19080000_ltb00701908_Statut_landwirtschaftlich_chemischeVersuchsanstalt_und_Lebensmitteluntersuchungsanstalt

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Letzte Änderung 05.07.2021, 15:18
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp09,ltb0,lt1908,ltb1908
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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70 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 9. Periode 1908. Beilage 70. Statut. o i § i. Die „Landw.-chem. Versuchs- und Lebensmittel­ untersuchungsanstalt" ist eine selbständige Landesanstalt. — Das Amtssiegel hat das Landeswappen und die Umschrift: „Landw.-chem. Versuchs- und Lebensmitteluntersuchungsanstalt des Landes Vorarlberg in Bregenz" zu enthalten. Titel. § 2llovgesriitc Die Anstaltuntersteht unmittelbar demvorarl- Rehörden. bergischen Landesausschusse. Dem k. k. Ackerbauministerium steht das Recht zu, die Tätigkeit der Anstalt zu überwachen. § 3. WirKung«- Der Wirkungskreis der Anstalt erstreckt sich: kreis. 1. Auf die Förderung der Landwirtschaft im Lande Vorarlberg, und zwar insbesonders mittels: a) Durchführung wissenschaftlicher und prakti­ scher Versuche; b) Untersuchung und Kontrolle von landwirt­ schaftlichen Produkten und Bedarfsartikeln; c) Erforschung und Bekämpfung der Pflanzenkrankheiten; in letzterem Belange steht dem k. k. Ackerbauministerium das Recht zu, die Anstalt als Auskunftsstelle für Pflanzenschutz ohne besondere Kostenentschädigung in Anspruch zu nehmen; 2. Auf die Verbreitung der Ergebnisse der wissen­ schaftlichen Arbeiten und Forschungen durch Wort und Schrift; 3. Auf die Untersuchung von Lebensmitteln (RahrungS- und Genußmitteln) sowie der in § 1 des Gesetzes vom 16. Jänner 1896, R. G. Bl. Nr. 89 ex 1897, angeführten Gebrauchsgegen­ stände ; 429 Beilage 70. 70 der Beilagen zu den stcnogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. 4. Auf die Erteilung fachlicher Informationen für den vorarlbergifchen Landesausschuß und andere Behörden sowie für den vorarlbergifchen Land­ wirtschaftsverein ; 5. Auf die Erteilung von Rat und Belehrung an die Interessenten in allen zum Wirkungskreise der Anstalt gehörigen Fragen. Die Anstalt hat insbesondere die Aufgabe, den Gemeinden des Landes Vorarlberg bei der Hand­ habung des Gesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und einigen Gebrauchsgegenständen mit Rat und Tat an die Hand zu gehen; 6. Auf die Einübung von Chemikern in der Unter­ suchung von Lebensmitteln und von landwirt­ schaftlichen Produkten und Bedarfsartikeln. § 4. Die Landesanstalt ist hinsichtlich ihres im § 3, Punkt 3, bezeichneten Wirkungskreises den staatlichen Untersuchungsanstalten gleichgestellt und kommen ihr die in den §§ 25, 26, 28 und 30 des Gesetzes vom 16. Jänner 1896, R. G. Bl. Nr. 89 ex 1897, fest­ gestellten Obliegenheiten und Rechte zu. Sie hat die Aufgabe sowohl über Anlangen der mit der Aufsicht über die Handhabung dieses Gesetzes betrauten Behörden und Organe, dann der Gerichte als auch über Ansuchen von Privatpersonen die tech­ nische Untersuchung von Lebensmitteln und von in den Rahmen des bezogenen Gesetzes fallenden Gebrauchsgegenständen innerhalb des der Untersuchungsanstalt eingeräumten Wirkungskreises vorzunehmen und hier­ über Befund und Gutachten abzugeben. Unter- § 5. ttZ Die Anstalt hat sich bei der Ausführung von 1 ' Untersuchungen der von der k. k. Regierung jeweilig festgesetzten Untersuchungsmethoden zu bedienen. Personale. § 6. Das Personal der Anstalt besteht aus dem Direktor, im Bedarfsfälle aus einem oder mehreren Assistenten und aus dem Diener. — Alle Angestellten sind Landes­ beamte bezw. Landesdiener; sie unterliegen daher den Bestimmungen der „Allgemeinen Dienstvorschrift" und des „Gehaltstatuts für die vorarlbergifchen Landes­ beamten und -Diener". Die besonderen Pflichten und Befugnisse des Personales der Anstalt werden durch eine eigene Vor­ schrift festgestellt. 430 äßmtfi mi ui RM^''Weilnge (W. Session der 9. Periode 1908. § 7. Die Ernennung des Direktors erfolgt über Antrag des Laudesausschusscs durch den vorarlbergischen Land­ tag und bedarf der Zustimmung des k. k. Ackerbau­ ministeriums und des k. k. Ministeriums des Innern. Der Direktor ist im Sinn des § 25 des Gesetzes vom 16. Jänner 1896, R. G. Bl. Nr. 89 ex 1897, von der k. k. Regierung zu beeidigeu. 8. Die von der Anstalt auszustellenden Urkunden be­ dürfen zn ihrer Giltigkeit der Fertigung- durch den Direktor und der Beidrückung des Amtssicgels. § § 9. UnterDie Gebühren für die in der Anstalt auszuführenden %% Arbeiten weiden durch einen besonderen Tarif stst- 8 gesetzt, welcher der Genehmigung des k. k. Ackerbau­ ministeriums und des k. k- Ministeriums des Innern bedarf. Die Gebühren fließen in die Kasse der Anstalt. § 10. Die von einer Partei der Anstalt zu zahlenden Untersuchungsgebühren können auf dem politischen Exekulionswege eingetrieben werden, (§ 29 des Ge­ setzes vom 16. Jänner 1896, R. G. Bl. Nr. 89 ex 1897). — § n. Ist die Untersuchung von Lebensmitteln über Anlangen von als Aufsichtsorgane im Sinne des Gesetzes vom 16. Januar 1896, N. G. Bl. Nr. 89 ex 1897, bestellten Behörden und Organen erfolgt und kann der Ersatz der Kosten nicht auf Grund des § 29, Absatz 2, des bezogenen Gesetzes in Gemäßheit der Bestimmungen der Strafprozeßordnung erlangt werden, so fallen die Kosten der Untersuchung dem Landesfonde zur Last. § 12Auffichtsrat. Zur Beratung der im Sinne des § 3 vorliegenden Statuts notwendigen Maßnahmen sowie zur Begut­ achtung aller sonstigen die Anstalt berührenden An­ gelegenheiten wird ein „Aufsichtsrat" gebildet. Derselbe setzt sich zusammen: a) aus 3 vom Landtage gewühlten Mitgliedern; d) äüs 'einem -Vertreter des k. k. Ackerbaumini­ steriums; 431 1 70 der Beilagen zu den stenogr. Berichten deS Vorarlberger Landtages. V. Session der 9 Periode 1908. c) au« einem Vertreter der Stadt Bregenz; d) aus einem Vertreter des Vorarlberger Landwirtschaftftvereineft; e) stuft dem Direktor der Anstalt; letzterer jedoch nur mit beratender Stimme. Die Funktionftdauer des Aufsichtsrateft begiimt und endet gleichzeitig mit der betreffenden Landtags­ periode. Beschwerden. § 13. Etwaige Beschwerde» über die Anstalt sind beim vorarlbergischen Landesausschusse einzubringen. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 433