19090000_ltb00561909_Gesetz_Bierverbrauchslandesauflage

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Letzte Änderung 05.07.2021, 14:59
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1909,ltb1909
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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Syntax Warning: Invalid number of shared object groups 5ß. Berlage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. 1. Zession der 10. Periode 1909. Beilage 56 Gesetz Dom . . . . wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Linhebung einer tandesaufiage auf den verbrauch von Bier. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Gegenstand und Ausmaß der Auflage. Das im Lande Vorarlberg zum Verbrauche ge­ langende Bier unterliegt einer Landesauflage von 2 bis 4 K für das Hektoliter. Bei der Vorschreibung werden Bruchteile 6/io h als ganze Heller gerechnet. über Die Höhe der Auflage innerhalb der im Absatz 1 festgesetzten Grenzen wird alljährlich bei Festsetzung des Landesvoranschlages für das nächstfolgende Jahr bestimmt. Für das Jahr 1910 beträgt die Auflage 2 K für das Hektoliter. § 2. Auflagepflichtige Personen. Zur Entrichtung verpflichtet: 1. 231 der Landesauflage auf Bier Die Unternehmer von Bierbrauereien für jenes auflagepflichtige Bier, welches sie verbrauchen, selbst entgeltlich oder unentgeltlich zum Ausschank bringen, in Flaschen abziehen oder an Personen im Geltungsgebiete dieses Gesetzes absetzcn, die den Ausschank oder den Verschleiß von Bier nicht gewerbemäßig betreiben (Private). 56. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. I. Session der 10. Periode 1909. 2. Diejenigen Personen, welche den Ausschank oder Verschleiß von Bier auf eigene Rechnung ge­ werbemäßig betreiben, für jedes in Vorarlberg noch nicht verauslagte Bier, welches sie beziehen. 3. Private (Z. 1) für jenes Bier, welches dieselben aus einem außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes gelegenen Orte beziehen. § 3. Entstehung der Auflagepflicht. Die Abgabepflicht tritt für die Brauereiunter­ nehmer im Zeitpunkte der Wegbringung des Bieres aus den Lagerräumen der Brauerei, für die im § 2, Z. 2 und 3, bezeichneten Personen im Zeitpunkte des Bezuges ein. Anmeldepflicht, Ermittlung der Bemessungsgrundlage und Entrichtung der Auf­ lage. Zustellungen. Inwieweit die auflagepflichtigen Personen die Weg­ bringung, beziehungsweise den Bezug des auflagepflich­ tigen Bieres anzunielden haben, sowie die Art und Weise der Ermittlung der auflagepflichtigen Menge, der Vorschreibung und der Entrichtung der Landes­ auflage sowie die Art der Zustellungen wird im Vollzugswege bestimmt werden­ Abfindung. Der Landesausschuß ist ermächtigt, einzelnen auf­ lagepflichtigen Parteien oder Gruppen von solchen die abfindungsweise Entrichtung der Landesauflage auf Grund eines Übereinkommens nach Maßgabe der diesfalls zu erlassenden Vollzugsbestimmungen zu be­ willigen. § 4. Kontrolle. Die im § 2, Z. 1 und 2, bezeichneten auflage­ pflichtigen Parteien sind verpflichtet, den mit der Kontrolle der Landesauflage betrauten Organen während der Zeit der Ausübung des Gewerbes den Eintritt in die Verkaufs- und Aufbewahrungsräume des Bieres zu gestatten. Weiters steht dem Landesausschusse das Recht zu, im Falle begründeten Verdachtes von Verkürzungen auf Grund fallweise zu treffender Anordnungen sowie in Fällen der im Vollzugswege zu regelnden Ab­ rechnung durch dieselben Organe eine Vorratserhebung in den Gär- und Lagerkellern der Brauerei vorzunehmen. Ferner sind die obbezeichneten Parteien verpflichtet, den Bezug des Bieres, beziehungsweise die Entrichtung der Landesauflage auf Verlangen auszuweisen und über fallweise Anordnung des Landesausschuffes die Einsicht in die geschäftlichen Ausschreibungen, insoweit sie den Verbrauch, den Ausschank, den Absatz, die Rückgabe oder den Bezug von Bier betreffen, zu gestatten. 