19090930_ltb00391909_Volkswirtschaftsausschussbericht_Abänderung_Gesetz_18991129_LGBlNr9_Konkurrenzstrassenherstellung

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Letzte Änderung 05.07.2021, 15:09
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1909,ltb1909
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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Syntax Warning: Invalid number of shared object groups 39. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. I. Session der 10. Periode 1909. Beilage 39. Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses über den Gesetzentwurf betreffend die Abänderung des § 8 des Gesetzes vom 29. November 1899, £. G. Bl. Nr. 9 ex 1900, über die Herstellung von Aonkurrenzstraßen in Vorarlberg. Hoher Lsnötag! Der volkswirtschaftliche Ausschuß sieht sich veranlaßt, im Nachhange zu dem bereits erstatteten Berichte betreffend die Beitragsleistung zu den Mehrkosten des Baues der Montafonerstraße I. Teil, die Aufmerksamkeit des hohen Landtages darauf hinzulenken, daß sich die Notwendigkeit herausstellt, in eine Abänderung des § 8 des Gesetzes vom 29. November 1899, L. G. Bl. Nr. 9 ex 1900, über die Her­ stellung von Konkurrenzstraßen in Vorarlberg einzutreten. § 8 des bezeichneten Gesetzes bestimmt, daß mit dem 31. Dezember jenes Jahres, in welchem für die in § 1, Zl. 2 und 9, bezeichneten Straßenstrecken die Schaffung der Bau- und die Bildung der Erhaltungskonkurrenz rechtskräftig erfolgt ist, das Gesetz vom 3. Februar 1873, L. G. Bl. Nr. 20, betreffend die Einreihung der Straße Bludenz—Schruns in die Kategorie der Konkurrenzstraßen außer Kraft zu treten habe. Die Erhaltungskonkurrenz der ersten Straßenstrecke zerfällt daher bis zu dem bezeichneten Zeitpunkte in 2 Teile; der I. Teil Bludenz—Schruns muß nach dem Gesetze von 1873, der II. Teil der Straße Schruns—Parthenen nach dem auf Grund des 1899er Gesetzes festgesetzten Statute vom 22. September 1900, Zl. 3678, behandelt werden. Bei der Beschlußfassung des Gesetzes vom 29. November 1899 es könne die Bau- und Erhaltungskonkurrenz für die 2 Straßenstrecken § nicht fernen Zeitpunkte rechtskräftig festgesetzt, die Erhaltungskonkurrenz 1899er Gesetze in Aussicht genommenen Straßenstrecken einheitlich gestaltet, Grundlage vereinbart und festgesetzt werden. hatte man die Anschauung, 1, Zl. 2 und 9, in einem sogar für beide nach dem beziehungsweise auf gleicher Es hat sich nun angesichts der für die Strecke § 1, Z. 9 (Straße Parthenen—Zeinisjoch) erforderlichen Mehrkosten und der vielfachen noch notwendig erscheinenden Erhebungen und Verhandlungen gezeigt, daß an die Bildung der Bau- und Erhaltungskonkurrenz für diese Strecke noch auf längere Zeit nicht geschritten werden kann. 183 39. Beilage zu den stenogr. Berichten deS Vorarlberger Landtages. I. Session der 10. Periode 1909. Die Bildung der einheitlichen Erhaltungskonkurrenz für die ganze I. Teilstrecke Bludenz— Parthenen sollte aber nicht von der Bildung der Bau- und Erhaltungskonkurrenz der II. Teilstrecke (§ 1, Z. 9) abhängig sein, weshalb die Eliminierung der bezüglichen Bestimmung im § 8 des Gesetzes vom 29. Nov. 1899 als notwendig und begründet erscheint. Die Straße Blildenz—Parthenen bildet ein einheitliches, jetzt für sich abgeschlossenes Ganzes und sollte auch deren Einhaltung auf einheitliche Grundlage gestellt werden. Der Konkurrenzausschuß wünscht dieses, die Stadtgemeinde Bludenz macht ihre weitere Mitwirkung zur Deckung der Mehrauslagen davon abhängig und es erscheint die einheitliche Erhaltungskonkurrenz für die ganze Strecke Bludenz— Parthenen (§ 1, Z. 2) auch im Interesse der Erzielung einer einfacheren Verwaltung als ersprießlich und wünschenswert. Der volkswirtschaftliche Ausschuß stellt den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Dem beiliegenden Gesetzentwürfe, betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 29. Nov. 1899, L. G. Bl. Nr. 9 ex 1900, über die Herstellung von Konkurrenzstraßen in Vorarlberg wird die Zustimmung erteilt." Bregenz, am 30. September 1909. Jodok Fink, Martin Thurnher, Obmann. Berichterstatter. »ruck von I. N. Teutsch, «tegene. 184 39 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. I. Session der 10. Periode 1909. Beilage 39 A. Gesetzt>om .... wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Abändemng des § 8 des Gesetzes vom 29. November 1899, £. G. Bl. Nr. 9 ex 1900, über die Herstellung von Konkurrenzstraßen in Vorarlberg. Über Anttag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I. § 8 des Gesetzes vom 29. November 1899, L. G. Bl. Nr. 9 ex 1900, hat in seiner gegenwärtigen Fassung außer Kraft zu treten und künftig zu lauten: §8Mit 31. Dezember jenes Jahres, in welchem für die in § 1, Z. 2, bezeichnete Straßenstrecke in Gemäß­ heit des § 5, alinea 1, die Schaffung der Bau- und die Bildung der Erhaltungskonkurrenz rechtskräftig erfolgt ist, tritt das Gesetz vom 3. Februar 1873, L. G. Bl. Nr. 20, betreffend die Einreihung der Straße Bludenz — Schruns in die Kategorie der Konkurrenz­ straßen außer Kraft. Artikel II. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes, das mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit tritt, sind Meine Minister für öffentliche Arbeiten und der Finanzen betraut. 185