19080914_ltb00241908_Landesausschussmotivenbericht_Gesetzentwürfe_Wildbachverbauungen

Dateigröße 411.44 KB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 05.07.2021, 15:27
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp09,ltb0,lt1908,ltb1908
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen Landtag-Motivenbericht
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

24 der Beilagen zu den stenogr. Berichten deS Vorarlberger Landtages. V. Session der 9. Periode 1908. Beilage 24 Motivenbericht des kandesausfchuffes zu den Gesetzentwürfen betreffend A. die Fortsetzung und Vollendung der Mildbachverbannngen im öster­ reichischen Rheingebiete und B. die Erhaltung der bereits alrsgeführten wildbachverbauungen dortselbst. Hoher Lsnötag! f ( & I Gemäß Artikel 17 des zwischen Österreich und der Schweiz abgeschlossenen Staatsvertrages, betreffend die Nheinregulierung vom 30. Dezember 1892, R. G. Bl. Nr. 141 ex 1893, verpflichteten sich die kontrahierenden Regierungen, im Interesse der fernern Erhaltung der regulierten Nheinstrecke in den auf ihrem Gebiete gelegenen seitlichen Zuflüssen des Rheins, welche diesem Geschiebe zuführen, unter Heranziehung lokaler Faktoren Verdauungen und Anlagen in den Flußgerinnen und Quellgebieten vorzunehmen, welche geeignet sind, das Geschiebe zurückzuhalten. Nach den von den Organen der forsttechnischen Abteilung für Wildbachverbauung, Sektion Innsbruck gepflogenen Erhebungen und generellen Kostenvoranschlägen wurden ursprünglich die Kosten der Verdauung mit fl. 1, 380.000 — K 2, 760.000 festgesetzt. Nach langen Verhandlungen zwischen der k. k. Regierung und dem Landesausschusse wurde mit dem Gesetze vom 9. Mai 1897, L. G. Bl. Nr. 18, der für die I. Bauserie erforderliche Betrag von fl. 770.000 — K 1, 540.000 sichergestellt, die Aufbringung der weitererr Baukosten aber späterer Gesetzgebung anheimgestellt. Nach dem Gesetze vom 9. Mai 1897 beteiligte sich der Staat an den Baukosten mit 90"/», das Land mit 10 %>, wobei indessen dem Staate nach § 3 ausschließlich alle jene Beträge zugute kamen, welche infolge gütlichen Übereinkommens oder auf Grund des § 51 des Wasserrcchtsgesetzes vom 38. August 1876, L. G. Bl. Nr. 65, beziehungsweise § 13 des Gesetzes vom 30. Juni 1884, R. G. Bl. Nr. 116, von den Besitzern der durch die auszuführenden Bauten geschützten oder begünstigten Liegenschaften und Anwesen, dann von Gemeinden, Konkurrenzen und Wassergenoffenschaften zu leisten sind. Die Bauzeit für die I. Serie wurde mit 10 Jahren festgesetzt. Nach den zwischen der k. k. Regierung und dem Landesausschusse getroffenen Vereinbarungen (siehe den Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses vom 12. Februar 1897, XXXV. Beilage zu den stenografischen Protokollen pro 1897) wurde gemäß der Durchführungsverordnung vom 17. August 1898, Z. 28.818, L. G. Bl. Nr. 27, die Verwendung der für die I. Bauserie sichergestellten Summe zunächst für die Verdauung nachstehender Wafferläufe bestimmt: Klausbach, Dornbirner-Ache, Vensertobel, Plisadonatobel, Emserbach, Schesa, Rellsbach, Valschivielbach, Mustrigilbach, Meßmertobel, Schlieferwaldtobel, Kuhbrückrüffcl, Filibritcrtobel, Gavaduralobel und der Lutzbach im Talinnern. Es wurde jedoch in dieser Verordnung ausdrücklich festgesetzt, daß es dem Ackerbauministeüum int Einver199 Beilage 24. 