19090915_ltb00181909_Landesausschussbericht_Illschutzbautenherstellung_Gortipohl

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Letzte Änderung 04.07.2021, 22:02
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1909,ltb1909
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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Syntax Warning: Invalid number of shared object groups 18. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. I. Session der 10 Periode 1909. Beilage 18. Bericht des Landesausschusses über den Gesetzentwurf betreffend die Herstellung von Schutzbauten an der )ll in Gortipohl, Gemeinde St Gallenkirch. Hoher Lsnöksg! In der zweitletzten Sitzung des Landtages der Session des vorigen Jahres am 15. Oktober wurde auf Grund der Anträge des volkswirtschaftlichen Ausschusies, Beilage 75 der stenographischen Protokolle, der in der gleichen Beilage 75 A enthaltene Gesetzentwurf betr. die Herstellung von Ufer­ schutzbauten am rechten Jllufer in der Parzelle Gortipohl, Gemeinde St. Gallenkirch, zum Beschlusse erhoben. Nach diesem Gesetzentwürfe sollte aus dem staatlichen Meliorationsfonde auf Grund des damals in Aussicht stehenden, aber wegen der parlamentarischen Wirren noch nicht zur Erledigung gelangten neuen Meliorationsgesetzes ein 70%tger Beitrag geleistet werden, während Land und Gemeinde je 15% aufzubringen gehabt hätten. Der Landesausschuß hatte in dieser Angelegenheit bereits früher mit der k. k. Regierung Verhandlungen eingeleitet, die Antwort derselben gelangte aber erst zwei Tage nach erfolgter Beschlußfasiung seitens des Landtages in die Hände des Landesausschusses. In dieser Antwort der k. k. Regierung (Erlaß des k. k Ackerbauministerims vom 12. Oktober 1908 Nr. 40 099, Statthaltereinote vom 15. Oktober 1908 Nr. 59 981) wird gegen das vorgelegte Projekt eine Einwendung nicht erhoben und die Geneigtheit ausgesprochen, zur Herstellung der bezüglichen Bauten einen entsprechenden Staatsbeitrag zu gewähren. Dieser könne aber, da dermalen noch die Finanzbestimmungen des Meliorationsgesetzes vom Jahre 1884 in Kraft stehen, das Ausmaß von 50% nicht übersteigen. Unter dem 21. November 1908 Z. 4944 wurde der k. k. Statthalterei die Mitteilung gemacht, der Landesausschuß beabsichtige, die in Bälde zu gewärtigende Jnkrafttretung des neuen Meliorationsgesetzes abzuwarten und dann auf Grund desselben das k. k. Ackerbauministerium neuerdings um Gewährung eines 70%igen Staatsbeitrages und um Genehmigung des mit hierämtlichem Berichte vom 25. September 1908 Z. 4668 vorgelegten und mittlerweile vom Landtage beschlossenen Gesetz­ entwurfes zu ersuchen. Gleichzeitig wurde der Gesetzentwurf unter Beischluß des Motivenberichtes in neuerliche Vorlage gebracht. Nachdem die Sanktion des neuen Meliorationsgesetzes unterm 4. Jänner d. I. erfolgt war, (R. G. Bl. Nr. 4 ex 1909) richtete der Landesausschuß unterm 18. Jänner d. I., Z. 316, das 121 18. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. I. Session der 10. Periode 1909. neuerliche Ersuchen an das k. k. Ackerbauministerium um Gewährung eines 70°/oigen Beitrages aus dem Meliorationsfonde zu den in Rede stehenden Schutzbauten und Erwirkung der Allerhöchsten Sanktion für den vom Landtage beschlosienen Gesetzentwurf. Mit Note der k. k. Statthalterei vom 29. Jänner 1909, Z. 71 663, de präs. 9. Februar, wurde dem Landesausschusie auf Grund des Erlasses des k. k. Ackerbauministeriums vom 5. Dezember 1908 Nr. 47 208 eröffnet, daß hinsichtlich der gesetzlichen Regelung der Herstellung dieser Schutzbauten ein neuerlicher Beschluß des Landtages einzuholen sei, da der den Gegenstand der Beschlußfassung vom 15. Oktober 1908 bildende Gesetzentwurf den zur Zeit der Beschlußfassung noch maßgebenden finanziellen Bestimmungen des Meliorationsgesetzes vom 30. Juni 1884, R.