen Bezirksbehörde rechtzeitig eingelangten Ge­ suche sind von dieser der Vertretung jener Orts­ gemeinde, in deren Gebiete das betreffende Aufsichts­ gebiet gelegen ist, mit der Aufforderung mitzuteilen, binnen 14 Tagen einen Dreiervorschlag an die politische Bczirksbehörde zu erstatten. Besteht dieses Aufsichtsgebiet aus zu verschiedeneit Gemeindegebieten gehörigen Waldflächen, so sind die eingelangten Gesuche jeder der in Betracht kommenden Gemeindevertretungen mitzuteilen und steht einer jeden derselben das Recht zur Erstattung eines Dreier­ vorschlages zu. Die politische Bezirksbehörde hat aus den erstatteten Dreiervorschlägen nach Einholung des Gntachteus des Forsttechnikers der politischen Verwaltung den ihr am geeignetsten scheinenden Bewerber als Waldanfseher zu ernennen und demselben seine Bestellung znr Kenntttis zu bringen. Sind im Besetzungsvorschlage der Gemeindever­ tretung, beziehnngsweise in dem im 3. Absätze vor­ gesehenen Falle in den Besetzungsvorschlägen sämt­ licher Gemeindevertretnngen znsammen nicht 3 zur Versetzung des Waldaufsichtsdienstes gesetzlich befähigte Bewerber namhaft gemacht, so kann die politische Vezirksbehörde die Ernennung vornehmen, ohne an die Vorschläge gebnnden zn fein. Der ernannte Waldaufseher ist von der politischen Bezirksbehörde nach Maßgabe der bestehenden gesetz­ lichen Vorschriften als Wachpersonal zum Schutze der Landeskultur zu beeidigen. 170 33 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. Die näheren Bestimmungen über die Konkursaus­ schreibung und über den Vorgang beim Vorschläge und der Ernennung der Waldaufseher werde» von der Statthalterei im Verordnungswege getroffen. § 8. Die Bestellung des Waldaufsehers erfolgt gegen Vertrag. Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Tage dec Bestellung und endigt a) mit dem Tode des Waldaufsehers, b) über Kündigung oder c) infolge Entlassung. § 6. Sowohl der politischen Bezirksbehörde als auch dem Waldaufseher steht das Recht zu, das Vertrags­ verhältnis jederzeit auf 3 Monate zu kündigen. 8 7. Die politische Bezirksbehörde übt die Disziplinar­ gewalt über die in ihrem Amtsbezirke bestellten Wald­ aufseher nach Maßgabe der von der Statthalterei im Verordnungswege erlassenen Disziplinarvorschriften aus. Der politischen Bezirksbehörde Mt das Recht der Entlassung des Waldaufsehers zu. Die Entlassung kann jedoch nur auf Grund eines Disziplinarerkennt­ nisses in dem Falle verfügt werden, wenn hinsichtlich der Person des Waldaufsehers solche Umstände ein­ treten oder nachträglich bekannt werden, welche die Beeidigung desselben ausschließen oder die Entziehung der ihm vermöge der Beeidigung zustehenden Rechte einer öffentlichen Wache nach sich ziehen würden. Weiters, wenn sich der Waldaufseher großer Dienstesvergeheu, Parteilichkeiten oder eines schlechten Lebenswandels schuldig macht. Beim Vorhandensein der vorangedeuteten Umstände sind auch die zur Erstattung des Dreiervorschlages befugten Gemeindevertretungen berechtigt, die Ent­ lassung des Waldaufsehers bei der politischen Bezirks­ behörde zu beantragen. § 8. Der Waldaufseher untersteht in allen die Wald­ aufsicht betreffenden Angelegenheiten mittelbar der politischen Bezirksbehörde und unmittelbar dem der­ selben beigegebenen Forsttechniker der politischen Ver­ waltung. Die Dienstobliegenheiten des Waldaufsehers werden durch die von der Statthalterei im Verordnungswege zu erlassende Dienstinstruktion bestimmt. 171 33 A. Beilage zn den steiiogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. § 9. Nebenbeschäftigungen sind dem Waldaufseher nur insoweit gestattet, als hiedurch die Erfüllung ihrer Dienstobliegenheiten nicht beeinträchtigt wird. Die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen steht der politischen Bezirksbehörde nach Einvernahme des Forsttechnikers der politischen Verwaltung im Ein­ verständnisse mit dem Landesausschusie zu. § 10. Die Entlohnung des Waldaufsehers hat in Bar­ bezügen zu bestehen, welche ihm in monatlichen Anti­ zipativraten von der Gemeinde beziehungsweise den Gemeinden seines Aufsichtsgebietes zu zahlen sind. Die Höhe dieser Bezüge, die Erhöhung derselben und die Zeitabschnitte, nach deren Ablauf eine Erhöhung einzntreten hat, werden von der Statthalterei im Ver­ ordnungswege festgesetzt. Die Gemeinden können die aus der Besorgung der Waldaufsicht durch den Waldaufseher erwachsenden Kosten durch Einhebung eines Stockgeldes für das zur Veräußerung gelangende Verkaufsholz aufbringen. § 11. Die Grundzüge für eine Alters- und Jnvaliditätsversorgung der Waldaufseher, sowie für die Ver­ sorgung ihrer Hinterbliebenen werden im Verordnungs­ wege durch die k. k. Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landesausschusse erlassen. § 12. Die zur Durchführung dieses Gesetzes bestimmten Verordnungen sind von der Statthalterei im Einver­ ständnisse mit dem Landesausschusie zu erlassen. Die auf Grund der §§ 3, 4, 7 und 8 zu erlassenden Verordnungen bedürfen außerdem der Genehmigung des Ackerbauministeriums. § 13. Gegen Verfügungen der politischen Bezirksbehörde in Handhabung der vorstehenden Bestimmungen steht den Beteiligten der bei der politischen Bezirksbehörde einzubringende Rekurs an die Statthalterei binnen 14 Tagen, von dem auf die Zustellung folgenden Tage an gerechnet, offen. Die Statthaltcrei hat in jenen Fäll n, in denen es sich um waldwirtschaftliche und vermögensrechtliche 172 33 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. Fragen der Gemeinden handelt, die Entscheidung im Einverständnisse mit dem Landesausschusse zu treffen. In jenen Neknrsfällen, in denen ein Einverständnis mit dem Landesausschusse nicht geboten ist, kann gegen die Entscheidung der Stalthalterei der Rekurs an das Ackerbauministerium innerhalb der Frist von 4 Wochen, von dem auf den Zustellungstag folgenden Tage an gerechnet, ergriffen werden. Das Ackerbauministerium entscheidet auch in dem Falle, in welchem das in diesem Gesetze vorgeschriebene Einverständnis zwischen der Stalthalterei und dem Landesausschusse nicht zustande kommt. § 14. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kund­ machung in Wirksamkeit. § 15. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes wird Mein Ackerbauminister und Mein Minister des Innern beauftragt. Druck von I. N. Teutsch in Bregenz. 173