19100922_ltb00231909_Landesausschussmotivenbericht_Gesetzentwurf_forstwirtschaftliche_wasserpolizeilicheMassnahmen

Dateigröße 9.88 MB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 04.07.2021, 22:05
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1910,ltb1910
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen Landtag-Ausschussbericht
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

Syntax Warning: Invalid number of shared object groups 23. Beilage zu den stenogr. Berichten des Lorarlderger Landtages, tt. Session der 1Ö. Periode 1910. Beilage 23. Mstivenbericht des Landesausschusses zu dem Gesetzentwürfe betreffend einige forstund wasserpolizeiliche Maßnahmen. Hoher Landtag! Das Bestreben der Landesvertretung, für das Land Vorarlberg im Wege der Landesgesetz­ gebung forstpolizeiliche Bestimmungen zu schaffen, durch welche an Stelle der zahlreichen, in verschiedenen Zeitpunkten und für die beiden Kronländer Tirol und Vorarlberg gemeinsam erlassenen Verordnungeir ein einheitliches, die einzelnen in das Gebiet des Forstschutzes und der Forstpolizei fallenden Vorschriften zusammefaffendes Gesetz erlassen werden soll, welches gleichzeitig von Tirol unabhängige Bestimmungen zu enthalten hätte, datiert in unserem Lande ziemlich weit zurück. Schon unterm 1. August 1885, Z. 1266, hatte der Landesausschuß gegen eine Statthalterei­ Verordnung vom 1. Mai desselben Jahres, Z. 7428, mittelst welcher die Anmeldung und Auszeige der Nutzungen aus den Gemeinde- und Lokalstiftungswaldungen sowie aus Teil- und Privatwäldern einer Änderung gegenüber der früheren Handhabung unterzogen werden sollte, energisch Stellung genommen und deren Außerkraftsetzung für Vorarlberg verlangt. Genannte Verordnung bestimmte nämlich, daß künftig den Waldbesitzern der Bezug ihrer Waldprodukte aus ihren Wäldern, soweit selbe nicht zur Kategorie der Bann- und Schutzwälder und insoweit diese Produkte zur Deckung des Haus- und Guts­ bedarfes gehören, ohne vorläufige Anmeldung und ohne forstliche Auszeige gestattet sei. In der obzitierten Zuschrift des Landesausschusses wird darauf hingewiesen, wie sehr man Hierlands in den letzten Dezennien bestrebt war, „mit allen Mitteln den Waldstand und die Waldwirtschaft zu heben, so daß die forstlichen Zustände in ein Stadium gelangt sind, welches für manche Gegenden des Nachbarlandes Tirol als mustergiltig hingestellt werden könnte". Bei dem Umstande, daß der weitaus größte Teil der Wälder sich mit kleinster Parzellierung im Besitze von Privaten aller Art befindet, welche sehr häufig kein anderes Ziel hätten, als diese kleinen Parzellen in kurzer Zeit zu entholzen und damit nutzbar zu machen, andererseits eine Kontrolle, ob das gefällte Holz wirklich zur Deckung des Haus­ und Gutsbedarfes geschlagen oder etwa verkauft würde, nicht möglich wäre und die Behörde von einem widerrechtlich verübten Holzschlage in den meisten Fällen erst dann Kenntnis erlangen würde, wenn die Strafverjährung bereits eingetreten ist, sah sich damals der Landesausschuß veranlaßt, zum Schutze unserer mit Eifer gehegten Waldwirtschaft von der k. t. Statthalterei die Aufrechterhaltung der Statthalterei117 23. Beilage zu Den ftenögr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IL Session der 10. Periode 191o. Verordnung vom 9. Juni 1859 nnd somit die Zurückziehung der Verordnung vom Jahre 1885 wenigstens in ihrer Geltung für Vorarlberg zu verlangen. Durch die Statthallerei-Verordnung voin 4. Mai 1887, Z. 7563, wurde dann diesem Wunsche des Landesausschusses entsprochen, der bisherige Zustand wieder­ hergestellt und somit, da diese Verordnung speziell für Vorarlberg erlasseit wurde, für unser Kroilland zum erstenmale eigene, von Tirol getrennte forstpolizeiliche Normen geschaffen. Im Jahre 1900 erfolgte dann ein weiterer Schritt zur Schaffung eigener forstgesetzlicher Bestimmungen, indem der k. k. Statthaltcrei anläßlich eines konkreten Falles mitgeteilt ivurde, daß der Landesausschuß die Frage einer Abänderung der forstgesetzlichen Bestimmungen in besondere Erwägung gezogen habe. Unterm 24. Juli 1902, Z. 2785, wurde zufolge Landesausschußbeschlusses das Ansuchen an die k. k. Statthalterci gerichtet, dem Landesausschusse ein Substrat für die Schaffung einer Forstnovelle znr Verfügung zu stellen, worauf, nachdem diese Frage auch dem f. k. Ackerbauministerium unterbreitet worden war, dieses mit Erlaß vom 11. Dezember 1902, Z. 26159, die Bereitwilligkeit zur Mithilfe bei der Kodifizierung eines Forstgesetzes in Aussicht stellte. Der Landesansschuß trat sodann mit den Landesausschüssen von Oberösterreich, Salzburg und Steiermark in Verbindung, mit dem Ersuchen nm Mitteilung von dortlands bestehenden Landesgesetzen betreffend den Forstschntz. Nach Prüfung dieser Bestimmungen nnd Vergleich derselben mit unseren vorarl­ bergischen Verhältnissen wandte sich der Landesausschuß mit Zuschrift vom 25. Mai 1903, Z. 2233, neuerlich an die k. k. Statthalterei und betonte in derselben die Notwendigkeit einer größeren Zusammen­ fassung des Komplexes der in das Gebiet der Forstgesetzgebung fallenden Fragen, wodurch die Kenntnis der einzelnen Bcstimmnngen vereinfacht und erleichtert wird. Im weiteren erörterte sodann der Landesausschuß den künftigen Inhalt des Gesetzentwurfes in detaillierter Weise, unter Berücksichtigung der Statthalterei-Verordnung vom 4. Alai 1887, dann der Bestimmungen eines Landesgesetzes für Kärnten „die Fällung, Bringung und Lagerung der Hölzer in den Wildbachgebieten" betreffend, ' ferner über die Benützung der Flüsse nnd Bäche zur „Holzbringung" desselben