19100408_ltb00111909_Landesausschussbericht_Gesetzentwurf_Regulierung_KoblacherKanal

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Letzte Änderung 04.07.2021, 22:05
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1910,ltb1910
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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Syntax Warning: Invalid number of shared object groups 11. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. Beilage 11. Bericht des tandesausschusses über den Gesetzentwurf betreffend die Regulierung des Aoblacher Kanales in der obersten Strecke. Hoher Landtag! Mit dem Landesgesetze vom 29. Mai 1903, L. G. Bl. Nr. 37, wurde hinsichtlich, der Regulierung des Koblacher Kanals von d-er Straßenbrücke bei Koblach bis km 7 4 um Beginne des' Dion der staatlichen Wusserbuuverwultung in Gemäßheit des Staatsveriruges vom 30. Dezhr. 1892, R. G. Bl. Nr. 141 ex 1893, herzustell enden Rinnsales vorgesehene Kostenvoranschlag der k. k. Rheinbauleitung von K 250.000 in der Weise sichergestellt, daß das Land hievon 25 % — K 62.500, der staatliche Meliorationssloird 30 % — K 75.000, die staatliche Wasserbauverwialtung 20 o/o = K 50.000 und' die Gemeinden Koblach- Mäder, Götzis, Attach und Hohenems 25 o/o = K 62.500 zu leisten haben. Die Durchführung d«er durch das bezjeichuete Gesetz vorgesehenen Regulierungsbuuten konnte bisher aus dem Grunde nicht erfolgen, weil infolge der so ungünstigen Terrainverhältnisse die vom Staate ullein durchzusuhreuden Bauten im untern Lause des Koblajcher Kanals nicht fertiggestellt werden konnten. Mit dem Erlasse der k. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg vom 7. Tezentber 1906, Nr. 39.342, wurde dem Landesausschusse mitgeteilt, daß die k. k. Rheinbuuleitung über die Regulierung des Koblacher Kanals in der obersten Strecke ein detailliertes Projekt aus­ gearbeitet habe und daß bei Ausarbeitullg desselben selbstverständlich die bei Herstellung der ärarischen Kunulstrecke gemachten Erfahrungen und zwar sowohl inbezug aus das Verhalten der verschiedenen Bodengattungen, namentlich des Lauflettens und'die dadurch bedingten Versicherungs­ arbeiten als inbezug , aus die Unzulänglichkeit der bisherigen Preisansätze für einheitliche Arbeits­ gattungen, bes!ond!ers des Materialaushubes unter Wasser, ferner der PauschchbeLrage für unvorhergesehenen Arbeiten, wie z. B. anläßlich Erhöhung der Arbeitslöhne infolge der zunehmenden Verteuerung aller Lebensmittel in Berücksichtigung gezogen worden seien. Durch diese den obwal'.erlden, tatscfchlichen Verhältnissen entsprechende Ermittlung der Erfordernisansätze habe sich die Endsumme des Kostenvoranschlages für die in Rede stehende Kanalregulierung von K 250.000 aus K 420.000 erhöht. Mit weiterer Note der k. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg vom 10. November 1908, Nr. 50 649, wurde dem Landesausschusse eröffnet, daß illsolge weiterer über Auftrag des k. k. Ministeriums des Innern angeordneten Ueberprüfüng des 19O6er Kostenvoranschlages eine neuerliche Erhöhung desselben auf K 489.000 erfolgt sei. 77 14, Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II Session der 10. Periode 1910. Mit der an die k. k. Statthalterei gerichteten Note des Landesausschusses vom 14. NovevMr 5421, wurde unter Hinweis aus die wiederholt zum Ausdrücke gelangte Artschauung des Landtages und- des Äandesansschnsses aus die unbedingte Notwendigkeit der raschen Dnrchsührung des Baues des Koblacher Kanals in seiner ganzen Ausdehnung die Bereit­ willigkeit ausgesprochen, hinsichtlich^ Ausbringung der ersorderlichen Mehrkosten in der Weise mitzNwitken, daß dieselben im Wege der Landesgesetzgebung