19100000_ltb00651909_Gesetzentwurf_Errichtung_Landwirtebezirksgenossenschaften_und_Landeskulturrat

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Letzte Änderung 04.07.2021, 22:04
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1910,ltb1910
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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Syntax Warning: Invalid number of shared object groups 65. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. Beilage 05. Gesetzvorn .... wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Errichtung von Bezirksgenoffenschaften der Landwirte und eines Landeskulturrates im Lande Vorarlberg. über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen wie folgt: I. Organisation der AezirKsgenossenschaften. § 1. . In den Gerichtsbezirken Bregenz, Dornbirn, Feldkirch, Bludenz und Schruns wird je eine landwirtschaftliche Bezirksgenossenschast gebildet, während im Gerichtsbezilke Bezau deren zwei, und zwar eine für den Vorderwald und eine für den Hinterwald geschaffen wird. Tie Statt­ halterei kann im Einvernehmen mit dem Landesansschusfe einzelne Gemeinden oder Ortschaften der Bezirksgenossenschast eines anderen Gerichts­ bezirkes zuteilen. Diese Bezirksgenossenschasten haben ihren Sitz am Wohnsitze des jeweiligen Obmannes. Die Bezirksgenossenschaften unterliegen als Vereine den Vorschriften des Reichsgcfetzes vom 15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 34, und in ihrer besonderen Eigenschaft als staatlich aner­ kannte Organe für landwirtschaftliche Interessen überdies den nachfolgenden Bestimmungen des Gesetzes. Tie Errichtung oder der Fortbestand landwirt­ schaftlicher Vereine lediglich nach dem Vereins­ gesetze vom 15. November 1867 wird hiedurch in keiner Weise berührt. 345 65. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. § 2. Tie Bezirksgenossenschaft der Landwirte hat zum Zwecke, die allgemeinen Interessen der Landeskultur im Bezirke wahrzunehmen, zu fördern und zu vertreten und ist demgemäß grund­ sätzlich als die zur Erstattung selbständiger Anträge hierüber, zur Begutachtung einschlägiger Fragen, sowie zur örtlichen Mitwirkung überhaupt an den bezüglichen Vorkehrungen des Staates oder des Landes zunächst berufene Körperschaft anzusehen. Es steht ihr insbesondere zu: 1. die Abgabe von Gutachten und Erstattung von Vorschlägen in allen landwirtschaftlichen Angelegenheiten; 2. Veranstaltung von Versammlungen, Vor­ trägen und fachlichen Spezialkursen zur Ver­ breitung landwirtschaftlicher Kenntnisse; 3. das im zweiten Abschnitte dieses Gesetzes näher geregelte Recht der Teilnahme an dem Landeskulturrate, insbesondere die durch die Generalversammlung vorzunehnrende Wahl eines Mitgliedes in den Landeskulturrat (§ 14). § 3. Jeder Eigentümer, Pächter und Nutznießer eines landwirtschaftlichen Grundstückes kann Mit­ glied der landwirtschaftlichen Bezirksgenossenschaft werden. Außerdem kann die Bezirksgenossenschaft mit Generalversammlungsbeschluß andere selbständige männliche Personen als Mitglieder aufnehmen, die in irgend einem Zweige der Landeskultur seit längerer Zeit tätig sind. Im Zweifel über eine hienach bestehende Be­ rechtigung zum Eintritte in die Genossenschaft entscheidet die politische Bezirksbehörde und in letzter Instanz die k. k. Statthalterei. Die Mitglieder der Bezirksgenossenschaften übernehmen die Pflicht, für deren Zwecke eifrigst mitzuwirken, dem Statute und den Beschlüssen der Genossenschaft getreulich nachzukommen und den vom Landeskulturrate festgesetzten Jahres­ beitrag, sowie den Bezugspreis der Fachzeitschrift des Landeskulturrates zu entrichten. Mitglieder, welche ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, werden vom Ausschüsse der Bezirksgenossenschaft ausgeschieden. Ter Austritt steht jedem Mitgliede durch schriftliche Abmeldung jederzeit frei. 346 65. