19100000_ltb00371909_Referentenentwurf_Gesetz_Landeskulturratserrichtung_und_landwirtschaftlicheBezirksgenossenschaften

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Letzte Änderung 04.07.2021, 22:05
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1910,ltb1910
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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Syntax Warning: Invalid number of shared object groups 37. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. Beilage 37. Refer enten - Entwurf. Gesetz vorn ♦ ♦ ♦ ♦ wirksam für des Land Vorarlberg, betreffend die Errichtung eines tandeLkulturrates und von landwirtschaftlichen Bezirksgenoffenschaften in Vorarlberg. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen wie folgt: l. Organisation des LandesKnttnrrates. § 1. Der Landeskulturrat ist ein Landesinstitut und hat seinen Sitz in Bregenz. § 2. ' Der Landeskulturrat besteht: a) aus einem vom Landtage gemahlten Mitgliede; b) aus einem vom Statthalter bestimmten Ver­ treter der politischen Behörde; c) aus einem vom Landesausschusse ernannten Vertreter; d) aus den Vertretern der landwirtschaftlichen Bezirksgenofs enf ch asten. Land- und forstwirtschaftliche Vereine und sonstige Korporationen, welche statutengemäß die Förderung der Landeskultur oder eines Zweiges derselben oder die Förderung der Erwerbs- und Wirtsschaftsverhältnisfe der Mitglieder zum Zwecke haben, ihre Wirksamkeit über das ganze Land Vorarlberg erstrecken und durch mindestens drei Jahre nachweisbar eine ersprießliche Tätigkeit ent­ falten, können von der Statthalterei im Einver­ nehmen mit dem Landesausschusfe und nach An­ hörung des Landeskulturrates jeweils für eine 181 37. Beilage zu den steiiogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10 Periode 1910. Wahlperiode mit dem Rechte ausgestattet werden, einen eigenen Vertreter in den Landeskulturrat zu entsenden. II. Hrgamsation der MezirKsgenossevschäften. § 3­ In den Gerichtsbezirken Bregenz, Dornbirn, Feldkirch, Bludenz und Schruns wird je eine landwirtschaftliche Bezirksgenossenschaft gebildet, während im Gerichtsbezirke Bezau deren zwei, und zwar eine für den Vorderwald und eine für den Hinterwald gefchaffen wird. Die Statthalterei kann im Einvernehmen mit dem Landesausschusfe einzelne Gemeinden oder Ortschaften der Bezirksgenosfenschaft eines anderen Gerichtsbezirkes zuteilen. Diese Bezirksgenossenschaften haben ihren Sitz am Wohnsitze des jeweiligen Obmannes. § 4. Diese Bezirksgenossenschaften haben den Zweck: 1. Die Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Landwirtschaft in ihrem Bezirke; 2. die Abgabe von Gutachten und Erstattung von Vorschlägen in allen landwirtschaftlichen Angelegenheiten; 3. Veranstaltung von Versammlungen, Vorträgen und fachlichen Spezialkursen zur Verbreitung landwirtschaftlicher Kenntnisfe; 4. die Entsendung eines Vertreters in den Landes­ kulturrat nach § 2 Punkt d) dieses Gesetzes. § 5. Alle Landwirte, Pächter und Nutznießer von landwirtschaftlichen Betrieben können Mitglied der landwirtschaftlichen Bezirksgenosfenschaften werden. Außerdem kann die Bezirksgenofsenschaft andere selbständige männliche Personen als Mitglieder auf­ nehmen, die in irgend einem Zweige der Landes­ kultur seit längerer Zeit tätig sind. Die Mitglieder der Bezirksgenossenschaften über­ nehmen die Pflicht, für deren Zwecke eifrigst mit­ zuwirken, dem Statute und den Beschlüsfen der Genossenschaft getreulich nachzukommen und den festgesetzten Jahresbeitrag in welchem der Bezugs­ preis der Fachzeitschrift des Landeskulturrates inbegriffen ist, zu entrichten. Mitglieder, welche ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, werden ausgeschieden. Der Austritt steht jedem Mitgliede durch schriftliche Abmeldung jederzeit frei. 182 37. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. § 6. Die Leitung der landivirtschaftlichen Bezirks­ genossenschaft obliegt einem aus dem Obmanne, dessen Stellvertreter und fünf weiteren Ausschuß­ mitgliedern bestehenden Ausschüsse. Diese Funktio­ näre werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. § 7. Der Obmann vertritt die Genossenschaft nach außeic und wird in Verhinderung in allen Fällen vom Obmannstellvertreter vertreten. Die Erledigung der Geschäfte der Bczirksgenossenschaft erfolgt in der Regel in der Ausschußfitzung unter dem Vorsitze des Obmannes. Der Obmann hat die Ausschußsitzungen nach Bedarf einzuberufen und ist zur Beschlußfähigkeit die An­ wesenheit von mindestens der Hälfte der Ausschuß­ mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und von den Anwesenden zu fertigen. 