24 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. nehmen mit dem Landesausschusse vorbehalten bleibe, Änderungen an dieser Liste vorzunehmen, inso­ weit - solche begründet erscheinen und die damit verbundenen Auslagen durch Ausscheidung oder Reduzierung anderer in der vorstehenden Liste angeführten Verdauungen ihre Deckung finden. Im all­ gemeinen hielt man sich an die Liste, doch wurden auch mehrere Verbauungen anderer Wasserläufe, die ursprünglich für die II. Serie vorgesehen waren, deren rasche Durchführung sich später als not­ wendig erwies, bereits aus den Mitteln der I. Bauseiie durchgeführt. Mit dem Gesetze vom 14. Nov. 1902, L. G. Bl. Nr. 38, wurde infolge der int Jahre 1901 eingetretenen Elementarereignisse das Kostenerforderuis der I. Serie von K 1, 540.000'— um K 225.000"—, sohin auf K ) , 765.000'— erhöht, au den anderweitigen Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Mai 1897 aber nichts geändert. Der bezügliche Mehrbetrag war nach den getroffenen Ver­ einbarungen (siehe den Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses vom 1. Juli 1902, Beilage XXXI der stenographischen Protokolle pro 1902) für die Verdauung des Emmibaches bei Götzis, des Klaus­ baches, des Ratzbaches bei Weiler, der Frödisch, der Frutz und des Wäldlebaches bei Klösterle zu verwenden. Mit dem Jahre 1907 rost de die I. Vauserie als abgeschlossen anzusehen gewesen sein. Es gelang aber bis zum Schlüsse des Jahres 1907 nicht, die neueingeleitcten Verhandlungen betreffend die Sicherstellung der erforderlichen Mittel für die II. Bauserie zum Abschluß zu bringen. Es konnten aber die Arbeiten im Laufe des Jahres 1908 in bescheidenem Ausmaße doch fortgeführt werden, weil aus dem Baufonde der I. Serie noch ein Betrag von rund K 80.000 — zur Verfügung stand. Es war dieser Umstand von großer Wichtigkeit, weil eine vollständige Unterbrechung der Arbeiten einige mitten im Bau begriffene Objekte sehr gefährdet hätte. Die Einleitung zu den Verhandlungen betreffend die Aufbringung der Kosten der II. Bauserie erfolgte schon vor mehr als zwei Jahren, aber dieselben gestalteten sich vielfach sehr schwierig. Mit dem Erlasse des k. k. Ackerbauministeriums vom 1. Juni 1906, Z. 17258, wurde eine Beratung über das Programm der II. Serie angeordnet, welche auch am 14. Juli 1906 zwischen Vertretern des k. k. Ackerbauministeriums, des Landesausschusses und der k. k. Rheinbauleitung in Langen am Arlberg stattfand. Dieser Beratung ging eine Begehung der wichtigsten Wildbäche in der Zeit vom 9. bis einschließlich 13. Juli voraus. Das Ergebnis dieser Beratung ist in dem Protokolle vom 14. Juli 1906 niedergelegt und gipfelt in dem Antrage, es sollten alle noch im österreichischen Rheingebiete durchzuführenden Wildbachverbauungen in dem neu zu schaffenden Gesetze berücksichtigt werden. Dieses würde einen Gesamt­ betrag von K 4, 250.000'— erfordert haben, die Aufbringung desselben wäre aber auf 20 Jahre verteilt worden. Mit Note des Laudesausschusses vom 24. Februar 1907, Z. 4838, wurde der k. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg mitgeteilt, daß der Landesausschuß sich mit den auf Grund der Verhandlungen vom 14. Juli 1906 von der k. k. forsttechnischen Abteilung für Wildbachverbauung verfaßten Zusammenstellung über die Kosten der Fortsetzung der Wildbachverbauung und der bezüglichen generellen Projekte einverstanden erkläre, denselben vollinhaltlich zustimme und die Fortsetzung der mit dem Landesgcsetze vom 9. Mai 1897 inaugurierten Aktion auf das wärmste begrüße. Der Landesausschuß vertrat bei den Verhandlungen den Standpunkt, es sollen hinsichtlich der Kosten dieselben Grundsätze zur Anwendung gelangen wie in den Gesetzen vom 9. Mai 1897, L. G. Bl. Nr. 18 und vom 14. November 1902, L. G. Bl. Nr. 38. Gemäß Note der k. k. Statthalterci vom 11. Oktober 1907, Nr. 56 043 eröffnete jedoch das k. k. Ackerbauministerium mit Erlaß vom 2. Oktober 1907, Z. 15391, das Finanzministerium wünsche eine Einschränkung der staatlichen Mitwirkung bei der Fortsetzung der Wildbachverbauungsaktion und es sei daher zutiächst zu ermitteln, in welcher Weise das Land und die Lokalinteressenten zu dem Projekte beizutragen geneigt wären. Aus den Ausführungen des Landesausschnsses in der an die k. k. Statthalterei gerichteten Note vom 26. Oktober 1907, Z. 4848, soll nur kurz folgendes angeführt werden. 200 V. Session der 9. Periode 1908. Beilage 24. Bereits im Protokolle vom 14. Juli 1906, welches die mit dem Erlasse des k. k. Ackerbauministeriums von: 1. Juli 1906, Z. 17 258, im Einvernehme» mit dem Laudesausschusse angeordnete Beratung über das Programm für die II. Serie der Arbeiten zur Verbauung der Seitenzuflüsse im österreichischen Rheingebiete zuni Gegenstand hatte, haben die Vertreter des Landesausschusses dem vorgelegten Projekte mit einem Kostenvoranschlage von K 4, 250.000'— vollständig beigepflichtet und der Anschauung Ausdruck gegeben, daß das Land Vorarlberg sich voraussichtlich an der hochwichtigen Aktion in demselben Ausmaße beteiligen werde, wie bei der I. Serie. Der Landesausschuß erkläre sich ferner bereit, in der nächsten, voraussichtlich Ende Dezember 1907 stattfindenden Tagung des Landtages den Antrag — eventuell mit Zustimmung des k. k. Ackerbauministeriums einen Gesetzentwurf — einzubringen, nach welchem das Land einen Beitrag von 10 % zu den mit K 4, 500.000 festgesetzten Kosten in einem Zeitraum von 20 Jahren, sohin in den Jahren 1908 bis einschließlich 1927 zu diesem Unternehmen beizutragen habe. Hinsichtlich des Beitrages der Lokalinteressenten könne bei der Verschiedenheit des Nutzens, welcher den Gemeinden und sonstigen Interessenten aus der Verbauung der Wildbäche erwachse und bei der Verschiedenheit der Art der Verbauung selbst und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Lokal­ interessenten eine ziffermäßige, gesetzliche Festlegung des Jnteressentenbeitrages kaum erfolgen und es wäre daher in dieser Hinsicht, wie bisher, vorzugehen. Der Landesausschnß ist insbesondere auch auf eine rasche Austragilng der Angelegenheit gedrungen, da die für die I. Serie vorgesehenen Mittel nahezu erschöpft seien und die bereits in Angriff genommenen, aber nicht vollendeten Bauten im Falle einer Bauunterbrechung sehr gefährdet, wenn nicht ganz der Vernichtung preisgegeben wären. Die Bedenken, die das k. k. Finanzministeriuni gegen das Ausmaß des Unternehmens und gegen die Höhe des Staatsbeitrages wie auch in bezug auf die Erhaltung der Bauten erhob, waren schwer­ wiegender Natur und nur nach langen, mündlichen Verhandlungen des Referenten und auch der übrigen vorarlbergischen Reichsratsabgeordneten mit den maßgebenden Faktoren gelang es endlich, eine Basis zu finden, die geeignet schien, eine allseits befriedigende Erledigung der Angelegenheit herbeizuführen. Ueber Anordnung des k k. Ackerbauministeriums wurde im Einvernehmen mit lern k. k. Finanzmini­ sterium auf den 30. Juni d. I. eine mündliche Verhandlung in der Landcsausschußkanzlei in Bregenz und zwar sowohl über die Fortsetzung der Banaktion als der Erhaltung der Verdauungen abgehalten, an der Vertreter des k. k. Ackerbauministeriums, der k. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg, der k. k. forsttechnischen Abteilung für Wildbachverbauung, der k. k. Rheinbauleitung und des Landes­ ausschusses teilnahmen. Die Verhandlungen ergaben ein befriedigendes Resultat. Nachdem zunächst die Vertreter des Ministeriums Mitteilung über die Verhandlungen, welche hinsichtlich Sicherstellung der weiteren Wildbachverbauungen gepflogen wurden, sowie das Ergebnis des diesfalls erfolgten Einvernehmens der betreffenden Ministerien erstattet hatten, fand es die Konferenz für notwendig, auf dem Einbezug aller ursprünglich in Aussicht genommenen Verbauungen nicht zu beharren, sondern nur das Erfordernis für die wichtigsten und im Zuge dieser Aktion unbedingt notwendigen Arbeiten festzustellen, und statt dem zwanzigjährigen ein zehnjähriges Banprogramm in Vorschlag zu bringen und sonach auch in dieser Hinsicht das künftige Gesetz jenem vom Jahre 1897 mehr konform zu gestalten. Der sicherzustellende Kostenaufwand wurde mit K 2, 250.000"— festgesetzt. In das Bauprogramm der II. Serie wurden aufgenommen: K 1. Schwarzach 10.000'— 2. Dornbirnerach 285.000'— 3. Emmebach 40.000' tt 4. Klausbach 54.000'— ft 40.000'— 5. Ratzbach tf 6. Frödischbach 20.000' — „ 7. Frutzbach 75.000'— „ Hinüber K 524.000'— 201 Beilage 24 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. 24. Herüber K 8. 9. 10. 11. Ixl. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. Gavaduratobel Galinabach Mengbach , . Schesatobel Alvierbach Lutzbach Galgentobel . Mustrigilbach Relsbach Auenlatschbach Emserbach Valschivielbach Tramosabach Litzbach Höllgraben Radunatobel Nenzigastbach Rotrüfitobel Alfenz .... Ergänzungen und Einhaltung Projektierungskosten „ „ „ „ „ „ „ „ „ , , „ „ „ „ Zusammen K . . . . 524.000’— 52.000 — 160.000’— 80.000 — 208.000’— 100.000’— 150.000 — 28.000*— 19.000 — 150.000’— 49.000 — 50.000’— 106.000’— 71.000 — 70 000’— 78.300 — 101.000 — 51.600" — 40.200 — 30.000 — 120.900’— 11.000 2, 250.000’— Über die Art und Weise der Deckung dieses Betrages gab nur der Vertreter des Landes­ ausschusses seine Anschauung zu Protokoll und findet sich im Protokoll diesbezüglich folgender Passus: „Der Vertreter des Landesausschusses gibt seiner Anschauung dahin Allsdruck, „daß die gesetzliche Regelung der weiteren Verbauungen auf Grund des oben aufgestellten „Programmes mit der Erfordernisziffer K 2, 250.000’— nach den gleichen Grundsätzen „platzzugreifen hätte, wie sie bezüglich der bisher ausgeführten Verbauungen mit dem „Landesgesctze vom 9. Mai 1897, L. G. B. Nr. 18, aufgestellt wurden. „Es wird demnach um eine 90 °/oige Beitragsleistung des Staates zu dem „erwähnten Erfordernis ersucht, während die restlichen 10 % seitens des Landes „übernommen würden. „Das Land erklärt sich auch damit einverstanden, daß die Konkurrenzbeiträge „der Lokaliiitereffenterl für die weiteren Verbauungen nach wie vor zu Gunsten des „Staates in Empfang genommen werden." Gegen diese Anschauung wurde von keiner Seite eine Einwendung erhoben. Die Konferenz hatte sich aber