232 56. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. I. Session der 10. Periode 1909. Die Brauereiunternehmer sind überdies verpflichtet, die von ihnen verbrauchten, ausgeschenkten und abge­ setzten Biermengen auf die im Bollzugswege anzu­ ordnende Art auszuweisen. § 5. Beistandleistung der Gemeinden. Konsumausweise für die Gemeinden. Jede Gemeinde ist verpflichtet, den vom Landes­ ausschusse in AusMrung des gegenwärtigen Gesetzes gestellten Anforderungen zu entsprechen sowie den zur Handhabung dieses Gesetzes berufenen Organen bei deren Amtshandlungen über Ansuchen unverweilt den erforderlichen Beistand zu leisten. Über Ansuchen der Gemeinden kann der Landes­ ausschuß denselben die in ihrem Gebiete von den einzelnen auflagepflichtigen Personen verauslagten Bier­ mengen, insoweit dieselben zur Ausweisung gelangen, mitteilen. § 6. Kontrollsanzeigen. Die öffentlichen Transportunternehmungen sind verpflichtet, die an Empfänger im Geltungsgebiete dieses Geseses ausgefolgten Biersendungen, welche in einem der übrigen im Reichsrate vertretenen König­ reiche und Länder zur Aufgabe gelangt sind, den im Vollzugswege zu bezeichnenden Organen unter Angabe der Adresse des Empfängers und des Zeitpunktes der Abgabe der Sendung auf die im Vollzugswege anzu­ ordnende Art anzuzeigen. § 7. Beschwerderecht. Über Beschwerden, betreffend die Landesauflage auf den Verbrauch von Bier, entscheidet, das Straf­ verfahren (§ 12) ausgenommen, der Landesausschuß. Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist bei dem mit der Einhebung der Landesauflage betrauten Landesamte binnen 14 Tagen nach dem Tage, an welchem die Partei von der angefochtenen Verfügung in Kenntnis gesetzt worden ist, zu überreichen. Postenlauf. Bei Berechnung dieser Frist sind die Tage des Postenlaufes in dem Falle nicht zu zählen, wenn die Beschwerde der Postanstalt gegen eine amtliche Übernahmsbestätigung (Aufgabescheine, Rezepisse u. s. w.) übergeben worden ist. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, so endigt dieselbe erst mit dem nächsten Werktage. Die Beschwerde hat jedoch hinsichtlich der Zahlungs­ pflicht keine aufschiebende Wirkung. 233 56. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. Bergütungszinsen. I Session der 10 Periode 1909 Im Falle der Beschwerde stattgegeben wird und der Rückvergütungsbetrag 100 K übersteigt, werden 4 % jährlicher Vergütungszinsen vom ganzen Rückvergütungsbetrage, und zwar vom Zeitpunkte der Einzahlung bis zum Tage, an welchem die Partei von der Stattgebung verständigt wurde, geleistet. In diesem Falle sind auch die im Sinne der Bestimmung des letzten Absatzes des § 9 eventuell entrichteten bezüglichen Verzugszinsen rückzuvergüten und werden von dem gesamten rückgezahlten Betrage, wenn derselbe 100 K übersteigt, Rückvergütungszinsen entrichtet. § 8. Entscheidung über die Abgabepflichl und das Aus­ maß der Auflage. Weder über die Frage, ob die Landesauflage auf den Verbrauch von Bier zu entrichten ist, noch über das Ausmaß derselben findet ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nicht statt. . Einbringung. Vorzugspsandrecht. Berzugszinsen. § 9. Die Einbringung unberichtigter Auflagebeträge hat über Einschreiten des mit der Vorschreibung betrauten Landesamtes auf die zur Einbringung rückständiger staatlichen Steuer» vorgeschriebene Art u. zw. entweder im Sinne der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854, R. G. Bl. Nr. 96, oder auf gerichtlichem Wege zu erfolgen. Für die Landes-Bierauflage samt Nebengebühren besteht ein gesetzliches Pfandrecht mit dem Vorzugsrechte vor allen Privatpfandrechten, jedoch nach dem privi­ legierten Pfandrechte der landesfürstlichen Steuern, an den Biervorräten der im § 2, Zl. 2, dieses Gesetzes bezeichneten Personen, insolange sich