Gesetzes, jedoch mit insbesondere bei den Strasbestimmnngen unseren Verhältnissen angepaßten Abänderungen, desgleichen der Aufnahme jener Bestimmungen der provis. Waldordnnng vom Jahre 1839, 2. Teil, welche dermalen noch in Kraft stehen, endlich betreffend die Ziegen- und Schafweide. Nach mehrfachem Schriftenwechsel in der vorstehenden Angelegenheit arbeitete dann der Landesansschub einen Gesetzentwurf aus und übermittelte denselben nebst erläuternden Bemerkungen mit Zuschrift vom 20. Juli 1905, Z. 2347, mit dem Ersuchen der k. k. Statthalterei, die Stellungnahme des k. k Ackerbauministeriums hierüber einholen zu wollen. Mit Statthaltereinote vom 3. Oktober 1908, Z. 56.530, teilte die k. k. Statthalterei die Anschauungen des k. k. Ackerbauministeriums einvernehmlich mit dem k. k. Ministerium des Innern mit, welche die genannten Regierungsstellen dem vorgelegten Entwürfe gegenüber einnehmen und die im allgemeinen als eine demselben in seinen wesentlichen Bestandteilen zustimntende bezeichnet werden mußte. Die k. k. Statthalterei teilte jedoch zugleich mit, daß die genannten k. k. Ministerien bei einer Reihe von Paragraphen des Gesetzentwurfes Abänderungen bezw. Ergänzungen vorschlagen, über welche der Landesausschnß seine Schlußfassnng abzugeben eingeladen wurde. Nachdem sich im schriftlichen Verkehre Verzögerungen und Schwierigkeiten ergaben, welche der Finalisierung der in Sachen des Gesetzentwurfes obschwebenden Verhandlungen hindernd im Wege standen, wurde endlich, dank des großen Entgegenkommens des k. k. Ackerbauministeriums, in kurzem Wege eine mündliche Konferenz verabredet. Dieselbe fand denn auch am 20. und 21. Juni d. I. teils in der LandesauSschußkanzlei in Bregenz, teils in der Wohnung des Landeshauptmanns in Dornbirn statt. Seitens des k. k. Ackerbauministcriums wohnten dieser Konferenz bei die Herren k. k. Sektionsrat Svetlik und k. k. Oberforst at Rud. Fischer, seitens der k. k. Statthalterei die Herren k. k. Oberforstrat Kirchlechner, k. k. Statthaltereirat Graf Czeski nnd k. k. Statthaltereirat Graf von Meran mit Herrn k. k. Forstinspektions-Oberkommissür Neper, seitens des Landesansschusses der Landeshauptmann und das Landesausschußmitglied Jodok Fink. 118 23. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10, Periode 1916. In dieser Konferenz gelang es denn auch, sich über sämtliche Abänderungsanträge zu einigen und bildet nunmehr der vorliegende Gesetzentwurf das Produkt der langjährigen Verhandlungen und niuß unstreitig als eine glückliche Lösung der Frage bezeichnet werden. Vor allem muß konstatiert werden, daß die Bestimmungen oes Gesetzentwurfes, sowohl was I. „Anmeldung von Forstproduktenbezügen", als II. „kahler Abtrieb und Abbrenneu von Holzgewächsen in der Alpen region" anbelangt, sich enge an unsere heimatlichen Verhältnisse anschließen und vielfach eine bisherige praktische Handhabung für die Zukunft kodifizieren. Gerade in der Beurteilung dieser Fragen hat sich in unserem Lande stets eine ganz andere, waldfreiuidlichere Anschauung in allen Kreisen der Bevölkerung geltend gemacht, als dieselbe im Nachbarlande Tirol besteht. Dieser allgemeinen Anschauung trägt nun der Entwurf vollinhaltlich Rechnung und demgemäß erscheint es auch notwendig, die im VII normierten Strafbestimmungen zum Schutze unseres Waldes vor jeder Art Frevel oder doloser Vernachlässigung seines Bestandes so zu fassen, wie sie unseren Verhältnissen entsprechen, daher setzt der Gesetzentwurf die Geld- und Arreststrafen in einem höheren Maximum fest, als dieses in den bisher bestehenden Verordnungen und Landesgesetzen bestimmt war. Insbesondere kann bei besonders erschwerenden Fällen der Übertretung des Gesetzes auch auf Geld- und zugleich auf Arreststrafe erkannt werden, womit auch der Verfall der Produkte und der Verlust der Bringungsbefugnis verbunden werden kann. Durch diese Erhöhung der Geldstrafen und die Möglichkeit der Verhängung von Arreststrafen neben den Geldstrafen soll vor allen: dem Raubsystem gewisser Holzhändler, namentlich auch vou auswärts kommender, die eine geringe Geldstrafe gleich von vorneherein bei denr abzuschließenden Kaufe mit in ihre Kalkulation einbeziehen, ein wirksamer Riegel gesteckt werden. Gerade in den letzten Jahren sind hierin Geschäfte mit auswärtigen Holzhändlern abgeschlossen worden, wodurch dem Walde ein vielleicht uie mehr gut zu machender Schaden zngcfügt wurde oder doch mindestens derselbe auf Jahr­ zehnte hinaus verwüstet ist. Diesem Raubsystem durch strenge Bestimmungen einen wirksamen Damn: entgegen zu setzen, ist geradezir Pflicht der Gesetzgebung, sollen nicht infolge Gehenlasscns solcher Zustände unsere herrlichen Waldungen immer mehr verschwinden und damit ein Hauptschutz vor drohenden Überschwemmungen nach und nach immer schwächer werden. Rubrik III. Fällung, Bringung und Lagerung der Hölzer in Wildbachgebieten, enthält Bestimmungen zur Sicherung aller jener Bauten, welche in den letzten Jahren zum Schutze der Täler vor dem verheerenden Ausbruche der Wildbäche mit Staats- und Landesmitteln in Angriff genommen wurden und noch werden und die ihrer Natnr nach eine besondere Vorsicht bei Fällung, Bringung und Lagerung erheischen, ebenso gilt dieses von IV des Entwurfes: Benützuug der Flüsse und Bäche zur Holzbringung. Rubrik V. Ziegen- und Schafweide schließt sich ebenfalls an die dermalen geltenden Bestimmungen an, regelt die Anmeldepflicht zur Weide bei der Forsttagsatzungs-Kommissiou, die Art des Auftriebes usw., während andererseits in § 40 die Bestimmung des § 65 des Forstgesetzes, wornach