auch mit der Erhaltung der bereits ausgeführten Bauten zu befassen. Das Protokoll über diesen Verhandlungspuukt lautet wörtlich: Nach eingehender Erörterung sämtlicher bei Behandlung dieser Angelegenheit in Betracht kommenden Fragen gibt die Kommission ihrer Anschauung dahin Ausdruck, daß es sich empfehlen dürfte, die Erhaltung der auf Grund des Gesetzes vom 9. Mai 1897, L- G. Bl. Nr. 18, und vom 14. Nov. 1902, L. G. Bl. Nr. 38, durchgeführten Verbauungen in der Weise zu regeln, daß im Wege der Landesgesetzgebung ein Erhaltungsfond gegründet wird. Die jährliche Dotieruilg dieses Fondes wäre unter Zugrundelegung des erfahrungsgemäß not­ wendigen Erhaltungskostenbetrages von durchschnittlich 15 % der ursprünglichen Baukosten per Jahr mit rund K 26, 500’— (eineinhalb Prozent der bisherigen Baukostensumme von K 1, 765.000’—) zu 202 V. Session der 9. Periode 1908. Beilage 24. bemessen. Dieser jährliche Betrag, besten Bereitstellung vorläufig auf 20 Jahre in Aussicht zu nehmen ist, wäre durch Leistungen des Staates, des Landes und der interessierten Gemeinden zu beschaffen. Der Vertreter des Landesausschustes stellt Hiebei den Antrag, daß 50 °/o des jährlichen Dotationsbetrages, somit K 13.250"— vom Staate übernommen werden, während den Rest zu gleichen Teilen, d. i. somit je 25 % das Land und die interessierten Gemeinden zu tragen hätten. Die Aufteilung des Beitrages der interessierten Gemeinden hätte nach Maßgabe des aus den Berbauungen erwachsenen Vorteiles durch die k. k- Statthalterei in Innsbruck im Einvernehmen mit dem Landesausschusse nach Anhörung der Wildbachverbauungssektion im Verordnungswege zu erfolgen. Die Verwaltung des Erhaltungsfondes wäre dem Landesausschusse zu überlasten gegen Rechnungslegung gegenüber der Staatsverwaltung. Die Aufsicht über die ausgeführten Bauten hätte unter Mitwirkung der Forsttechniker der politischen Verwaltung, der technischen Organe des Landes und der Gemeinden der Wildbachverbauungs­ sektion in Innsbruck zu obliegen. Die Sektion hat auch die Durchführung der Erhaltungsarbeiten zu besorgen und werden die aus dieser Verwendung der Sektionsorgane erwachsenden Kosten aus dem Erhaltungsfonde zu bestreiten sein. Falls in einem Jahre mit beu Mitteln des Fondes der Bedarf nicht gedeckt werden könnte, wäre der Mehrbedarf aus Staats- und Landesmitteln zu tragen. Sollte sich dagegen der Fond, bezw. die Einzahlungen in denselben dauernd als nicht zuläng­ lich erweisen, so müßte für eine Ergänzung des Fondes im Wege der Landesgesetzgebung vorgesorgt werden. Der Vertreter des Landesausschusses stellt die Vorlage von diesen Prinzipien entsprechenden Gesetzentwürfen sowohl betreffend die Fortsetzung der Berbauungen als auch betreffend die Erhaltung der bisher ausgeführten Verdauungen in Aussicht. Geschlossen und gefertigt. Mit Rote des Landesausschusses vom 2. Juli 1908, Z. 3103, wurde dem k. k. Ackerbauministeriunl das Ergebnis der Konferenz vom 30. Juni zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig die zwei Gesetzentwürfe betreffend A. die Fortsetzung und Vollendung der Wildbachverbauungen im österreichischen Rheingebiete und B. die Erhaltung der bereits ausgeführten Wildbachverbauungen dortselbst mit dem Ersuchen vorgelegt, den Standpunkt der k. k. Regierung zu diesen Gesetzentwürfen ehestens bekannt zu geben. Mit Note der k. k. Statthalterei vom 3. September d. I., Nr. 