19091009_ltb00531909_Finanzausschussbericht_RV_Gesetzentwurf_Personaleinkommensteuerbefreiung_von_Landeszuschlägen

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Letzte Änderung 05.07.2021, 15:00
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1909,ltb1909
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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Syntax Warning: Invalid number of shared object groups 53. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. I. Session der 10. Periode 1909. Beilage 53. Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage, wegen Befreiung der j)ersonaleinkommensteuer von betreffend allen den Gesetzentwurf der Kompetenz der (andesgesetzgebung unterliegenden Zuschlägen. Hoher Länötug! In der Landtagssitzung vom 1. Oktober 1909 wurde dem Finanzausschuß die Regierungs­ vorlage betreffend die Befreiung der mit dem Reichsgesetze vom 95. Oktober 1896, R- G. Bl. Nr. 220, eingeführten Personaleinkommensteuer von allen der Kompetenz der Landesgesetzgebung unterliegenden Zuschlägen zur Vorberatung zugewiesen. Der Gesetzentwurf bezweckt die Befreiung der Personaleinkommensteuer von Landes- und Gemeindezuschlägen bis Ende 1917. Die Regierung sagt in den Bemerkungen zu der Vorlage gleich wie im Jahre 1898, wo die Befreiung im Landtage bis Ende 1909 beschlossen wurde, die Personalsteuer soll eine mäßige, im voraus berechenbare sein, damit die Festigung und Entfaltung möglich sei. Nun ist es zweifellos wahr, daß eine neu eingeführte Steuer leichter richtig eingeführt werden kann, wenn das nach und nach geschieht und wenn diese Steuer nicht noch mit jährlich variablen Zuschlägen belegt werden kann. Die von Jahr zu Jahr etwas erhöhte Einnahme aus dieser Steuer bildet dafür den besten Beweis. Die Personaleinkommensteuervorschreibung betrug in allen Kronländern im Jahre 1908 zusammen K 72, 194.207"—. Nun kann aber die staatliche Finanzverwaltung diese Summe nicht für sich in Altspruch nehmen, sondern nach dem Personaleinkommensteuergesetze, Artikel V bis XII, werden in jenen Ländern, in denen auf die Zuschlagsberechtiguug gesetzlich verzichtet wurde, den Realsteuerträgern Nachlässe gewährt und finden Überweisungen an die Landesfonde statt. Im Jahre 1908 sind von der oben angeführten Vorschreibungssumme K 41, 372.669"—, gleich 57"3°/o, an die Realsteuerträger und die Landesfonde von der staatlichen Finanzverwaltung abgegeben worden. 223 53. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. I. Session der 10. Periode 1909. Auf das Land Vorarlberg entfallen bei einer Personalsteuervorschreibung von K 399.320"— zur Überweisung an den Landesfond K 55.515. Den Grundsteuerträgern wurde ein Nachlaß von K 37.863, den Hausklassensteuerträgern ein solcher von K 14.301, den Hauszinssteuerträgern ein solcher von K 25.588 gewährt. Es fließen sohin von der Personalsteuersumme K 133.267 wieder in das Land zurück. Würde dem Wunsche der Regierung nicht entsprochen, so würden die Steuerträger des Landes um diese K 133.267 gebracht und andererseits wäre es doch nicht möglich, Geld von den Personal­ einkommensteuerträgern für Land und Gemeinden zu bekommen, da die Regierung fest erklärt, es würde höchstens ein 10%iger Zuschlag dermalen gestattet werden. Angesichts dieser Sachlage stellt der Finanzausschuß folgenden Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Dem beiliegenden Gesetzentwürfe, betreffend die Freilassung der mit dem Reichs­ gesetze vom 25. Oktober 1896, R. G. B. Nr. 220, eingeführten Personaleinkommensteuer von allen der Kompetenz der Landesgesetzgebung unterliegenden Zuschlägen, wird die Zustimmung erteilt." Bregenz, am 9. Oktober 1909. I. A. Willi, Josef Oelz, Obmannstellvertreter. Berichterstatter. Druck von I. 9t. Teutsch. Bregenz. 224 53 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. I. Sesiion der 10. Periode 1909. Beilage 53 A. Gesetzvoin .... wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Befreiung der mit dem Reichsgesetze vom 25. Oktober 1896, R. G. Bl. Nr. 220, eingeführten j)ersonaleinkommensteuer von allen der Aompetenz der kandesgesetzgebung unterliegenden Zuschlägen. Mit Zustimmung des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I. Die Wirksamkeit des Gesetzes vom 24. Juni 1898, L. G. Bl. Nr. 26, betreffend die Befreiung der mit dem Reichsgesetze vom 25. Oktober 1896, R. G. Bl. Nr. 220, eingeführten Personaleinkommensteuer von allen der Kompetenz der Landesgesetzgebung unter­ liegenden Zuschlägen, wird bis einschließlich des Jahres 1917 verlängert, insofern in dieser Zeit 1. die Realsteuernachlässe im Sinne der Artikel V bis XII des Gesetzes vom 25. Oktober 1896, R. G. Bl. Nr. 220, fortdauern oder durch die definitive Festsetzung des Ausmaßes der Realsteuern im Sinne des Artikels XII des bezogenen Gesetzes ersetzt werden und 2. die dem Landesfonds gemäß Artikel V bis XII des Gesetzes vom 25. Oktober 1896, R. G. Bl. Nr. 220, zukommende Überweisung fortdauert oder 225 53 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. 1. Session der 10 Periode 1909. durch anderweitige, nicht hinter der Überweisung aus dem Jahre 1908 zurückbleibende Jahreszuschüsse aus Staatsmitteln ersetzt wird. Artikel II. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes werden Mein Minister des Innern und Mein Finanzminister beauftragt. Druck üor I. N. Teutsch in Bregenz. 226