19090000_ltb00551909_Gesetz_Wirksamkeitsverlängerung_Landeszuschlag_zu_staatlicherWeinsteuer

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Letzte Änderung 05.07.2021, 14:51
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1909,ltb1909
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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55. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. I. Session der 10. Periode 1909. Beilage 55. Gesetz vom ♦ ♦ ♦ ♦ wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit des kandesgesetzes vom s. )uli 1908, £. G. Bl. Nr. 34, bezüglich der Linhebung eines tandeszuschlages zur staatlichen weinfteuer und einer selbständigen kandesauflage auf den dieser weinsteuer nicht unterliegenden wein, weinmoft und Veinmaische. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § IDie Wirksamkeit des Gesetzes vom 1. Juli 1908, L- G- Bl- Nr. 34, über die Einhebung eines Landes­ zuschlages zur staatlichen Weinsteuer und einer selbst­ ständigen Landesaustage auf den dieser Weinsteuer nicht unterliegenden Wein, Weinmost und Weinmaische wird vom 1. Jänner 1910 bis 31. Dezember 1910 verlängert. § 2. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Mein Minister des Innern und Mein Finanzminister betraut. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 229