19101014_ltb00581909_Landwirtschaftsausschussbericht_Landesausschussvorlage_Gesetzentwurf_forstwirtschaftliche_wasserpolizeilicheMassnahmen

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Letzte Änderung 04.07.2021, 22:04
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1910,ltb1910
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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Syntax Warning: Invalid number of shared object groups 58. Beilage zu den ftenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10 Periode 1910. Beilage 58. Bericht des landwirtschaftlichen Ausschußes über die Landesausschußoorlage betreffend den Gesetzentwurf wegen Schaffung einiger forst- und wasserpolizeilicher Maßnahmen. Hoher Landtag! In der 4. Sitzung vom 24. September wurde der vom Landesausschusse ausgearbeitete Gesetzentwurf betreffend einiger forst- und wafferpolizeilicher Maßnahmen dem landwirtschaftlichen Ausschüsse zur Vorberatung und Berichterstattung zugemiesen. Derselbe unterzog die Vorlage einer eingehenden Beratung und ist nun in der Lage, dem hohen Landtage die Annahme desselben mit einigen im vorstehenden Berichte noch weiter auszuführenden Abänderungen und Ergänzungen zur Annahme zu empfehlen. Der landwirtschaftliche Ausschuß beruft sich zur Begründung seiner Anträge in erster Linie auf den Motivenbericht des Landesausschusses selbst, in welchem sowohl die Notwendigkeit der Schaffung selbständiger gesetzlicher Bestimmungen über Forstpolizei und Waldschutz vom autonomen Standpunkte als auch vom Standpunkte einer modernen Waldwirtschaft eingehend begründet wurde und gleichzeitig die ganze Entwicklung der Angelegenheit von deren ersten Anfängen bis zu den wiederholten Verhandlungen mit der k. k. Regierung und der Finalisierung derselben in der gemeinschaftlichen Konferenz vom 20. und 21. Juni d. I. des ausführlichen klargelegt ist. Die furchtbare Hochwasserkatastrophe des verflossenen Sommers, die alle Täler unseres Landes auf das schwerste heimgesucht hat, erscheint dem landwirtschaftlichen Ausschüsse neben den andern Momenten als ein bedeutungsvoller Fingerzeig, mit der Schaffung eines eigenen vorarl­ bergischen Forstgesetzes nicht mehr länger zu zögern und in dasselbe alle jene Bestimmungen auszunehmen, die geeignet sind, die Substanz des Waldes in unserm Lande vor weitern Schädigungen und Schmälerungen zu bewahren, vielmehr dieselben zu stärken und intensiver auszugestalten. Gerade die vielfach mangelhafte Waldwirtschaft, die ungerechtfertigten Kahlschläge und die manchmal unterlassenen Aufforstungen, ganz besonders aber der fehlende Schutz der immer spärlicher werdenden Waldungen an der Holzgrenze oder an steilen Halden, ist wohl unzweifelhaft einer der Hauptgründe, daß die Katastrophe dieses Jahres in einer nie dagewesenen Ausdehnung und Intensität unser Land heimsuchte. Ist es doch eine bekannte Tatsache, daß gutbestockter Wald in den Höhenlagen oder an steilen Hängen die Niederschlagsmengen in großer Quantität aufsaugt und dadurch ein allzugroßes Anschwellen der Wildbäche hemmt und andererseits, Rutschungen hintanzuhalten, geeignet ist. 267 58. Beilage zu den stenogr. Berichten des Boruriberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910 Die gemeinsam mit dem Nachbarlande Tirol bisher für beide Länder erlassenen Ver­ ordnungen leiden vielfach an dem Einflüsse maßgebender Kreise von Tirol, denen man eine allzugroße Waldfreundlichkeit keineswegs zusprechen kann. In unserm Lande war dagegen stets trotz mancher Mängel doch'weit mehr Sinn und Verständnis für die ungeheure Wichtigkeit rationeller Pflege und Schonung des Waldes und wenn es nunmehr gelingen wird, für unser Kronland von Tirol unabhängige gesetzliche Bestimmungen zu schaffen, so wird dadurch dem Lande die Möglichkeit gegeben, alles aufzubieten, im Geiste des großen Theiles der Bevölkerung segensreiche Reformen zu schaffen. Dieses vorausgeschickt, erlaubt sich nun der landwirtschaftliche Ausschuß auf den Gesetz­ entwurf des näheren einzugehcn und speziell jene Paragraphen einer kurzen Besprechung zu unterziehen, in welchen er glaubte, an der Landesausschußvorlage Abänderungen vornehmen zu sollen. In § 1, welcher jene Waldungen normiert, aus denen ein Forstproduktenbezug einer Anmeldung zu unterziehen ist, beantragt der landw. Ausschuß, außer den Gemeinde-, Pfründenund Stiftungswäldern auch jene gemeinschaftlichen Waldungen einzubeziehen, aus denen 2 oder mehrere Teilhaber dieser Gemeinschaft ihren Haus- und Gutsbedarf gesondert in Anspruch nehmen. Es gehören hieher wohl vor allen, gemeinschaftliche Weiden und Alpen, sowie auch gemeinschaftliche Waldungen und erscheint es gerechtfertigt, für solche Schlägerungen, auch wenn sie für den Haus- und Gutsbedarf dienen fallen, eine Anmeldepflicht zu statuieren, während eine solche bekanntlich in Privatwäldern nur bei einem den gewöhnlichen eigenen Haus- und Gutsbedarf übersteigenden Umfange platzgreift. Selbstverständlich ist dieser gewöhnliche Haus- und Gutsbedarf auf bestimmte Zwecke von Holzbezug eingeschränkt, welche im Punkte 3 des § 1 angeführt erscheinen, damit mit dem Begriffe „Haus- und Gutsbedarf" keinerlei waldschädigender Mißbrauch getrieben werden kann. In Punkt 2 des § 2 wurde, um auch den Durchforstungen des Waldes einen gewissen Schutz zu gewähren und bestimmte Entnahmen von