19101020_ltb00661909_Volkswirtschaftsausschussbericht_Gesetzentwurf_Schadensbehebung_Strassen_und_Brücken_Elementareregnisse_Juni_1910

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Letzte Änderung 05.07.2021, 14:30
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1910,ltb1910
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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Syntax Warning: Invalid number of shared object groups 66. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. Beilage 66. Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses über den Gesetzentwurf betreffend die Behebung der durch Glementarereignisse im Juni 1910 verursachten Schäden an öffentlichen nichtärarischen Straßen und Brücken im Lande Vorarlberg. Hoher Landtag! Die Tage des 14. und 15. Juni 1910 waren für das Land Vorarlberg Schreckenstage. Ununterbrochene Regengüsse mit der dadurch in der Alpenregion veranlaßten Schneeschmelze verursachten ein rapides, nie dagewesenes Anschwellen aller Flüsse und Bäche im Lande. Außer den immensen Schäden, welche das entfesselte Element an Fabriksanlagen, Häusern und Grundstücken anrichtete, wurden im ganzen Lande auch viele öffentliche, nichtärarische Straßen und Brücken zerstört. Dadurch trat eine schwer behebbare Hemmung des Verkehrs und des Erwerbs ein. Neben den raschen Schutzmaßnahmen zur tunlichsten Abwehr und Unschädlichmachung der ausgetretenen Flüsse und Bäche ist die Wiederherstellung der öffentlichen Straßen und Brücken dringend nölig, damit die Erwerbstätigkeit im Lande in möglichst kurzer Zeit keine weitere Beeinträchtigung nach der Richtung erfahre. Diesbezüglich wurden im Lande zumeist über Ersuchen der Gemeinden vom Landesbauamte und im Tale Montafon auch von staatlich angestellten Technikern Erhebungen gepflogen und generelle Kostenvoranschläge für die dringendsten Wiederherstellungsarbeiten zerstörter öffentlicher, nichtärarischer Straßen und Brücken zusammengestellt, wie aus Beilage Nr. 64 A zu ersehen ist. Das Gesamterfordernis für diese Wiederherstellungsarbeiten beziffert sich auf K 1, 381.000 Schon anläßlich einer am 25. August in Wien stattgehabten interministeriellen Konferenz, an der auch Vertreter der Statthalterei und des Landesausschusses teilgenommen haben, wurde vor­ behaltlich der Zustimmung der Regierung in Aussicht genommen, daß zu den Kosten dieser Wieder­ herstellungsarbeiten an öffentlichen nichtärarischen Straßen und Brücken der Staat für 50 %, das Land für 30 % und die Gemeinden für 20% aufkommen sollten. Der Landesausschuß legte mit Eingabe vom 14. September 1910, Zl. 4541, der Regierung einen bezüglichen Gesetzentwurf samt einer Zusammenstellung der auszuführenden Wiederherstellungsbauten (Bauprogramm) mit dem Ersuchen um Genehmigung vor. Nach § 2 des Entwurfes hätte das Bau­ programm einen integrierenden Teil des Gesetzentwurfes gebildet. Das Ministerium für öffentliche Arbeiten hat mit dem Erlasse vom 12. Oktober ds. Js., Zl. 231/4 — IX — C 1910, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium dem Ansuchen des Landes­ ausschusses in der Hauptsache entsprochen, indem ein 50%iger Staatsbeitrag der mit K 1, 381.000'— veranschlagten Kosten für Wiederherstellungsarbeiten an öffentlichen, nichtärarischen Straßen und Brücken in Aussicht gestellt wurde. 355 66. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910 Bei diesem Anlasse bemerkt das Ministerum für öffentliche Arbeiten, daß die Erfahrungen und insbesondere jene bei der Durchführung der Straßenbauprogramme für Tirol vom Jahre 1897 und für Vorarlberg vom Jahre 1899 gezeigt haben, welche große Schwierigkeiten es bietet, im Zeitpunkte der Aufstellung von Programmen von großem Umfange und von langer Ausführungszelt, die einzelnen Arbeiten, deren Umfang und den Kostenaufwand der tatsächlich dringend notwendigen Herstellungen mit jener Genauigkeit und Verläßlichkeit zu erfassen, welche im Falle der Schaffung einer unverrückbaren, allen Bedürfnissen Rechnung tragenden Grundlage notwendig wäre. Die Bezugnahme auf das Stiaßengcsetz vom Jahre 1899 in der Eingabe des Vorarlberger Landesausschusses vom 14. September 1910, Zl. 4541, würde nach den gemachten Erfahrungen gerade ein Argument gegen eine gesetzliche Festlegung abgcben und müsse daher diese Analogie abgelehnt werden. Wenn nun trotzdem dem vorgelegten Gesetzentwürfe ausnahmsweise zugestimmt wurde, so geschehe dies nur im Hinblicke darauf, daß die projektierten Arbeiten blos einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum umfassen und zum überwiegendsten Teile bereits im laufenden Jahre zur Durchführung gelangen, es sich also hier nicht um ein Programm von großem Umfange und längerer Ausführuugsdauer handelt, daher über jene Bedenken hinweggegangen weiden könne, welche gegen derartige Spezial­ gesetze im allgemeinen erhoben werden müßten. Behufs Hintanhaltung jener Schwierigkeiten, die sich aus der gesetzlichen Festlegung einer Reihe von Arbeiten ergeben würden, bei deren Ausführung schon ihrer Natur nach Modiftkationen und Änderungen vorzukommen pflegen, müßte aber die Bestimmung des § 2, Absatz 1, der Vorlage eliminiert werden, wonach das vom Landesausschusse aufgestellte Elementarbauprogramm zu einer gesetzlich festgelegten und unveränderlichen Grundlage der Aktion gemacht würde, da die zitierte Beilage nach dieser Bestimmung einen integrierenden Bestandteil des Gesetzes bilden soll. Es wäre vielmehr an deren Stelle nachstehende Bestimmung, analog den übrigen die Aus­ führung der Arbeiten betreffenden Bestimmungen zu setzen. „Die Feststellung der erforderlichen Schadensbehebungsarbciten (provisorische und definitive Wiederherstellung der zerstörten Straßen und Brücken) hat vom Landesausschusse im Einvernehmen mit der Staatsverwaltung zu erfolgen"'. Der volkswirtschaftliche Ausschuß anerkannte die Zweckmäßigkeit der von der Regierung in Vorschlag gebrachten Abänderung des § 2, Absatz 1, des Gesetzentwurfes und nahm die gewünschte Abänderung tin § 2 vor. Mittlerweile gelangten verschiedene weitere Ansuchen der Gemeinden um Gewährung von Staats- und Landesbeiträgen für Wiederherstellungsarbeiten von durch das Hochwasser zerstörten öffent­ licher nichtärarischer Straßen und Brücken an den Landtag und zwar: 1. Der Stadtgemeinde Feldkirch vom 19 September, in welcher für die Wiederherstellung an durch das Hochwasser zerstörten öffentlichen nichtärarischen Straßen und Brücken einerseits und an Wuhruugen erlaufenden Kosten andererseits das Ersuchen um Gewährung von Staats- und Landesbeiträgen, bezw. um Aufnahme in das Elemeutarbauprogramm bestellt wird. Die Stadtgemeinde Feldkirch verweist darauf, daß: 1. die Wiederinstandsetzung der beschädigten Franz Josef Brücke, der Auffahrtsrampe, Geländer­ erstellung, Fahrbahn und