19081014_ltb00791908_Volkswirtschaftsausschussbericht_Gesetzentwurf_Landesschützenrektrutierungskontingentfeststellung

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Letzte Änderung 05.07.2021, 15:24
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp09,ltb0,lt1908,ltb1908
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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79 der Beilagen zu den stenogr. Bcrtchtcn des Vorarlberger Landtages. V. Session der 9. Periode 1908. Beilage 79. Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses über den von der Regierung vorgelegten Gesetzentwurf betreffend die Feststellung des Rekrutenkontingentes der (andesschützen. Hoher Larrötag! Mit dem Reichsgesetze vom 21. Juli 1908, R. G. Bl. Nr. 140, betreffend das Rekruten­ kontingent der Landwehr, wurde das bisherige Rekrutenkontingent — mit Ausnahme von Tirol und Vorarlberg — von 14.500 auf 19.240, somit um 4740 Mann erhöht. Im Sinne der Bestimmungen des § 8 alinea 3 des Landesverteidigungsgesetzes für Tirol und Vorarlberg vom 10. März 1895, L. G. Bl. Nr. 16, steht die Feststellung des Rekrutenkontingentes der Landesschützen der Landesgesetzgebung, also den beiden Landtagen von Tirol und Vorarlberg, zu. Auf Tirol und Vorarlberg entfiel int Jahre 1895 ein Rekrutenkontingent von 413 Mann (Landesgesetz vom 10. März 1895, L. G. Bl. Nr. 16), welches mit dem Gesetze vom 25. Dezember 1903, L. G. Bl. Nr. 66, auf 550 Mann erhöht wurde. Auf Grund des obigen Reichsgesetzes trifft es nunmehr auf Tirol und Vorarlberg ein Rekrutenkontingent von 730 Mann, somit um 180 mehr als im Jahre 1903 Rekruten bewilligt wurden. Im Zusammenhange mit der Erlassung des erwähnten Reichsgesetzes vom 21. Juli 1908, R. G. Bl. Nr. 140, wurden den Landwehrmännern der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder — mit Ausnahme von Tirol und Vorarlberg — mit Erlaß des k. k. Ministeriums für Landesverteidigung vom 21. Juli 1908, Dep. XII, Z. 1773, (Nr. 31 des Beiblattes zum Verordnungsblatte für die k- k. Landwehr) folgende Begünstigungen im Hinblicke auf die gesetzliche Waffenübungspflicht eingeräumt: 1. Die Heranziehung der im 11. und 12. Dienstjahre stehenden, nichtaktiven Landwehr­ mannschaft zu Waffenübungen hat — insoweit es sich nicht um den Nachtrag früherer Waffenübungen handelt — vom Zeitpunkte der Einreihung der mit den Gesetzen vom 17. April 1908 (Landwehr­ verordnungsblatt Nr. 14 ex 1908) und vom 21. Juli 1908 (Landwehrverotdnungsblatt Nr. 27 ex 1908) bewilligten Rekrutenkontingente der Landwehr, das ist vom 1. Oktober 1908 angefangen, zu entfallen. Hiedurch tritt für die unmittelbar zur Landwehr Eingereihten eine Abkürzung der Gesamtdauer aller periodischen Waffenübungen auf 16 Wochen ein. 2. Den nach vollstreckter Heeresdienstpflicht aus der Reserve zur Landwehr Über­ setzten obliegt — vom Falle des Nachtrages einer im Reservestande des Heeres ausgefallenen Waffeuübung abgesehen — eine Waffenübung bei der Landwehr nicht mehr. 461 Beilage 79. 79 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. Dieselben Begünstigungen werden nach der Erklärung des Regierungsvertreters sogleich auch für Tirol und Vorarlberg eingeräumt werden, falls die Landtage dieser beiden Länder die denselben vorgelegten Gesetzentwürfe bezüglich der Erhöhung des Landesschützenrekrutenkontingentes um zusammen 180 Mann annehmen würden. Nach Annahnie des Gesetzentwurfes beziehungsweise nach Inkrafttreten desselben werden sonach gemäß den Zusicherungen der Regierung für die Landesschützen folgende Begünstigungen bestehen: Für das Erste wird die gesamte gesetzliche Waffen- (Dienst-) Übungspflicht von 20 auf 16 Wochen herabgesetzt, indem die letzte (fünfte) Waffenübung vollkommen entfallen würde. Für's Zweite entfällt für alle jene, welche nach vollstreckter Heeresdienstpflicht aus der Reserve zur Landwehr übersetzt werden, die Ableistung einer Waffenübung bei den Landesschützen gänzlich. Für das Dritte bleibt es den nichtaktiven Landesschützen, welche 2 Jahre aktiv gedient haben, auch weiterhin unbenommen, auf Grund der Erfüllung einer fünfjährigen Standschützenpflickt im Sinne des § 13 des Landesverteidigungsgesctzes die Begünstigung der Enthebung von der vierten Waffenübung zu erlangen. Für das Vierte können Landesschützen, welche ein drittes Jahr im Präsenzdienste verbracht und an sich eine Waffenübungspflicht von 16 Wochen zu erfüllen haben, für den Fall als sie über­ dies ihren Standschützenpflichten durch 5 beziehungsweise 10 Jahre nachgekommen sind, über ihre Anmeldung von der vorletzten beziehungsweise auch von der