19090924_ltb00221909_Volkswirtschaftsausschussbericht_Illuferschutzbauten_Schildried

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Letzte Änderung 04.07.2021, 22:01
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1909,ltb1909
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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Syntax Warning: Invalid number of shared object groups 22. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. I. Session der 10. Periode 1909. Beilage 22. Bericht 6es volk-wirtschaftlichen Ausschusses über den Gesetzentwurf, betreffend die Ausführung von Uferschutzbauren am rechten Illufer in öchildried, Gemeinde Gösis. Hoher Landtag I In der 13. Sitzung des Landtages vom 14. Oktober 1908 erhielt der Landesausschuß den Auftrag, hinsichtlich Sicherstellung der erforderlichen Kosten für die notwendigen Wuhrbauten und Neu­ erstellung eines Dammes am rechten Jllufer im Gemeindegebiete von Göfis mit der k. k. Regierung die nötigen Verhandlungen zu pflegen, hiebei die Gewährung eines angemessenen Landesbeitrages in Aussicht zu stellen und auf Grund des Ergebnisses dieser Verhandlungen dem Landtage in der nächsten Session entsprechende Anträge zu stellen. Die Verhandlungen wurden durchgeführt und führten zu dem Ergebnisse, daß das k. k. Ackerbau­ Ministerium mit dem Erlasse vom 2. April 1909 Zl. 6266 (Statthalterei-Note vom 15. April 1909 Zl. 22.609) dem vom Landesbauamte verfaßten Projekte zustimmte und sich für den Fall, als das wasserrechtliche Verfahren ein angemessenes entsprechendes Resultat ergibt, vorbehaltlich der verfassungs­ mäßigen Genehmigung und unter der Bedingung der landesgesetzlichen Regelung dieses Unternehmens im Sinne des § 7 des Gesetzes vom 4. Jänner 1909 R. G. Bl. Nr. 4 bereit erklärte, zu den auf 50.0u0 K veranschlagten Kosten dieser Schutzbauten einen 50%igen Meliorationsbeitrag im Höchst­ ausmaße von 25.000 K zu gewähren. Der Landesausschuß hatte ursprünglich beabsichtigt, die Repartition der erforderlichen Kosten derart vorzunehmen, daß 25.000 K — 50% auf den Staat, 12.500 K — 25% auf das Land und ebenso viel auf die Gemeinde entfallen sollten. Das Ministerium machte indessen im oben bezeichneten Erlasse darauf aufmerksam, daß nach § 7 des zitierten Meliorationsgesetzes nunmehr der höchstzulässige Jnteressentenbeitrag auf 20% beschränkt wird und infolge dessen der Landesbeitrag auf 30% erhöht werden müsse, und es könne da!>er das früher für die Regulierung der III in Frastanz, Satteins und Göfis in Aussicht genommene Konkurrenz­ verhältnis für diesen Gesetzentwurf nicht mehr in Anwendung gelangen. Der Gesetzentwurf, mit welchem die Sicherstellung der Regulierungskosten zu erfolgen hat, wurde dem k. k. Ackerbau-Ministerium vorgelegt, ebenso wurde das Geeignete veranlaßt, um die wasser­ rechtliche Verhandlung vorzunehmen. Diese fand am 3. September 1909 statt und wurde auf Grund des Ergebnisses derselben mit Erkenntnis der k. k. Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 15. Sept. d. I., 133 22. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. I. Session der 10. Periode 1909. Zl. 22.306, die politische Bewilligung zur Ausführung der projektierten Bauten erteilt. Die Antwort des k. k. Ackerbau-Miinsteriums ist noch nicht eingelangt, es darf aber die Zustimmung desselben nach dem Ergebnis der vorausgegangenen Verhandlungen zuversichtlich erwartet werden. Das Projekt selbst betrifft die Ergänzung und die Verstärkung eines schon seit vielen Jahren bestehenden Steinwuhres am rechten Jllufer und zwar von 22 m oberhalb der Gemeindegrenze SatteinsGöfis bis zirka 180 m oberhalb der Eisenbahnbrücke über den Jllfluß. Von dieser Stelle ab sind nach dem Landesgesetze vom 7. Februar 1906, L. G. Bl Nr. 26, betreffend die Jllregulierung in den Gemeinde­ gebieten von Frastanz, Göfis und Satteins entsprechende Schutzbauten ausgeführt. Vor Herstellung dieser Bauten traten die Hochwasser der III stets über das ganz ungeschützte linkseitige Ufer im Gebiete von Frastanz aus und setzte die Auen und Wiesengründe