Ziegen, die ohne Beaufsichtigung durch den Hirteit im Walde getroffen worden sind, erschossen werden können, zu eliminieren kommt und dieselben, wenn Schaden angerichtet worden war, lediglich gepfändet werden können. In Rubrik VI sind endlich noch Bestimmungen über die Aufforstung von Grund­ parzellen, welche der Aufforstungspflicht nicht unterliegen, enthalten und betreffen dieselben den Fall der freiwilligen Aufforstung einer an fremde landwirtschaftliche Grundstücke angrenzenden Grundparzelle und das hiebei einzuschlagende Verfahren. Der Landesausschuß unterbreitet hiemit den mitfolgenden Gesetzentwurf dem hohen Landtage mit der Bitte, dieser wichtigen und in ihren Folgen von großem Segen begleiteten Reform unserer forstpolizeilichen Bestimmungen, die volle Aufmerksamkeit zu schenken, damit endlich eine jahrelange 119 23. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 1Ö. Periode 1910. obschwebende Verhandlung beendet und die auf derselben aufgebaute Arbeit kodifiziert werden kann, zum Segen und Wohl des ganzen Landes. Der Landesausschuß stellt sonach den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Dem Gesetzentwnrfe Zustimmung erteilt." betreffend einige forstpolizeiliche Maßnahmen wird Bregenz, den 22. September 1910. Für den Landesausschuß: Adolf Uhornverg, Referent. "Lruck voti I. N. Teutsch. Bregenz. 120 die 23 A, Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. Beilage «3 A. Gesetz t>om . . . . wilksam für das Land Vorarlberg, betriffenb einige forst- und wafferpolizeiliche Maßnahmen. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen wie folgt: I. Znmckdirng von AorstproduKtenvezügen. .§ 1- Jeder beabsichtigte Forstproduktenbezug, welcher 1. in einem Bannwalde (§ 19 des Forst­ gesetzes vom 3. Dezember 1852, R. G. Bl. Nr. 250) oder in einem Walde, aus welchen die Be­ stimmungen der §§ 6 und 7 des Forstgesetzes Anwendung finden (Sichutzwald), oder 2. in einem Gemeinde - Pfründen - Stiftungs­ Walde oder 3. in einem anderen Walde zum Zwecke der Veräußerung oder in einem den gewöhnlichen eigenen Haus- und Gutsbedarf' (für Brennholz, Holz für kleinere Reparaturen der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, für Zäune, Brunnenbehälter u. ä.) übersteigenden Umfange erfolgen soll, ist — mit den aus § 2 sich ergebenden Ausnahmen — vor dessen Inangriffnahme bei der zuständigen pvlitischien Bezirksbehörde anzumelden. Unter Forstproduktenbezügen im Sinne dieses Gesetzes sind sowohl Schlägerungen (Holzfällun­ gen), als auch Bezüge von Nebennutzungen des Waldes zu verstehen. Es haben daher die nach­ stehenden Vorschriften über Schlägerungen sinn­ gemäß auch auf die Gewinnung dieser Neben­ nutzungen (Ast-, Laub-, Schneitel-, Bodensträu u. ä.) Anwendung zu finden. § 2. Der im § 1 vorgesehenen Anmeldungspflicht unterliegen nicht: 121 . 23 Ä. Beilage zu den ftenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910 1. FovstPvoduktenb ezüge, welche auf Grund sowie nach Maßgabe eines' von der politischen Bezirks'behörde bestätigten Wirtschastsoder Schiägerungsplanes erfolgen sollen; 2. Zwischennutzungen (Ausläuterungen, Durch­ forstungen) im Hiochwatdibetriebe, durch welche lediglich der Nebenbestand entnommen, der K'vonenschluß aber nicht unterbrochen wird. Rücksichtlichs dieser Forstproduktenbezüge haben gleichwohl die Bestimmungen der §§ 17 und 18 Anwendung zu finden. Zur Erstattung der Anmeldung sind rücksichtlich der Staats- und Privatwälder der Waldbesitzer, rücksichtlich der Genieindewiilder die Gemeinde und rücksichtlich der übrigen Wälder der Bezugs­ berechtigte, beziehungsweise deren gesetzliche Ver­ treter verpslichtet. Die Anmeldung hat zu enthalten: 1. den Schreib- und Hausnamen sowie den Wohnort des Anmelders; 2. die Bezeichnung (Steuergerneinde, Par­ zellennummer nnbi allenfalls die nähere Ortsbe­ zeichnung) und das Flächenmaß des Waldes, in welchem die Schlägerung beziehungsweise Nutzung peabsichtigt wird; 3. die Art und den Umfang der Schlägerung (Größe der Schlagslüche, Hiebsart, zu entnehmende Holzmasse oder Stammzahl) beziehungsweise Nutzung; 4. die Zeit der Schlägerung beziehungsweise Nutzung; 5. die Angabe, ob die Schlägerung vom Waldbesitzer selbst oder öon einem Schlag Unter­ nehmer aus geführt wird, in letzterem Falle 6. den Namen und Wohnort des Schlag­ unternehmers. Als Schlagunternehnier ist der Käufer des Holzes am Stocke, wenn er die Schlägerung auf eigene Kosten durchführt, oder derjenige anzusehen, welcher die Schlägerung auf Grund eines Vertrages als selbständiger Unternehmer vvrnimmt. Ist zur Zeit der Anmeldung der Name und Wohnort des Schlagunternehmers noch nicht bestimiut, so ist derselbe jedenfalls noch vor Beginw der Schlägerung der Behörde anzuzeigen. 122 23 A Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. § 4. *<•.. i Die Anmeldungen sind in der Regel in der Zeit tiiom 1. November bis 31. Januar zju erstatten. Dieselben können entweder unmittelbar bei der politischen Bezirksbehörde oder bei der Gemeindevorstehung jener Gemeinde eingebracht Meriden, in deren Gebiete die Schlägerung beziehungsweise Nutzung ausgesührt werden soll. Bei der politischen Bezirksbehörde kann die Anmeldung schriftlich «der mündlich zu Protokoll erfolgen. Die Anmeldung im Wege der Gemeinde­ vorstehung hat miindlich zu geschehen und ist vom Gemeindevorsteher in ein Verzeichnis einzutragen, ohne daß es der Fertigung durch die Partei bedarf. Der Gemeindevorsteher Hot dieses Verzeichnis mit 31. Januar abzuschließen und ohne Verzug der politischen Bezirksbehörde einzusenden, welche dasselbe zusammen