19101014_ltb00591909_Landwirtschaftsausschussbericht_Landesausschussvorlage_Gesetzentwurf_Waldaufsichtsregelung

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Letzte Änderung 04.07.2021, 22:04
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1910,ltb1910
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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Syntax Warning: Invalid number of shared object groups 59. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 19M Beilage 5O. Bericht des landwirtschaftlichen Ausschusses über die kandesausschußvorlage betreffend den Gesetzentwurf wegen Regelung der lValdaufsicht. Hoher Landtag! Im Motivenberichte des Landesausschusses zu der obgenannten Gesetzesvorlage wurde bereits des aussührlichen über die Veranlassung zur Vornahme einer gesetzlichen Regelung der Waldaufsicht, sowie über die seitens des Landesausschusses in Ausführung des Beschlufses des hohen Landtages vom 17. Oktober 1904 zur Regelung unternommenen Schritte und mit der Regierung gepflogenen Verhandlungen berichtet. Der Motivenbericht enthält ferner in 5 Punkten die Darlegung der hauptsächlichsten Grundzüge des Gesetzentwurfes. Der landwirtschaftliche Ausschuß, welchem die Landesausschußvorlage in der 4. Sitzung des hohen Landtages vom 24. September d. I. zur Vorberatung und Berichterstattung zugewiesen worden war, hat nach eingehender Durchberatung derselben an dem Gesetzentwürfe verschiedene Änderungen vorgenommen, welche auch zum Teile wenigstens die in dem Motivenberichte des Landesausschusses aufgestellten Grundsätze einer Abänderung zu unterziehen, geeignet sind. Nach wie vor wird zwar die Zahl der Waldausseher, die Einteilung der Aufsichtsbezirke und die Festsetzung einzelner größerer Bezirke für gemeinsame Waldaufseher, sowie endlich auch die Bestimmungen über das Einkommen der Waldaufseher und über die Alters- und Invaliditäts­ Versicherung derselben und der Versorgung ihrer Hinterbliebenen der Regelung im Verordnungs­ wege der k. k. Statthalterei im Einverständnisse mit dem Landesausschusse überlassen. Dagegen fand der Grundsatz, daß die Ernennung der Waldaufseher durch die politische Bezirksbehörde auf Grund eines von der Gemeindevertretung zu erstattenden Dreiervorschlages erfolgen solle, nicht die Zustimmung des landwirtschaftlichen Ausschusfes. Es wurde von verschiedenen Seiten hervorgehoben, daß eine Abänderung des gegenwärtigen Verhältnisses, wonach die Bestellung des Waldaufsehers durch die Gemeinde und die Bestätigung durch die politische Bezirksbehörde erfolgt, eine Einschränkung der Autonomie der Gemeinde beinhalte, welche doch andererseits nach dem Gesetzentwürfe zur Bezahlung der Bezüge der Wald­ aufseher herangezogen werde. Auf der anderen Seite wurde dagegen hervorgehoben, daß eine Bestellung der Waldaufseher durch einen außerhalb der Gemeinde liegenden Faktor, diesem Forstschutzorgane eine gewisse Selbständigkeit und Unabhängigkeit für seine Tätigkeit in der betreffenden Gemeinde gewährleiste. Bei den Verhältnisfen in manchen, besonders kleinern Gemeinden ist es häufig nicht ausgeschlossen, daß der Waldaufseher mit seinen ohnehin kärglichen 295 Ftzi' Beilage zu ven stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. BezützKEgePvMtzM.?K, vielleicht gegen seine Ueberzeugung Maßnahmen im Walde vorzunehmen, nur um einflußreichen Kreisen der Gemeinde zu Willen zu sein, welche Maßnahmen vom Stand­ punkte eines geregelten Forstschutzdienstes nicht gerade immer als richtig und den Wald fördernd angesehen werden können. Es muß diesbezüglich darauf hingewiesen werden, daß vielleicht manche Auszeige und Schlägerung unterbleiben wird, wenn der Waldaufseher sich auf feine Unabhängigkeit in seinen dienstlichen Verrichtungen