19090000_ltb00351909_RV_Gesetzentwurf_Reichsgesetz_18961025_Personaleinkommensteuerlandesgesetzgebungszuschlägebefreiung

Dateigröße 3.27 MB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 05.07.2021, 15:10
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1909,ltb1909
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen Landtag-Regierungsvorlage
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

Syntax Warning: Invalid number of shared object groups 35. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. I. Session der 10. Periode 1909. Beilage 35. Regierungsvorlage. Gesetzvoin .... wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Befreiung der mit dein Beichsgesetze vom 25. Oktober 1896, R. G. Bl. Nr. 220, eingeführten ssersonaleinkommensteuer von allen der Kompetenz der ttandes- gesetzgebung unterliegenden Zuschlägen. Mit Zustimmung des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I. Die Wirksamkeit des Gesetzes vom 24. Juni 1898, L. G. Bl. Nr. 26, betreffend 5ie Befreiung der mit dem Reichsgesetze vom 25. Oktober 1896, R. G. Bl. Nr. 220, eingeführten Personalein­ kommensteuer von allen der Kompetenz der Landesgesetzgebung unterliegenden Zuschlägen, wird bis einschließlich des Jahres 1917 ver­ längert, insofern in dieser Zeit 1. die Realsteuernachlässe int Sinne der Ar­ tikel V bis XII des Gesetzes vom 25. Oktober 1896, R. G. Bl. Nr. 220, fortdauern oder durch die definitive Festsetzung des Ausmaßes der Real­ steuern im Sinne des Artikels XII des bezogenen Gesetzes ersetzt werden und 2. die dem Landesfonds gemäß Artikel V bis XII des Gesetzes vom 25. Oktober 1896, R. G. Bl. Nr. 220, zukommende Überweisung fortdauert oder durch anderweitige, nicht hinter der Über- 161 35. Beilage zu den stenogr. Berichten deS Vorarlberger Landtages. I. Session der 10. Periode 1909. weijung aus dem Jahre 1908 zurückbleibende Jahreszuschüsse aus Staatsmitteln ersetzt wird. Artikel II. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes werden Mein Minister des Innern und Mein Finanz­ minister beauftragt. Druck von ä>. 91. Teutsch, Bregens 162 35 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. I. Session der 10. Periode 1909. Beilage 35 A. Bemerkungen. Mit Ende des Jahres 1909 erlischt die Wirksamkeit des Gesetzes vom 24. Juni 1898, L. G Bl. Nr. 26, betreffend Freilaffung der Personaleinkommensteuer von allen der Kompetenz der Landesgesetzgebung unterliegenden Zuschlägen. Alle jene Erwägungen aber, welche seinerzeit zur Erlassung dieses Gesetzes geführt haben, dauern auch gegenwärtig noch ungeschwächt fort. Die Personaleinkommensteuer, die bei der verhältnismäßig kurzen Zeit ihres Bestandes noch immer als eine neue Steuer empfunden wird, ist noch keineswegs derart eingelebt und die Steuermoral, auf welche die befriedigende Funktion einer ans Fatierung des Steuerträgers begründeten Steuer in letzter Linie immer angewiesen bleibt, noch durchaus nicht derart gefestigt, daß es als zulässig erachtet werden könnte, im jetzigen Zeitpunkte schon mit einer Belastung der Personaleinkommensteuer durch Zuschläge aller Art vorzugehen; vielmehr ließe ein derartiges Verfahren befürchten, daß die künftigen Veranlagungen der Personaleinkommensteuer ernstlich gefährdet und ihre Entwicklung gänzlich unter­ bunden würde. Eine Grundvoraussetzung für die Festigung nnd Entfaltung der Personaleinkommensteuer muß darin erblickt werden, daß ihr Steuersatz mäßig und daß der entfallende Steuerbetrag im voraus berechenbar und feststehend sei; diese Bedingnngen wären jedoch in dem Momente nicht mehr gegeben, in welchem die Erhebung der leider vielfach überaus