mit den bei ihr unmittelbar eingebrachten Anmeldungen dem Forsttöchniker der politischen Verwaltung übermittelt. . . § 5. •A Ueber alle innerhalb der int § 4 bezeichneten Frist eingebrachten Anmeldungen ist bei der Forsttagsatzung zu verhandeln. Die Forsttagsatzungen sind in der Regel in jeder Ortsgemeinde abgesondert abzuhalten. Ausnahmsweise kann eine Forsttagsatzung nach> Anhörung der betreffenden Gemeindevorstehungen gemeinsam für zwei oder mehrere Ortsgemeinden abgehalten werden, wenn besondere Verhältnisse diesen Vorgang im einzelnen Falle rechtfertigen. Tie Forsttagsatzungen haben, soweit tunlich, in der 2. Hälfte des Monates Februar und im Monate März stattzufinden. Der Ort und die Zeit ihrer Abhaltung wird von der politischen Bezirksbehörde einvernehmlich mit dem Forst­ techniker der politischen Verwaltung festgesetzt und entsprechend kundgemacht. Der Ort und- der Zeitpunkt der anberaumten Forsttagsatzung ist wenigstens' 14 Tage vor deren Abhaltung in jeder Ortsgemeinde in ortsüblicher Weise zu verlautbaren. " § 6. Die Forsttagsatzungskommissivn besteht ans dem Forsttöchniker der politischen Verwaltung als Vorsitzenden, dem Gemeindevorsteher oder dessen Stellvertreter und den übrigen zur Verhandlung 123 23 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtage». II. Session der 10. Periode 1910. über die vorliegenden Anmeldungen erschienenen Mitgliedern des Gemeindevorstandes. Für den Fall, daß eine Forsttagsatzung für zwei oder mehrere Ortsgemeinden gemeinsam stattfindct (§ 5, Absatz 2), haben die Gemeinde­ vorsteher, beziehungsweise deren Stellvertreter und die Mitglieder des Gemeindevorstandes der einzelnen Gemeinden insotveit einzutreten, als Forstpvoduktenbezüge aus den zum betreffenden Gemeindegebiete gehörigen Waldungen zur Ver­ handlung gelangen. Der Gemeindewaldausseher ist behufs Erteilung allfälliger Aufklärungen über Forstprodukten­ bezüge aus den seiner Aufsicht unterstellten Waldungen der Forsttagsatzung beizuziehen. Jeder Bezugswerber, beziehungsweise dessen gesetzlicher Vertreter ist berechtigt, bei der Forsttagsatzung zu erscheinen, sein Ausbleiben hindert jedoch die Verhandlung über seine Anmeldung nicht. § 7. Die Forsttagsatzungs'Ronttnisswn hat die .angemeldeten Bezüge zu prüfen und- fich über den Umfang derselben, insbesondere mit Rücklicht auf die nachhaltige Bewirtschaftung der betreffenden Waldungen, gutächtlich zu äußern, ttiofitt ihre, beziehungsweise die allfälligen Anträge der einzelnen Kommissionsmitglieder in der betreffenden Rubrik des Anmeldeverzeichuisses ersichtlich zu machen sind. Jedes Mitglied der Forsttagsatzungskommisfion hat insolange abzutreten, als über Anmeldungen verhandelt wird, welche seine Person, seine Ehe­ gattin oder seine. Verwandten ititb Verschwägerten bis einschließlich zürn zweiterr Grade betreffen. Tie begutachteten Aümeldeverzeichnisse sind von sämtlichen Mitgliedern der Forsttagsatzungskomntission zu unterfertigen und unverzüglich der politischen Bezirksbehörde zu überseu-den. ; § 8. ' Die politische Bezirksbehörde hat vor der Entscheidung über die von der Forsttagsatzungs­ kommission. begutachteten Anmeldungen insoferne ihr die Örtlichkeit und die Verhältnisse der an­ gemeldeten Forstproduktenbezüge nicht ohnehin genau bekannt sind, die erforderlichen Erhebungen an Ort und Stelle durch deu beigegebenen Forst­ techniker der politischen Verwaltung vornehmen 124 23 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. 11. Session der 10. Periode 1910. zu lassen. Aus diesen Erhebungen dürjen den Parteien keinerlei Kosten erwachsen. Tie Erhebungen haben klarzustellen: a) ob etwa der kahle Abtrieb der betreffenden Waldslüche im Widerstreite stünde mit den den Kahlschlag einschränkenden Bestimmungen des § 6 des Forstgesetzes vom 3. Dezember 1852, R. G. Bl. Nr. 250; b) ob etwa die Schlägerung beziehungsweise Nutzung eine Bodengesährdnng (§ 7 des Forstgesetzes) voraussichtliche herbeiführen würde, wobei jede solche Störung des Zusammenhanges des Waldbodens, bei welcher unter elementaren Einflüssen Ab­ rutschungen oder Anschwemmungen leicht Vor­ kommen können, als Bodengefährdung an­ zusehen ist; c) ob etwa die Schlägerung beziehungsweise Nutzung unter den obwaltenden Umständen eine Waldverwüstung (§ 4 des Forstgesetzes) begründen würde; d) ob etwa durch die Schlägerung der nachbar­ liche Wald offenbar einer Windbeschädigung ausgesetzt würde (§ 5 des Forstgesetzes); e) ob ungeachtet der geplanten Schlägerung die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung des Waldes gewahrt bleibe. Ergibt sich, daß einer oder mehrere der in diesem Paragraphen unter a) bis e) vor­ gesehenen Fälle vorliegen, so ist die Schlägerung beziehungsweise Nutzung nach Maßgabe der Ver­ hältnisse entweder gänzlich zu untersagen, oder nur unter angemessenen Beschränkungen und Vorsichtsmaßregeln zu gestatten. Sollte es sich ergeben, daß zwar gegen die angemeldete Schlägerung hinsichtlich ihrer Einwirknng auf den Waldbestand und Waldboden keiner der vorbezeichneten Anstände bgsteht, die. Füllung jedoch in Absicht auf den Schutz von Personen oder fremden Objekten im Sinne des § 19 des Forstgesetzes auszu schließen wäre, so hat die politische Bezirksbehörde die Verhandlung über die Bannlegung nach Maßgabe des Forst­ gesetzes sofort einzuleiten und die Einlegung der Sjchlägvrung einstweilen zu untersagen. Kanu hingegen die Behörde schpn aus der gutächtlichen Aeußerung der Forsttagsatzung und aus der eigenen Kenntnis der Oertlichkeit und der Verhältnisse ersehen, oder haben die an Ort und Stelle vorgenommenen Erhebungen ergeben. 