letzten (also der dritten und vierten) Waffen­ übung enthoben werden, so daß die Gesamtdauer ihrer Waffenübungen 12 beziehungsweise nur 8 Wochen betragen wird. Nach einer approximativen Aufteilung sind im 11. und 12. Dienstjahre 3058 Landesschützen waffenübungspflichtig, welche durch die Auflassung der letzten (der fünften für die unmittelbar zu den Landesschützen Eingereihten und der vierten für die nach vollstreckter Heeresdienstpflicht aus der Reserve zu den Landesschützen Übersetzten) Waffenübung ihrem bürgerlichen Berufe zurückgegeben werden. Nach den dem Ministerium für Landesverteidigung vorliegenden Daten beträgt nun die Zahl jener nicht aktiven Landesschützen, welche auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen bei 5 bezw. lOjähriger Erfüllung der Standschützenpflicht von der letzten Waffenübung enthoben werden, zirka 500. . Hievon war nur ein ganz geringer Teil — im Jahre 1907 beispielsweise nur 80, die von der letzten Waffenübung enthoben wurden. Auch in den früheren Jahren war die Zahl der von der letzten (fünften) Waffenübung Ent­ hobenen eine äußerst geringe. Der Grund hiefür ist wohl darin zu suchen, daß nur sehr wenige Landesschützen in die Lage kommen, eine 10 jährige Standschützenpflichterfüllung nachzuweisen. Der Rest besteht aus jenen Landesschützen, welche aus der Reserve des Heeres zu den Landes­ schützen übersetzt, auf Grund einer 5 jährigen Standschützenpflichterfüllung von ihrer 4. und letzten Waffenübung enthoben werden. (§ 13, alinea 3 und 10.) Der Umstand, daß die Zahl derselben nicht größer ist, beweist zur Genüge, wie viele dieser nichtaktiven Landesschützen außer Stande sind, der an sich nicht schweren Standschützenpflicht zu entsprechen. Es mag hiefür der Grund wohl teils in Behinderung durch Berufspflichten, teils aber auch durch den Aufenthalt außerhalb Tirols und Vorarlbergs gelegen sein. Jedenfalls ist diese Zahl ein sprechender Beleg dafür, daß die in Aussicht gestellte Enthebung aller nichtaktiven Landesschützen von der letzten Waffenübung von sehr bedeutendem Werte wäre. Die Begünstigungen gewinnen übrigens eine noch höhere Bedeutung, wenn man, von den Zahlen absehend, auf die volkswirtschaftliche Bedeutung der Personen Rücksicht nimmt, welche hiebei in Betracht kommen. Den 180 jungen, eben erst in das Wirtschaftsleben eingetretenen Männern, welche für 2 Jahre assentiert werden sollen, stehen gegen 3000 Männer gegenüber, welche zumeist schon in festen, oft selbständigen Stellungen sich befinden, eigene Familie besitzen, vielfach sich im Auslande auf­ halten und deren Einrücken zu einer Waffenübung meist eine schwere ökonomische Einbuße, nicht selten 462 V. Session der 9. Periode 1908. Beilage 79. sogar den Verlust der Stelle bedeutet. Der Erhöhung des Mannschaftsstandes stehen sonach bedeutende Erleichterungen hinsichtlich Heranziehung zu den Waffenübungen gegenüber. Der volkswirtschaftliche Ausschuß war der Anschauung, es sollten die von der Regierung in Aussicht gestellten Erleichterungen Aufnahme in das Gesetz finden und sonach § 13 des jetzigen Gesetzes mit denselben in vollen Einklang gebracht werden. Die diesbezüglich mit der Regierung gepflogenen Unterhandlungen führten aber nicht zu dem gewünschten Ziele. Die Regierung beharrte auf dem ein­ genommenen Standpunkte, in eine derartige Änderung des geltenden Gesetzes nicht einzugehen. Der volkswirtschaftliche Ausschuß war daher nicht in der Lage, die bezeichneten Änderungen in Vorschlag zu bringen. Er vertritt aber mit aller Entschiedenheit den Standpunkt, daß der Landesvertretung im Hinblick auf die für Tirol und Vorarlberg bestehenden gesetzlichen Ausnahmsbestimmungen das Recht der Festsetzung der Waffenübungsvorschriften int Wege der Landesgesetzgebung zustehe und verwahrt sich dagegen, daß die Annahme der Regierungsvorlage etwa als ein Präjudiz für die Zukunft angesehen werden wollte. Im übrigen hat der Herr Regierungsvertreter mit voller Klarheit und auf Grund höherer Ermächtigung die Zusicherung der k. k. Regierung zum Ausdruck gebracht, daß die mehrfach erwähnten Begünstigungen hinsichtlich der Waffenübungen sofort nach Annahme des GesetzeittwurfeS für Tirol und Vorarlberg in Kraft treten werden. Der volkswirtschaftliche Ausschuß stellt auf Grund dieser Ausführungen den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Dem Gesetzentwürfe betreffend die Feststellung best Rekrutenkontingentes der Landesschützen wird die Zustimmung erteilt." Bregenz, am 14. Oktober 1908. Jodok Fink, Mart. Thurnher, Obmann. Berichterstatter. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 463