hohen und noch dazu alljährlich wechselnden Landes-, Bezirks- und Gemeindezuschläge auch bei der Personaleinkommensteuer als zulässig erklärt würde. Die Regierung muß daher das größte Gewicht darauf legen, daß die Personaleinkommensteuer auch fernerhin von allen der Kompetenz der Landesgesetzgebnng unterliegenden Zuschlägen befreit bleibe; sie glaubt hierbei auf die verständnisvolle Mitwirkung des Landtages mit um so größerer Zuversicht rechnen zu können, als die Verlängerung der Zuschlagsfreiheit der Personaleinkomniensteuer nach der bestellenden Rechtslage für die Landesvertretung keinerlei Opfer bedeutet, vielmehr schon durch zwingende Rücksichten sowohl auf das Jntereffe d"r Realsteucrträger des Landes als auch des Landesfonds selbst geboten erscheint. Die gegenwärtige Rechtslage stellt sich nämlich wie folgt dar: , Artikel XII und XIII des Gesetzes vom 25. Oktober 1896, R. G. Bl. Nr. 220, betreffend die direkten Personalsteuern, machen für den Fall, daß bis zu Ende des Jahres 1909 keine neuen gesetzlichen Bestimmungen über den sogenannten Finanzplan der Personalsteuern getroffen werden sollten, die Fortdauer der Nachlässe für die Realsteuerträger des Landes und die Fortdauer der Personalsteuer­ überweisungen an den Landesfonds von der Befreiung der Personaleinkommensteuer von allen der Landesgesetzgebung unterliegenden Zuschlägen abhängig. Ein Aufhören dieser Befreiung würde sonach ipso facto auch ein Aufhören der gedachten Nachläsie und Überweisungen nach sich ziehen. Da nun bis jetzt eine Neuregelung des Finanzplanes der direkten Personalsteuern im Wege der Reichsgesetzgebung noch nicht zustande gekommen ist und der Zeitpunkt des Zustandekommens eines 163 35 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. 1. Session der 10 Periode 1900. solchen Gesetzes dermalen mit Sicherheit nicht vorausgesehen werden kann, erscheint es jedenfalls als ein Gebot der Vorsicht, die Zuschlagsfreiheit der Personaleinkommensteuer schou dermalen zn verlängern und dadurch für den Fall vorzusorgen, daß die Neuregelung des Finanzplanes der direkten Personal­ steuern vor dem 1. Jänner 1910 nicht mehr perfekt werden sollte; andernfalls würden ja niit dem 1. Jänner kommenden Jahres die bisherigen Realsteuernachläffe in Wegfall kommen und auch die Überweisungen an die Landesfonds eingestellt werden müssen. Welche Einbuße hieraus dem Landesfonds erwachsen, welche Verluste darüber hinaus auch noch den Realsteuerträgern des Landes verursacht würden, darüber geben die angeschloffenen Tabellen I und II ziffermäßigen Überblick, indem sie die Höhe der Überweisungen und die Höhe der gewährten Realsteuernachlässe in den Jahren 1904 bis 1908 für das Land zur Darstellung bringen und zur Personaleinkommensteuervorschreibung im Lande ins Verhältnis setzen. Bezüglich des Ausfalles des Landesfonds sei hier speziell darauf verwiesen, daß sein Betrag durch den vom Landtage autonom zu beschließenden lOprozentigen Landeszuschlag zur Personaleinkomnienstcuer bei weitem nicht mehr gedeckt werden könnte; im Hinblick auf das eminente Allgemeinintercsse an einer ungestörten Fortentwicklung der Personaleinkommensteuer wäre die Regierung aber keinesfalls in der Lage, Landtagsbeschlüsse, welche die Einhebung höherer Zuschläge zur Personalcinkommensteuer zum Gegenstände haben sollten, der Allerhöchsten Sanktion zu empfehlen. Bei weitem empfindlicher als der Wegfall der bisherigen Überweisungen für den Landesfonds wäre jedoch der Verlust des bisher genoffenen löprozentigen Grundsteuer- und ILVsprozentigen Gebäudcsteuernachlaffes für die Realsteuerträger des Landes. Da die korrespondierenden Beträge