die Biervorräte in der Gewahrsame dieser Personen befinden. Dieses Pfandrecht steht jedoch nur jenen Auflagerückständen samt Nebengebühren zu, welche, vom Zeitpunkte der exekutiven Veräußerung des Pfandobjektes zurückgerechnet, nicht länger als ein Jahr aushaften. Übersteigt der Rückstand, wenn auch aus einzelnen Vorschreibungen zusammen 100 K, so können vier Prozent jährlicher Verzugszinsen, vom Fälligkeitstage jedes einzelnen vorgeschriebenen Auflagebetrages an gerechnet, eingehoben werden. § 10. Haftpflicht. Der Inhaber eines der im § 2 dieses Gesetzes angeführten Gewerbe haftet für die dem Stellver­ treter vorgeschriebene Auflage, desgleichen haftet der­ selbe für die dem Pächter vorgeschriebenen uneinbring- 234 56. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. I. Session der 10. Periode 1909 lichen Auflagebetrüge, wenn der Rückstand nicht über ein Jahr alt ist. § 11. Verjährung. In Ansehung der Verjährung haben die für die staatlichen direkten Steuern geltenden Bestimmungen des Gesetzes vom 18. März 1878, R. G.Bl. Nr. 31, sinngemäße Anwendung zu finden. Übertretungen und Strafen. Übertretungen dieses Gesetzes und der Vorschriften § 12. zum Vollzüge desselben werden, falls nicht das all­ gemeine Strafgesetz Anwendung findet, mit Geld­ strafen von 5 bis 500 K geahndet. Wenn jedoch in diesen Fällen die Auflage tat­ sächlich hinterzogen oder der Gefahr einer Hinter­ ziehung ausgesetzt wird, sind die Geldstrafen mit dem zwei- bis achtfachen des der Verkürzung ausgesetzten Betrages, mindestens aber mit dem Betrage von 5 K und höchstens mit dem Betrage von 1000 K zu bemessen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geld­ strafen sind an deren Stelle Arreststrafen in der Dauer von 12 Stunden bis zu einem Monate zu verhängen. Strafverfahren. Bezüglich des Strafverfahrens findet die Ministerialverordnung vom 3. April 1855, R. G. Bl. Nr. 61, mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Verjährung der Strafbarkeit der nach diesem Gesetze zu ahndenden Übertretungen eine Frist von einem Jahre festge­ setzt wird. Diese Frist wird bei den Brauereiunternehmern vom Tage der auf den Zeitpunkt der Übertretung folgenden Abrechnung an berechnet. ■ Die Einbringung der Geldstrafen erfolgt im Sinne der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854, R. G. Bl. Nr. 96, durch die politischen Behörden; die Geldstrafen fließen in den Armenfond jener Gemeinde, in deren Bereich die strafbare Handlung begangen wurde. Die Vollziehung der gesetzmäßigen Strafe enthebt nicht von der Entrichtung der gebührenden Auflage. § 13. Wirksamkeit. Das gegenwärtige Gesetz ist wirksam für die Zeit vom 1. Jänner 1910 bis 31. Dezember 1917. Sollte jedoch innerhalb dieses Zeitraumes dem Landesfonds, abgesehen von den Zuwendungen, welche ihm nach den Gesetzen vom 25. Oktober 1896, 235 56. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. 1. Session der 10 Periode 1909. R. G. Bl. Nr. 220, und vom 8. Juli 1901, N. G Bl. Nr. 86, beziehungsweise aber nach den an Stelle dieser Gesetze tretenden Gesetzen gewährt werden, für den Rest des oberwähnten Zeitraumes aus Staats­ mitteln ein Jahresbetrag überwiesen werden, welcher den aus Grund des gegenwärtigen Gesetzes dem Landesfonds für das unmittelbar vorausgegangene Kalenderjahr zugekommenen Reinertrag erreicht oder überschreitet, so tritt das gegenwärtige Gesetz schon mit dem Zeitpunkte des Beginnes einer solchen Zu­ weisung außer Kraft. § 14. Durchführung. Die zur Durchführung dieses Gesetzes nötigen Verordnungen werden von der Statthalterei im Ein­ verständnisse mit dem Laildesausausschusse erlassen. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes ist Mein Minister des Innern und Mein Finanzminister im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Ministern beauftragt. Druck vor I. N. Teutsch in Bregenz. 236