50, 465 erhielt der Landes­ ausschuß die Mitteilung, daß das k. k. Ackerbauministerium mit Erlaß vom 24. August d. I., Z. 28865, das Ergebnis der kommissionellen Verhandlung in Angelegenheit der Fonsetzung der Wildbachverbauung im österreichischen Rheingebiete und der Erhaltung der Berbauungen dortselbst zur Kenntnis genommen und sich bereit erklärt habe, für den Fall der landesgesetzlichen Regelung dieser Angelegenheit den im Sinne der Anträge der Kommission vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung zu den mit K 2, 250.000"— veranschlagten Erfordernissen der Wildbachverbauungen im österreichischen Rheingebiete einen 90 */oigen Beitrag im Höchstbetrage von K 2, 025.000 — und zu dem Erhaltungsfonde für die bisher aus Grund der Landesgesetze vom 9. Mai 1897, L. G. Bl. Nr. 18 und vom 14. Nov 1902, L. G. Bl. Nr. 38, ausgeführten Wildbachverbauungen dortselbst durch 20 Jahre einen jährlichen Beitrag von K 13.250"— zu gewähren. Der vom Landesausschusse vorgelegte Gesetzentwurf für die Fort­ setzung der Berbauungen wurde vom k. k. Ackerbauministerium als vollständig einwandfrei erklärt, hinsichtlich des Gesetzentwurfes über die Erhaltung der Bauten aber einige Änderungen nicht wesentlicher Natur angeregt. Der Landesausschuß hat den bezüglichen Bemerkungen und Anregungen vollinhaltlich Rechnung getragen und den bezüglichen Gesetzentwurf in diesem Sinne modifiziert. Es erscheinen damit die Verhandlungen vollständig und in befriedigender Weise abgeschlossen und es bedarf daher nur mehr der gesetzlichen Feststellung des Ergebnisses dieser Verhandlungen. 203 24 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 9. Periode 1908. Der Landesausschuß unterbreitet sonach dem Landtage die anruhendeil Gesetzentwürfe und stellt den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Den Gesetzentwürfen: A. betreffend die Fortsetzung und Vollendung der Wildbachverbauungen im österreichischen Rheingebiete und B. betreffend die Erhaltung der bereits ausgeführten Wildbachverbauungen im österreichischen Rheingebiete wird die Zustimmung erteilt." Bregenz, am 14. September 1908. Der Landesausschuß. Martin Wurnher, Referent. % Druck von I. N. Teutsch in Bregens. 204 24 A der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 9. Periode 1908. Beilage 24 A. von» .... wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend Fortsetzung und Vollendung der wildbachverbauungen im österreichischen Rheingebiete. Mit Zustimmung Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen wie folgt: § 1. Die Fortsetzung und Vollendung der Ver­ dauung der durch ihre Gefchiebeführung nach­ teilig wirkenden Zuflüsse des Rheins, für welche Verbauung bereits mit den Landesgefetzen vorn 9. Mai 1897, L. G. Bl. Nr. 18 und vorn 14. No­ vember 1902, L. G. Bl. Nr. 38 vorgesorgt ivnrde, hat mit dem veranschlagten Erfordernisse von 2.250.000 K zu erfolgen. § 2. Zur Deckung dieses Erfordernisses tragen bei: a) der Staat vorbehaltlich der verfassungs­ mäßigen Genehmigung 90o/o, b) das Land Vorarlberg 10o/o. Die Einzahlung der Staats- und Landesbei­ träge wird — erstere vorbehaltlich der verfassungs­ mäßigen Genehmigung — im Wege eines Uebereinkommens festzusetzen sein. § 3. Die §§ 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 9. Mai 1897, L. G. Bl. Nr. 18 finden auch auf das gegenständliche Unternehmen sinngemäße An­ wendung. 