zugunsten des Staatsschatzes verfallen würden, erwüchse dem Landesfonds aus dieser für weite Kreise der Bevölkerung des Landes unzweifelhaft drückenden Konsequenz der Nichtverlängerung der Zuschlagsfreiheit der Personal­ einkommensteuer keinerlei finanzieller Vorteil; einen solchen Zustand herbeizuführen, dürfte aber wohl keinesfalls in den Intentionen des Landtages gelegen sein. Es bedarf daher aber kaum noch des Hinweises darauf, daß der Staatsschatz durch das Aufhören der bisherigen Realsteuernachlässe im Vereine mit dem Wegfall der bisherigen Überweisungen an die Landesfonds so beträchtliche Summen in Ersparung brächte, daß er in denselben füglich eine hinlängliche Entschädigung für jenen Ausfall erblicken könnte, welcher als Konsequenz der zu gewärtigenden Ver­ schlechterung der Veranlagung der Personaleinkommensteuer im Falle ihrer Zuschlagsbelastung unleugbar eintreten würde. In dieser Beziehung beweisen nämlich die in der Tabelle III züsammengcstelltcn, alle Königreiche und Länder unifassenden Daten des Jahres 1908, daß die Ersparungen der staatlichen Finanzverwaltung an Realsteuernachlässen und Überweisungen bei einer Personaleinkomniensteuer-Voischreibung von 72, 194.207 K nicht weniger als 41, 372.669 K, gleich 57 3 Prozent ersterer Summe betragen würden. Die staatliche Finanzverwaltung besitzt hienach tatsächlich kein nennenswertes fiskalisches Interesse an der Fortdauer der Zuschlagsfreiheit der Personaleinkommensteuer; wohl aber besitzt sie, mit ihr aber auch die Allgemeinheit, ein außerordentliches theoretisches und moralisches Interesse daran, daß der Entwicklung und Ausgestaltung der Personaleinkommensteuer kein veinieidbares Hindernis in den Weg gelegt werde. Denn mit Recht wird die Personaleinkommensteuer in immer weiteren Kreisen als die beste Form der Besteuerung anerkannt und unzweifelhaft vermag nur eine zielbewußte Fort- und Ausbildung der Personaleinkommensteuer jenen Gesichtspunkten mehr und mehr Rechnung zu tragen, welchen eine moderne direkte Besteuerung in sozialpolitischer Hinsicht entsprechen soll. Angesichts dieser Verhältnisse gibt sich die Regierung umsomehr der zuversichtlichen Erwartung hin, daß der Landtag sich bereit finden werde, dem vorliegenden Gesetzentwürfe seine Zustimmung zu erteilen, als vorstehend bereits dargetan wurde, daß die Gewährung der Zuschlagsfreiheit mit den speziellen Interessen des Landes durchaus nicht kollidiert, vielmehr auch schon aus diesem Gesichtspunkte geradezu geboten erscheint. Hier handelt es sich sohin in der Tat um eine Maßnahme, welche in gleicher Weise die Interessen des Staates und der Gesamtheit der Personaleinkommensteuerträger, wie auch die Interessen des Landesfonds und der Gesamtheit der Realsteuerträger des Landes fördert, also im wahrsten Sinne des Wortes als im allgemeinen Interesse gelegen erkannt werden muß. 164 35 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. I. Session der 10. Periode 1909. Wenn an früherer Stelle darauf verwiesen worden ist, daß sich die Befreiung der Personal­ einkommensteuer vou Zuschlägen schon im Hinblick auf die niögliche automatische Verlängerung des Finanzplanes der direkien Personalsteuern über den 31. Dezember 1909 hinaus empfehle, so ist nun­ mehr des weiteren darauf zu verweisen, daß sich diese Befreiung auch für jenen Fall als unausweichlich darstellen wird, daß es zu einer vollständigen Neugestaltung des Finanzplanes der direkten Personal­ steuern kommen sollte. Denn die früher entwickelten durchschlagenden Argumente, welche für die Zuschlags­ freiheit der Personaleinkommensteuer sprechen, führen mit Notwendigkeit dazu, daß