19080000_ltb00321908_Gesetzentwurf_Wahlpflicht_für_Gemeindeausschusswahlen

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Letzte Änderung 05.07.2021, 15:28
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp09,ltb0,lt1908,ltb1908
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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32 der Beilagen zu Den stenogr. Berichten Des Lorarlberger Landtages. V. Session der 9. Periode 1908. Beilage 32. (ßefefc »m .... wirksam für das Land Vorarlberg, womit für die in Gemäßheit der Gemeindewahlordnung vorzunehmenden Wahlen in den Gemeindeausschuß der Gemeinden des Landes Vorarlberg die Wahlpflicht eingeführt wird. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: 8 i. Wer in Gemäßheit der Gemeindewahlverordnung das aktive Wahlrecht für die Wahl des Gemeindeausschusses besitzt, hat, insofern er in der Gemeinde des Wahlortes den ordentlichen Wohnsitz hat, die Pflicht, bei den in dieser Gemeinde stattfindenden Wahlen der Mitglieder des Gemeindeausschusses an ben festgesetzten Wahltagen innerhalb der für die Stimmabgabe vorgeschriebenen Zeit vor der Wahl­ kommission zu erscheinen und seinen Stimmzettel ab­ zugeben. (Wahlpflicht.) § 2Wer sich ohne einen gerechtfertigten Entschuldigungsgrnnd seiner Wahlpflicht entzieht, wird an Geld mit 1 bis 50 K bestraft. Bei Bemessung der Strafe ist auf die persöillichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Lage des Wahl­ berechtigten Rücksicht zu nehmen. Im Wiederholungs­ fälle ist die Strafe innerhalb des im ersten Absätze festgesetzten Ausmaßes höher zu bemessen. § 3. Als Entschuldigungsgrund, der die Nichtbeteiligung an der Wahl rechtfertigt, ist insbesonders anzusehen: 233 Beilage 32. 32 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages- 1. wenn ein Wähler durch Krankheit oder Gebrech­ lichkeit am Erscheinen im Wahllokale verhindert ist; 2. wenn ein Wähler durch Pflichten seines Amtes oder sonst unaufschiebbare Berufspflichten zurück­ gehalten wird; 3. wenn ein Wähler auf Reisen außerhalb des Landes Vorarlberg vom Wahlorte abwesend ist; 4. wenn ein Wähler durch Krankheit von Familienmitgliedern oder durch sonstige unaufschiebbare Fami­ lienangelegenheiten zurückgehalten wird; 5. wenn ein Wähler durch Verkehrsstörungen oder sonstige zwingende Umstände abgehalten wird. § 4. Die Ausübung des Strafrechtes steht der politischen Bezirksbehörde des Wahlortes zu. § 5. Die Gemeindevorsteher (Bürgermeister) haben an­ läßlich der Vorbereitung der Wahlen (§ 26 G. W. O.) eine zweite Ausfertigung der Wählerliste anzulegen, in welche jedoch nur diejenigen Wahlberechtigten auf­ zunehmen sind, die in der Gemeinde den ordent­ lichen Wohnsitz haben. In dieser Liste sind sämt­ liche in der Wählerliste vorzunehmenden Richtig­ stellungen durchzuführen, welche sich auf Wahl­ berechtigte beziehen, die in der Wahlgemeinde den ordentlichen Wohnsitz haben. Diese zweite Ausfertigung ist gleichzeitig mit den Wahlakten der Wahlkommissivn zu übermitteln. Bei der Wahl ist in dieser Ausfertigung abge­ sondert für die Wahl und für die engere Wahl in der hiefür vorbereiteten Rubrik ersichtlich zu machen, daß der Wähler erschienen ist und seinen Stimm­ zettel abgegeben hat. Die Nichtzulassung eines Wählers zur Stimmen­ abgabe wegen Mangels der Konstatierung seiner Identität ist in der Ausfertigung besonders anzu­ merken. Die zweite Ausfertigung ist ebenso wie tue Wahlakten zu unterfertigen und an die politische Bezirksbehörde des Wahlortes einzusenden. § 6. Die politische Bezirksbehörde fertigt auf Grund der int § 5 erwähnten Liste für jeden Wahlberech­ tigten, welcher sich an der Wahl nicht beteiligt hat, 234 V. Session der 9. Periode 1908. Beilage 32. eine Strafverfügung aus, wenn der Wahlberechtigte die Nichtausübung seines Wahlrechtes nicht spätestens innerhalb der Fallfrist von acht Tagen nach dem Wahltage bei der zuständigen politischen Bezirksbehörde mündlich oder schriftlich entschuldigt und erforderlichen­ falls durch Beibringung von Belegen oder in sonst glaubwürdiger Weise das Vorhandensein eines gesetz­ lichen Entschuldigungsgrundes ausreichend dargetan hat. § 7. Dem durch die Strafverfügung Betroffenen steht es frei, wenn er sich durch die Strafverfügung beschwert erachtet, innerhalb einer achttägigen Frist, von der Zustellung der Verfügung an gerechnet, seinen Ein­ spruch dagegen bei der politischen Bezirksbehörde, welche die Verfügung ausgefertigt hat, mündlich oder schriftlich anzumelden. Durch den rechtzeitig erhobenen Einspruch wird die Strafverfügung sistiert. Wenn der Betroffene bei seinem Einsprüche die Nichtausübung seines Wahl­ rechtes durch Belege oder auf andere glaubwürdige Art ausreichend gerechtfertigt hat, ist das weitere Verfahren gegen denselben einzustellen. Andernfalls ist gegen denjenigen, der einen Einspruch gegen die Strafverfügung rechtzeitig erhoben hat, wegen der ihm zur Last gelegten Übertretung dieses Gesetzes das Strafverfahren nach den allgemeinen Vorschriften für das Verfahren in den zur Amtshandlung der politi­ schen Behörden gehörigen Übertretungsfällen durchzu­ führen. Hiebei darf jedoch über die in der Straf­ verfügung verhängte Strafe nicht hinausgegangen werden. Wenn der durch die Strafverfügung Betroffene den Einspruch gegen die Strafverfügung nicht recht­ zeitig bei der politischen Bezirksbehörde anmeldet, so findet gegen die Strafverfügung kein anderes Rechtsniittel statt und erwächst dieselbe in Rechtskraft. § 8. Die Geldstrafen werden im Wege der politischen Exekution eingebracht. Eine Umwandlung der Geld­ strafen in Arreststrafen findet nicht statt. Die Geldstrafen fließen in den Armenfond des Wahlortes. § 9. Die wesentlichen Bestimmungen dieses Gesetzes sind in die Kundmachung über die Vornahme der 235 32 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 9. Periode 1908. Wahl (§ 29 G. W. O.) aufzunehmen und überdies durch acht Tage vor der Wahl mittels öffentlichen Anschlages in der Gemeinde des Wahlortes zu verlautbaren; diese Bestimmungen find in jenen Gemeinden, in denen den Wählern Legitimationskarten ausgefolgt werden auch auf der Rückseite derselben anzuführen. § 10. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kund­ machung in Wirksamkeit. § 11. Mein Minister des Innern ist mit dem Vollzüge dieses Gesetzes beauftragt. Druck von I. N. Teunch, Svenen*. 236