Jungholz zu industriellen Zwecken unter Kontrolle zu stellen, eine Einschaltung vorgenommen, wornach Zwischennutzungen, soweit sie größeren und industriellen Zwecken dienen, der Anmeldepflicht unterliegen sollen. Im § 3 wurden die zwei letzten Erfordernisse der Anmeldung, nämlich die Angabe, ob die Schlägerung vom Waldbesitzer selbst, oder von Schlagunternehmern ausgeführt wird, und der Name und Wohnort dieser letzteren nicht allgemein beibehalten, sondern nur noch bei einer Schlägerung, welche das Ausmaß von 50 Stämmen übersteigt. Im § 5 wurde, um den eigenartigen Verhältnissen gewisser Gegenden unseres Landes Rechnung zu tragen, die Bestimmung eingefügt, daß unter Umständen die Forsttagsatzung in einzAnen Gemeinden auch in einem andern Zeitpunkte, als dem vorgeschriebenen (zweite Hälfte des Monats Februar und Monat März) vorgenommen werden könne. In § 4, letzter Absatz, wurde der Passus gestrichen, daß neben der Kaution auch noch die abgereiften Zinsen dem Erleger bis zur vollendeten Aufforstung zurückbehalten werden sollen. Zu § 36, welcher von der Ziegenweide und der Behirtung der Ziegen handelt, wurde ein Zusaß angefügt, wornach unter gewiffen im Gesetze angeführten Kautelen auch ein Hirte unter 14 Jahren bestellt werden kann. Im § 50 endlich wurde im 1. Absätze die Bestimmung gestrichen betr. die Verwendung der Geldstrafen und des Verkauferlöses der verfallenen Produkte. Diese Gelder fließen in den Landeskulturfonds und es soll in Hinkunft in das Belieben der Landesvertretung, bezw. des Landesausschuffes gelegt sein, aus diesem Erträgnisse des Landeskulturfonds, wie es auch bisher geschehen ist, Remunerationen für verdiente Waldaufseher, Geldmittel zu Aufforstungszwecken und anderes von Fall zu Fall oder auf bestimmte Zeitdauer bewilligen zu können. Desgleichen wurde im 2. Absätze dieses § der letzte Satz gestrichen, da er nach Ansicht des landwirtschaftlichen Ausschuffes im Zusammenhalte mit den Rekursfällen des § 52 leicht zu 268 §8. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. Mißverständnissen führen könnte, nachdem auch in § 52 ein Rekurs gegen Schadenersätze vorgesehen aind ein Eingreifen des Zivilrechtsweges ohnedies nach den allgemeinen Gesetzen jedermann gewährleistet ist. Die übrigen kleinern an dem Gesetzentwürfe vorgenommenen Abänderungen sind entweder geringfügiger Natur oder nur stilistische Verbesserungen. Indem sonach der landwirtschaftliche Ausschuß den vorliegenden Gesetzentwurf dem hohen Landtage zur Annahme empfiehlt, gibt er der Erwartung Ausdruck, daß die Bestimmungen desselben in richtiger Handhabung unseren Waldungen zum Schutze und zur Kräftigung und damit dem Lande zum Segen gereichen, damit im Laufe der Zeit unser Wald wieder einen Schutz­ wall bilde gegen das verheerende Wüten der entfesselten Elemente. Gestützt auf vorstehende Ausführungen, stellt der landwirtschaftliche Ausschuß folgende Anträge: Der hohe Landtag wolle beschließen: 1. Dem vorliegenden Gesetzentwürfe betr. einige forst- und wasferpolizeiliche Maß­ nahmen wird die Zustimmung erteilt; 2. Der Landesausschuß wird ermächtigt, vor der Erwirkung der Allerhöchsten Kaiserlichen Sanktion dieses Gesetzentwurfes entweder aus eigener Initiative oder über Wunsch der Regierung etwa sich als notwendig herausstellende Textes­ änderungen, bezw. Ergänzungen, soweit sie weder grundsätzliche Bestimmungen schaffen noch auch solche tangieren, mit der Regierung zu vereinbaren und beschlußweise vorzunehmen. 3. Der Landesausschuß wird ermächtigt, falls die k. k. Regierung aus was immer für Gründen auf die Beibehaltung des im 2. Absätze des § 50 eliminierten Satzes: „Gegen das Erkenntnis der politischen Behörde steht den Beteiligten der ordentliche Rechtsweg offen, " einen Wert legen sollte, diesen Satz wieder in den Gesetzentwurf aufzunehmen. Bregenz, am 14. Oktober 1910. Dekan B. Fink, Adolf Rhomberg. Obmann. Berichterstatter. Druck von I. N. Teutsch in Bregenz. 269 58 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. Beilage 58 A. Gesetzoom .... wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend einige forst- und wafferpoiizeiliche Maßnahmen. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: I. Anmeldung von Aorstprodnktenvezügen. § 1. Jeder beabsichtigte ForstproduktenbeMg, welcher 1. in einem Banntvalde (§ 19 des Forst­ gesetzes vom 3. Dezember 1852, R. G. Bl. Nr. 250) oder in einem Walde, auf welchen die Bestim!rnungen der §§ 6 und 7 des Forstgesetzes Anwendung siudeu (Schutzwald), oder 2. in einem Gemeinde - Pfründen - Stiftungs­ walde und in jenen Gemeinschaftswaldnngen, aus denen der Hans- und Gutsbedarf für zwei oder mehr Teilhaber dieser Gemeinschaft, von diesen Teilhabern gesondert in Anspruch genommen wird, oder 3. in einem anderen Walde zum Zwecke der Veräußerung oder in einem den gewöhnlichen eigenen Haus- und Gutsbedärf (für Brennholz, Holz für kleinere Reparaturen der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, für Zäune, Brunnenbehälter u. ä.) übersteigenden Umfange erfolgen soll, ist — mit den aus Z'2 sich ergebenden Ausnahmen — vor dessen Inangriffnahme bei der zuständigen politischen Bezirksbehörde anzumelden. Unter Forstproduktenbezügen im Sinne dieses Gesetzes sind sowohl Schlägerungen (Holzsällungen), als auch Bezüge von Nebennutzungen des 271 58 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. Waldes zu verstehen. Es haben daher die nach­ stehenden Vorschriften über Schlägerungen sinn» gemäß auch auf die Gewinnung dieser Neben­ nutzungen (Ast-, Laub-, Schneite!