19091012_ltb00581909_SelbständigerAntrag_Landessprachegebrauch_bei_autonomenBehörden

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Letzte Änderung 05.07.2021, 15:04
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1909,ltb1909
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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Syntax Warning: Invalid number of shared object groups 59. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. I. Session der 10. Periode 1909. Beilage 59 Antrag der Abgeordneten Dr. Drexel, Jodok Link und Genossen betreffend den Gebrauch der Landessprache im Landtage und bei den autonomen Behörden. Hoher LsnStag! Die Gefertigten stellen den Antrag, der hohe Landtag wolle beschließen, dem nachfolgenden Gesetzentwürfe wird die Zustimmung erteilt. Bregenz, am 12. Oktober 1909. Mert Wette. Dr. Drerel. J. KennerKnecht. Jodok Aink. Dekan Amk. s. chlz. J. W. Wachöanr. Wnrnher. A. Ant. Willi. Loser. Alois Dietrich. Mayer. Joseph Wegeler. Alois Amann. Aranz Josef Schreiver. Kvenhoch. Kngelvert Wösch. Dr. A, Konzett. Jg. Wusch- Kngelvert Luger. Dr. Aerdinand Kinz. Stefan Walter. Ignaz Wigsch. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 245 59 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. I. Session der 10. Periode 1909. Beilage 59 A. Gesetzt>om .... wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend den Gebrauch der Landessprache im Landtage und bei den autonomen Behörden. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. . Die Verhandlungen des Landtages werden in der deutschen Sprache geführt. § 2. Die Amts- und Geschäftssprache des Landesaus­ schusses und der demselben unterstehenden Organe und Anstalten sowie der Gemeindevertretungen und deren Organe und Anstalten ist die deutsche Sprache. Diese Bestimmung hat auch auf Städte mit eigenem Statute Anwendung zu finden. § 3. Für einen Beschluß des Landtages über beantragte Änderungen dieses Gesetzes gelten dieselben Vorschriften wie für einen Beschluß auf Ällderung der Landes­ ordnung. 247 59 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. I. Session der 10. Periode 1909. § 4. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kund­ machung in Kraft. 8 5. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes ist Mein Minister des Innern beauftragt. Druck von I. N. Teutlch, Bregenz. 248