19091005_ltb00491909_Verfassungsausschussbericht_SelbständigerAntrag_Landeshypothekenbankstatutab#nderung

Dateigröße 882.65 KB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 05.07.2021, 15:14
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1909,ltb1909
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen Landtag-Ausschussbericht
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

Syntax Warning: Invalid number of shared object groups 49, Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. I. Session der 10. Periode 1909. Beilage 49 Bericht des verfassungsausschusfes über ;öen Antrag der Herren Abg. )odok Knk und Genossen wegen Abänderung des § 29 des Statutes für die Landeshypothekenbank. Hohse Landtag I Der Antrag bezweckt die Abänderung des § 29 des Hypothekenbank-Statutes nach der Richtung, daß aus den Bestimmungen dieses § der Passus, wonach in den Schuldverschreibungen über die von der Hypothekenbank erteilten Darlehen neben der Ziffer und Fristbezeichnung für die zu leistenden Zahlungen auch „die eventuelle Steuervergütung" vorgesehen ist, und weiters, bei der Aufnahme der Verpflichtung in der Schuldverschreibung zur Zahlung aller aus dem Rechtsgeschäfte entspringenden Kosten und Gerichtsverwahrungskosten (Zählgelder) der Passus, daß auch alle aus dem Rechtsgeschäfte entspringenden Steuern und Gebühren zu zahlen sind, eliminiert werden sollen. Veranlassung zur Stellung des Antrages bot der an die k. k. Finanz-Landes-Direktion Prag in Erledigung der gemeinschaftlichen Eingabe von 14 Landes-Hypothekar-Jnstituten und des galizischen Bodenkreditvereines um Zurückziehung des Finanzministecialerlasses vom 18. Juli 1908, Zl. 38.119, gerichtete Erlaß des k. k. Finanzministeriums vom 7. August 1909, Zl. 28.995, womit diese angesuchte Zurückziehung abgelehnt und den Hypothekarinstituten eröffnet wird, daß das f k. Finanzministerium im Sinne des Konvertierungsgesetzes vom 22. Februar 1908, R. G. Bl Nr. 49, auf dem obzitierten Erlasse bestehen müsse, wonach die Steuerüberwälzungsklausel in den Konvertierungsurkunden nicht mehr enthalten sein dürfe. Jedoch hat das k. k. Finanzministerium die Frist, innerhalb welcher diese Abänderungen durchzuführen sind, bis 30. Juni 1910 zum Zwecke der notwendigen Vornahme der Statutenänderungen seitens der einzelnen Banken verlängert. Im Statute der Landeshypothekenbank für Vorarlberg findet sich im bisherigen § 29 die seitens des k. k. Finanzministeriums perhorreszierte Bestimmung betreffend die Überwälzungsklausel und zwar in den Punkten b) und c). — In Punkt b) wären demgemäß die Worte „und gegen eventuelle Steuervergütung" und in Punkt o) der Satz „und alle aus diesem Rechtsgeschäfte entspringeuden Steuern und Gebühren" zu streichen. 209 4.9. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages I. Session der 10. Periode 1909. Diese Streichung erscheint umso notwendiger, als es sonst vom 30. Juni 1910 an Landeshypothekenbank unmöglich gemacht wäre, Konvertierungen vorzunehmen. — der Der Versassungsausschuß stellt daher, konform mit den Antragstellern, den Herren Abgeordneten Jodok Fink und Genossen, und gestützt auf obige Erwägungen, deren Berichtigung nach Lage der Dinge eigentlich sich von selbst ergibt, den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „§ 29 des Statutes der Landeshypothekenbank des Landes Vorarlberg vom 8. November 1897, L. G. Bl. Nr. 39, tritt in seiner gegenwärtigen Fassung außer Kraft und hat künftig zu lauten wie folgt: , § 29Die Schuldverschreibung über ein von der Hypothekenbank erteiltes Darlehen muß im wesentlichen folgende Punkte enthalten: a) den Kapitalsbetrag der Schuld in Kronenwährung; b) die Ziffer und Bezeichnung der an die Bank in den bedungenen Fristen in Gemäßheit des § 26 zu leistenden Zahlungen an Zinsen und Annuitäten, erstere ohne Abzug und die Verpflichtung, daß dieselben unmittelbar bei der Bankkaffa abzuführen sind; c) die Vervflichtung, alle bei der Sicherstellung oder Eintreibung der Annuitäten und Neben­ gebühren auflaufenden Kosten, Gerichtsvcrwahrungskosten (Zählgelder) zu zahlen oder zu ersetzen, sowie die Verpflichtung, eine Kaution in dem von der Bank bestimmten Betrage für alle im Schuldscheine übernommenen Nebenverbindlichkeiten, falls das Grundbuch bereits eröffnet ist, sofort, anderen Falles nach Eröffnung des Grundbuches grundbücherlich sicherstellen zu lassen; d) die Verpflichtung, bei Verpfändung von Gebäuden die Feueraffekuranz aus Eigenem zu bestreiten und bei Zahlung einer jeden halbjährigen Pauschalrate den auftechten Bestand der Feueraffekuranz rücksichtlich des von der Bank bestimmten Betrages, bezw. die erfolgte Zahlung der Prämie auszuweisen und die Erklärung der Versicherungsanstalt, den allfälligen Schadenersatz nur mit Zustimmung der Hypothekenbank an den Besitzer auszufolgen, beizubringen und bei der Bank zu hinterlegen. Es soll übrigens der Bank auch fteistehen, die Zahlung der Prämie auf Rechnung des Schuldners selbst zu leisten. Hinsichtlich der Wahl des Assekuranzinstitutes steht der Direktion das Ausschließungsrecht zu; e) die Verpflichtung, auf Verlangen der Bank den Ausweis über die richtige Bezahlung der landesfürstlichen Steuern samt Zuschlägen in bestimmten Terminen vorzulegen; f) die Erklärung, sich den Statuten der Hypothekenbank und allen daraus hervorgehenden Verpflichtungen unbedingt zu fügen und sich in allen Streitigkeiten dem k. k. Bezirksgerichte in Bregenz zu unterwerfen; g) die genaue Bezeichnung der Hypothek, bei Verfachbuchdarlehen, insbesondere durch Angabe der Grund- eventuell Bauparzell-Nr., sowie detaillierte Bezeichnung der Örtlichkeit, in welcher die Pfandrealität liegt; ferner bei Grundbuchdarlehen die Bewilligung zur bücherlichen Einverleibung des Pfandrechtes, bei Verfachbuchdarlehen die Bewilligung, die Schuld- und Pfandurkunde zur Erwerbung des dinglichen Pfandrechtes dem Verfachbuche der Realinstanz einverleiben zu können; 210 4:9. Beilage zu Den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. 1. Session der 10. Periode 1909. h) bei Verfachbuchdarlehen die Erklärung des Darlehensnehmers, daß er sich verpflichte, für den Fall der Einführung von Grundbüchern im Lande Vorarlberg die Eintragung des Pfandes im Grundbuche auf seine Kosten vornehmen zu lasten; 8 - LW i) je nachdem es sich um ein Verfachbuch- oder Grundbuchdarlehen handelt, die Unterschrift des Schuldners und zweier fähiger Zeugen oder die legalisierte Unterschrift des Schuldners; k) die Feststellung der Solidarhaftung sämtlicher Besitzer der Hypothek, wenn deren mehrere vorhanden sind; 1) das der Bank vorbehaltene Recht der Zurückforderung des Darlehens (§ 33); m) die Erklärung der Bank, daß dieses Darlehen als Kaution zur Sicherstellung der Pfand­ briefe gelte (§ 3); n) bei Verfachbuchdarlehen besteht die Anführung der auf der Hypothek ruhenden Lasten und die Nachweisung, daß der Schuldner im Sinne des § 39 Eigentümer der Hypothek sei. 2. Der Landesausschuß wird beauftragt, um die Erwirkung der Allerhöchsten Genehmigung dieser Abänderung des Statutes der Landeshypothekenbank einzuschreiten. Bregenz, den 5. Oktober 1909. Franz Loser, Adolf Rhomberg, Obmannstellvertreter. Berichterstatter. Druck von I. Teutsch, Bregenz. 211