19080000_ltb00311908_Gesetzentwurf_Wahlpflicht_für_Landtagswahlen

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Letzte Änderung 05.07.2021, 15:16
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp09,ltb0,lt1908,ltb1908
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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31 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 9. Periode 1908. Beilage 31* oem . . . . wirksam für das Land Vorarlberg, womit für die in Gemäßheit der Landtagswahlordnung vorzunehmenden Wahlen in den Landtag des Landes Vorarlberg die Wahlpflicht eingeführt wird. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Wer tu Gemäßheit der Landtagswahlordnung das aktive Wahlrecht zum Landtage des Landes Vorarlberg besitzt, hat die Pflicht, bei den im Lande Vorarlberg stattfindenden Wahlen der Mit­ glieder des Landtages an den festgesetzten Wahl­ tagen innerhalb der für die Stimmabgabe vor­ geschriebenen Zeit vor der Wahlkommission zu erscheinen und seinen Stimmzettel abzugeben: (Wahlpflicht). § 2. Wer sich ohne einen gerechtfertigten Entschul­ digungsgrund seiner Wahlpflicht entzieht, wird an Geld mit 1 bis 50 K bestraft. Bei Bemessung der Strafe ist auf die per­ sönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Lage des Wahlberechtigten Rücksicht zu nehmen. Im Wiederholungsfälle ist die Strafe innerhalb des im ersten Absätze festgesetzten Ausmaßes höher zu bemessen. § 3. Als Entschuldigungsgrund, der die Nichtbeteiligung an der Wahl rechtfertigt, ist insbesonders anzusehen: 229 Beilage 31. 31 der Beilagen zu den sienogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. 1. wenn ein Wähler durch Krankheit oder Gebrechlichkeit am Erscheinen im Wahllokale ver­ hindert ist; 2. wenn ein Wähler durch Pflichten seines Amtes oder sonst unaufschiebbare Berufspflichten zurückgehalten wird; 3. wenn ein Wähler auf Reisen außerhalb des Landes Vorarlberg Cioitt Wahlorte abwesend ist; 4. wenn ein Mähler durch Krankheit von Familienmitgliedern oder durch sonstige unauf­ schiebbare Familienangelegenheiten zurückgehalten wird; 5. wenn ein Wähler durch Verkehrsstörungen oder sonstige zwingende Umstände abgehalten wird. § 4. Tie Ausübung des Strafrechtes steht der poli­ tischen Bezirksbehörde des Wahlortes zu. § 5. Tie Gemeindevorsteher (Bürgermeister) haben anläßlich der Vorbereitung der Wahlen (§ 17, L. W. O.) eine dritte Ausfertigung der Wähler­ liste anzulegen, in welcher sämtliche in der Wähler­ liste vorzunehmenden Richtigstellungen durchzu­ führen sind. Diese dritte Ausfertigung ist gleichzeitig mit den Wahlakten der Wahlkommission zu über­ mitteln. Bei der Wahl ist in dieser Ausfertigung in der hiefür vorbereiteten Rubrik ersichtlich zu machen, daß der Wähler erschienen ist und seinen Stimmzettel abgegeben hat. Tie Nichtzulassung eines Wählers zur Stim­ menabgabe wegen Mangels der Konstatierung seiner Identität ist in der Ausfertigung besonders anzumerken. Die dritte Ausfertigung ist ebenso wie die Wahl­ akten zu unterfertigen und an die politische Be­ zirksbehörde des Wahlortes einzusenden. § Die politische Grund der im § Wahlberechtigten, gestellt worden ist nicht beteiligt hat, 230 6. Bezirksbehörde fertigt auf 5 erwähnten Liste für jeden welchem die Legitimation zu­ und welcher sich an der Wahl eine Strafverfügung aus, wenn V. Session der 9. Periode 1908. Beilage 31. der Wahlberechtigte bfc Nichtausübung seines Wahlrechtes nicht spätestens innerhalb der Fall­ frist von acht Tagen nach dem Wahltage bei der zuständigen politischen Bezirksbehörde mündlich oder schriftlich entschuldigt und erforderlichenfalls durch Beibringung von Belegen oder in sonst glaubwürdiger Weise das Vorhandensein eines gesetzlichen Entschuldigungsgrundes ausreichend dargetan hat. § 7. Dem durch die Strafverfügung Betroffenen steht es frei, wenn er sich durch die Strafver­ fügung beschwert erachtet, innerhalb einer acht­ tägigen Frist, von der Zustellung der Verfügung an gerechnet, seinen Einspruch dagegen bei der politischen Bezirksbehörde, welche die Verfügung ausgefertigt hat, mündlich oder schriftlich anzu­ melden. Durch den rechtzeitig erhobenen Einspruch wird die Strafverfügung sistiert. Wenn der Be­ troffene bei seinem Einsprüche die Nichtausübung seines Wahlrechtes durch Belege oder auf andere glaubwürdige Art ausreichend gerechtfertigt hat, ist das weitere Verfahren gegen denselben ein­ zustellen. Andernfalls ist gegen denjenigen, der einen Einspruch gegen die Strafverfügung recht­ zeitig erhoben hat, wegen der ihm zur Last ge­ legten Uebertretung dieses Gesetzes das Strafver­ fahren nach den allgemeinen Vorschriften für das Verfahren in den zur Amtshandlung der politi­ schen Behörden gehörigen Uebertretungsfällen durchzuführen. Hiebei darf jedoch über die in der Strafverfügung verhängte Strafe nicht hinaus­ gegangen werden. Wenn der durch die Strafverfügung Be­ troffene den Einspruch gegen die Strafverfügung nicht rechtzeitig bei der politischen Bezirksbehörde anmeldet, so findet gegen die Strafverfügung kein anderes Rechtsmittel statt und erwächst dieselbe in Rechtskraft. § 8. Die Geldstrafen werden im Wege der politischen Exekution eingebracht. Eine Um­ wandlung der Geldstrafen in Arreststrafen findet nicht statt. Die Geldstrafen fließen in den Armenfond des Wahlortes. 231 31 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 9. Periode 1908. § 9. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4, 7 und 8 dieses Gesetzes sind in die Wahlausschreibung aufzunehmen und überdies durch 8 Tage vor der Wahl mittels öffentlichen Anschlages in allen Gemeinden jener Wahlbezirke, in welchen die Wahlen stattzufinden haben, zu verlautbaren; diese Bestimmungen sind auch auf der Rückseite der den Wahlberechtigten auszufertigenden Legitimationskarten anzuführen. § io. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kund­ machung in Wirksamkeit. § 11. Mein Minister des Innern ist mit dem Vollzüge dieses Gesetzes beauftragt. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 232