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. § 4. Tie Einleitungen zur Bildung der Genossen­ schaft sind von dem Landeskulturrate im Einver­ nehmen mit den Gemeindevorstehern, sowie mit hervorragenderen Landwirten des betreffenden Gerichtsbezirkes und, wo tunlich, unter Mit­ wirkung der bestehenden landwirtschaftlichen Ver­ eine in der Art zu treffen, daß der Entwurf des Genossenschaftsstatutes unter Beachtung der Bestimmungen des § 4 des Vereinsgesetzes vom 15. November 1867 und der einschlägigen Bestim­ mungen dieses Gesetzes vorbereitet und sodann behufs der Beratung und Feststellung des Statu­ tes, sowie der Wahl der mit den weiteren Schrit­ ten zur Konstituierung der Genossenschaft be­ trauten Personen eine Versammlung der Land­ wirte veranlaßt wird. § 5. Tas Statut darf der Genossenschaft keinen anderen als den im ersten Absätze des § 2 an­ gegebenen Zweck vorzeichnen. Es bleibt jedoch unbenommen, in dem Statute mit Rücksicht auf die Verhältnisse und Bedürfnisse der Landes­ kultur im Bezirke auch einzelne besondere Rich­ tungen im vorhinein festzustellen, in welchen vorzugsweise die Förderung der Landeskultur da­ selbst angestrebt werden soll. § 6. Vor Konstituierung der Genossenschaft sind die vom Vereinsgesetze geforderten fünf Sta­ tutenexemplare der politischen Landesstelle vor­ zulegen, welche die Gesetzmüßigk.it d.s Statutes auf Grund des Vereinsgesetzes und der vor­ stehenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu prüfen und hienach über die Zulässigkeit der beabsichtigten Genossenschaftsbildung im Sinne eben dieser Gesetze zu entscheiden hat. § 7. Ist die Bildung der Genossenschaft auf Grund der vorgelegten Statuten als zu­ lässig erklärt worden, so ist, sobald mindestens 30 Mitglieder bcigetreten sind, zur Konstituie­ rung der Genossenschaft zu schreiten und ist sohin von der politischen Landcsstelle die Be­ scheinigung der rechtlichen Existenz der Genossen­ schaft für den öffentlichen und bürgerlichen Ver347 65. Beilage zu den flenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910 kehr im Sinne einzuholen. des § 9 des Vereinsgesetzes § 8. Tie Leitung der landwirtschaftlichen Bezirks­ genossenschaft obliegt einem aus dem Obmanne, dessen Stellvertreter und fünf weiteren Aus­ schußmitgliedern bestehenden Ausschüsse. Diese Funktionäre werden von der Generalversamm­ lung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. § 9- Ter Obmann vertritt die Genossenschaft nach außen und wird in Verhinderung in allen Fällen vom Obmannstellvertreter vertreten. Tie Erledigung der Geschäfte der Bezirks­ genossenschast erfolgt in der Regel in der Ausschußsitzung unter dem Vorsitze des Ob­ mannes. Der Obmann hat die Ausschuß­ sitzungen nach Bedarf einzuberufen und ist zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von minde­ stens der Hälfte der Ausschußmitglieder erfor­ derlich. Tie Beschlüsse sind in ein Protokoll­ buch einzutragen und von den Anwesenden zu fertigen. § 10. . Besonders! wichtige landwirtschaftliche An­ gelegenheiten bleiben der Generalversam^mlung Vorbehalten, welche mindestens alljährlich einmal in den ersten drei Monaten einest jeden Jahres' oder über Verlangen von wenigstens des zehnten Teiles der Mitglieder durch öffentliche Kund­ machung in den Tageszeitungen oder Gemeinde­ blättern des Bezirkes einzuberüsen ist. In der­ selben haben die Mitglieder das Recht, Anträge zu