stützen kann. Der umgeänderte § 4 des Gesetzentwurfes, wie ihn der landwirtschaftliche Ausschuß zur Annahme empfiehlt, stellt nun in seiner neuen Fassung eine Art Kompromiß zwischen den divergierenden Anschauungen dar. Die Bestellung des Waldaufsehers soll nach dieser neuen Fassung dem Landesausschusse zustehen, welcher an den erstatteten Dreiervorschlag der Gemeindevertretung gebunden und dann die Ernennung nach gepflogenem Einvernehmen mit der politischen Bezirksbehörde vorzunehmen berechtigt ist. Nachdem der Landesausschuß die oberste autonome Behörde darstellt, so kann das Ernennungsrecht desselben wohl nicht in dem Ausmaße als Einschränkung des autonomen Wirkungskreises der Gemeinde angesehen werden, umsomehr, als der Landesausschuß ja an den Dreiervorschlag gebunden ist und es der Gemeinde steisteht, ihr besonders genehme Kompetenten in den Wahlterno einzubeziehen. Das Einvernehmen mit der politischen Bezirksbehörde fand der landwirtschaftliche Ausschuß aus dem Grunde zu statuieren, weil ja der politischen Bezirksbehörde das Recht der Bestätigung und Beeidigung des Waldaufsehers ohnedem zusteht, ein vorher gepflogenes Einvernehmen aber die Schwierigkeit einer vielleicht vorkommenden Nichtbestätigung aus Dienstesrücksichten im vorhinein ausschließt. § 10 der Landesausschußvorlage, welche von der Entlohnung des Waldaufsehers handelt, erlitt im landwirtschaftlichen Ausschuffe ebenfalls eine nicht unbedeutende Umänderung. Nachdem im Lande Vorarlberg sich eine Anzahl Gemeinden befinden, welche bis jetzt dem Waldwächter neben einem fixen Wartgeld noch andere Leistungen z. B. Taglohn mit bestimmten Arbeiten, Wohnungs­ gebühren und dergleichen zukommen ließen, so empfiehlt es sich, auf folche Momente bei der nach § 10 zu erlassenden Verordnung Rücksicht zu nehmen. Es wurde daher statt dem Worte „Barbezüge" der Ausdruck „Bezüge" gebraucht und die monatlichen Antizipativraten auf die Barbezüge beschränkt und gleichzeitig auch die Art der Leistung anderer vertragsmäßiger Bezüge dem Verordnungswege vorbehalten. Endlich wurde die Einhebung einer sogenannten Auszeige­ gebühr ausgedehnt auf alle Waldbesitzer, bezw. Holzbezugsberechtigte, welche nach § 1 des Gesetzes betreffend einige forst- und wafserpolizeiliche Maßnahmen anmeldepflichtiges Holz der Schlägerung unterziehen. Es sollen durch diese Ausdehnung der Verpflichtung zur Bezahlung einer Auszeige­ gebühr auf alles anmeldepflichtige Nutzholz einerseits diejenigen Bewohner einer Gemeinde zur Entlohnung des Waldaufsehers herangezogen werden, welche aus den Waldungen, zu deren Aufsicht und Schutz der Waldaufseher bestellt ist, in erster Linie Nutzen ziehen, und erst, wenn das Erträgnis dieser Auszeigegebühr zur Deckung der Bezüge des Waldaufsehers nicht ausreichen sollte, soll gewissermaßen subsidiarisch die Gesamtgemeinde hiezu herangezogen werden. Der landwirtschaftliche Ausschuß erachtete es bei Beratung dieses § 10 für selbstverständlich, daß vor Erlassung einer hierauf bezughabenden Durchführungsverordnung die Gemeinden des Landes fowie etwa wünschenswerte Sachverständige angehört werden sollen und erst nach Kenntnis­ nahme ihrer Anschauungen die Verordnung unter Berücksichtigung der speziellen Verhältnisse der Gemeinden erlassen werden soll. Zu § 11 der Landesausschußvorlage bemerkt der landwirtschaftliche Ausschuß, daß dieselbe in etwas von der Fassung des § 11 abweicht, wie dieselbe durch die Note der k. k. Statthalterei vom 30. September 1910, Zl. 64.455 Forst, in Vorschlag gebracht wurde. Es erschien nämlich dem Landesausschusse vorteilhafter, wenn int § 11 bei der Schwierigkeit dieser Materie die Grundzüge einer Alters- und Jnvaliditätsversicherung der Waldaufseher sowie die Versorgung ihrer Hinterbliebenen nicht in den Gesetzentwurf selbst ausgenommen, sondern dem Verordnungswege überlassen werde, wobei es dann möglich erscheint, sich nach Durchführung der 296 59. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. notwendigen Verhandlungen mit der k. k. Statthalterei auf eine allgemeine befriedigende Fassung zu einigen. Der landwirtschaftliche Ausschuß schließt sich der Anschauung des Landesausschusses vollinhaltlich an und empfiehlt unverändert die Annahme des § 11 der Landesausschußvorlage, ebenso die Annahme der übrigen §§ des Gesetzentwurfes. Der landwirtschaftliche Ausschuß tritt endlich seinerseits den Anschauungen des Landesausschusfes von der Notwendigkeit der Schaffung einer Berufung eines eigenen landschaftlichen Fachorganes für die Stelle eines Forsttechnikers vollinhaltlich bei und würdigt die Gründe des Landesausschusfes, welche im Motivenbericht für die Zweckmäßigkeit einer solchen Stelle nieder­ gelegt sind. Nachdem sich der hohe Landtag in dieser Session auch für die Schaffung eines Kulturrates ausgesprochen hat, so kann der zu bestellende landschaftliche Techniker neben seinen sonstigen Agenden auch in dieser neu zu errichtenden Körperschaft mitwirken und seine Fähigkeiten und Dienste derselben zur Verfügung stellen. Gestützt aus vorstehende Ausführungen, stellt der landwirffchaftliche Ausschuß folgende Anträge: Der hohe Landtag wolle beschließen: „1. Dem vorliegenden Gesetzentwürfe betreffend die Regelung des Waldaufsichts­ dienstes wird die Zustimmung erteilt. 2. Der Landesausfchuß wird ermächtigt, vor der Erwirkung der Allerhöchsten kaiserlichen Sanktion dieses Gesetzentwurfes entweder aus eigener Initiative oder über Wunsch der Regierung etwa sich als notwendig herausstellende Textes­ änderungen, bezw. Ergänzungen, soweit sie weder grundsätzliche Bestimmungen schaffen noch auch solche tangieren, mit der Regierung zu vereinbaren und beschlußweise vorzunehmen. 3. Der Landesausschuß wird beauftragt, wegen Schaffung der Stelle eines land­ schaftlichen Forsttechnikers die nötigen Vorerhebungen zu pflegen und nach Abschluß derselben in der nächsten Session dem Landtage geeignete Anträge zu unterbreiten." Bregenz, 14. Oktober 1910. Dekan B. Fink, Adolf Rhomberg, Berichterstatter. Obmann. Druck vor» I. N. Teutsch in Breacnz. 297 59 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. Beilage 59 A. Gesetzvom .... wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Regelung des Waldaufsichtsdienstes. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: ' § 1. Zur Besorgung des Forstschutz- und Aussichts­ dienstes in Gemeinde- und Privatwäldern werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Waldausseher bestellt. § 2. Jedem Waldausseher ist ein bestimmtes Auf­ sichtsgebiet zuzuweisen. Tie Äusflchtsgebiete werden von der Statt­ halterei im Verordnungswege festgestellt. Die diesbezüglichen Vorschläge sind von den politischen Bezirksbehörden über Antrag der Forsttechniker der politischen Verwaltung nach, Anhörung der Gemeindevorstehungen uird jener Privatwald­ besitzer zu erstatten, deren Waldbesitz mindestens 10% der Gesamtwaldfläche in der Ortsgemeinde beträgt. In der Regel hat ein Aussichtsgebiet die in einer Ortsgemeinde gelegenen Waldungen zu umsössen. Ausnahmsweise können jedoch^ nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse unter Bedacht­ nahme aus eine tunlichste Abrundung und behufs Erleichterung der Überwachung durch, einen Waldaüsseher in einer Ortsgemeinde mehrere Aufsichtsbezirle gebildet oder in verschiedenen Orts­ gemeinden liegende Wald flächen zu einem Auf­ sichtsbezirke zusammengezogen werden. 