unter Wasser. Nachdem nunmehr das linke Ufer geschützt ist, überfluten die Hochwasser, wie es im Jahre 1908 wiederholt der Fall war, die niedrigen schwachen rechtsseitigen Steinwuhrungen und verschottern un) versanden die Auen und Wiesengründe im Gemeinde­ gebiete von Göfis, sowie die von Göfis nach Feldkirch führende Gemeindestraße, wodurch der Verkehr zwischen beiden Orten tagelang unterbrochen wird. Um diese voraussichtlich alle Jahre eintretenden Schädigungen der Kulturen und die Unter­ brechung des Verkehrs zu hinvern, ist die Ausführung der Schutzbauten nach dem vom Landesbauamte entworfenen Projekte, notwendig. Die Kosten betragen, wie erwähnt................................................. K 50.000.— ; hievon entfallen: A. Bauarbeiten....................................................................... „ 42.500'— B. Bauleitung und Bauaufsicht . „ 2.500'— C. Unvorhergesehenes............................................................. 2.900'— D. Erhaltung der Bauten bis zu deren Kollaudierung „ 2'100'— Zusammen K 50.000'— Auf Grund dieser Ausführungen stellt der volkswirtschaftliche Ausschuß den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Dem beiliegenden Gesetzentwürfe, betreffend die AusMrung eines Uferschutzbaues am rechten Jllufer in Schildried, Gemeinde Göfis, wird die Zustimmung erteilt." Bregenz, am 24. September 1909. Jodok Fink, Mart. Thurnher, Obmann. Berichterstatter. Druck von I. 91. Deutsch, Bregen». 134 22 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. I. Session der 10. Periode 1909. Beilage 22 A. Gesetz vom . . . . wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Ausführung eines Uferschutzbaues am rechten )llufer in Lchildried, Gemeinde Göffs. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen wie folgt: § 1. Die Ergänzung und Verstärkung eines alten Steinwuhres am rechten Illufer in Schildried, Gemeinde Göfis, von 22 m oberhalb der Gemeindegrenze: Satteins—Göfis bis ca. 180 m oberhalb der Eisenbahnbrücke in Schildried in einer Länge von 770 m ist ein nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1884, R. G. Bl. Nr. 116, bezw. vom 4. Jänner 1909, R. G. Bl. Nr. 4 vom Lande Vorarlberg auszuführendes Unternehmen. § 2Als technische Grundlage für diese Arbeit hat das vom Vorarlberger Landesbäuamte verfaßte, von dem k. k. Ackerbauministerium mit dem Er­ lasse vom 2. Aipril 1909, Z. 6266, und von der k. k. Bezirkshauptmannschaft Feldkirch mit dem Erkenntnisse vom 15. September 1909, Z. 22.306, wasserrechtlich genehmigte Projekt mit dem Kosten­ anschläge von K 50.000.— zu dienen. Wesentliche Aenderungen des Projektes dürfen nur mit Genehmigung des k. k. Ackerbaumini­ steriums unter Zustimmung des Landesausschusses vorgenommen werden. 135 22 A, Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. I. Session der 10. Periode 1909. § 3. Zur Bestreitung der Kosten von 50.000 K übernimmt in Gemäßheit des § 7 des Gesetzes vom 4. Jänner 1909, R. G. Bl. Nr. 4, 1. der staatliche Meliorationsfond, vorbehalt­ lich der verfassungsmäßigen Genehmigung, 5Oo/o im Höchstausmaße von 25.000.— K; 2. das Land von 30 o/o im Höchstausmaße von 15.000.— K; 3. die Gemeinde Göfis 20 o/o und die allenfallsigen Mehrkosten. § 4. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt durch die Gemeinde Göfis unter Aufsicht und Leitung des Vorarlberger Landesausschusses, bezw. des Landesbauamtes. . § 5. An allfälligen Erscharungen nehmen die in § 3 angeführten Beteiligten im Verhältnisse ihrer Beitragsleistung teil. § 6. Die normale Erhaltung der ausgeführten Bau­ ten obliegt der Gemeinde Göfis. § 7. Ter Beginn und die Dauer der Bauzeit, die Termine für die Einzahlung der Baubeträge, die Art und Weife der Ausführung des Unterneh­ mens, die Einflußnahme der Regierung auf den Gang desselben und die Organisierung des Erhaltungsdienstes sind in einer zwischen der Re­ gierung und dem ^andesausschusse zu verein­ barenden Bollzugsverordnung zu regeln. § 8. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister des Ackerbaues und der Finanzen betraut. 136