19100929_ltb00281909_Volkswirtschaftsausschussbericht_Eingabe_StadtratBregenz_Gesetz_Gemeindeumlageneinzahlung_und_Verzugszinsen

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Letzte Änderung 04.07.2021, 22:04
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1910,ltb1910
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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Syntax Warning: Invalid number of shared object groups 28. Beilage zu den flenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910 Beilage 28. Bericht des volkswirtschaftliches Ausschusses über die Eingabe des Ltadtrates Bregenz um Schaffung eines Gesetzes betreffend die Einzahlung der Gemeindeumlagen und Einhebung von Verzugszinsen. Hoher Landtag! Der Stadtrat von Bregenz richtete unterm 12. September d- I., Z 4946, eine Eingabe an den Landesausschuß um Schaffung gesetzlicher Bestimmungen, betreffend die Art und Weise der Vorschreibung und Einzahlung der Gemeindeumlagen und Einhebung von Verzugszinsen für rückständige Gemeindesteuern. Der Eingabe liegen Zustimmungserklärungen der Stadtinagistrate von Feldkirch und Bludenz, sowie der Gemeindevorstehungen von Lustenau, Rieden, Rankmcil und Hohenems bei. Der Eingabe war auch ein bereits ausgearbeiteter Gesetzentwurf beigeschlossen. In der Eingabe wird darauf hingewiesen, daß die alljährlich wiederkehrende Verzögerung im Eingänge der Gemeindesteuern für jedes größere Gemeinwesen eine nicht unwesentliche materielle Schädigung involviere. Die Gemeinden seien bei der Verumlagung auf die staatliche Steuervorschreibung angewiesen und da diese erst gegen Mitte des Jahres perfekt werde, könne auch erst um diese Zeit zur Bemessung der Gemeindezuschläge geschritten werden. Dadurch verzögere sich auch die Vorschreibung der Vermögenssteuer uud so gelangen die Zahlungsaufträge bestenfalls im Juni in die Hände der Parteien uud erleide dann der Steuereingang erst noch eine ganz erhebliche Verzögerung durch die Lästigkeit der Steuerpflichtigen. Da dem Steuerzahler aus der Unpünktlichkeit der Zahlung der Gemeindesteuer eine Verbind­ lichkeit zur Zahlung von Verzugszinsen nicht erwachse, so werde die Zahlung bis zum alleräußersten Termine verschoben, wodurch die Gemeinden in die Lage versetzt werden, ihren Verbindlichkeiten nicht rechtzeitig nachkommen zu können, oder aber zur Deckung der laufenden Erfordernisse schwebende Schulden bei Geldinstituten aufnehmen zu müssen. Nachdem die Gemeinden im eigenen Wirkungskreise nach dieser Richtung nicht Abhilfe schaffen können, so würde es sich empfehlen durch ein Landesgesctz entsprechende Vorsorge gegen diese Schädigung der Gemeinden zu treffen. Die Eingabe des Sladtrates Bregenz erscheint begründet. Der Umstand, daß von rückständigen Umlagen bisher keine Verzugszinsen eingehoben werden konnten, trägt zwar nicht allein die Schuld, daß vielfach, besonders in den größern Gemeinden, die Rückstände riesig anwachsen, sondern die Schuld liegt auch vielfach an den Gemeinden selbst, da es häufig vorkommt, daß die Voranschläge nicht rechtzeitig verfaßt, die Umlagen nicht rechtzeitig vorgeschrieben und an die Einhebung derselben erst gegen Schluß des Jahres oder auch erst im Nachhinein mit mehr Energie geschritten wird. Daß es trotz aller seit langer Zeit aufgewandter Bemühungen von Seite des Landesausschusses nicht gelungen ist, diesen 153 28. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. Mißstand in der Verwaltung mehrerer Gemeinden zu beseitigen, rührt wohl daher, daß die Gemeinden den nicht unbegründeten Einwand erheben, sie seien nicht in der Lage, die Vorschreibungen der Gemeinde­ umlagen vorzunehmen, ehe ihnen nicht die staatliche Steuervorschreibung des betreffenden Verwaltungs­ jahres bekannt sei. Der vorgeschlagene Gesetzentwurf soll mut auch nach dieser Richtung Abhilfe schaffen, indem den Gemeinden das Recht eingeräumt werden soll, für den Fall des Richtbekannlseins der staatlichen Steuervorschreibung des betreffenden Verwaltungsjahres jene des Vorjahres gegen seinerzeitige Verrechnung und Ausgleichung zur Grundlage der Bemessung der Gemeindeumlage zu nehmen. Die Aufnahme dieser Bestimmung in das Gesetz wird den Gemeinden fortan jeden Einwand gegen die rechtzeitige Vorschreibung und Einhebung der Gemeindeumlag« n benehmen und es empfiehlt sich schon in Rücksicht auf die Erzielung einer geordneten Gemeindeverwaltung die Votierung des Gesetzes. Der volkswirtschaftliche Ausschuß hat am Gesetzentwürfe nur eine, aber eine nicht unwesentliche Änderung vorgenommen. Nachdem der Eingabe beigeschlossenen Entwürfe sollten, wie es auch hinsichtlich der staatlichen Steuern der Fall ist, erst bei einem rückständigen Betrage von K 50-— Verzugszinsen erhoben werden. Der volkswirtschaftliche Ausschuß war aber der Anschauung, es sei zweckdienlicher und im Allgemeinen den Verhältnissen der meisten Gemeinden entsprechender, wenn dieser Betrag auf K 20'— herabgesetzt werde. Der volkswirtschaftliche Ausschuß stellt den Antrag: Der h. Landtag wolle beschließen: „Dem beiliegenden Gesetzentwürfe betreffend Einzahlung der Gemeindezuschläge un Einhebung von Verzugszinsen für rückständige Gemeindesteuern wird die Zustimmung erteilt." Bregenz, am 29. September 1910. Jodok Fink, Martin Thurvher, Obmann. Berichterstatter. Zurück von N. Teutsch in Bregenz. 154 28 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. Beilage 28 A. Gesetzvom ... . wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend Einzahlung der Gemeindezuschläge und Einhebung von Verzugszinsen für rückständige Gemeindesteuern. Mit Zustimmung des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Werden die Gemeindezuschläge zu den direkten Staatssteuern und die Vermögenssteuern (§ 79, G. O.) nicht spätestens 14 Tage nach Ablauf der von den Genleindevorständen anzuberaumenden Einzahlilngstermine entrichtet, so tritt die Verpflichtung zur Be­ zahlung 5°/oiger Verzugszinsen ein, insoferne die Gesamtschuldigkeit der Gemeindeumlage beziehungs­ weise Vermögenssteuer für das ganze Jahr den Betrag von K 20'— übersteigt. § 2­ Alljährlich nach Genehmigung der Verumlagung (§ 78, G. O.) sind die Zahlungstermine sowie die Folgen ihrer Nichteinhaltung mittelst Kundmachung in ortsüblicher Weise zu verlautbaren. § 3. Die Verzugszinsen sind von dem auf den fest­ gesetzten Zahlungstermin nächstfolgenden Tage an bis zur Abstattung der Schuldigkeit zu berechnen und mit derselben einzuheben. § 4. Bei zwangsweiser Einbringung sind jedesmal auch die entfallenden Verzugszinsen zu berücksichtigen und genießen letztere bezüglich ihrer Einbringung dieselben Vorrechte, wie die Umlagen beziehungsweise Ver­ mögenssteuern, auf welche sie entfallen. 155 28 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. § 5. Wenn mit Beginn des neuen Steuerjahres die Gemeindesteuern noch nicht definitiv vorgeschrieben werden konnten, sind dieselben, vorausgesetzt daß die Gemeinde bereits im Besitze der etwa nach § 78 der Gemeindeordnung einzuholenden Bewilligung des Landesausschusses ist, in dem nach der letzten, rechts­ kräftigen Staatssteuer- beziehungsweise Verwögenssteuerbemessung entfallenden Betrage zu den Fälligkeits­ terminen (§ 2) einzuzahlen. Der Ausgleich mit der wirklichen Gemeindesteuer­ schuldigkeit erfolgt auf Grund der seinerzeitigen, end­ gültigen Vorschreibung. § 6. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachnng in Wirksamkeit. § 7. Mit der Dnrchführnng des Gesetzes werden Mein Minister des Innern und Mein Finanzminister beauftragt. Druck von I. N. Teutsch in Bregenz. 156