299 59 A. Beilage zu den ftenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. § 3. Ms- Waldaufseher im Sinne dieses Gesetzes k-aml nur derjenige bestellt werden, welcher den zur Bestätigung und Beeidigung als- Wa-chherson-al zum Schutze der.Landeskultur gesetzlich- bestimmten Erfordernissen vollkommen entspricht. Es- haben daher hinsichtlich der Eignung der als- W-ald--ausseher zu bestellende« Personen die Be­ stimmungen des.Land-esgesetzes vom 14. Februar 1891, L. G. Bl. Nr. 18, mit der Änderung zur Anwendung zu kommen, daß die Befreiung von den int § 2 dieses Gesetzes unter Z. 2 und 3 b-ezeich^neten Erfordernissen durch den Nachweis eines mit gutem Erfolge zurückgelegten Wäldaüsseherkurses- oder einer forstlichen Unter» richtsanstalt einzutreten !habe. Die näheren Bestimmungen über den Wald­ aufseherkurs- werden dem V-evordnungswege über­ lassen. § 4. Tie Bestellung der Wald-ausseher erfolgt für jedes- Aussichtsgebiet durch den Landesaussch-uß nach! vorausgegangener Kvnkurs-auss-chreibung. T-ie auf G-rund der Konkurs-ausschreibung beim Landesausschusse rechtzeitig eingelangten Gesuche sind Von diesem der Vertretung jener Orts­ gemeinde, in deren Gebiete das- betreffende Auf­ sichts-gebiet gelegen ist, mit der Aufforderung Mitz-uteilen, binnen 14 Tagen einen TreierVorschlag an bien Landesansschuß zu erstatten. Besteht dieses- Aufsichtsgebiet aus zu ver­ schiedenen Gem-eind-egebiet-en gehörigen Wald« sl-ächien-, so sind die eingelangten Gesuche jeder der in Betracht kommenden Gemeindever­ tretungen mitzuteilen und steht einer jeden der­ selben das Recht zur Erstattung eines Treierviorfchlages zu. Der .Land-esausschuß hiat aus den erstatteten Treiervorschlägen nach- gep-slogenem Einvernehinen Mit der pio-litifchssn Bezirksbehörde den ihm am geeignetsten scheinenden Bewerber als Waldausseher zu ernennen und demselben seine Bestellung zur Kenntnis- zu bringen. Sind im Besetzungsvorschlage der Gemeirtdevertretung, beziehungsweise in dem int 3. Absätze vorgesehenen Falle in den Besetznngsvorschlägen sämtlicher Gemeindevertretungen zusammen nicht 3 zur Bersehung des Waldauf-sichtsdienstes gesetzlich bes-ähigte Bewerber namhaft gemacht, 300 59 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. so kann der Landesausschuß die Ernennung vor­ nehmen, ohne an die Vorschläge gebunden zn sein. Ter ernannte Waldausseher ist von d-er politischen BezirkWehörde nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Borschristen als Wach­ personal zum Schütze der Landeskultur zu beeidigen. Tie näheren Bestimmungen über die Konkurs­ ausschreibung und über den Vorgang beim Vor­ schläge und der Ernennung der Waldaufseher werden von der Statthalterei im Verordnungs­ wege getroffen. § 5. Tie Bestellung des Waldaufsehers erfolgt gegen Vertrag. Tas Tienstverhältnis beginnt mit bent Tage der Bestellung und endigt a) mit dem Tode des Waldaufsehers, b) über Kündigung oder c) in­ folge Entlassung. § 6. Sowohl dem Landesausschusse als auch bent Waldaufseher steht das Recht zu, bas Vertrags­ verhältnis jederzeit auf 3 Monate zu kündigen. § 7. Tie politische Bezirksbehörde übt die Dis­ ziplinargewalt über die in ihrem Amtsbezirke bestellten Waldaufseher nach Maßgabe der von der Statthalterei im Verordnungswege erlassenen Dis­ ziplinarvorschriften aus. Der politischen Bezirksbehörde steht das Recht der Entlassung des Walbaufsehers zu. Die Ent­ lassung kann jeboch nur auf Grund eines Tisziplinarerkettntnisses in dem Falle verfügt werben, wenn hinsichtlich der Person beS: Waldaufsehers solche Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, , welche die Beeidigung desselben aus­ schließen oder die Entziehung der ihm vermöge der Beeidigung zustehenden Rechte einer öffent­ lichen Wache nach sich ziehen würden. Weiters, wenn sich der Waldaufseher großer Tienstesoergehen, Parteilichkeiten oder eines schlechten Lebens­ wandels schuldig macht. Beim Vorhandensein der vorangedeuteten Um­ stände sind auch die zur Erstattung des Dreier­ vorschlages befugten Gemeindevertretungen berech­ tigt, die Entlassung des Waldaufsehers bei der politischen Bezirksbehörde zu beantragen. 