8'8. Besonders wichtige landwirtschaftliche Angelegen­ heiten bleiben der Generalversammlung vorbehalten, welche mindestens alljährlich einmal in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres oder über Ver­ langen von wenigstens des zehnten Teiles der Mitglieder durch öffentliche Kundmachung in den Tageszeitungen oder Gemeindeblättern des Bezirkes einzuberufen ist. In derselben haben die Mit­ glieder das Recht, Anträge zu stellen und an den Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Protokolle sind im Protokollbuche einzu­ tragen und vom Vorsitzenden und dem Protokoll­ führer zu fertigen. § 9. Die Vermaltungskosten der Bezirksgenossen­ schaften werden durch den Landeskulturrat be­ stritten. Der jährliche Voranschlag ist einen Monat vor Beginn des neuen Geschäftsjahres (Kalenderjahr), die detaillierte Abrechnung im Monate Februar des nächstfolgenden Jahres dem Landeskulturrate zur Genehmigung vorzulegen. Die Einhebung der jährlichen Mitgliedsbeiträge erfolgt durch den Landeskulturrat gleichzeitig mit der Einhebung des Abonnementsbetrages für die 183 37. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. von allen Mitgliedern der Bezirksgenossenschaften zu beziehende Fachzeitschrift, welche der Landes­ kulturrat herausgibt. § 10. Bis zur Konstituierung der einzelnen Bezirksgenosfenschaften werden die Mitglieder des Landes­ kulturrates aus den sechs Gerichtsbezirken (§ 2 lit. d) von der k. k. Statlhalterei im Einverständnisse mit dem Landesausschusse ernannt. Diese Mitglieder üben ihr Amt bis zur Wahl des Vertreters durch die einzelnen Bezirksgenossenschaften aus. III. Wirkungskreis und Geschäftsführung des Landeskntturrates. § 11. Die Funktionsdauer des Landeskulturrates fällt mit jener des Vorarlberger Landtages zusammen, so daß sämtliche in § 2 genannten Mitglieder bei Beginn einer neuen Landtagsperiode auszuscheiden und neuerliche Ernennungen und Wahlen statt­ zufinden haben. Im Falle des vorzeitigen Aus­ scheidens eines Mitgliedes erfolgt die Wiederbefetzung der betreffenden Stelle für die restliche Amtsdauer. § 12. Der Landeskulturrat wählt aus feiner Mitte mit absoluter Stimmenmehrheit einen Präsidenten und 2 Vizepräsidenten. Diese Wahlen bedürfen der Bestätigung des Kaisers. Der Präsident führt den Vorsitz int Landes­ kulturrate und vertritt denselben nach außen; int Falle seiner Verhinderung tvird er von einem der Vizepräsidenten vertreten. § 13. Der Landeskulturrat kann über Verfügung des Kaisers aufgelöst werden und erfolgen in diesem Falle die erforderlichen dteuwahlen, Berufungen und Ernennungen innerhalb der folgenden zwei Monate. Das Präsidium führt bis zur Bestätigung des neuen Präsidiums die Geschäfte. § 14. Die Aufgabe des Landeskulturrates ist die Pflege der Landeskultur durch Vertretung der berufsständischen, sowie durch Förderung der wirt­ schaftlichen Interessen der Landwirtschaft und ver­ 184 37. Beilage zu den stcnogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. wand ter Zweige im Kronlande Vorarlberg, inso­ weit dieselbe nicht durch die Staatsbehörden oder durch den Landesausschuß besorgt wird. Insbesondere kommen dem Landeskulturrate folgende Aufgaben zu: 1. Die Anregung zur Bildung von Vereinen zur Förderung der Landeskultur, sowie der Erwerbs­ und Wirtschaftsgenossenschaften, ferner der Verkehr mit diesen Korporationen und die Unterstützung ihrer Tätigkeit; 2. die Förderung des landwirtschaftlichen Unterrichtswefens, insbesondere durch Veran­ staltung von Vorträgen, Versammlungen und fachlichen Spezialkur'sen, sowie durch Heraus­ gabe einer Landwirtschaftlichen Zeitschrift und belehrender Flugschriften zur Verbreitung landwirtschaftlicher Kenntnisse; 3. die Veranstaltung von Ausstellungen, Kon­ kurrenzen und Prämierungen für landwirt­ schaftliche Erzeugnifse und Bedarfsartikel, Maschinen u. s. w., welche sich auf das Land Vorarlberg zu erstrecken haben; 4. die Vorsorge bei Beschaffung von geeignetem Zuchtmaterial, Saatgut, landwirtschaftlichen Bedarfsartikeln und dergleichen; 5. die Förderung des Absatzes der landwirtschaft­ lichen Produkte des Landes; 6. die Beobachtung des fpeziellen Einflusses der Gesetzgebung und Verwaltung auf die Ver­ hältnisfe der Landeskultur; 7. die Stellung von Anträgen