19101005_ltb00421909_Schulausschussbericht_Hohenems_Bürgerschuleeinrichtung

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Letzte Änderung 05.07.2021, 14:29
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1910,ltb1910
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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Syntax Warning: Invalid number of shared object groups 42. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. Beilage 42. Bericht des ^chulausschusses über das Gesuch der Gemeinde Hohenems betreffend die Errichtung einer Bürgerschule in Hohenems. Hoher Landtag! Die Gemeindevorstehung von Hohenems faßte in der Sitzung vom 21. Oktober 1908 den Beschluß, anläßlich des Kaiserjubiläums in Hohenems eine Knabenbürgerschule zu errichten. Mit Zuschrift der Gemeindevorstehung Hohenems vom 2. September 1909, Z. 133, wurde das Ersuchen um Aktivierung des bezeichneten Beschlusses gestellt. Der Landesausschuß übermittelte auf Gruud des Sitzuugsbeschlusses vom 15. September 1909, mit Note vom gleichen Tage, Z. 4675, den Akt an den k. k. Landesschulrat für Vorarlberg mit dem Ersuchen, im Sinne des § 12 des Schulerrichtungsgesetzes vom 28. August 1899, L. G- Bl. Nr. 47, die Wohlmeinung über die Not­ wendigkeit der Errichtung einer solchen Schule abzugeben und eventuell Vorschläge über die gesetzlich festzusetzenden Bestimmungen, insbesondere auch über die Art und Weise der Aufbringung der nötigen Mittel zu erstatten. Mit Zuschrift des k. k. Landesschulrates vom 9. Dezember 1909, Z. 1143, wurde dem Landesausschusse zur Kenntnis gebracht, daß der Landesschulrat in seiner Sitzung vom 1. Oktober die Errichtung einer Knabenbürgerschule in Hohenems befürworte und den Landesausschuß ersuche, einen bezüglichen Gesetzentwurf im Landtage einzubringen. Das Gesuch der Gemeinde Hohenems werde daher aufs wärmste empfohlen und auch nach der Richtung unterstützt, daß im Sinne des § 47 des Schulerhaltungsgesetzes vom 5. August 1908, L. G- Bl. Nr. 45, die Landesbeiträge für die Lehr­ personen der zu errichtenden Bürgerschule gewährt werden. Hohenems ist eine große Gemeinde mit bedentender Industrie und regem Gewerbebetrieb. Es erscheint wünschenswert, daß diese große Gemeinde eine über das Niveau der Volksschule hinausreichende Lehranstalt erhalte und der Schulausschuß war der einstimmigen Anschauung, daß diesfalls dem Gesuche der Gemeinde Hohenems entsprochen werden sollte. Auch hinsichtlich der Tragung der Kosten der Errichtung und Erhaltung der zu gründenden Knabenbürgerschule war der Schulausschuß der Ansicht, daß kein Grund vorliege, diese Schule anders, als die bereits im Land' bestehenden Bürgerschulen zu behandeln, daß sonach auch dieser Schule, die nach den geltenden Bestimmungen für die bestehenden Volks- und Bürgerschulen vorgesehenen Landesbeiträge zuzuwenden seien. Der volkswirtschaftliche Ausschuß hielt es aber bei Verfassung des Gesetzentwurfes in textlicher Beziehung für geeigneter, sich nicht auf die bezüglichen, jetzt in Kraft befindlichen Gesetze und Paragraphen zu beziehen, da dieselben ja wieder einer Änderung unterzogen werden könnten und damit auch die Änderung dieses Spezialgesetzes bedingt würde. Es wurde daher die allgemeine Formel gewählt, daß die Kosten der Errichtung und Erhaltung der zu gründenden Schule uach den jeweils diesfalls geltenden gesetzlicheil Bestimmungeil zu tragen seien. 199 4-2. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 11)10. Der Schulausschuß stellt daher den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Dem beiliegenden Gesetzentwürfe betreffend die Errichtung einer Bürgerschule in Hohenems wird zugcstimmt." Bregenz, den 5. Oktober 1910. Dekan Mayer, Mart. Thurnher, Obmannstellvertreter. Berichterstatter. Druck von I. 91. Teutsch in Bregenz. 200 42 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10 Periode 1910. Beilage 4=2 A. Gesetz t>om . . . wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Errichtung einer Bürgerschule in Hohenems. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. In Hohenems wird im Sinne des § 12 des Gesetzes vom 28. August 1899, L. G. Bl. Nr. 47, betreffend die Errichtung, die Erhaltung und den Besuch der Volks- und Bürgerschulen eine dreiklassige Knabenbürgerfchule errichtet. § 2. Tse Kosten der Errichtung und Erhaltung dieser Bürgerschule, mithin die- sachtichien Bedürf­ nisse derselben und die Gehalte und sonstigen Bezüge des Lehrpersonals sind nach> den Bestimmungen des für die bereits bestehenden öffentlichen Volks- und Bürgerschulen jeweils geltenden Gesetzes betreffend^ die Errichtung und die Erhaltung der öffentlichen Volks- und Bürger­ schulen zu bestreiten. § 3. Mit der Durchführung dieses Gesetzes, das mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirk­ samkeit tritt, ist Mein Minister für Kultus und Unterricht beauftragt. Druck von I. N. Teutsch in Bregenz. 201