135 23 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. daß gegen die Schlägerung beziehungAweise Nutzung keiner der vorbezeichneten Anstände obwaltet, so hat die politische Bezirksbehörde die Anmeldung dahin zu bescheiden, daß gegen die Aussnhvung des an gemeldeten Bezuges ein Ein­ spruch nicht erhoben werde. Der bewilligten Schlägerung — mit Ausnahme bei Kahlhieben — hat eine stammweise Holz­ auszeige voranszugehen. . I § 9. . Tie politische Behörde hat die im Sinne der vorstehenden Bestimmungen getroffene Entscheidltng über jene Anmeldungen, welche bei ihr unmittelbar erstattet wurden, den Parteien zuzu­ stellen; über jene Anmeldungen hingegen, welche im Wege der Gemeindevorstehung eingebracht wurden, auf dem Verzeichnisformulare ersichtlich zu machen und das Letztere der Gemeindevor­ stehung mit dem Auftrage zu übersenden, die Parteien in ortsüblicher Weise zur Einsichtnahme aufzufordern. Wenn die Zustellung der Entscheidung, be­ ziehungsweise die Übersendung des mit der be­ hördlichen Entscheidung versehenen Verzeich­ nisses an die Gemeindevorstehung binnen 8 Wochen, von dem auf die Forsttagsatzung folgenden Tage au gerechnet, nicht vollzogen ist, so können die angemeldeten Schlägerungen ausgeführt werden. § 10. Anmeldungen, welche außerhalb der im § 4 bezeichneten Fast eingebracht werden, beziehungs­ weise solche, welche nach vor der nächsten Forst­ tagsatzung erledigt werden sollen, sind bei der politischen Bezi ksbehörde zu erstatten. Dieselben können nur dann in Behandlung genommen werden, wenn die klimatischen und Bodenverhält­ nisse allenfalls notwendige Lokalerhebungen zu­ lassen und wenn die Partei die mit diesen Er­ hebungen etwa verbundenen Kosten sicherstellt. Die politische Bezirksbehörde hat über diese Anmeldungen nach Einholung der binnen läng­ stens 14 Tage zu erstattenden gutachtlichen Aeuße­ rung des Gemeinde Vorstandes und Durchführung etwaiger Erhebungen im Sinne des § 9 die Ent­ scheidung zu treffen und dieselbe dem Anmelder unverzüglich bekannt zu geben. In diesem Falle beginnt die im § 9, Absatz 2, bezeichnete acht­ wöchentliche Frist mit dem Tage des Einlangens 126 23 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. der Anmeldung bei der polili^ck>n Bezicksbehürde. Ist eine Anmeldung unvollständig und wird dieselbe daher zur Ergänzung zurückgestellt, so beginnt diese Frist erst mit dem Tage der Über­ reichung der entsprechend ergänzten Anmeldung. § 11. Wenn von Seite der politischen Bezirksbehörde die Untersagung oder nur eine beschränkte Zu­ lassung der angemeldeten Schlägerung erfolgt, so steht dem Waldbesitzer im Falle der Berufung (§ 52) frei, die kommissionelle Erhebung der Zu­ lässigkeit der Schlägerung zu verlangen. In diesem Falle hat die politische Bezirks­ behörde den Lolalaugensichein auf Kosten der ansuchenden Partei unter Beiziehung zweier Sachverständiger und des Waldbesitzers vorzu­ nehmen und den Akt sohin der Statthalterei vor­ zulegen. In Fällen von geringerer Bedeutung genügt die Zuziehung auch nur eines Sachver­ ständigen. § 12. Im Falle die Schlägerung innerhalb zweier Jahre nach der ausdrücklichen oder stillschweigen­ den Bewilligung nicht ausgeführt wird, erlischt die Schlägerungsbewilligung und ist die beab­ sichtigte Schlägerung neu anzumelden. § 13Ter Schlagunternehmer (§ 3, Z. 6) hat sich vor Beginn der Schlägerung von der erfolgten Schlaganmeldung die Ueberzeugung zu verschaffen und ist ebenso Ivie der Waldbesitzer für die ohne Anmeldung oder vor Ablauf der im § 9, be­ ziehungsweise 10, bezeichneten Frist oder gegen die erfolgte Untersagung, beziehungsweise Be­ schränkung unternommene Schlägerung verant­ wortlich. § 14. • Das geschlagene Holz muß binnen der von der Behörde bei Erteilung der Schlägerungsbewilli­ gung feslzusetzenden Frist entrindet, die Schlag­ flächen geräumt und bei Kahlhieben der Auf­ forstung zngeführt werden. Wenn Verhältnisse obwalten, welche die Er­ füllung dieser Verpflichtung zweifelhaft erschei­ nen lassen, kaun die Bewilligung eines Kahl­ schlages von der vorläufigen Hinterlegung einer 127 23 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. TL Session der 10. Periode 1910. Kaution abhängig gemacht, beziehungsweise die Schlägerung bis dahin un ersagt werden. Eine solche Kaution kann im Falle einer mit Außerachtlassung der Vorschriften dieses Ge­ setzes unternommenen Schlägerung auch nachträg­ lich auferlegt und erforderlichenfalls irn Wege der politischen Exekution eingehoben werden. Die Kaution hat in Bargeld, in Staats­ oder anderen für pupillarsicher erklärten Wertpapiieren, nach dem Börsenkurse des> Ertagstages berechnet, codier in Einlagebüchern inländischer Spar- «oder Raiffeisenkassen zu bestehen. D^ie Kaution samt den etwa, von derselben abgereiften Zinsen ist dem Erleger erst nach der viollendeten und -als entsprechend anerkannten Aufforstung, beziehutlgsweise Nachbesserung zurückzustellen, in jenen Füllen aber, in welchen die Aufforstung verabsäumt »oder uuvMständig ausgeführt wird, zu deren von Amtswegen zu betrirkeudeir -ordentlichen Durchführung nach Maßgabe des Bedarfes zu verwenden. Auf Fällungen, welchse in Bann- und solchen Wäldern ausgeführt werden sollen, welche den Bestimmungen der §§ 6 und 7 des Forstgesetzes (Schutzwälder) unterliegen, haben die vorstehenden Bestinrmungen sinngemäße Anwendung zu finden und ist bei der Erteilung der Schlägerungs­ bewilligung auf d>ie einschlägigen Normen des Forstgesetzes sowie auf jene Vorschriften Bedacht zu nehmen, welche in dem rechtskräftigen Bann­ legungserkenntnisse für