Gehsteg einen Kostenaufwand von K 10.200 — erfordern werde; 2. für Wiederherstellung der teilweise zerstörten Kapfstraße und verschiedenen Stützmauern; Unterfangung von unterspülten Mauern, Fahrbahn und Wiederherstellung weggeriffenen Geländern, einen Betrag von K 22.500-— erforderlich sein wird; 3. der Wiederaufbau der gänzlich zerstörten Kapfstraßenbrücke einschließlich Fundierung, Aus­ führung verschiedener Uferschutzbauten, Herstellung der Jllwuhrung, Ausfüllung der abge­ schwemmten Böschungen, der Kostenvoranschlag K 26.000 — betrage; 4. für vorläufige Herstellung einer Notbrücke mit einem Kostenbeträge von K 7000'— erfordere, und endlich 5. die Reparaturen des Uferschutzes zwischen Gasanstalt und Ganahl'schen Kiesschleuse mit K 8000'— projektiert sei. 356 66. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. Hiezu ist zu bemerken daß die Post 3 und 4 in das Elementarbauprogramm bereits Aufnahme gefunden hat. Das unter Punkt 5 aufgeführte Erfordernis per K 8000'—, fällt in das Kapitel Wasserbauten und wird, wenn möglich, wie aus dem bezüglichen Berichte des volkswirtschaftlichen Ausschusses hervorgeht, dort berücksichtigt. Bezüglich der Kosten der Wiederherstellung der Notbrücke bemerkt Die Stadtgemeinde Feldkirch, daß diese Kosten bereits von anderer Seite aufgebracht worden seien, und daß nachdem sie im Bauprogramme enthalten sind, sie bei einer andern Post in Abrechnung gebracht werden können. Es wäre daher noch die für Sicherstellung der Kosten sub i und 2 mit K 10.200'— und K 20.500 — zusammen K 32.700'— abzüglich von K 7000'— für die bereits bezahlten Kosten der Notbrücke, sonach für einen Betrag von K 25.700'— vorzusorgen. Die Gemeinden Doren und Krumbach haben sich in einer Eingabe vom 27. September an den Landtag gewendet, in welcher sie anführen, daß durch die Hochwasserkatastrophe die Brunsttobelbrücke und die daran anschließenden Zufahrtsrampen und die Straße stark beschädigt worden seien, was nach einem Kostenvoranschlage des Landesbauamtes einen Kostenaufwand von K 16.000'— erfordern werde und ersuchen ebenfalls um Ausnahme in das Elementarbauprogramm. Endlich hat die Gemeinde Bizau unterm 18. Oktober an den Landtag eine Eingabe gerichtet, in welcher sie darauf verweist, daß durch den Ausbruch des Bizauerbaches die Kommunikationen in der Gemeinde Bizau schwer beschädigt worden seien, und daß die Wiederherstellungsarbeiten infolge der Entfernung der Geschiebemassen auf einen Ablagerungsplatz laut Vorausmaß und Voranschlag des Landesbauamtes K 50.000'— erfordern wird. Wenn das Materiale zur Verbesserung der sehr mangelhaften Straße Bizau—Reuthe verwendet wird, so würden sich die Kosten auf K 70.000'— belaufen. Auch diese Gemeinde ersucht um Aufnahme in das Bauprogramm für die Wiederherstellungsarbeiten der infolge des Hochwassers entstandenen Schäden, da es der Gemeinde unmöglich sei, die so hohen Kosten allein aufzubringen. Nach Ansicht des volkswirtschaftlichen Ausschusses erscheinen diese später eingelangten Ansuchen berechtigt, und wird es Sache des Landesausschusses sein, mit der Regierung darüber zu verhandeln, roobti es sich zeigen wird, ob es möglich sein werde, aus dem bei dem Bauprogramme für Straßen und Brücken vorgesehenen Titel für „andere Arbeiten und Unvorhergesehenes" namhaft gemachten Beträge dieser Herstellungsarbeiten mit der von der Regierung einzuholenden Zustimmung zu