-, Bodenstreu u. ä.) Anwendung zu finden. § 2. Der im § 1 vorgesehenen Anmeldungspflicht unterliegen nicht: 1. Forstproduktenbezüge, welche auf Grund sowie najch Maßgabe eines von der politischen Bezirksbehörde bestätigten Wirtschastsoder Schlägerungsplanes erfolgen sollen; 2. Zwischennutzungen (Ausläuterungen, Durch­ forstungen) int Hochwaldbetriebe, insoweit sie nicht größeren industriellen Zwecken dienen, durch welche lediglich der Nebenbestand entnommen, der Kbonenschluß aber nicht unterbrochen wird. RücksichZich dieser Forstproduktenbezüge haben gleichwohl die Bestimmungen der §§ 17 und 18 Anwandlung zu finden. § 3. Zur Erstattung der Anmeldung sind rückfichtlich der Staats- und Privatwälder der Waldbesitzer, rücksichklich der Gem!eindew!älder die Gemeinde und rückfichtlich! der übrigen Wälder der Bezugs­ berechtigte, beziehungsweise bieten gesetzliche Ver­ treter verpflichtet. Die Anmeldung hat zu enthalten: 1. den Schreib^- und Hausnamen, sowie den Wohnort des Anmelders; 2. die Bezeichnung (Steuergenieinde, Par­ zellennummer und allenfalls die nähere Ortsbezeichnnng) und das Flächenmaß des Waldes, in welchem die Schlägerung beziehungsweise Nutzung beabsichtigt wird; 3. die Art und den Umfang der Schlägerung (Größe der Schlagfläche, Hiebsart, zu entnehmende Holzmasse oder Stammzahl) beziehungsweise Nutzung; 4. die Zeit der Schlägerung beziehungsweise Nutzung; Bei einer beabsichtigten, das Ausmaß von 50 Stämmen übersteigenden Schlägerung hat die Anmeldung noch zu enthalten: 5. die Angabe, ob die Schlägerung vom Waldiüesitzer selbst oder von einem Schlag Unter­ nehmer aus geführt wird, in letzterem Falle 272 58 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. 6. den Namen und Wohnort des Schlag­ unternehmers. Als Schlag Unternehmer ist der Käufer des Holzes am Stocke, wenn er die Schlägerung auf eigene Kosten durchführt, oder derjenige anzusehen, welcher die Schlägerung auf Grund einer mündlichen oder schriftlichen Abmachung als selbständiger Unternehmer vornimmt. Ist zur Zeit der Anmeldung der Name und Wohnort des Schlagunternehmers noch nicht bestimlnt, so ist derselbe jedenfalls noch vor Beginn der Schlägerung der Behörde anzuzeigen. § 4. Die Anmeldungen sind in der Regel in der Zeit vom 1. November bis 31. Januar zu erstatten. Dieselben können entweder unmittelbar bei der politischen Bezirksbehörde oder bei der Gemeindevorschhung jener Gemeinde eingebracht werden, in deren Gebiete die Schlägerung, beziehungsweise Nutzung ausgeführt werden soll. Bei der politischen Bezirksbehörde kann die Anmeldung schrif'tlich oder mündlich zu Protokoll erfolgen. Die Anmeldung im Wege der Gemeinde­ vorstehung hat mündlich zu geschehen und ist vom Gemeindevorsteher in ein Verzeichnis einzutragen, ohne daß es der Fertigung durch die Partei bedarf. Ter Gemeindevorsteher hat dieses Verzeichnis mit 31. Januar abzuschließen und ohne Verzug der politischen Bezirksbehörde einzusenden, welche dasselbe zusammen mit den bei ihr unmittelbar eingebrachten Anmeldungen dem Forsttechniker der politischen Verwaltung übermittelt. § 5. Ueber alle innerhalb der int § 4 bezeichneten Frist eingebrachten Anmeldungen ist bei der Fovsttagsatzung zu verhandeln. Tie Forsttagsatzungen sind in der Regel in jeder Ortsgemeinde abgesondert abzuhalten. Aus­ nahmsweise kann eine Forsttagsatzung nach An­ hörung der betreffenden Gemeirtdevorstehungen gemeinsam für zwei oder mehrere Ortsgemeinden abgehalten werden, wenn besondere Verhältnisse diesen Vorgang im einzelnen Falle rechtfertigen. Tie Forsttagsatzungen haben in der 2. Hälfte des Monates Februar und im Monate März stattzufinden. Wenn die örtlichen ober' die klimatischen Verhältnisse es als notwendig 273 58 A. Beilage zu den stenogr. Berichten deS Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. erscheinen lassen, kann die Forsttagsatzung in einzelnen Gemeinden auch in einem anderen Zeit­ punkte vorgenommen werden. Tier Ort und die Zeit ihrer Abhaltung wird von der politischen Bezirksbehörde einvernehmlich mit dem Forst­ techniker der politischen Verwaltung sestgesetzt und entsprechend kundgemacht. Der Ort und der Zeitpunkt der anberaumten Forsttagsatzung ist wenigstens 14 Tage vor deren Abhaltung in jeder Ortsgemeinde in ortsüblicher Weise zu verlautbaren. 8 6. Die Forsttagsatzungskommission besteht aus dem Forsttechniker der politischen Verwaltung als Vorsitzenden, dem Gemeindevorsteher oder dessen Stellvertreter und den übrigen zur Verhandlung über die vorliegenden Anmeldungen erschienenen Mitgliedern des Geineindevorstandes. Für den Fall, daß eine Forsttagsatzung für zwri oder mehrere Ortsgemeinden gemeinsam stattfindet (§ 5, Absatz 2), haben die Gemeinde­ vorsteher, beziehungswdise deren Stellvertreter und die Mitglieder des Gemejndevorstandes der «einzelnen Gemeinden insoweit einzutreten, als Fvrstpvoduktenbezüge aus den. zum betreffenden Gemeindegebiete gehörigen Waldungen zur Ver­ handlung gelangen. Der Gemeindewaldaufseher ist behufs Erteilung allfälliger Aufklärungen über Forstpvoduktenbezüge aus den seiner Aufsicht unterstellten Waldungen der Forsttagsatzung beizuziehen. Jeder Bezugswerber, beziehungsweise