die Bewirtschaftung des betreffenden Wäldteiles festgestellt wurden. § 16. Die den Bezugsberechtigten aus Pjründenund Stis'tungswäldern, ferner in Gemäßheit bestehender Eiu'forstungsrechte aus anderen Wäldern angewiesenen Forstprodukte sind ihrer Bestimmung gemäß zu verwenden. Bezüglich der ausnähmsweisen Veräußerung van zum Haus-- und Gutsb'edarfe bestimmten Nutziungsexträgnissen aus Gerneindewäldern, be­ ziehungsweise bezüglich des Austausches solcher Erträgnisse haben die Bestimmungen des § 63 der Gemeindeordnung Anwendung zu finden. Die Rechte der Eingeförsteten bleiben, insoweit sich dieselben auf in Gemäßheit des kaiserlichen 128 23 A, Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. Patentes vom 5. Juli 1853, R. G. Bl. Nr. 130, erflossene Regulierungserkenntnisse oder genehm gehaltene Vergleiche gründen, unberührt. § 17. Die Vorlage von Wirtschasts- oder Tchlägerungsplänen (§ 2, Z. 1) b e Huss Bestätig ung kaun bei der politischen Bezirks'behöröe ohne Beschränkung auf die im § 4 bezeichnete Frist jederzeit erfolgen. Die Bestätigung des Wirtschastsoder Schlägerungsplanes erfolgt auf höchstens zehn Jahre. Tritt in einem Walde mit behördlich ge­ nehmigtem Wirtschafts- oder Schlägerungsplane ein größeres Elementarereignis ein, welches den Wirtschasts- oder Schlägerungsplan wesentlich be­ einflußt, so ist über Anzeige und nach gepflogener Erhebung der Wirtschaftsbeziehungsweise Schlägerungsplan nach den gegebenen Verhält­ nissen richtig zu stellen. Eine solche Richtigstellung ist äuch in dem Falle vorzunehmen, wenn eine nach dem Wirt­ schafts- oder Schlägerungsplane innerhalb der Geltungsdauer der behördlichen Bestätigung zur Nutzung gelangende Waldfläche rechtskräftig in Bann gelegt wird. Die mit der Bestätigung des Wirtschasts- oder Schlägerungsplanes, beziehungsweise der Berich­ tigung desselben etwa verbundenen Kosten sind vom Waldbesitzer zu ersetzen. , § 18. • Die von der Aiuueldungspflicht befreiten Nutzungen der int § 2 unter Z. 2 erwähnten Art hat der Waldbesitzer, beziehungsweise sein gesetz­ licher Vertreter vor deren Ausführung der Ge­ meindevorstehung jener Gemeinde, in deren Ge­ biete die betreffende Waldung liegt, anzuzeigen. Über diese Anzeigen hat der Gemeindevorsteher ein Verzeichnis zu führen, in welchem der Name und Wohnort des Waldbesitzers, die Parzellen­ nummer, Ortsbezeichnung und das Flächenmaß der bezüglichen Waldung sowie die Art und beabsichtigten Nutzung einzutragen ist. Von jeder derartigen Anzeige hat der Ge­ meindevorsteher unter Bekanntgabe der int vor­ stehenden Absätze bezeichneten Taten dem Forst­ techniker der politischen Verwaltung im Wege der politischen Bezirksbehörde binnen 14 Tagen Mitteilung zu machen. . 129 2$ A. Beilage zu den stenogr. Berichten deS Vorarlberger Landtages. II. Session d>r 10. Periode 1910. § 19. Schlägerungen, welche infolge von Elementar­ ereignissen (Waldbränden, Jnsektenschäden, Wind­ wurf- Und Bruch, Schneedruck, Wassergefahr, Über­ schwemmungen, Rutschungen und dergl.) not­ wendig werden, können ohne Rücksicht auf die bestehende Anmeldepflicht sofort in Angriff genommen werden. Jedoch ist gleichzeitig mit Be­ ginn der Schlägerung die Anzeige hievon unter ausdrücklicher Anführung der Art des Elementar­ ereignisses der zuständigen politischen Bezirks­ behörde sowie dem Gemeindevorsteher, welch letz­ terer sofort den Waldaufseher in Kenntnis zu setzen hat, zu erstatten. II. Kahter Avtriev und Aövrennen von Kokzgemächse« in der Akpenregion. § 20. Auf den kahlen Abtrieb des Krummholzes sowie aller sonstigen Holzarten in der Alpenregion (Alpenerlen, Zirbxn u. dgl.) finden die Bestim­ mungen des I. Abschnittes dieses Gesetzes sinn­ gemäße Anwendung. Tie politische Bezirksbehörde kann bei Ge­ stattung des kahlen Abtriebes dieser Holzarten in der Alpenregion insbesondere auch die Einlegung des Hiebes in horizontalen, d. i. auf die Gefälls­ richtung senkrechten Streifen vorschreiben. Das Abbrennen dieser Holzarten in der Alpen­ region ist verboten. Tse in die Alpenregion hinaufreichenden, zer­ streut vorkommenden Waldreste dürfen überhaupt nicht kahlgeschlagen, sondern nur stammweise nach erfolgter Auszeige so durchplentert werden, daß die Erhaltung des Holzwuchses nicht gefährdet wird. III. IMung, Bringung und Lagerung der Kökzer in Wikdvachgevieie«. § 21. Die Bestimmungen der nachfolgenden §§ 22 bis 29 finden in jenen Wildbachgebieten des Landes Anwendung, in denen eine besondere Vorsicht bei der Fällung, Bringung und Lagerung der Hölzer 130 23 A. Beilage z» de» ftcnogr. Berichten des Vorarlberger Landtage?. II. Session der 10. Periode 1910. zur Hintanhaltung von Wassergefahren erfordere lich ist. Diese Wildbachgebiete sind von der Statt­ halterei int Einverständnisse mit dem Landesaus­ schusse festzustellen und kundzumachen. § 22. Tie Benützung bestehender Riesen aller Art, Erdgefährte oder Gräben zur Holzlieferung in der bisherigen Weise kann von der politischen Bezirksbehvrde untersagt und deren Weiterver­ wendung nur unter bestimmten Schutzmaßregeln gestattet werden, wenn die örtlichen Verhältnisse besondere Vorsicht notwendig machen. Zur Benützung neuer Riesen, Erdgefährte oder Gräben zur Holzbringung ist die Bewilligung der politischen Behörde notwendig. Diese Bewilligung wird, insoferne nicht das Forstgesetz für bestimmte Bringungsarten eine andere Vorschrift enthält, von der politischen Bezirksbehörde und zwar auf einen fallweise zu bemessenden Zeitraum erteilt, welcher drei Jahre nicht überschreiten darf. Tie politische Behörden haben bei den ihnen nach diesen: Paragraphen