erstellen, andernfalls müßte der Landesausschuß mit der Regierung Verhandlungen führen, in welcher Weise die Sicherstellung der Kosten für die Wiederherstellungsarbeiten erfolgen könnten. Da es nicht ausgeschlossen ist, daß noch bei andern Straßen und Brücken Wiederherstellungs­ arbeiten erforderlich sein werden, glaubt der volkswirtschaftliche Ausschuß, daß auch für den Fall der Landesausschuß einen Auftrag bekommen soll und stellt daher einen diesbezüglichen Antrag. Mit der Annahme der nachfolgenden Anträge finden dann auch die Eingaben der Gemeinden Feldkirch, Doren, Krumbach und Bizau, soweit es dermalen möglich ist, ihre vorläufige Erledigung. Auf Grund dieser Ausführungen stellt der volkswirtschaftliche Ausschuß folgende Anträge: Der hohe Landtag wolle beschließen; „1. Dem beiliegenden Gesetzentwürfe betreffend die Behebung der durch Elementarereigniffe im Juni 1910 verursachten Schäden an öffentlichen, nichtärarischen Straßen und Brücken in Vorarlberg wird die Zustimmung erteilt. 2. Der Landesausschuß wird beauftragt, bezüglich der seit Zusammenstellung des mit einem Kostenvoranschlag von K 381.000'— projektierten Bauprogrammes zur Wiederherstellung zerstörter, öffentlicher, nichtärarischer Straßen und Brücken eingelangten, ebenfalls die Wiederherstellung zerstörter, öffeiülicher, nichtärarischen Straßen und Brücken betreffenden Gesuche, mit der Regierung die Verhandlungen dahin zu pflegen, die für die Erstellung 357 tzß. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages II. Session der 10. Periode 1910. solcher Bauten erforderlichen Kosten aus der für provisorische Bauten, für „andere Arbeiten und Unvorhergesehenes" eingesetzten Post per K 25.900'— und bei den definitiven Wiederherstellungen ebenfalls zum gleichen Zwecke vorgesehenen Post per K 155.000'— zu decken und wenn das nicht tunlich wäre, die Verhandlungen auf anderweitige Sicherstellung solcher Bauten einzuleiten und durchzuführen. 3. Der Landesausschuß wird ermächtigt, gemäß § 5 des Gesetzentwurfes, für das gesamte Kostenerfordernis oder einem Teile desselben entweder für alle Konkurrenzfakioren (Staat, Land, Gemeinden) oder einzelne derselben ein Landesanlehen in der erforderlichen Höhe bis zum Höchstbetrage von K 1, 381.000'—, in einer mit der Regierung zu verein­ barenden Weise gegen dem aufzunehmen, daß dessen Annuität und die betreffenden Konkurrenzfaktoren nach Verhältnis ihrer Anteile aufgeteilt werden. 4. Der Landesausschuß wird beauftragt, hinsichtlich etwa anderer sich als notwendig erweisender Wiederherstellungen an öffentlichen nichtärarischen Straßen und Brücken mit der Regierung und den beteiligten Gemeinden wegen Sicherstellung der Kostenaufbringung 2c. die Verhandlungen einzuleiten und durchzuführen und dem Landtage gegebenenfalls in der nächsten Tagung die bezüglichen Vorlagen zu unterbreiten. 5. Der Landesausschuß wird ermächtigt, vor Erwirkung der Allerhöchst kaiserlichen Sanktion dieses Gesetzentwurfes entweder aus eigener Initiative oder über Wunsch der Regierung etwa sich als notwendig herausstellende Textesänderungen, bezw. Ergänzungen, soweit dieselben weder grundsätzliche Bestimmungen schaffen, noch solche tangieren, mit der Regierung zu vereinbaren und beschlußweise vorzunehmen." Bregenz, den 20. Oktober 1910. Mart. Thurnher, Jodok Fink, Obmannstellvertreter. Berichterstatter. Druck von I. N. Teutsch in B.eflcnz. 358