dessen gesetzlichler Vertreter ist berechtigt, bei der Forsttagsatzung zu erscheinen, sein Ausbleiben hindert jedoch die Verhandlung über seine Anmeldung nicht. § 7. Die Forsttagsatzungskommission hat die angemeldeten Bezüge zu prüfen und sich über den Umfang derselben, insbesondere mit Rücksicht auf die nachhaltige Bewirtschaftung der betreffenden Waldungen, gutachtlich zu äußern, wvb«ei ihre, beziehungsweise die alMlligen. Anträge der einzelnen Kominissionsmitglieder in der betreffenden Rubrik des Anmeldeverzeichuisses ersichtlich! zu machen sind. Jedes Mitglied der Aorsttagsatzüngskommisfion hat insolange abzutreten, als über Anmeldungen 274 58 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlverger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. Verhandelt wird, Welche seine Person, seine Ehe­ gattin oder seine Verwandten und Verschwägerten bis einschließlich zum zweiten Grade betreffen. Die begutachteten Anweldeverzeichnisse sind von sämtlichen Mitgliedern der Forsttagsatzungskomluission zu unterfertigen und unverzüglich der politischen Bezirksbehörde zu übersenden. § 8. Die politische BezitksbeHörde hat vor der Entscheidung über die von der Forsttagsatzungs­ kommission begutachteten Anmeldungen insoserne ihr die Örtlichkeit und die Verhältnisse der an­ gemeldeten Fovstprvdüktenbezüge nicht ohnehin genau bekannt sind, die erforderlichen Erhebungen an Ort und Stelle durch den beigegebenen Forst­ techniker der politischen Verwaltung vornehmen zu lassen. Aus diesen Erhebnngen dürfen den Parteien keinerlei Kosten erwachsen. Die Erhebungen haben klarzustellen: a) ob etwa der kahle Abtrieb der betreffenden Waldsläche int Widerstreite stünde mit den den Kahlschlag einschränkenden Bestimmungen des § 6 des Forstgesetzes vow 3. Dezember 1852, R. G. Bl. Nr. 250; b) ob etwa die Schlägerung beziehungsweise Nutzung eine Bodengefährdung (§ 7 des Forstgesetzes) voraussichtlich! herbeiführen würde, wobei jede solche Störung des Zusammenhanges des Waldbodens, bei welcher unter elementaren Einflüssen Abrutfchungen oder Ansch!w!ewmungen leicht Vor­ kommen können, als Bodengefährdung an­ zusehen iss; c) ob etwa die Schlägerung beziehungsweise Nutzung unter den obwaltenden Umständen eine Maldverwüstung (§ 4 des Forstgesetzes) begründen würde; d) ob etwa durch die Schlägerung der nachbar­ liche Wald^ offenbar einer Windbeschädigung ausgesetzt würde (§ 5 des Forstgesetzes); e) ob ungeachtet der geplanten Schlägerung die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung des Waldes gewlahrt bleibe. Ergibt sich, daß einer oder mehrere der in diesem Paragraphen unter a) bis e) vor­ gesehenen Fälle vorliegen, so ist die Schlägerung beziehungsweise Nutzung nach Maßgabe der Ber275 58 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1010. hältnisse entweder gänzlich zu untersagen, oder nur unter angemessenen Beschränkungen und Vorsichtsmaßregeln zu gestatten. Sollte es sich ergeben, djaß zwar gegen die angemeldele Schlägerung hinsichtlich ihrer Ein­ Wirkung aus den Waldbestand und Waldboden keiner der vorbezeichneten Anstände besteht, die Fällung jedpch in Absicht aus den Schutz von Personen oder fremden Objekten im Sinne des § 19 des- Forstgesetzes auszuschließen wäre, so hat die politische Bezirksbehörde die Verhandlung über die Bannlegung nach Maßgabe des Forst­ gesetzes sofort einznleiten und die Einlegung der Schkägerung einstweilen zu untersagen. Kann hingegen die Behöride schon aus der gutächtl-ichen Aeußerung der Fovsttagsatzung und aus der eigenen Kenntnis der Oerttichkeit und der Verhältnisse ersehen, oder haben die an Ort und Stelle vorgenommenen Erhebungen ergeben, daß gegen die Schlägerung beziehtlngsweise Nutzung keiner der vorbezeichneten Anstände obwaltet, so hat die politische Bezirksbehörde die Anmeldung dahin zu bescheiden, daß gegen die Ausführung des augemeldeten Bezuges ein Ein­ spruch nicht erhoben werde. Ter bewilligten Schlägerung — mit Ausnahme bei Kahlhieben — hat eine stammweise Holz­ auszeige vorauszugehen. § 9. Tie politische Behörde hat die im Sinne der vorstehenden Bestimmungen getroffene Ent­ scheidung über jene Anmeldungen, welche bei ihr unmittelbar erstattet wurden, den Parteien zuzu­ stellen; über jene Anmeldungen hingegen, welche im Wege der Gemeindevorstehung eingebracht wurden, auf dem Verzeichnisformulare ersichtlich zu machen uild das Letztere der Gemeindevor­ stehung mit dem Auftrage zu iibersenden, die Parteien in ortsüblicher Weise zur Einsichtnahme aufzufordern. Wenn die Zustellung der Entscheidung, be­ ziehungsweise die Übersendung des mit der be­ hördlichen Entscheidung versehenen Verzeichst nisses an die Gemeindevorstehung binnen 8 Wochen, von dem auf die Forsttagsatzung folgenden Tage an gerechnet, nicht vollzogen ist, so können die angemeldeten Schlägerungen ausgeführt werden. 276 . 