an die Regierung und Landesvertretung; 8. die Abgabe von Gutachten an die Regierung und Landesoertretung; 9. die ltnterstützung der Regierung und Landes­ vertretung bei allen im Jnteresfe der Land­ wirtschaft Vorarlbergs zu treffenden Maß­ nahmen ; 10. die Bestellung von Vertretern und Sach­ verständigen, soweit der Landeskulturrat hiezu durch besondere Gesetze oder durch fallweise Bestimmung berufen ist; 11. die Anfprechung von Staats- und Landes­ subventionen für die einzelnen Zweige der Landeskultur und die Erstattung von Vor­ schlägen über die Verwendung von Subvenventionen, bezw. die Verteilung derselben; 185 37. Beilage zn den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. 12. die Entsendung eines Vertreters in die Landeskomniission zur Lizenzierung der Zuchtstiere. (Gesetz vom ....); 13. die Beaufsichtigung der Tätigkeit der laird­ wirtschaftlichen Bezirksgenassenschaften, sowie die Vermittlung des Verkehres derselben unter­ einander und mit den Behörden. § 15. Die Erledigung der Geschäfte des Landes­ kulturrates erfolgt in der Regel in Kollegialberat­ ungen unter dem Vorsitze und der Leitmrg des Präsidenten. Derselbe hat die Sitzungen nach Bedarf einzuberufen. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von wenigstens sechs stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmen­ gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, welcher nur in diesem Falle mitzustimmen hat, den Ausschlag. Es steht dem Landeskulturrate frei, aus feiner Mitte Komitees zu bilden, welche bestimmte, beson­ ders wichtige Angelegenheiten vor der Verhandlung in der Sitzung der Vorberatung zu unterziehen haben. Weiters kann derselbe zu seinen Beratungen Experten beiziehen. Endlich kann der Lmrdeskulturrat zur Besprechung allgemeiner Fragen, welche für die Landeskultur von besonderer Be­ deutung sind, alljährlich Vertreter aller Fachkorpo­ rationen, welche sich mindestens über einen Gerichts­ bezirk erstrecken (landwirtschaftliche Bezirksvereine und dergleichen) zu einer Delegiertenversammlung der Fachkorporationen einberufen. Diese Versamm­ lungen haben lediglich einen informativen Charakter und unterliegen die in derselben allfällig gefaßten Resolutionen der definitiven Beschlußfassung des Landeskulturrates. § 16. Die zur regelmäßigen Geschäftsführung des Landeskulturrates erforderlichen Vorschriften sind durch eine vom Landeskulturrate zu beschließende, von der Statthalterei einvernehmlich mit dem Landesausschusse zu bestätigende Geschäftsordnung festzustellen. § 17. Die Bureaugeschäste des Landeskulturrates wer­ den durch das Sekretariat besorgt, ivelches aus der nötigen Anzahl fachlich gebildeter Beamten und den erforderlichen Hilfskräften besteht. 186 37. Beilage zu den sienogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910 Desgleichen hat das Sekretariat die BuchHaltungs- und Kassageschäfte des Landeskulturrates zu besorgen. Die Systemisierung des Personalstandes erfolgt durch den Landtag, die Besetzung der fystemisierten Stellen durch den Landesausschuß. Das Sekretariat untersteht in dienstlicher Be­ ziehung dem Präsidenten des Landeskulturrates, im übrigen ist dasselbe den für den Landesdienst geltenden organischen Bestimmungen unterworfen. § 18. Die Mitglieder des Landeskulturrates sind berechtigt, den Ersatz der mit ihrer Geschäfts­ führung verbundenen baren Auslagen anzusprechen. Außerdem beziehen jene Mitglieder, welche nicht von den Staatsbehörden oder vom Landesausschusfe abgeordnet sind, für die Teilnahme an den Kollegialberatungen des Landeskulturrates Sitzungs­ gelder. Es bleibt dem Landesausfchuß vorbehalten, hierüber die näheren Bestimmungen zu treffen. § 19. Der mit der Geschäftsführung des Landes­ kulturrates verbundene Regieaufwand wird aus Landesmitteln bestritten. Der Landeskulturrat hat alljährlich seinen Voranschlag und den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr dem Landesausschusfe rechtzeitig behufs Vorlage an den Landtag zu übermitteln. Dem Landtage steht die endgiltige Beschlußfasfung über das Präliminare und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses zu. IV. Schlichöestiminungkn. § 20. Das zur Durchführung des Gesetzes Erforder­ liche wird vom Statthalter einvernehmlich mit dem Landesausschusfe im Verordnungswege veranlaßt. § 21. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister für Ackerbau und des Innern betraut. Druck üi.r I. N. Deutsch in Ärec^nz, 187