von den im Gesetze vom 29. Mai 1903, L. G. Bl. Nr. 37, bezeichneten Faktoren nach dem gleichen Maßstabe auszubringen seien. Gleichzeitig wurde benierkt, daß der Landesausschuß, ohne indessen einen diesbezüglichen Antrag zu stellen, damit einverstanden wäre, wenn der Gesamtkostenbetvag mit der runden Summe von K 500.000 statt mit K 489.000 festgesetzt würde, da bei solchen Bauten immer eher eine Ueberschreitung zu gewärtigen sei, welche im Interesse der beteiligten Gemeinden vermieden werden sollte. Gemäß Note der k. k. Statthalterei vo m 22. Juli 1909, Z. 41856, hat das k. k. Mini­ sterium sür öffentliche Arbeiten mit dem Erlässe vom 1. Juli 1909, Z. 223 — X c — 08, im Einvernehmen mit dem k. k. Ackerbauministerium den neu verfaßten Detail-Kvstenvoranschlag im Gesamtersordernisse von K 489.000 genehmigt und der geänderten Konstruktion sür die normale Uferversicherung zugestimmt. Die Erhöhung des Voranschlages aus K 500.000 wurde im Hinblick aus die ohnedem in den Kostenvoranschlag eingestellten Pauschalpvsten abgelehnt. Weiters wurde vom k. k. Ministerium sür öffentliche Airbeilen angeordnet, daß die Ausführung dieses Unternehmens unter die unmittelbare Kontrolle einer Kommission zu stellen sei, tvelche nach Bedarf, Mindestens aber einmal im Jahre und zwar am Schlüsse jedes Baujahres zusammenzutreten hat, um die im abgelausenen Jahre bewirkten Arbeiten zu kollaudieren, das Bauprogramm dies nächsten Jahres in den Grundzügen festzusetzen und alle zur ökonomischem und sachgemäßen Durchführung des Baues geeigneten Vorkehrungen zu beraten und je nach deren DurchsÜhrbarkeit im Rahmen des genehmigten Projektes zu beschließen oder in Antrag zu bringen. Bei diesen Amtshandlungen, an welchen sich je ein techrrischer Delegierter des k. k. Ackerbauministeriums, des Ministeriums sür öffentliche Arbeiten, der Statthalterei und des Landesausschusses sowie ein von den interessierten 5 Gemeinden zu bestimmender gemeinsamer Vertreter derselben zu beteiligen haben, stehe die Leitung dem Vertreter des k. k. Ackerbaumini­ steriums zu. Schließlich wurde der Landesausschuß eingeladen, den Entwurf der im Landtag ein­ zubringenden Gesetzesnovelle zu dem Gesetze vom 29. Mai 1903 bald der Regierung zur Prüfung vorzulegen. , ' 1 . " Der Landesausschuß saud es zur Erzielung übersichtlicher .Handhabung der aus das in Rede stehende Unternehmen sich beziehenden Bestimmungen für zweckmäßiger, dieselben nicht in zwei Gesetzen, sondern in einem zusammenzUsassen und zu diesem Zwecke das Gesetz vom 29. Mai 1903 mit dem Inkrafttreten des neuen Landesgesetzes außer Wirksamkeit zu setzen. Mit Note des Landesausschusses vom 31. Juli 1909, Z. 4206, wurde der bezügliche Gesetzentwurfs der k. k. Regierung mit dem Ersuchen um Bekanntgabe ihrer Stellungnahme zu demselben vorgelegt. Gemäß Zuschrift der k. k. Statthalterei vom 29. November 1909, Nr. 71362, hat das k. k. Ministerium für öffentliche Arbeiten mit dem Erlasse vom 22. November 1909, Z. 155 — X c einvernehmlich mit dem k. k. Ackerbau- und Finanzministerium dem vorgelegten Gesetzentwürfe im allgemeinen zugestinimt unbi nur die Eliminierung einiger Bestimmungen des .§ 4, die in die nach § 7 vorgesehene Vollzugsverordnung Ausnahme finden sollen, sowie die Richtigstellung der Bezugszahl in § 2 gewünscht, j I! I 1 1 i I II' I J i i / | .' Diesen Anforderungen beziehungsweise Wünschen wurde seitens des Landesausschusses in jeder Hinsicht entsprochen und sind sonach die bezüglichen Verhandlungen als abgeschlossen anzusehcn. 78 11. II. Session der 10. Periode 1910. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. Der Landesausschuß stellt sonach den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: ’ „Dem beiliegenden Gesetzenlwurse, betreffend die Regulierung Kanals hit Oberläufe, wird die Zustimmung erteilt." Bregenz, am 28. Dezember 1909. : des Koblacher ' Der Landesausschutz. Wart. DHurnher, Referent. Druck von I, 91. Teutlch in Bregenz. 79 11 Ae Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. Beilage 11 A. Gesetz vom . . . . wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Regulierung des Koblacher-Kanales im Oberlaufe. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen wie folgt: § 1. Tie Regulierung des Kvblacher Kanales von der Straßenbrücke bei Kvblach, km 0.0 bis km 7.4, am Beginne des von der staatlichen Straßenblau­ verwaltung in'Gemäßheit des Staatsbertrages vom 30. Dezember 1892, R. G. Bl. Nr. 141 ex 1893, herzustellenden neuen Rinnsales ist ein nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1884, R. G. Bl. Nr. 116, aus Landesmitteln auszu­ führendes Unternehmen. r § 2. Als technische Grundlage für diese Kanalregu­ lierung hat daK vom k. k. Ministerium für öffent­ liche Arbeiten mit dem Erlasse tiont 1. Juli 1909, Z. 223 — X c ex 1908, im Einvernehmen mit dem k. k. Ackerbauministeriunc genehmigte Projekt zu dienen. Änderungen des Projektes dürfen nur mit Genehmigung der Staatsverwaltung unter Zustimnmng des Landesausschusses stattfinden. 8 3. Zur Bestreitung des 'Gesamterfordernisses von 489.000'— K leisten: 1. Das Land 25 o/o im Höchstbetrage von K 122.250 11 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. 2. der staatliche Meliorations­ so nd mit Vorbehalt der ver­ fassungsmäßigen Genehmi­ gung 3Oo/o int Höchstbetrage von K 146.700—; 3. die staatliche Wasserbauverwo'ltung mit Vorbehalt der verslasfungÄmäßigen Geneh­ migung, 20%, im Höchstbe­ trage von K 97.800"—; 4. die Gemeinden Koblach, Mäder, Götzis, Altach und Hohenems, 25o/o, sohin im Ausmaße von K 122.250—; und die etwaigen den Vor­ anschlagsbetrag von K 489.000"— übersteigenden Mehrkosten. Tie Verteilung des Beitrages unter die ge­ nannten Gemeinden erfolgt in Ermangelung eines gütlichen ÜbereinkomNoens durch, den Landes­ ausschuß, Die Einhebung der Teilbeträge der Gemeinden erfolgt durchs das Land, welches für deren teriningemäße 'Abstattung haftet und dieselben im Säum­ nisfälle vorschießt. § 4. Die Verwaltung des Baufon des und die Aus­ führung der Arbeiten übernimmt" die Staatsver­ waltung. § 5. Mlsjällige Ersparungen Lomwen den tin § 3 angeführten Beteiligten int Verhältnisse ihrer BeitragÄeistungen zugute. § 6. Die Erhaltung der attsgefuhrten Arbeitett bis zum Zeitpunkte der Kollaudierung obliegt dem Bausonde, und von diesem Zeitpunkte angesangen den im § 3, Punkt 4, genannten Gemeinden nach dem in Ermangelung eines gütlichen Überein­ kommens vom Lalldesaussichusse rechtzeitig fest^ zusetzenden Verhältnisse. § 7. Die Dauer der Bauzeit, die Tertnine für die Einzahlullg der Beiträge, die Art und Weise der Ausführung des Unternehnrens, die Einflußnahme 82 11 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. der Regierung und des Landesausschujses auf den Gang desselben und die Regelung des A!ussl!chtsund Erhaltungsdienstes sind in einer zwischen der Ttaatsverwaltung und dem Landesausschusse zu vereinbarenden Vollzugsverordnung festzusetzen. § 8. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 29. Mai 1903, L. G. Bl. Nr. 37, wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Regulierung des Oberlaufes des Koblacher Kanales außer Wirksamkeit. § 9. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes find Meine Minister für öffentliche Arbeiten, für Ackerbau uud für Finanzen betraut. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 83