stellen und an den Abstimmungen und Wählen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Protokolle sind int Protokollbuche ein­ zutragen und vorn Vorsitzenden und dem Proto­ kollführer zu fertigen. § n. Tie Verwaltungskosten der Bezirksgenossen­ schaften sind, insoweit sie nicht durch! die Jahres­ beiträge der Mitglieder oder sonstige Zuwendungen gedeckt sind- in das Präliminare des Landes­ kulturrates einzuffellen. Ter jährliche Voranschlag ist einen Monat vor Beginn des neuen Geschästsjähres (Kälender348 64: A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. jähr), die detaillierte Abrechnung int Monate Februar des- nächstfolgenden Jahres dent Landes­ kulturrate zur Genehmigung vorzulegen. Tie Bezirksgenossenschaft hat alljährlich! gleichezeitig mit dem Mitgliedsbcitrage (§ 3) auch den Abonnementsbetrag für die Fachzeitschrift des Landeskulturrates einzuheben und letzteren an den schusse im Verordnungswege erlassen. § 12. ■ Die näheren Bestimmungen über Errichtung, Organisation, Zweck, Wahlen und Auslösung der Bezirks-genossenschasten werden von der Statt­ halterei im Einvernehmen mit dem Landesäusschusse int Verordnungs-wege erlassen. II. Hrganisatio« des LarrdesKutturrates. § 13. Ter Landeskulturrat ist ein Landesinstitut und hat feinen Sitz in Bregenz. § 14. Ter Landeskulturrat besteht: a) aus! einem vom Landtage gewählten Mitg'liede; b) aus einem vom Statthalter bestimmten Ver­ treter der politischen Behörde; c) aus einem! vom k. k. Ackerbauministerium berufenen Fachmänne; d) aus einem vom Landesausschusse ernannten Vertreter; e) aus einem vom Landesausschusse berufenen Fachmanne; f) aus den Vertretern der landwirtsch-aftlichen Bezirks-genossenschasten (§ 2); g) aus den eventuell von anderen Vereinen odier Kvrporationen gemäß § 15 in den Landeskulturrat entsendeten Mitgliedern. § 15- Landi- und forstwirtschaftliche Vereine und sonstige Korporationen, welche statutengemäß die Förderung der Landeskulkur oder eines Zweiges derselben oder die Förderung der Erwerbs- und Wirtschaftsv!erhältnisse der Mitglieder zum! Zwecke haben, ihre Wirksamkeit über das ganze Land Vorarlberg erstrecken und durch mindestens drei 349 65. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. Jahre nachweisbar eine ersprießliche Tätigkeit ent­ faltet haben, können von der Statthalterei im Ein­ vernehmen mit dem Landesausschlusse und nach Anhörung des Landeskulturrates jeiveils für eitle Wahlperiode mit dem Rechte ausgestattet werden, einen eigenen Vertreter in den Landes!kulturrat zu entsenden. \ § 16. Vor der Vornahme der Wahl der von den Bezirksgenossenschasten gemäß § 14 lit. f) in den Landeskulturrat zu entsendenden sieben Ver­ treter wird eine gleiche Anzahl von Vertretern aus den im § 1 genannten Bezirken von der Statthälterei im Einverständnisse mit dem .LandeÄausschusse zu Mitgliedern des Landeskulturrates ernannt, welche Funktion sie bis^ zur Wahl der Vertreter durch die einzelnen Bezirksgenossen­ schasten auszuüben haben. Sollte zwischen der Statthalterei und deut Landesausschusse hinsichtlich! der Bestellung der Gesamtheit oder einzelner Vertreter ein Ein­ verständnis^ nicht zustande kommen, so steht das Ernennungsrecht der Vertreter für die hienach iroch unbesetzten Stellen dem k. k. Ackerbaunlinisterium zu. III. Wirkungskreis und Geschäftsführung des Landesknttnrrates. § 17. Tie Funktionsdauer des Landeskulturrates fällt mit der Vorarlberger Landtagsperiode zu­ sammen, so daß die im § 14 lit. a, d, e, f und g genannten Mitglieder bei Begiilil einer neuen Landtagsperiode auszuscheiden und neuerliche Er­ nennungen und Wählen stattzusinden haben. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mit­ gliedeserfolgt die Wied^erbesetzung der betreffenden Stelle für die restliche Amtsdauer. Tie nach § 14 lit. b und c ernannten bezw. berufenen Mitglieder des Landeskulturrates ge­ hören demselben bis zu ihrer Abberufung durch die Behörde, welche sie ernannt bezw. berus!en hat, an. § 18. Der Landeskulturrat wählt aus seiner Mitte mit absoluter Stimmenmehrheit einen Präsi­ denten und 2 Vizepräsidenten. ' 350 65. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. Tie von der k. k. Statthalterei und dem k. k. Ackevbaumini^sterium in den Landeskulturrat ent­ sendeten Vertreter (§ 14, lit. b und c) können nicht in das! Präsidium! gewählt werden. Tie Wähl des Präsidenten uud der Vizepräsi­ denten bedars! der Bestätigung des Kaisers. Ter Präsident führt den Vorsitz im Landäs­ kulturrate und! vertritt denselben nach außen; im Falle seiner Verhinderung wird er vvn einem! der Vizepräsidenten vertreten. § 19. Ter Landeskulturrat kann über Verfügung des Kaisers aufgelöst werden und erfolgen in diesem Falle die erforderlichen Neuwahlen, Be­ rufungen und Ernennungen innerhalb der folgen­ den zwei Monate. Tas Präsidium fuhrt bis zur Bestätigung des neuen Präsidiums die Geschäfte. § 20. Die Aufgabe des Landeskulturrates ist die Pflege der Landeskultur durch Vertretung der berufsständischen, sowie durch Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Landwirtschaft und verwandter Zweige im Kronlande Vor­ arlberg, insoweit dieselbe nicht durch die Staats­ behörden oder durch den Landesausschuß besorgt wird. ' Insbesondere kommen dem Landeskultnrrate folgende Aufgaben zu: 1. die Anregung zur Bildung von Vereinen zur Förderung der Landeskultur, sowie der Er­ werbsund Wirtschaftsgenossenschaften, ferner der Verkehr mit diesen Korpora­ tionen und die Unterstützung ihrer Tätig­ keit; 2. die Förderung des landwirtschaftlichen Unterrichtswesens, insbesondere durch Ver­ anstaltung von Vorträgen, Versammlungen und sachlichen Spezialkursen, sowie durch Herausgabe einer landwirtschaftlichen Zeit­ schrift und belehrender Flugschriften zur Verbreitung landwirtschaftlicher Kenntnisse; 3. die Veranstaltung von Ausstellungen, Kon­ kurrenzen und Prämiierungen für landwirt­ schaftliche Erzeugnisse und Bedarfsartikel, Maschinen u. s. w., welche sich auf das Land Vorarlberg zu erstrecken haben; 351 65. Milage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. 4. die Vorsorge bei Beschaffung von geeig­ netem Zuchtmaterial, Saatgut, landwirt­ schaftlichen Bedarssartikeln und dergleichen; 5. die Förderung des Absatzes der landwirt­ schaftlichen Produkte des Landes; 6. die Beobachtung des speziellen Einsluffes der Gesetzgebung und Verwaltung auf die Verhältnisse der Landeskultur; 7. die Stellung von Anträgen an die Re­ gierung und Landcsvertretung; 8. die Abgabe von Gutachten an die Re­ gierung und Landesvertretung; 9. die Unterstützung der Regierung und Landes­ vertretung bei allen im Interesse der Land­ wirtschaft Vorarlbergs zu treffenden Maß­ nahmen ; 10. die Bestellung von Vertretern und Sach­ verständigen, soweit der Landeskulturrat hiezu durch besondere Gesetze oder durch fallweise Bestimmung berufen ist; 11. die Ansprechung von Staats- und Landes­ subventionen für die einzelnen Zweige der Landeskultur und die Erstatlung von Vor­ schlägen über die Verwendung von Subven­ tionen, bezw. die Verteilung derselben; 12. die Beaüffichtigung der Tätigkeit der land­ wirtschaftlichen Bezirksgenossenschaften, sowie die Vermittlung des Verkehres derselben untereinander und mit den Behörden. § 21. Tie Erledigung der Geschäfte des