58 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. § io. Anmeldungen, welche außerhalb der im § 4 bezeichneten Frist eingebracht werden, beziehungs­ weise solche, welche noch vor der nächsten Forst­ tagsatzung erledigt werden sollen, sind bei der politischen Bezirksbehörde zu erstatten. Dieselben können nur dann in Behandlung genommen werden, wenn die klimatischen und Bodenverhält­ nisse allenfalls notwendige Lokalerhebungen zu­ lassen und wenn die Partei die mit diejen Er­ hebungen etwa verbundenen Kosten sich^erstellt. Tie politische Bezirksbehörde hat über diese Anmeldungen nach! Einholung der binnen läng­ stens 14 Tage zu erstattenden gutächtlichen Aeuße­ rung des Gemeiud:Vorstandes und Durchführung etwaiger Erhebungen im Sinne des § 9 die Ent­ scheidung zu treffen und dieselbe dem Anmelder unverzüglich bekannt zu geben. In diesem Falle beginnt die im § 9, Absatz 2, bezeichnete acht­ wöchentliche Frist mit dem Tage des Einlangens der Anmeldung bei der politischen Bezirksbehörde. Ist eine Anmeldung unvollständig und wird dieselbe daher zur Ergänzung zurückgestellt, so beginnt diese Frist erst mit dem Tage der Über­ reichung der entsprechend ergänzten Anmeldung. § n. Wenn von Seite der politischen Bezirksbehörde die Untersagung oder nur eine beschränkte Zu­ lassung der angemeldeten Schlägerung erfolgt, so steht dem Waldbesitzer im Falle der Berufung (§ 52) frei, die kommissionelle Erhebung der Zu­ lässigkeit der Schlägerung zu verlangen. In diesem Falle hat die politische Bezirks­ behörde den Lokalaugenschein auf Kosten der ansuchenden Partei unter Beiziehung zweier Sachverständiger und des Wlaldbesitzers vorzu­ nehmen und den Akt sohin der Statthalterei vor­ zulegen. In Fällen von geringerer Bedeutung genügt die Zuziehung auch nur eines Sachver­ ständigen. § 12. Im Falle die Schlägerung innerhalb zweier Jahre nach der ausdrücklichen oder stillschweigen­ den Bewilligung nicht ausgeführt wird, erlischt die Schlägerungsbewilligung und ist die beab­ sichtigte Schlägerung neu anzumelden. 277 58 A Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. § 13. Der Schlagunternehmer (§ 3, Z. 6) hat sich vor Beginn der Schlägerung von der erfolgten Schlaganmeldung die Ueberzeugung zu verschaffen und ist ebenso wie der Waldbesitzer für die ohne Anmeldung oder vor Ablauf der im § 9, be­ ziehungsweise 10, bezeichneten Frist oder gegen die erfolgte Untersagung, beziehungsweise Be­ schränkung unternommene Schlägerung verant­ wortlich. § 14. Das geschlagene Holz muß binnen der von der Behörde bei Erteilung der Schlägerungsbewilli­ gung festzusetzenden Frist entrindet, die Schlag­ flächen geräumt und bei Kahlhieben der Auf­ forstung zugeführt werden. Wenn Verhältnisse obwalten, welche die Er­ füllung dieser Verpflichtung zweifelhaft erschei­ nen lassen, kann die Bewilligung eines Kählschlages von der vorläufigen Hinterlegung einer Kaution abhängig gemacht, beziehungsweise die Schlägerung bis dahin untersagt werden. Eine solche Kaution kann im Falle einer mit Außerachtlassung der Vorschriften dieses Ge­ setzes unternommenen Schlägerung auch! nachträg­ lich auferlegt und erforderlichenfalls im Wege der politischen Exekution eingehoben werden. Die Kaution hat in Bargelch in Staats­ oder anderen für pupillarsicher erklärten Wert­ papieren, nach dem Börsenkurse des Erlagstages berechnet, oder in Einlagebüchern inländischer Spar- oder Raiffeisenkassen zu bestehen. Tie Kaution ist dem Erleger erst nach! der vollendeten und als entsprechend anerkannten Aufforstung, beziehungsweise Nachbesserung zurückzustellen, in jenen Fällen aber, in welchen die Aufforstung verabsäumt oder unvollständig Kusgeführt wird!, zu deren Dion Amtswegen zu bewirkenden ordentlichen Durchführung nach Maßgabe des Bedarfes zu verwenden. 1 § 15. ‘ 1 Auf Fällungen, welche in Bann- und solchen Wäldern ausgeführt werden sollen, welche den Bestimmungen der §§ 6 und 7 des Forstgesetzes (Schutzwälder) unterliegen, haben die vorstehenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung zu finden und ist bei der Erteilung der Schlägerungs278 58 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. bewilligu.ng auf djie einschlägigen Normen des Forstgesetzes, sowie auf jene Vorfch^ifien Bedacht nehmen, w'eWe in dem rechtskräftigen Bann­ legungserkenntnisse für die Bewirtschaftung des betreffenden Waldteiles festgestellt wurden. § 16. Die den Bezugsberechtigten aus Pfründenund Stistungswaldern, ferner in Gemäßheit bestehender Einfvrstungsrechte aus anderen Wäldern angewiesenen Forstprodukte sind ihrer Bestimmung gemäß zu verlvenden. Bezüglich der ausnahmsweisen Veräußerung tton zum Haus- und Gutsbt'darfe bestimmten Nutzungsertrügnissen aus Gemeindewäldern, be­ ziehungsweise bezüglich des Austausches solcher Erträgnisse haben die Bestimmungen des § 63 der Gemeindeordnung Anwendung zu finden. Die Rechte der Eingeforsteten bleiben, insoweit sich dieselben auf in Gemäßheit des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, R. G. Bl. Nr. 130, erflossene Regulierungserkenntnisse oder genehm gehaltene Vergleiche gründen, unberührt. § 17. Die Vorlage von Wirtschafts- oder Schläge­ rungsplänen (§ 2, Z. 1) behufs Bestätigung kann bei der politischen Bezirksbehörde ohne Beschränkung auf die im § 4 bezeichnete Frist jederzeit erfolgen. Die Bestätigung des Wirtschastsoder Schlägerungsplanes erfolgt auf höchstens zehn Jahre. Tritt in einem Walde mit behördlich ge­ nehmigtem Wirtschafts- oder Schlägerungsplane ein größeres Elementarereignis ein, welches den Wirtschasts- oder Schlägerungsplan wesentlich be­ einflußt, so ist über Anzeige und nach gepflogener Erhebung der Wirtschaftsbeziehungsweise Schlägerungsplan nach den gegebenen Verhält­ nissen richtig zu stellen. Eine solche Richtigstellung ist äuch^ in dem Falle vorzunehmen, wenn eine nach dem Wirt­ schafts- oder