19080000_ltb00291908_RV_Gesetz_Landesschützenrekrutierungskontingentfeststellung

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Letzte Änderung 05.07.2021, 15:15
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp09,ltb0,lt1908,ltb1908
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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29 der Beilagen zu den Üenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 9. Periode 1908. Beilage 29. Regierungsvorlage. (ßcfc^j s>om .... wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Feststellung des Rekrutenkontingentes der Landesschützen. Mit Zustimmung der Landtage Meiner gefürsteten Grafschaft Tirol und Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. In Gemäßheit der Bestimmungen des 1. und 3. Absatzes des § 8 des Gesetzes vom 10. März 1895, L. G. Bl. Nr. 16, betreffend das Institut der Landes­ verteidigung für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg wird nach Maßgabe der mit dem Gesetze vom 21. Juli 1908, R. G. Bl. Nr. 140, erfolgten Erhöhung der Gesamtziffcr des Rekruten­ kontingentes der Landwehr für die übrigen im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder das Rekrulenkontingent der Landesschützen mit 730 Mann festgestellt. § 2. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft und wird mit dessen Vollzüge Mein Mi­ nister für Landesverteidigung betraut. Druck von I. N. Teutsch in Bregenz. 219 £9 A Der Beilagen zu den ftcnogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 9. Periode 1908. Beilage 29 A. Begründung. Gemäß § 8 des Gesetzes vom 10. März 1895, L. G. Bl- Nr. 16, betreffend das Institut der Landesverteidigung für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, kommt von diesen Kronländern - nebst den nach den Bestimmungen des Wehrgesetzes für das Heer entfallenden Rekruten — für die Landesschützen eine Rekrutenzahl im gleichen Veihältnisse zur Bevölkerungsziffer zu stelle», wie sich das gesetzlich bestimmte Rekrutenkontingent der Landwehr zur Bevölkerungsziffer der übrigen im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder verhält. Der vorletzte Absatz des bezogenen Paragraphen enthält die weitere Bestimmung, daß tm Falle einer Erhöhung der Gesamtziffer des Rekrutenkontingentes der Landwehr der übrigen im Reichs­ rate vertretenen Königreiche und Länder, die Feststellung des Rekrutenkontingentes der Landesschützen der Landesgesetzgebung zukommt. In Gemäßheit dieser Bestimniungen wurde mit dein Gesetze vom 25. Dezember 1903, L. G. Bl- Nr. 66, nach Maßgabe der mit dem Gesetze vom 26. Februar 1903, R. G. Bl. Nr. 53, erfolgten Erhöhung der Gesamtziffer des Rekrutenkontingentes der Landwehr für die übrigen im Reichs­ rate vertretenen Königreiche und Länder, unter Berücksichtigung der amtlich konstatierten Ergebnisse der Volkszählung vom 31. Dezember 1900 das Rekrutenkontingent der Landesschützen mit 550 Mann festgestellt. Für die fernere Feststellung des Rekrutenkontingentes der Landesschützen ist seither eine Ver­ schiebung der Berechnungsgrundlage insoferne eingetreten, als mit dem Gesetze vom 21. Juli 1908, R. 0) Bl. Nr. 140, das Rekrutenkontingent der Landwehr für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder mit Ausnahme von Tirol und Vorarlberg von 14.500 auf 19.240 Mann erhöht worden ist. Was hingegen die Bevölkerungsziffer anbelangt, so bleiben auch dermalen die Ergebnisse der Volkszählung vom 31. Dezember 1900 maßgebend, wonach die rechtliche Bevölkerung in den Kronländern Tirol und Vorarlberg 944.709, in den übrigen im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern 24, 910.580 Seelen betrug. Wenn sonach das zu ermittelnde Rekrutenkontingent der Landesschützen mit r, das gegenwärtige Rekrutenkontingent der Landwehr mit R, die rechtliche Bevölkerung der Länder Tirol und Vorarlberg mit b und jene der übrigen im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder mit B bezeichnet wird ergibt sich für die Berechnung des Landesschützen-Rekrutenkontingentes folgender Schlüssel: r : b-R : B, oder: ™ ™ Es beträgt sonach bei obigen Grundlagen das Rekrutenkontingent der Landesschützen 730 Mann. Druck von I. N. Teutsch, Sreßett?. 221