Landeskülturrates erfolgt in der Regel in Kollegial­ beratungen unter dem Vorsitze und der Leitung des Präsidenten. Terselbe hat die Sitzungen nach Bedarf einzuberufen. Zur BeWußsassung ist die Anwesenheit von wenigstens sieben Mit­ gliedern erforderlich. Tie Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmen-gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, welcher nur in diesem Falle mitzustimmen hat, den Aus­ schlag. , Es steht dem Landeskulturrate frei, aus seiner Mitte Komitees zu bilden, welche bestimmte, be­ sonders wichtige Angelegenheiten vor der Ver­ handlung in der Sitzung des Landeskulturrates der Vorberatung zu unterziehen haben. Weiters kann derselbe zu seinen Beratungen Experten beiziehen. Endlich kann der Landes­ kulturrat zur Besprechung allgemeiner Fragen, 353 65. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. II. Session der 10. Periode 1910. welche für die Landeskultur von besonderer Be­ deutung sind, alljährlich Vertreter aller land­ wirtschaftlichen Fachkorporationen, welche sich mindestens über einen Gerichtsbezirk erstrecken slandwirtschaftliche Bezirksvereine und dergleichen) zu einer Versammlung der Fachkorporationen ein­ laden. Tsese Versammlungen haben lediglich einen informativen Charakter und unterliegen die in derselben abfällig gefaßten Resolutionen der definitiven Beschlußfassung des Landes­ kulturrates. § 22. Tie zur regelmäßigen Geschäftsführung des Landeskulturrates erforderlichen Vorschriften sind durch eine vom Landeskülturrate zu be­ schließende, von der Statthalterei nach Einver­ nehmung des Landesausschusses zu geneh­ migende Geschäftsordnung festzustellen. ' § 23. Tie Bureaugeschäfte des Landeskulturrates werden durch das Sekretariat besorgt, welches aus der nötigen Anzahl fachlich gebildeter Be­ amten und den erforderlichen Hilfskräften be­ steht. Desgleichen hat das Sekretariat die Buchhaltungs- und Kassageschäfte des Landeskultur­ rates zu besorgen. * Tie Systemisierung des Personalstandes er­ folgt durch den Landtag, die Besetzung der systemisierten Stellen durch den Landesausschuß. Das Sekretariat untersteht in dienstlicher Be­ ziehung dem Präsidenten des Landeskulturrates, im übrigen ist dasselbe den für den Landes­ dienst geltenden organischen Bestimmungen unterworfen. § 24. Tie Mitglieder des Landeskulturrates sind berechtigt, den Ersatz der mit ihrer Geschäfts­ führung verbundenen baren Auslagen anzu­ sprechen. Außerdem beziehen jene Mitglieder, welche nicht von den Staatsbehörden oder vom Landesausschusse abgeordnet sind, für die Teil­ nahme an den Kollegialberatungen des Landes­ kulturrates Sitzungsgelder. ■ Es bleibt dem Landesausschusse Vorbehalten, hierüber die näheren Bestimmungen zu treffen. 353 65. Beilage ztt de« stcttogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. IL Session der 10. Periode 1910. § 25. T>er mit der Geschästsführil ng des .Landes­ kulturrates! verbundene Regieaufwand wird aus Landesmitteltr bestritten. Der Landeskulturrat hat alljährlich seinen Voranschlag und den Rechnungsabschluß für dus äbgrläusene Geschäftsjahr dem' .Landesausschnsse rechtzeitig behufs Vorlage an den .Landtag zu übermitteln. T!em Landtage D'ht die endgültige Beschlußfassung über das! Präliminare und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses zu. IV. Acht« ßvestimrnimge«. § 26. Tas zur Durchführung des Gesetzes Erforder­ liche wird vom Statthalter einvernehmlich mit dem Landesäusschusse im Verordnungswege ver­ anläßt. § 27. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister sÜr Ackerbau und des Innern betraut. ----------------- Druck von I. R. Leut Ich, Bre«enz. 354