zustehenden Verfügungen und Entscheidungen nach Maßgabe der Vorschrift des 1. Absatzes des § 30 des Forstgesetzes über die Versagung von Triftbewilligungen vorzugehen. § 23. In Betreff der Ablieferung des Holzes über Gebirgsabhänge ohne Benützung der im § 22 erwähnten Bringungsanlagen kann die politische Bezirksbehörde für Örtlichkeiten, in denen die Ver­ hältnisse eine besondere Vorsicht erheischen, die beim Abtriebe zu beobachtenden Vorsichten an­ ordnen, auch wenn die Ablieferung nur über den eigenen Grund und Boden des Waldbesitzers statthat. Für die ohne behördliche Bewilligung oder mit Außerachtlassung der angeordneten Vorsichten unternommene Holzbringung und für die ohne Bewilligung vorgenommene Herstellung von Bringungsanlagen ist außer dem Bringungs­ unternehmer bezw. jenem, welcher die Anlage her­ stellen ließ, auch der Ersteher des Holzes und der Besitzer des betreffenden Grundes, der letzt­ genannte jedoch nur dann verantwortlich, wenn die Bringung bezw. die Herstellung der Anlage mit seiner ausdrücklichen Zustimmung geschah. 131 23 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II Session der 10. Periode 1910. § 24. Der Bringungsunlernehmer bczw. jener, der die Anlage herstellen ließ, der Ersteher des Holzes und der Grundbesitzer, der letztgenannte jedoch nur rücksichtlich des über seinen Grund und Boden führenden und daselbst mit seiner ausdrücklichen Zustimmung errichteten Teiles der Bringungs­ anlage, sind solidarisch verpflichtet, nach jedes« maliger Holzbringung die durch die Bringung des Holzes oder durch die Riesen verursachten Boden­ risse auszufüllen und zu versichern, sowie die zur Besestigung des etwa gelockerten Bodens und zur schnellen Vernarbung der beschädigten Rasendecke geeigneten Vorkehrungen zu treffen. Tie politische Bezirksbehörde kann über Art und Ausführung dieser Vorkehrungen, erforder­ lichenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, nähere Vorschriften erteilen. § 25. Im Jnundationsbereichc der Wildbäche darf Holz ohne Bewilligung der politischen Bezirks­ behörde nicht abgelagert werden. Diese Behörde hat bei Erteilung der Bewilligung die ettva not­ wendigen Vorkehrungen gegen plötzliche Verschwemmungen des Holzes auszuerlegen. Tie Errichtung von Kahlstätten im Jnundatiousgebiete der Wildbäche bedarf gleichfalls der Bewilligung der politischen Bezirksbehörde. § 26. • Jeder Waldbesitzer, in dessen Waldung eine Holzabstockung vorgenommen wird, ist solidarisch mit dem Schlag- und Bringungsunternehmer und dem Ersteher des Holzes verpflichtet, die Räumung der in das Wildbachgebiet einhängenden Schlagflächen sofort vorzunehmen und die während der Fällung oder Bringung des Holzes in ein Wild­ bachbett gelangten Baumstämme und Abfälle ohne unnötigen Verzug aus dem Bachbette und aus dem Wasserbereiche zu schaffen, und, too dies nicht möglich ist, dieselben zu verkleinern und zu ver­ brennen. Dieselbe Verpflichtung obliegt den Triftunter­ nehmungen rücksichtlich des bei der Trift in den Bachbetten zurückgebliebenen Triftholzes. — Zur Sicherstellung der ordnungsmäßigen Erfüllung der dem Wald- und Grundbesitzer sowie dem Schlag- oder Bringungsunternehmer und dem 132 23 A. Lcilnye zu den steiiogr. Berichte» des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. Ersteher des Holzes nach den Vorschriften dieses Abschnittes des Gesetzes obliegenden Verpflich?tungen ist die politische Bezirksbehörde berechtigt, den Erlag einer Kaution nach Maßgabe der Be­ stimmungen des § 14 anzuordnen. § 27. Jede Ortsgemeinde ist verpflichtet, die Wild­ bachbette in den im Gemeindegebiete gelegenen Strecken alljährlich von den daselbst an der Ober­ fläche liegenden Baumstämmen, Wurzelstöcken und anderen Hölzern räumen zu lassen, insoferne die Verpflichtung hiezu nicht etwa nach § 26 be­ stimmten Waldbesitzern und Schlag- oder Brin­ gungsunternehmern beziehungsweise Erstehern des Holzes obliegt. Zu diesem Behufe hat die Gemeindevorstehung in jedem Frühjahre die im Geineindegebiete ge­ legenen Wildbachstrecken zu begehen, die Räumung der Bachbe te selbst durchzuführen beziehungsweise die hiezu nach § 26 Verpflichteten sowie die Be­ sitzer der durch "diese Räumung insbesondere zu schützenden Objek e der politischen Bezirksbehörde namhaft zu machen. Bei Gefahr im Verzüge ist die Bachbett­ räumung sofort von der Gemeinde unter gleich­ zeitiger Verständigung der im vorstehenden Absätze erwähnten Personen und auf deren Kosten vor­ zunehmen. Tas bei den durch die Gemeinde ausgeführten Räumungsarbeiten gewonnene Holz, welches vom Eigentümer nicht binnen der von der politischen Bezirksbehörde festzusetzenden Frist übernommen und aus dem Wasserbereiche geschaffen wurde, ist als verfallen zu erklären und der Erlös aus dem Verkaufe desselben in Gemäßheit des § 50 zu verwenden. Wenn ein Wildbach, das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden durchzieht, so hat die poli­ tische Bezirksbehörde die Reihenfolge der Räu­ mungsarbeiten zu bestimmen. § 28. Tie bei den Begehungen in den Wildbach­ gebieten allenfalls wahrgenommenen sonstigen gefahrdrohenden Zustände, wie Randbäume, Bruchstellen, Schäden an Versicherungsbauten u. bergt, hat die Gemeindevorstehung zu beseitigen und, wenn dies durch ihre eigenen Kräfte nicht 133 23 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. durchgeführt werden kann oder der im nachstehen­ den Absätze bezeichnete Fall vorliegt, der politischen Bezirksbehörde anzuzeigeri, welche hierüber das nach! den Umständen Gebotene zu veranlassen haben wird. Handelt es sich insbesondere um Schäden an