Schlägerungsplane innerhalb der Geltungsdauer der behördlichen Bestätigung zur Nutzung gelangende Waldfläche rechtskräftig in Bann gelegt wird. Die mit der Bestätigung des Wirtschafts- oder Schlägerungsplanes, beziehungsweise der Berich279 58 A. Beilage zu den stenogr. Berichten dcS Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. tigung desselben etwa verbundenen Kosten sind vom Waldbesitzer zu ersetzen. § 18. *» Die von der Anmeldungspflicht befreiten Nutzungen der int § 2 unter Z. 2 erwähnten Art hat der Waldbesitzer, beziehungsweise sein gesetz­ licher Vertreter vor deren Ausführung der Ge­ meindevorstehung jener Gemeinde, in deren Ge­ biete die betreffende Waldung liegt, anzuzeigen. Über diese Anzeigen hat der Gemeindevorsteher ein Verzeichnis zu führen, in welchem der Name und Wohnort des Waldbesitzers, die Parzellen­ nummer, Ortsbezeichnung und das Flächenmaß der bezüglichen Waldung, sowie die Art der beabsichtigten Nutzung einzutragen ist. Von jeder derartigen Anzeige hat der Ge­ meindevorsteher unter Bekanntgabe der im vor­ stehenden Absätze bezeichneten Taten dem Forst­ techniker der politischen Verwaltung im Wege der politischen Bezirksbehörde binnen 14 Tagen Mitteilung zu machen. § 19. Schlägerungen, welche infolge von Elementar­ ereignissen (Waldbränden, Jnsektenschäden, Wind­ wurf und Windbrnck), Schneedruck, Wassergefahr, Überschwemmungen, Rutschungen und bergt.) not­ wendig werden, können ohne Rücksicht auf die bestehende Anmeldepflicht sofort in Angriff genommen werden. Jedoch ist gleichzeitig mit Be­ ginn der Schlägerung die Anzeige hievon unter ausdrücklicher Anführung der Art des Elementar­ ereignisses der zuständigen politischen Bezirks­ behörde, sowie dem Gemeindevorsteher, welch letz­ terer sofort den Waldaufseher in Kenntnis zu setzen hat, zu erstatten. II. Kahler Abtrieb und Avörennen von KotzgewSchse« in der Alpenregion. § 20. Auf den kahlen Abtrieb des Krummholzes, sowie aller sonstigen Holzarten in der Alpenregion (Alpenerlen, Zirben u. dgl.) finden die Bestim­ mungen des I. Abschnittes dieses Gesetzes sinn­ gemäße Anwendung. 280 58 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910 Die politische Bezirksbehörde kann bei Ge­ stattung des kahlen Abtriebes dieser Holzarten in der Alpenregion insbesondere auch die Einlegung des Hiebes in horizontalen, d. i. aus die Gefällsrich'tung senkrechten Streifen vorschreiben. T>as Abbrennen dieser Holzarten in der Alpen­ region ist verboten. Die in die Alpenregion hinaufreichenden, zer­ streut vorkommenden Waldreste dürfen überhaupt nicht kahlgeschlagen, sondern nur stammweise nach erfolgter Anmeldung und Auszeige so durch­ plentert werden, daß die Erhaltung des Holz­ wuchses nicht gefährdet wird. III. IMimg, Wringung und Lagerung der Kökzer in Wikdvachgevieten. § 21. Die Bestimmungen der nachfolgenden §§ 22 bis 29 finden in jenen Wildbachgebieten des Landes Anwendung, in denen eine besondere Vorsicht bei der Fällung, Bringung und Lagerung der Hölzer zur Hintanhaltung von Wassergefahren erforder­ lich ist. Diese Wildbachgebiete sind von der Statt­ halterei im Einverständnisse mit dem Landesaus­ schusse festziustellen und kundzumachen. § 22. Tse Benützung bestehender Riesen aller Art, Erdgefährte oder Gräben zur Holzlieferung in der bisherigen Weise kann von der politischen Bezirksbehörde untersagt und deren Weiterver­ wendung nur unter bestimmten Schutzmaßregeln gestattet werden, wenn die örtlichen Verhältnisse besondere Vorsicht notwendig machen. Zur Benützung neuer Riesen, Erdgefährte oder Gräben zur Holzbringung ist die Bewilligung der politischen Behörde notwendig. Diese Bewilligung wird, insoferne nicht das Forstgesetz für bestimmte Bringungsarten eine andere Vorschrift enthält, von der politischen Bezirksbehörde und zwar auf einen fallweise zu bemessenden Zeitraum erteilt, welcher drei Jahre nicht überschreiten darf. Tse politischen Behörden haben bei den ihnen nach diesem Paragraphen zustehenden Verfügungen 281 58 A. Beilage zu den stenogr. Berichten deS Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. und Entscheidungen nach Maßgabe der Vorschrift des 1. Absatzes des § 30 des Forstgesetzes über die Versagung von Triftbewilligungen vorzugehen. § 23. In Betreff der Ablieferung des Holzes über Gebirgsabhänge ohne Benützung der im § 22 erwähnten Bringungsanlagen kann die politische Bezirksbehörde für Örtlichkeiten, in denen die Ver­ hältnisse eine besondere Vorsicht erheischen, die beim Abtriebe zu beobachtenden Vorsichten an­ ordnen, auch wenn die Ablieferung nur über den eigenen Grund und Boden des Waldbesitzers statthat. Für die ohne behördliche Bewilligung oder mit Außerachtlassung der angeordneten Vorsichten unternommene Holzbringung und für die ohne Bewilligung vorgenommene Herstellung von Bringungsanlagen ist außer dem Bringungs­ unternehmer bezw. jenem, welcher die Anlage Her­ stellen ließ, auch der Ersteher des Holzes und der Besitzer des betreffenden Grundes, der letzt­ genannte jedoch nur dann verantwortlich, wenn die Bringung bezw. die Herstellung der Anlage mit seiner ausdrücklichen Zustiinmung geschah. § 24. Der Bringungsunternehmer bezw. jener, der die Anlage herstellen ließ, der Ersteher des Holzes und der Grundbesitzer, der letztgenannte jedoch nur rücksichtlich des über seinen Grund und Boden führenden und daselbst mit