die Gewährung dieser Zuschlagsfreiheit auch zur Grundbedingung jeder weiterausgreifenden Aktion zur Sanierung der Landes­ finanzen gemacht werde. Daher hat die Negierung schon in den bisher eingebrachten Gesetzvorlagen über die Neuregelung der Überweisungen aus staatlichen Mitteln an die Landcsfonds der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder und die Herabsetzung des Ausmaßes der Realsteuern (Nr. 976 der Beilagen zu den steno­ graphischen Protokollen des Abgeordnetenhauses, XVIII. Session, 1908, und Nr. 557, XlX. Session, 1909) die Gewährung der Überweisungen und die Herabseßung der Realsteuern von dem Umstande abhängig gemacht, daß in dem betreffenden Lande die Zuschlagsfreihcit der Personaleinkommensteuer gesetzlich ausgesprocheu wird, beziehungsweise mit Ende 1909 bereits ausgesprochen ist. Es ist unausweichlich, daß an dieser Regelung auch bei der im Herbste ueuerlich einzudringenden analogeil Vorlage festgehalten werde. Die Nichtverlängerung der Personaleinkommensteuerzuschlagsfreiheit für das Land würde also auch in diesem Falle die gleich abträglichen Konsequenzen nach sich ziehen wie gegenwärtig. Denmach stellt sich die Votierung der Zuschlagsfreiheit der Personaleiukommensteuer für das Land als eine unerläßliche Maßnahme dar, mag es nun zu einer gesetzlichen Neuregelung des Finanz­ planes der direkten Personalsteuern in diesem Jahre nicht mehr kommeil oder mag eine solche tatsächlich durchgeführt werden. Es empfiehlt sich daher unbedingt, den hierauf abzielendeu Gesetzentwurf schon gegenwärtig zu verabschieden, um sohin dem kritischen Termine des 1. Jänner 1910 gerüstet entgegen­ sehen zu können, zumal hierdurch zugleich auch schon für die fernere Zukunft vorgesorgt wird. Im einzelnen sei nur folgendes bemerkt: Die Fassung des § 1 der Vorlage bezweckt, unter Aufrechterhaltung der bisherigen Garantien für den Landesfonds beiden eben besprochenen Eventualitäten Rechnung zu tragen. Die Zuschlagsfreiheit der Personaleinkommensteuer wird daher davon abhängig gemacht, daß 1. die bisherigen Realsteuernachlässe fortdauern oder daß durch ein Reichsgesetz die definitive Festsetzung des Ausmaßes der Realsteuern im Sinne des Artikels XII des Personalsteuergesetzes verfügt wird und daß 2. die dem Landesfonds gemäß Artikel V bis XII des Personalsteuergesetzes zukommenden Überweisungen fortdaueru oder aber durch anderweitige, nicht hinter dem Durchschnitte der letzten drei Jahre zurückbleibende Jahreszuschüsse aus Staatsmitteln ersetzt werden. . Im übrigen sei noch hervorgehoben, daß als Endtermin für die Wirksamkeit des Gesetzes das Ende des Jahres 1917 in Aussicht genommen wird. In diesem Zeitpunkte soll nämlich auch die Wirksamkeit der neu zu regelnden Überweisungen aus Staatsmitteln enden und sohin Gelegenheit gegeben sein, das Problem der Finanzen der autonomen Verwaltung und ihrer Auseinandersetzung mit den Staatsfinanzen einer neuerlichen eingehenden Erörterung zu unterziehen. Druck von I. N. Teutsch, Breqenz. 165 35 B. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. I. Session der 10. Periode 1909. Beilage 35 B. Tabelle I. Zusammenstellung der in den Jahren 1904 bis 1908 1) erfolgten Überweisungen an den Landesfonds aus dem Ertrage der direkten Personalsteuern; 2) der realisierten Realsteuernachlässe und 3) der Vorschreibungen an der Personalcinkommensteuer in Vorarlberg. Druck »on I. 81. Deutsch, Bregenz. 167 35 B. Beilage zu ben stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. 1. Session der 10. Periode 1909. 1 Jahr 2 DieaufGrund des Art.VII K P.