301 59 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. § 8. Der Waldaujseher untersteht in allen die Wald­ aussicht betreffenden Angelegenheiten mittelbar der politischen Bezirksbehörde und unmittelbar dem derselben beigegebenen Forsttechniker der poli­ tischen Verwaltung. Tie Tienstobtiegenheiten des Waldaussehrrs werden durch die von der Statthalterei int Ver­ ordnn ngsw ege zu erlassende Tienstinstruktion bestimmt. § 9. Nebenbeschäftigungen sind den Waldaufsehern nur insoweit gestattet, als hiedurch die Erfüllung ihrer Dienstobliegenheiten nicht beeinträchtigt wird. Die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen steht der politischen Bezirksbehörde nach Einver­ nahme des Forsttochnikers der politischen Ver­ waltung im Einverständnisse mit dem Landes­ ausschusse zu. § io. Die Entlohnung des Waldanfsehers hat in Bezügen zn bestehen, welche ihm, soferne es sich nm Barbezüge handelt, in monatlichen Raten im vvphinein von der Gemeinde, beziehnngsweise den Gemeinden seines Aufsichtsgebietes auszuzahlen sind. Die Höhe dieser Bezüge, die etwaige Erhöhung derselben und die Zeitabschnitte, nach deren Ablauf eine Erhöhung einzutreten hat, endlich die Art der Leistung von anderen vertragsmäßigen Be­ zügen werden von der Statthalterei im Verord­ nungswege festgesetzt. Die Gemeinden sollen die aus der Besorgung der Waldaussicht durch deu Waldaufseher er­ wachsenden Kosten zunächst durch Einhebung einer Auszeigegebühr für das in Gemäßheit des § 1 des Landesgesetzes vom............ betreffend einige sorst- und wasserpolizeiliche Maßnahmen von den WaGbesitzern, beziehungsweise Holzbezugsber'echftigten anznmeldende Nutzholz aufbringen. § It Tie Grundzüge für eine Alters- nnd Jnvaliditätsversorgnng der Waldaufseher, sowie für die Versorgung ihrer Hinterbliebenen werden im Ver­ ordnungswege durch die k. k. Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landcsausschusse erlassen. 302 59 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. § 12. Die zur Durchführung dieses Gesetzes bestimm­ ten Verordnungen sind von der Statthalterei im Einverständnisse mit dem Landesausschusse zu erlassen. Die auf Grund der §§ 3, 4, 7 und 8 zu erlassenden Verordnungen bedürfen außerdem der Genehmigung des Ackerbauministeriums. § 13. Gegen Verfügungen der politischen Bezirks­ behörde in Handhabung der vorstehenden Bestim­ mungen steht den Beteiligten der bei der politischen Bezirksbehörde einzubringende Rekurs an die Statthalterei binnen 14 Tagen, von dem auf die Zustellung folgenden Tage an gerechnet, offen. Tie Statthalterei hat in jenen Fallen, in denen es sich! um waldwirtschaftliche und vermögensrschiliche Fragen der Gemeinden handelt, die Entscheidung im Einverständnisse mit dem Landesausschusse zu treffen. In jenen Rekurssällen, in denen ein Ein­ verständnis mit dem Landesausschusse nicht ge­ boten ist, kann gegen die Entscheidung der Statthälterei der Rekurs^ an dos Ackerbauministerium inNevhM der Frist von 4 Wochen, von dem auf den Zustellungstag folgenden Tage an gerechnet, ergriffen werden. Tos Ackerbouministerium Mtfcheidet auch in dem Falle, in welchem das in diesem Gesetze vorgeschriebene Einverständnis zwischen der Statt­ halterei und dem Landesiausschusse nicht zustande kommt. . § 14. Dieses Gesetz tritt mit dem Kundm!ci!ch!ung in Wirksamkeit. Tage seiner § 15. Mit dem Vollzüge dieses» Gesetzes wird Mein Ackerbauminister und Mein Minister des Innern b^eauftragt. Druck von I. N. T e u 11 ch, Bregenz. 303