Objekten, welche an dem betreffenden Wildbache in Anwendung des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1884, R. G. Bl. Nr. 117, betreffend Vorkehrungen zur unschädlichen Weitung von Gebirgswässern, sowie jener Landesgesetze, auf Grund welcher Wild­ bäche zu verbauen sind, aus geführt worden sind, so hat die Bezirksbehörde über die Anzeige der Gemeindevorstehung das Erforderliche zum Zwecke der genaueren Feststellung und der Beseitigung der Schäden in Gemäßheit der einschlägigen Be­ stimmungen des berufenen Reichsgesetzes, insbe­ sondere der §§ 18 bis 20 desselben einzuleiten. § 29. Tie politische Bezirksbehörde ist berechtigt, wenn die in den vorstehenden §§ 23 bis 27 den Wald- und Grundbesitzern, den Schlag- oder Brin­ gungsunLernehmern, den Erstehern des Holzes, sowie dell Gemeilld.n auferleg >en Verpflichtungen trotz behördlicher Aufforderung in der hiebei be­ stimmten Frist nicht erfüllt werden, das Betref­ fende auf Gefahr und Kosten der im konkreten Falle Verpflichteten ausführen zu lassen und gegebenenfalls 'ju diesem Zwecke die Kaution (§ 26) heranzuziehen. Ebenso ist die politische Bezirksbehörde be­ rechtigt, ohne Bewilligung errichtete Holzbrin­ gungsanstalten, Holzablagerungen und Koh'stätten f§§ 22 und 25) auf Gefahr und Kosten des Waldbesitzers beseitigen zu lassen oder die sonst nötigen Vorkehrungen zu treffen, wenn dem voräusgegangenen behördlichen Auftrage in der hiebei bestimmten Frist nicht Folge geleistet wird. IV. Benützung der Müsse und Mache zur Kotzvringung. § 30. Für jene Gewässer des Landes, welche im bedeutenderen Umfange zur Holzbringung benützt werden, sind die geeigneten allgemeinen Vorschristen für diese Benützung, insbesondere in der 134 23 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. Absicht auf die Hintanhaltung von Beschädigungen der User, Brucken, Schutz- und Regulierungswerke mit Rücksicht auf die erfahrungsmäßigen Hoch­ wasserstünde von der Statthalterei nach Ein­ vernehmung des Landesausschusses innerhalb der bestehenden Gesetze im Verordnungswege zu erlassen. V. Waldweide der Ziegen «nd Schafe. § 31. Die Weide der Ziegen im Walde unterliegt für alle Ziegenbesitzer, sie mögen zugleich Wald­ besitzer sein oder nicht, den nachstehenden Be­ schränkungen. § 32. Ganz verboten ist die Ziegcnweide in Bann­ wäldern (§ 19 des Forstgesetzes), in solchen Wald­ flächen, welche den Bestimmungen der §§ 6 und 7 des Forstgesetzes unterliegen (Schutzwälder), in den gemäß § 3 des Forstgesetzes auszuforstenden Waldteilen, in den nach § 10 des Forstgesetzes in Schonung gelegten Flächen, sowie in den an der Holzvegetationsgrenze gelegenen Waldungen. Desgleichen ist die Ziegenweide in jenen Privatwaldungen, in welchen sie in den letzten zehn Jahren nicht mehr ausgeübt wurde, ohne ausdrückliche Zustimmung des betreffenden Wald­ besitzers untersagt. § 33. Jeder Ziegenbesitzer, welcher seine Ziegen aus Waldweideplätze aufzutreiben beabsichtigt, hat dies unter Angabe dieser Weideplätze und der Zahl der Weidetiere innerhalb der im § 4 bezeichneten Frist bei der Gemeindevorstehung anzumelden. Diese Anmeldungen sind vom Gemeinde­ vorsteher in Gemäßheit des § 4 in ein Ver­ zeichnis einzutragen, ohne daß es der Fertigung durch die Partei bedürfte. § 34. Tie Forsttagsatzungskommission hat für das Gebiet der betreffenden Ortsgemeinde die zulässigen Waldweideplätze für die Weideperiode des laufenden Jahres auszumitteln und sich nach erfolgter Prüfung der erstatteten Anmeldungen über die grit der Ziegenweide zusaminenhüngenden, der Entscheidung der politischen Behörde vor­ behaltenen Fragen gutächtlich zu äußern. 135 23 A. Beilage zu den ftenogr, Berichten des Vorarlberger Landtages. 11. Session der 10. Periode 1910. Diese Äußerung hat sich daher insbesondere zu erstreckeu auf: a) die Bestimmung der Höchstzahl von Ziegen, welche mit Rücksicht auf die Ausdehnung der ausgemittelten Weideplätze und die daselbst vorhandene Nahrung zum Auftrieb gelangn: darf; b) die Festsetzung jener Anzahl Weidetiere, welche nach Maßgabe der ermittelten Höchst­ zahl (lit. a) von den einzelnen Anmeldern ausgetrieben werden kann; c) die Untersuchung, ob, bezw. wo die Ziegen­ weide unter einem gemeinsamen Hirten (§ 26) oder un.er der Aussicht eines eigenen Hirten (§ 37) stattzusindcn hat; im ersteren Falle d) die Eignung der als Hirten namhaft gemach en Personen; e) die Ermittlung der für den Auftrieb auf lie einzelnen Waldweid..plätz, e geeigne en Wege; f) die Festsetzung des Beginnes und des Endes der Weidezeit. Tas Anmeldeverzeichnis ist mit der in oben­ stehendem Belange abgegebenen gutachtlichen Äußerung in Gemäßheit des § 7 der politischen Bezirksbehörde zu übersenden. § 35. Über die von der Forsttagsatzungskommission begutachtete Anmeldung entscheidet die politische Bezirksbehörde. Bei der Entscheidung über die Aufteilung dec zum Auftriebe auf die Waldweideplätze in der Gemeinde zulässigen Höchstzahl der Weide­ tiere auf die einzelnen Anmelder sind zunächst die auf einem besonderen Rechtstitel beruhenden Weiderechte und sohin die Anmeldungen der­ jenigen zu berücksichtigen, welche keine oder nicht mehr als eine Kuh zu überwintern vermögen. Bezüglich der behördlichen Entscheidung, be.eit Frist und Zustellung haben die Bestimmungen des § 9 Anwendung zu finden. § 36. - In Gemeinden, wo die Voraussetzungen für eine gemeinsame Ziegenweide gegeben sind, darf die Weide der Ziegen nur in einer gemeinsamen Herde und unter einem gemeinsamen Hirten erfolgen. In diesem Falle ist jeder Ziegenbesitzer, dent ein Austrieb von Ziegen zur Waldweide int 136