19101017_ltb00631909_Finanzausschussbericht_Gesetzentwurf_Abänderung_Gesetz_19091228_LGBlNr164_Landesumlageeinhebung_Bierverbrauch

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Letzte Änderung 05.07.2021, 14:30
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1910,ltb1910
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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63. Beilage zu den stettogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der iö. Periode 1910. Beilage 63. Bericht des Finanzausschusses über den Gesetzentwurf betreffend Abänderung des Z i des Gesetzes vom 28. Dezember t9O9, £ G. Bl. Nr. 164, bezüglich Einhebung einer £andesauflage auf den verbrauch von Bier. Hoher Landtag! Auf die seitens eines Brauers der Gemeinde Mittelberg in Angelegenheit der Vorschreibung der Landesbierauflage gegen die Entscheidung des hohen Landesausschusses vom 18. Jänner 1909, Zl. 399, an den k. und k. Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde hat derselbe unterm 16 Dezember 1909, Nr. 11387, mit Rücksicht auf den Staatsvertrag mit dem Deutschen Reiche vom 2. Dezember 1890, R. G Bl. Nr. 41 und 42, betreffend den Zollanschluß der Gemeinde Mittelberg entschieden, daß diese Gemeinde zur Entrichtung einer Landesauflage auf den Verbrauch von Bier nicht herangezogen werden kann. Die k. k. Regierung hat die im Vorjahre beschlossenen, bezw. verlängerten Landesgesetze betreffend Ein­ hebung einer Auflage auf Wein und Bier der Allerhöchsten Sanktion erst dann vorgelegt, als der hohe Landesausschuß das verbindliche Erklären abgab, bis zur nächsten Landtagssession in der Genreinde Mittelberg keine der genannten Stenern cinzuheben und dann dem Landtage in der ersten Tagung einen Antrag auf Abänderung der betreffenden Gesetze zu unterbreiten. Der uns vorliegende Gesetzentwurf (Beil. 56) beinhaltet nun diese von der hohen Regierung mit Rücksicht auf die angeführte Verwalinngsgerichtshofentscheidung verlangte Gesetzesänderung. Angesichts des Unistandes, daß das Land für die Gemeinde Mittelberg große finanzielle Opfer bringt, — es seien nur die Beiträge zu den dortigen Straßenbanten, ferner auch jene zu den Lehrergehalten genannt, — kann sich der Finanzausschuß der Auffassung nicht verschließen, daß es gerechtfertigt wäre, wenn genannte Gemeinde auf andere Weise zu höherer Beitragsleistung zu den Landeserfordernissen herangezogeu werden könnte. Es wird Sache einer späteren Beschlußfassung sein, zu dieser Frage eingehender Stellung zu nehmen. In Anbetracht der vorgebrachten Gründe stellte nun der Finanzausschuß den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Dem vorliegenden Gesetzentwürfe (Beil. 56) betreffend Abänderung des § 1 des Landesgesetzes vom 28. Dezember 1909, L. G Bl. Nr. 164, bezüglich einer Ausnahme­ bestimmung für die politische Gemeinde Mittelberg wird die Zustimmung erteilt." Bregenz, am 17. Oktober 1910. I. Ölz, Joh. Müller, Obmann. Berichterstatter. Druck von I. N. Teutsch in Bregenz. 331