19080000_ltb00651908_Gesetzentwurf_Bizauerbachregulierung

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Letzte Änderung 05.07.2021, 15:25
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp09,ltb0,lt1908,ltb1908
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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65 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Lorartberger Landtages. V. Session der 9. Periode 1908. Beilage 65. (Scfcij »»a» .... wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Regulierung des Lizauerbaches in der Gemeinde Bizau. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Die Regulierung des Bizauerbaches in der Strecke vom Schießstande in Bizau aufwärts bis zum Taleingange im Anschlüsse an den auf Grund des Gesetzes vom 25. Juli 1902, L. G. Bl. Nr. 24, ausgeführten Regulierungsbau ist ein nach Maßgabe des Reichs­ gesetzes vom 30. Juni 1884, R. G. Bl. Nr. 116, vom Lande Vorarlberg auszuführendes Unternehmen. § 2Als technische Grundlage für diese Arbeiten hat das von der t. k. forsttechnischen Abteilung für Wildbachverbauung Sektion Innsbruck ausgearbeitete und vom k. k. Ackerbauministerium mit dem Erlasse vom 21. Jänner 1908, Z. 1798, genehmigle Projekt, welchem auch der Vorarlberger Landesausschuß laut Note vom 4. März 1908, Z. 798, zugestimmt hat, zu dienen, wonach die Gesamtkosten der in Rede stehenden Verbauungs- und Regnlierungsarbeiten sich auf K 63.000'— beziffern. § 3. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt durch die k. k. forsttechnische Abteilung für Wildbachverbauung Sektion Innsbruck. Wesentliche Änderungen des Projektes sind von der Zustimmung des k. k. Ackerbauministeriums und des Vorarlberger Landesausschusses abhängig. 417 65 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Borarlberger Landtages. V. Session der 9. Periode 1908. § 4. Die Bestreitung der Gesamtkosten von K 63.000'— bezw. nach Abzug des von dem ersten Regulierungs­ unternehmen her noch verfügbaren Betrages vonK7400'— erübrigenden Erfordernisses vonLi 55.600'— erfolgt durch: 1. einen Beitrag des staatlichen Meliorationsfondes von 50% im Höchstbetrage von K 27.800"— vorbehaltlich derverfassungsmäßigenGenehmigung; 2. einen Beitrag des Landes von 25 % im Höchstausmaße von K 13.900'—; 3. einen Beitrag der Gemeinde Bizau von 5% im Höchstausmaße von K 2780'—; 4. einen Beitrag der Wassergenossenschaft BizauOberdorf von 20°/« im Betrage von K 11.120"— Allfällige Mehrkosten hat diese Genossenschaft allein zu tragen. § 5. Die Bauzeit und die Einzahlungstermine der im § 4 bezeichneten Beiträge sind in der im § 8 vor­ gesehenen Vollzugsvorschrift zu regeln. § 6. Ersparunge», welche sich bei Ausführung der pro­ jektierten Bauten ergeben, haben den in § 4 ange­ führten Faktoren zugute zu kommen. § 7. Die normale Erhaltung der ausgeführten Arbeiten übernimmt ausschließlich die Wassergenossenschaft: Bizau-Oberddrf. § 8 Über die weitere Einflußnahme der k. k. Staats­ verwaltung auf die Ausführung der gegenständlichen Regulicrungsarbciten wird in technischer und ökonomi­ scher Beziehung eine Vollzugsvorschrift zwischen der Staatsverwaltung und dem Landesausschufse vereinbart. § 9. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister des Ackerbaues und der Finanzen betraut. T ruck von I, N. Teutsch, Bregenz. 418