seiner ausdrücklichen Zustimmung errichteten Teiles der Bringnngsanlage, sind solidarisch verpflichtet, nach jedes­ maliger Holzbringung die durch die Bringung des Holzes oder durch die Riesen verursachten Boden­ risse auszufüllen und zu versichzern, sowie die zur Befestigung des etwa gelockerten Bodens und zur schnellen Vernarbung der beschädigten Rasendecke geeigneten Vorkehrungen zu treffen. Tie politische Bezirksbehörde kann über Art und Ausführung dieser Vorkehrungen, erforderlicheusalls nach 'Anhörung von Sachverständigen, nähere Vorschriften erteilen. § 25. Im Jnundationsbereiche der Wildbäche darf Holz ohne Bewilligung der politischen Bezirks­ behörde nicht abgelagert werden. Diese Behörde 282 58 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. hat bei Erteilung der Bewilligung die etwa not­ wendigen Vorkehrungen gegen plötzliche Berschwemmungen des Holzes aufzuerlegcn. Tie Errichtung von Kahlstätten im Jnundationsgebiete der Wildbäche bedarf gleichfalls ter Bewilligung der politischen Bezirksbehörde. § 26. Jeder Waldbesitzer, in dessen Waldung eine Holzabstockung vorgenommen wird, ist solidarisch mit dem Schlag- und Bringungsunternehmer und dem Ersteher des Holzes verpflichtet, die Räumung der in das Wildbachgebiet eintzängenden Schlag­ flächen sofort vorzunehmen und die während der Fällung, oder Bringung des Holzes in ein Wild­ bachbett gelangten Baumstämme und Abfälle ohne unnötigen Verzug aus dem Bachbette und aus dem Wasserbereiche zu schaffen, und, wo dies nicht möglich ist, dieselben zu verkleinern und zu ver­ brennen. Dieselbe Verpflichtung obliegt den Triftunter­ nehmungen rücksichtlich des bei der Trift in den Bachbetten zurückgebliebenen Triftholzes. — Zur Sicherstellung der ordnungsmäßigen Erfüllung der dem Wald- und Grundbesitzer sowie dem Schlag- oder Bringungsunternehmer und dem Ersteher des Holzes nach! den Vorschriften dieses Abschnittes obliegenden Verpflichtungen ist die politische Bezirksbehörde berechtigt, den Erlag einer Kaution nach Maßgabe der Bestimmungen des § 14 anzuordnen. § 27. Jede Ortsgemeinde ist verpflichtet, die Wild­ bachbette in den int Gemeindegebiete gelegenen Strecken alljährlich von den daselbst an der Ober­ fläche liegenden Baumstämmen, Wurzelstöcken und anderen Hölzern räumen zu lassen, insoserne die Verpflichtung hiezu nicht etwa nach § 26 be­ stimmten Waldbesitzern und Schlag- oder Brin­ gungsunternehmern, beziehungsweise Erstehern des Holzes obliegt. Zu diesem Behufe hat der Gemeindevorsteher in jedem Frühjahre die int Gemeinde gebiete ge­ legenen Wildbachstrecken zu begehen, die Räumung der Bachbette durchführen zu lassen, beziehungs­ weise die hiezu nach § 26 Verpflichteten, sowie die Besitzer der durch diese Räumung insbe­ sondere zu schützenden Objekte der politischen Bezirksbehörde namhaft zu machen. 283 58 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. Bei Gefahr im Verzüge ist die Bachbett­ räumung sofort von der Gemeinde unter gleich-­ zeitiger Verständigung der im vorstehenden Absätze erwähnten Personen und auf deren Kosten vor­ zunehmen. Tns bei den durchs die Gemeinde ausgeführten Räumungsarbeiten gewonnene Holz, welches vom Eigentümer nscht binnen der von der politischen Bezirksbehörde festzusetzenden Frist übernommen und aus dem Wasserbereiche geschaffen wurde, ist als verfallen zu erklären und der Erlös aus dem Verkaufe desselben in Gemäßheit des § 50 zu verwenden. Wenn ein Wildbach das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden durchzieht, so hat die poli­ tische Bezirksbehörde die Reihenfolge der Räu­ mungsarbeiten zu bestimmen. § 28. Tie bei den Begehungen in den Wildbach­ gebieten allenfalls wahrgenommenen sonstigen gefahrdrohenden Zustände, wie Randbäume, Bruchstellen, Schäden an Versi-cherungsbauten u. der gl. hat die Gemeindevorstehung zu beseitigen und, wenn dies durch ihre eigenen Kräfte nicht durchgeführt werden kann oder der im nachstehen­ den Absätze bezeichnete Fall vorliegt, der politischen Bezirksbehörde anzuzeigen, welche hierüber das nach den Umständen Gebotene zu veranlassen höben wird. Handelt es sich insbesondere um Schäden an Objekten, welche an dem betreffenden Wildbuche in Anwendung des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1884, R. G. Bl. Nr. 117, betreffend Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern, sowie der Landesgesetze, betreffend die Ver­ bauung von Wildbächen, ausgesührt worden sind, so hat die Bezirksbehörde über die Anzeige der Gemeindevorstehung das Erforderliche zum Zwecke der genaueren Feststellung und der Beseitigung der Schäden in Gemäßheit der einschlägigen Be­ stimmungen des berufenen Reichsgesetzes, insbe­ sondere der §§ 18 bis 20 desselben einzuleiten. § 29. Die politische Bezirksbehörde ist berechtigt, wenn die in den vorstehenden §§ 23 bis 27 den 284 58 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. Wald- und Grundbesitzern, den Schlag- oder Brin­ gungsunternehmern, den Erstehern des Holzes, sowie den Gemeinden auserleg en Verpflichtungen trotz behördlicher Aufforderung in der hiebei bestimmten Frist nicht erfüllt werden, das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der im konkreten Falle Verpflichteten aussühren zu lassen und gegebenenfalls zn diesem Zwecke die Kaution (§ 26) heranzuziehen. Ebenso ist die politische Bezirksbehörde be­ rechtigt, ohne Bewilligung errichtete Holzbrin­ gungsanstalten, Holzablagerungen und Kohlstätten (§§ 22 und 25) auf Gefahr und Kosten des Waldbesitzers beseitigen zu lassen oder die sonst nötigen Vorkehrungen zu treffen, wenn dem vorausgegangenen behördlichen Auftrage in der hiebei bestimmten Frist nicht Folge geleistet wird. IV. Benützung der Müsse «nd Bäche zur Kotz- vringnng. § 30. Für jene Gewässer des Landes, welche im bedeutenderen Umsange zur Holzbringung benützt werden, sind die geeigneten allgemeinen Vor­ schriften für diese Benützung, insbesondere in der Absicht auf die Hintanhaltung von Beschädigungen der Ufer, Brücken, Schutz- und Regulierungswerke mit Rücksicht auf die erfahrungsmästigen Hoch­ wasserstände von der Statthalterei nach Ein­ vernehmung des Landesausschusses innerhalb der bestehenden Gesetze im Berordnungswege zu erlassen. V. Wakdweide der Ziegen «nd Schafe. § 31. Die Weide der Ziegen im Walde unterliegt für alle Ziegenbesitzer, sie mögen zugleich^ Wald­ besitzer sein oder nicht, den nachstehenden Be­ schränkungen. § 32. Ganz verboten ist die Ziegenweide in Bann­ wäldern (§ 19 des Forstgesetzes), in solchen Waldslächen, welche den Bestimmungen der §§ 6 und 7 des Forstgesetzes unterliegen (Schutzwälder), in den gemäß § 3 des Forstgesetzes aufzuforstenden 285 58 A Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. Waldteilen, in den nach § 10 des Forstgesetzes in Schonung gelegten Flächen, sowie in den an der Holzvegetationsgrenze gelegenen Waldungen. Desgleichen ist die Ziegenweide in jenen Privatwaldungen, in welchen sie in den letzten zehn Jahren nicht mehr ausgeübt wurde, ohne ausdrückliche Zustimmung des betreffenden Wald­ besitzers untersagt. § 33. Jeder Ziegenbesitzer, welcher seine Ziegen auf Waldweideplätze aufzntreibeu beabsichtigt, hat dies unter Angabe dieser Weideplätze und der Zahl der Weidetiere innerhalb der int § 4 bezeichneten Frist bei der Gemeindevorstehung anzumelden. Diese Anmeldungen sind vom Gemeinde­ vorsteher in Gemäßheit des § 4 in ein Ver­ zeichnis einzutragen, ohne b-ct^ es der Fertigung durch die Partei bedürfte. § 34. Tie Forsttagsatzungskommission hat für das Gebiet der betreffenden Ortsgemeinde die zulässigen Waldweideplätze für die Weideperiode des laufenden Jahres auszumitteln und sich nach erfolgter Prüfung der erstatteten Anmeldungen über die mit der Ziegenweide zusammenhängenden, der Entscheidung der politischen Behörde vor­ behaltenen Fragen gutächtlich zu äußern. Diese Äußerung hat sich! daher insbesondere zu erstrecken auf: a) die Bestimmung der Höchstzahl von Ziegen, welche mit Rücksicht auf die Ausdehnung der aus gemittelten Weideplätze und die daselbst vorhandene Nahrung zum Auftrieb gelangen darf; b) die Festsetzung jener Anzahl Weidetiere, welche nach Maßgabe der ermittelten Höchst­ zahl (lit. a) von den einzelnen Anmeldern aufgetrieben werden kann; c) die Untersuchung, ob, bezw. wo die Ziegen­ weide unter einem gemeinsamen Hirten (§ 36) oder unter der Aufsicht eiues eigenen Hirten (§ 37) stattzufinden hat; im ersteren Falle • ck) die Eignung der als Hirten namhaft gemachten Personen; e) die Ermittlung der für den Auftrieb auf die einzelnen Waldweidrplätze geeigneten Wege; f) die Festsetzung des Beginnes und des Endes der Weidezeit. 286 58 A. Beilage zu den itenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. Das Anmeldeverzeichnis ist mit der in oben­ stehendem Belange abgegebenen gutächtlichen Äußerung in Gemäßheit des § 7 der politischen Bezirksbehörde zu übersenden. § 35. Über die von der Forsttagsatzungskommission begutachtete Anmeldung entscheidet die politische Bezirksbehörde. Bei der Entscheidung über die Aufteilung der zum Auftriebe auf die Waldweideplätze in der Gemeinde zulässigen 5^>öchstzahl der Weide­ tiere auf die einzelnen Anmelder sind zunächst die aus einem besonderen Rechtstitel beruhenden Weiderechte und sohin die Anmeldungen der­ jenigen zu berücksichtigen, welche keine oder nicht mehr als eine Kuh zu überwintern vermögen. Bezüglich der behördlichen Entscheidung, deren Frist und Zustellung haben die Bestimmungen des § 9 Anwendung zu finden. § 36. In Gemeinden, wo die Voraussetzungen für eine gemeinsame Ziegenweide gegeben sind, darf die Weide der Ziegen nur in einer gemeinsamen Herde und unter einem gemeinsamen Hirten erfolgen. In diesem Falle ist jeder Ziegenbesitzer, dem ein Auftrieb von Ziegen zur Waldweide int Sinne des § 35 bewilligt wurde, verpflichtet, seine Ziegen zur Herde zu stellen und der Obhut des Ziegenhirten zu übergeben. Ter Hirt muß tnindestens 14 Jahre alt sein und ist der Forsttagsatzungs'kotnmission namhaft zu machen. Ist zur Zeit der Forsttagsatzung der Name des Hirten nicht bekannt, so ist derselbe jedenfalls vor Beginn des Weideganges der politischen Bezirksbehörde anzuzeigen. In berücksichtigenswerten Fällen kann auch ein Hirte unter 14 Jahren bestellt werden, wenn derselbe sich als genügend befähigt erweist, die Ziegenweide ordnungsgemäß zu überwachen. In diesem Falle haben die Ziegenbesitzer eine eigen­ berechtigte Person der politischen Bezirksbehörde namhaft zu machen, welche für die strenge Ein­ haltung der Weidevorschriften und für alle Folgen haftet, die aus der Übertretung derselben dadurch entstehen, daß die Hirten für ihr Geschäft wegen ihres Alters oder sonstwie ungeeignet sich erweisen. 287