-St-Ges. erfolgt. Über­ weisungen an Vorarlberg betragen 3 4 realisierten Realsteuer­ nachlässe in Vorarlberg betragen Dre in Vorarlberg zur Vorschreib. gelangte Personalein­ kommensteuer beträgt Kronen 5 6 7 Die Über­ weisungen Die realisierten Realsteuer­ nachlässe Die Über­ weisungen u. Realsteuer­ nachlässe zusammen betragen in Prozenten der aus­ gewiesenen Personaleinkommensteuer 1904 19.922 71.341 290.209 6-86 ' ; " 24'58 31-44 1905 21.900 75.058 281.373 7 78 26 68 3446 1906 26.481 75.631 286 352 9'25 26 41 35 66 1907 41.675 76.724 333.694 1249 22 99 35-48 1908 55.515 77.752 399.320 13'90 19'47 33-37 168 35 6. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. I Session der 10. Periode 1909. Beilage 35 C. Faöelke II. Nachweisung über die Vorschreibung und den Nachlaß an der Grundund Gebäudesteuer in den Jahren 1904—1908 in Vorarlberg. Druck von I. N. Teutsch in Breflenz. 169 35 0. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. I. Session der 10. Periode 1909. 1 2 3 4 Grund­ Grund­ steuer- Grund­ steuer­ Im Vor­ Jahre nachlaß schreibung in steuer­ 5 6 Haus- Haus- klassen­ zins­ steuer steuer nachlaß Vorschreibung Prozenten 7 Gebäude­ steuer­ nachlaß in Prozenten 8 9 10 Haus- Haus­ Summe der Real­ steuer­ nachlässe (Kol. 4 8 und 9) klassen­ zins­ steuer steuer Nachlaß Kronen Kronen Kronen 1904 252.836 15 37.925 92.314 175.014 12'5 11.539 21.877 71.341 1905 252.713 15 37.907 111.186 186.023 12'5 13.898 23.253 75.058 1906 252.568 15 37.885 112.736 189.230 12 5 14.092 23.654 75.631 1907 252.540 15 37.881 112.518 198.226 12 5 14.065 24.778 76.724 1908 252.422 15 37.863 114.408 204.708 12 5 14.301 25.588 77.752 170 35 D. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. I. Session der 10. Periode 1909. Beilage 35 D. Havesse III. Länderweise Darstellung der Überweisungen aus den Personalsteuern direkten und der Realsteuernachlässe im Jahre 1908; ihr Verhältnis zur Vorschreibung an Personaleinkommensteuer. 1 Postnummer 2 Länder 3 4 5 Die auf Grund der Artikel VII ff. P. St. G. erfolgten Ueberweisungen betragen An Realsteuer­ nachlässen wurden realisiert Die Über­ weisungen und Realsteuer­ nachlässe zusammen betragen Kronen 6 7 8 9 In Prozenten der PersonolDie einkommensteuer-Vorschreibung Vorschrei­ betragen bung an Personal­ die Über­ einkommen­ weisungen steuer die Über­ die und beträgt weisungen Nachlässe Nachlässe zusammen 1 Mederösterreich . 5, 756.013 7, 385 230 13, 141 243 33, 988.750 16-93 21-73 3866 . 723.268 1, 096.058 1, 819.326 1.643.920 4400 66-67 110'67 2 Oberösterreich. . . . 155.156 217.514 372.670 560.904 27’66 3878 66-44 4 Steiermark. . . 895.094 1, 300.539 2, 195.633 3, 126.047 2863 41'60 70-23 5 Kärnten .... 211.653 315.453 527.106 699.476 3026 45*10 75'36 6 Krain.................... 202.415 299.315 501.730 589.263 3435 50 79 8514 7 Triest................. 316.262 399.599 715.861 1, 750.946 18'06 22'82 40-88 8 Istrien .... 117.702 181.694 299.396 376.124 3129 48-31 79-60 9 Görz und Gradisca 105.451 166.226 271.677 288.533 36 55 57-61 9416 416.209 571.607 987.816 1, 567.933 26-54 36'46 63 00 . 55.515 77.752 133.267 399.320 13-90 1947 33 37 12 Böhmen.... 4, 082.838 6, 045.417 10.128.255 14, 022.798 29'12 4310 7222 13 Mähren.... 1, 483.603 2, 346.455 3, 830.058 4, 792 367 3096 4896 79’92 . 292.049 423 963 716.012 1, 502.295 19'44 28-22 47'66 15 Galizien.... 1, 879.381 3, 009.762 4, 889.143 5, 619.771 33'44 5356 87-00 3 Salzburg 10 Tirol.................... 11 Vorarlberg. 14 Schlesien . . . 16 Bukowina . . . 201.372 310.976 512.348 878.601 22'92 3539 58-31 17 Dalmatien . . . 131.762 199.366 331.128 387.159 3403 51'49 85’52 Zusammen . 17, 025.743 24, 346.926 41, 372.669 72, 194.207 2358 3373 57-31 171