19090000_ltb00601909_SelbständigerAntrag_Unterrichtssprache_an_Realschulen_und_Lehrerbildungsanstalten

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Letzte Änderung 05.07.2021, 15:13
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1909,ltb1909
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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Syntax Warning: Invalid number of shared object groups 60. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. I. Session der 10. Periode 1909. Beilage 60 Antrag der Abgeordneten Dr. Drexel, Jodok Ank und Genossen betreffend die Unterrichts­ sprache an Realschulen und Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten. Hoher Lanökag! Die Gefertigten stellen den Antrag, der hohe Landtag wolle beschließen, dem nachfolgenden Gesetzentwurf wird die Zustimmung erteilt. Bregenz, am 12. Oktober 1909. • Wurnher. Loser. Mayer. Alois Amann. Kvenhoch. Dr. A. Konzett. Dekan Kink. I. W. Wachöanr. I. Ant. Wiki. Alois Dietrich. Joseph Wegeler. Az. J- Schreiber. Kngelbert Mösch. Ig. Müsch. Dr. Aerdinand Kinz. Dr. Drexel. Jodok Kink. Kngelbert Luger. Stefan Walter. Ignaz Wigsch. Albert Welle. Kennerknecht. I. M. Druck von I. N. Teutsch in Bregenz. 249 60 A. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. I. Session der 10. Periode 1909. Beilage 60 A. Gesetz VS1N . . . . wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Unterrichtssprache an Realschulen und an Lehrer- und Lehrerinnen­ Bildungsanstalten. Auf Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuzuordnen, wie folgt: § 1. Die Unterrichtssprache an den Staats- und Landes­ Realschulen ist die deutsche. Privatrealschulen können das Recht zur Ausstellung staatsgültiger Zeugnisse (§ 25 des Gesetzes vom 18. Oktober 1902, L. G. Bl. Nr. 34) nur dann erhalten, wenn deren Unter­ richtssprache die deutsche ist. § 2. Die Unterrichtssprache an den staatlichen und an den vom Lande erhaltenen privaten Lehrer- und Lehrerinnen­ Bildungsanstalten ist die deutsche. Andere private Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten können das Recht zur Ausstellung staats­ gültiger Zeugnisse (Öffentlichkeitsrecht) in Gemäßheit des § 69 des Reichsvolksschulgesetzes nur dann erhalten, wenn deren Unterrichtssprache die deutsche ist. § 3. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kund­ machung in Wirksamkeit. § 4. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes ist Mein Minister für Kultus und Unterricht beauftragt. Truck von I. 9t. Teutsch, Bregenz. 251