19091005_ltb_0481909_Verfassungsausschussbericht_SelbständigerBericht_Landesordnungsabänderung

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Letzte Änderung 05.07.2021, 15:04
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1909,ltb1909
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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Syntax Warning: Invalid number of shared object groups 48. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. I. Seffion der 10. Periode 1909, Beilage 48. Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag der Herren Abg. Jodok Link und Genossen betreffend die Abänderung der §§ U und \2 der Vorarlberger (andesordnung. Hoher Landtag! In der 7. Sitzung des h. Landtages vom 28. September brachten die Herren Abg. Jodok Fink und Genossen einen Antrag wegen Abänderung der §§ 11 und 12 der Landesordnung ein, welcher Antrag in der 8. Sitzung vom 29. September in formeller Beziehung einem eigenen Verfassungsausschusse zur Vorberatung zugewiesen wurde. Die Antragsteller begründen den von ihnen gestellten Antrag in nachstehender Weise: Von Jahr zu Jahr mehren sich auf allen Gebieten die Agenden des Landesausschusses. Einerseits muß die Tatsache konstatiert werden, daß seit den letzten zehn Jahren nicht weniger wie fünf Landesanstalten oder Institute ins Leben gerufen wurden, nämlich: das Landesarchiv samt der Landes­ bibliothek, die Landes-Käsereischule in Doren, das Revisionsamt für die landwirtschaftlichen Genossenschaften und Raiffeisenkassen, die landwirtschaftlich-chemische Versuchs- uud Lebensmittel-Untersuchungsanstalt und endlich das Bier- und Weinaufschlagsamt. Andererseits haben die Geschäfte des Landesausschufles, welche schon bisher in seinem Wirkungskreise lagen, sich ganz außerordentlich vermehrt, während die Arbeitskräfte nur eine unwesentliche Verstärkung gesunde» haben. Hiezu kommt noch der Umstand, daß, während in anderen Landesverwaltungen für die einzelnen Referate zwar jeweils immer ein bestimmter Landesausschußbeisitzer bestellt ist, demselben aber entsprechende Konzeptsbeamte in Landesdiensten zur Verfügung stehen, welche den größten Teil der Referate selbst ausarbeiten, beim Vorarlberger Landesausschusse höchstens ein Konkeptsbeamter tätig ist, weshalb die Landesausschußmitglieder ihre bezüglichen Referate fast ausnahmslos mit allen Vorakten selbst auszuarbeiten gezwungen sind. Diese oben geschilderten Verhältnisse lassen einen Antrag als gerechtfertigt erscheinen; welcher bezwecken soll, die Arbeit noch auf mehr Referenten zu verteilen. Dies kann ohne nennenswerte Inanspruchnahme der Landesmittel am besten dadurch geschehen, daß in Hinkunft noch eine weitere Stelle eines Landesausschußmitgliedes, bezw. Ersatzmannes kreiert wird. Eine nennenswerte finanzielle 205 48. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. 1 Session der 10. Periode 1909. Inanspruchnahme der Landesmittel ist deshalb ausgeschlossen, weil im Lande Vorarlberg bekanntermaßen kein Landesausschußmitglied einen Gehalt bezieht, sondern nur Diäten und Reiseauslagen für seine Teilnahme an den Sitzungen und seine Arbeiten beanspruchen kann. Der Verfassungsausschuß findet die angegebenen Motive als vollauf begründet und gerechtfertigt und empfiehlt dem hohen Hause die Abänderung der §§ 11 und 12 der Landesordnung in dem Sinne, daß die Zahl der von den Abgeordneten des vollen Hauses zu wählenden Mitglieder, beziehungsweise Ersatzmänner des Landesausschusses, von 2 auf 3 erhöht werden solle. Hienach besteht der Landes­ ausschuß unter dem Vorsitze des Landeshauptmanns künftighin aus je einem, durch die Abgeordneten der Städte nebst der Handels- und Gewerbekammer, dann durch die Abgeordneten der Landgemeinden und endlich durch die Abgeordneten der gemischten Wählerklasse zu wählenden Mitgliede sowie aus 3, durch das volle Haus zu wählenden Beisitzern und ebenso vielen Ersatzmännern. Der Verfassungs­ ausschuß stellt demzufolge den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Dem beiliegenden Gesetzentwürfe, womit die §§ 11 und 12 der Vorarlberger Landesordnung abgeändert werden, wird die Zustimmung erteilt." Bregenz, den 5. Oktober 1909. Franz Loser, Adolf Rhomberg, Obmannstellvertreter. Berichterstatter. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 206 48 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. I. Session der 10. Periode 1909. Beilage 48 A. Gesetzvorn .... wirksam für das Land Vorarlberg, womit die §§ U und 12 der Landesordnung von Vorarlberg abgeändert werden. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I. § 11 der Landesordnung von Vorarlberg in der Fassung des Gesetzes vom 7. September 1902, L. G. Bl. Nr. 28, sowie § 12 derselben in der Fassung des Gesetzes vom 13. Jänner 1909, L. G. Bl. Nr. 13, haben außer Wirksamkeit zu treten und künftig zu lauten, wie folgt: § 11. Der Landesausschuß als verwaltendes und aus­ führendes Organ der Landesvertretung besteht unter dem Vorsitze des Landeshauptmannes aus sechs aus der Mitte der Landesversammlung gewählten Mtgliedern. Der Landeshauptmann ernennt für Verhinderungs­ fälle einen Stellvertreter zur Leitung des Landesausschuffes aus dessen Mitte. 8 12. Aus der Mitte des Landtages Mitglied des LandesausschuffeS: wählen je ein a) Die Abgeordneten der Wählerklasse der Städte (§ 3 I) und der Handels- und Gewerbekammer (8 3 IV); 207 48 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. I. Session der 10. Periode 1909. b) die Abgeordneten der Wählerklasse der Land­ gemeinden (§ 3 II) und c) die Abgeordneten der gemischten Wählerklasse (§ 3 III). Das vierte, fünfte und sechste Mitglied wird von dem gesamten Landtage aus seiner Mitte gewählt. Jede solche Wahl geschieht durch absolute Mehrheit der Stimmenden. Kommt bei der ersten und zweiten Wahlhandlung keine absolute Mehrheit zustande, so ist die engere Wahl zwischen jenen beiden Personen vorzunehmen, welche bei der zweiten Wahlhandlung die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Artikel II. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kund­ machung in Wirksamkeit. Artikel III. Mein Minister des Innern ist mit der Durch­ führung dieses Gesetzes betraut. Druck vol J. W. Teunch in Brecrenz. 208