-G.-Bl. Nr. 116, nicht entspreche und sich somit auch für den Fall der Vornahme von Änderungen und Ergänzungen, wozu der Landtag dem Landesausschusse unter gewissen Grenzen die Ermächtigung erteilt habe, zur Erwirkung der Allerhöchsten Sanktion nicht eignen würde. Sollten die neuerlichen Anträge auch weiterhin auf der Novelle zum Meliorationsgesetze basieren, so wäre allerdings zunächst das Inkrafttreten dieser Novelle abzuwarten, wobei aber das Ministerium bemerke, daß ein 70°/«iger Beitrag aus dem Meliorationsfonde für das gegenständliche Unternehmen auch nach den Bestimmungen dieser Novelle nicht gewährt werden könnte, da es sich vorliegendenfalls um keine Wildbachverbauung handle und die Anwendung des § 6 somit ausgeschlossen erscheine. Mit Zuschrift des Landesausschusses vom 5. März 1909, Z. 722, wurde unter Vorlage eines dem vom Landtage angenommenen Gesetze fast gleichlautenden Entwurfes dem k. k. Ackerbauministerium unter eingehender Begründung dargelegt, daß die Anschauung der k. k. Regierung, es handle sich im vorliegenden Falle nicht um die Verbauung eines Wildbaches, wohl auf nicht zutreffenden Informationen beruhen müsse. Es handle sich hier um die Verbauung von 3—4*/s m hohen Lehnenbrüchen auf eine Strecke von 400 m Länge, ohne welche Verbauung viele tausend Kubikmeter Material der III und dem Rhein zugeführt würden. Es feien unter ähnlichen Verhältnissen derartige Verbauungsarbeiten schon wiederholt in die Wildbachverbauungsaktion einbezogen worden, z. B. bei Gaschurn und St. Anton. Zudem müsse berücksichtigt werden, daß es sich um Bewohner einer kleinen Parzelle handelt, die nicht in der Lage sind, größere Beiträge zu solchen Unternehmungen zu leisten. Das k. k. Ackerbauministerium ging aber auf die Intentionen des Landesausschusses nicht ein, sondern eröffnete letzterem unterm 5. Juli d. I. Nr. 15.822 (Statthaltereinote vom 15. Juli 1909, Z. 43.55-'), daß die projektierten Bauten nach eingehender Erwägung aller in Betracht kommenden Verhältnisse nicht den Charakter eigentlicher Wildbachverbauungen im Sinne des § 6 des Gesetzes vom 4. Jänner 1909, R. G. Bl. Nr. 4, aufweisen, sondern daß es sich bei diesem Unternehmen wohl nur um Schutzvorkehrungen an einem Gebirgsgewässer mit wildbachartigem Charakter handeln könne. Infolgedessen könnte gemäß § 7 des zitierten Gesetzes zu den Kosten dieses Unternehmens höchstens ein 5O°/oiget Meliorationsbeitrag im Höchstausmaße von K 15.000 gewährt werden, wobei das restliche Erfordernis vom Lande und den Interessenten in der Weise aufzubringen wäre, daß der Beitrag der letzteren das Ausmaß von 20% des Erfordernisses nicht übersteigt. Nach dieser endgültigen Entscheidung des k. k. Ackerbauministeriums blieb nichts anderes übrig, als § 3 des Gesetzentwurfes, die Bestreitung der Kosten von K 30.000 betreffend, einer entsprechenden Änderung zu unterziehen, bezw. die Beitragsleistung des Meliorationsfondes mit 50% im Höchstausmaße von K 15.000'—, des Landes mit 30 % im Höchstbetrage von K 9000 und der Gemeinde St. Gallenkirch mit 20 % festzusetzen, wobei letztere auch für die allenfallsigen Mehrkosten aufaikommen hat. Diese Änderung wurde in der Landesausschußsitzung vom 31. Juli 1909 beschlossen und hievon das k. k. Ackerbauministerium und die Gemeinde St. Gallenkirch mit Note vom gleichen Tage Z. 4095 in Kenntnis gesetzt. Mit Note der k. k. Statthalterei vom 3. September d. I. Nr. 54.277 wurde dem Landes­ ausschusse mitgeteilt, daß das k. k. Ackerbauministerium dem vorgelegten neuen Gesetzentwürfe laut Erlasses vom 2. September 1909, Z. 29.913, mit dem Beifügen zugestimmt habe, daß im § 1 desselben an Stelle des außer Wirksamkeit getretenen Gesetzes vom 30. Juni 1884, R. G- Bl. Nr. 116, das nunmehr geltende Gesetz vom 4. Jänner 1909 R. G. Bl. Nr. 4, anzuführen sei. • 122 18. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. I. Session der 10. Periode 1909. Die nähern Angaben über die Art und Weise der Ausführung der bezüglichen Schutzbauten und über die Notwendigkeit der baldigen Durchführung derselben sind im Berichte des volkswirtschaftlichen Ausschusses vom 14. Oktober 1908, Beilage 75 der stenographischen Protokolle, aufgeführt und wird auf diesen Bericht vollinhaltlich verwiesen. Der Landesausschuß stellt auf Grund dieser Ausführungen den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: Dem beiliegenden Gesetzentwürfe betreffend die Herstellung von Uferschutzbauten am rechten Jllufer in der Parzelle Gortipohl, Gemeinde St. Gallenkirch, wird die Zustimmung erteilt. Bregenz, am 15. September 1909. Der Landesausschuß. Mart. T-nrnher, Referent. i ruck von X 'h- Teutsch, Bregenz. 123 18 A. Beilyge zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. I. Session der 10. Periode 1909. Beilage 18 A. Gesetz vom . . . . wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die L)eistellunz von Uferschutzbauten am rechten Illufer in der j)arzelle Gortipohl, Gemeinde 5t. Gallenkirch. Über Antrag Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen wie folgt: § 1. Die Ausführung von Schutzbauten am rechten Ufer des Jllflusses in der Parzelle Gortipohl, Gemeinde St. Gallenkirch — von Prof. 833'0 bis Prof. 1095'3 — ist ein nach Maßgabe des Reichsgcsetzes vom 4. Jänner 1909 R. G. Bl. Nr. 4 vom Lande Vorarlberg auszuführendes Unternehmen. § 2. Als technische Grundlage für diese Arbeit hat das vom Vorarlberger Landesbauamte verfaßte, von der k. k. Bezirkshauptmannschaft Bludenz mit Note vom 10. März 1908, Z. 2955, wasser­ rechtlich genehmigte Projekt mit dem Erforder­ nisse von K 30 000.— zu dienen. Wesentliche Aenderungen des Projektes dür­ fen nur mit Genehnligung des k. k. Ackerbau­ Ministeriums unter Zustimmung des Landesalls­ schusses stattfinden. § 3. Zur Bestreitung der Kosten von 30000 Kr. übernimmt: 1. Der staatliche Meliorationsfond 50 o/o bis zum Höchstausmaße von K 15 000 mit Vor­ behalt der verfassungsmäßigen Genehmigung; 125 18 A. Beilage zu den stenogr- Berichten des Vorarlberger Landtages. 2. das Land 3O»/o im Höchstbetrage von K 9000; 3. die Gemeinde St. Gallenkirch 20 o/o und die allenfallstgen Mehrkosten. Die Gemeinde St. Gallenkirch ist berechtigt, die Lokalinteressenten, bezw. die Wassergenossen­ schaft, deren Bildung bereits eingeleitet ist, um einen angemessenen Beitrag anzusprechen, welcher durch gütliche Vereinbarung und in deren Er­ mangelung "im Verwaltungswege mit Ausschluß des Rechtsweges festzusetzen ist. § 4. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt durch den Vorarlberger Landesausschuß, bezw. durch das Landesbauamt. § 5. An allfälligen Ersparungen nehmen die in § 3 angeführten Beteiligten im Verhältnisse ihrer Beitragsleistung teil. § 6. Die normale Erhaltung der ausgeführten Bau­ ten obliegt bis zur Bildung der Wassergenossen­ schaft der Gemeinde St. Gallenkirch. Dieselbe ist berechtigt, die Lokalinteressenten um einen .angemessenen Erhaltungsbeitrag an­ zusprechen, welcher in der im § 3, letzter Absatz, bezeichneten Weise festzusetzen ist. § 7. Der Beginn und die Dauer der Bauzeit, die Termine für die Einzahlung der Baubeträge, die Art und Weise der Ausführung des Unterneh­ mens, die Einflußnahme der Regierung auf den Gang derselben und die Organisierung des Er­ haltungsdienstes sind in einer zwischen der Re­ gierung und dem Landesausschusse zu verein­ barenden Vvllzugsverordnung zu regeln. § 8. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister des Ackerbaues und der Finanzen be­ traut. 136 I. Session der 10. Periode 1909.