205 24 A der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 9. Periode 1908. 8 4. Die Erhaltung der zufolge dieses Gesetzes durch­ zuführenden Verdauungen wird seinerzeit nach gleichen Grundsätzen geregelt werden, wie sie hinsichtlich der auf Grund der Gesetze vom 9. Mai 1897, L. G. Bl. Nr. 18 und vom 14. Novem­ ber 1902, L. G. Bl. Nr. 38 ausgeführten Ver­ dauungen landesgesetzlich ausgestellt wurden. § 5. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes werden Meine Minister des Ackerbaues und der Finanzen betraut. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 206 24 B der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 9. Periode 1908. Beilage 34 B. (Scfctj von» .... wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Erhaltung der bereits ausgeführten wildbachverbauungen im österreichischen Rheingebiete. Mit Zustimmung des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen wie folgt: Zur Bestreitung der normalen Erhaltungs­ arbeiten an den auf Grund der Landesgcsetze vorn 9. Mai 1897, L. G. Bl. Nr. 18 und vom 14. November 1902, L. G. Bl. Nr. 38 ausge­ führten Wildbachverbauungen im österreichischen Rheingebiete wird ein Fond gebildet. § 2. Zur Bildung und weiteren Dotierung dieses Foudes werden durch 20 Jahre nachstehende Bei­ träge alljährlich eingezahlt: a) vom Staate vorbehaltlich der verfassungs­ mäßigen Genehmigung 13.250 K. b) vom Lande Vorarlberg 6625 K. c) von den interessierten Gemeinden 6625 K. In den Fond fließen außerdem die Strafbeträge und die Erlöse für ordnungswidrig ge­ wonnene oder gelieferte Produkte nach § 22 des Gesetzes vom 30. Juni 1884, R. G. Bl. Nr. 117, sowie die Schadenersätze für an den ausgeführten Verdauungen, Kulturen und sonstigen Herstellun­ gen verursachte Beschädigungen. § 3. Die Aufteilung des in § 2 lit. c angeführten Beitrages auf jene Gemeinden, welche aus den aus­ geführten Wildbachverbauungen Vorteile ziehen, 207 Beilage 24 B. 24 B der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. erfolgt nach Maßgabe dieses Vorteiles durchs die Statthalterei in Innsbruck im Einvernehmen mit dem Vorarlberger Landesausschusse, nach An­ hörung der t. k. forsttech nischen Abteilung für Wildbachverbauung, Sektion Innsbruck, im Ver­ ordnungswege. § 4. Die Konkurrenzbeiträge der Gemeinden wer­ den vom Lande eingehoben und dem Fonde zu­ geführt. Auch übernimmt das Land die Garan­ tie für die termingemäße Einzahlung dieser Be­ träge. 8 5. Den betreffenden Gemeinden bleibt es vor­ behalten, den Ersatz des von ihnen geleisteten Beitrages ganz oder zum Teile von den Besitzern der durch die Verdauungen geschützten oder be­ günstigten Liegenschaften oder Anlagen (aus­ schließlich der interessierten Zweige der k. k. Staatsverwaltung und des Landes) anzusprechen, ' über derartige Ansprüche ist in Ermangelung eines gütlichen Uebereinkommens im wasserrechtlichen Verfahren zu entscheiden. Alle den Staat oder das Land als Interessent oder Adjazent hinsichtlich der Erhaltung der Ver­ dauungen etwa treffenden Verpflichtungen sind in den im § 2 vorgesehenen Beitragsleistungen derselben inbegrifsen. § 6. Die Leistung ber im § 2 lit. a, b, c vorge­ sehenen Beiträge beginnt mit 1. Jänner des aus die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Jah­ res. Die Einzahlung der Beträge erfolgt mit 1. Februar jeden Jahres. § 7. Die Verwaltung des Erhaltungsfondes, des­ sen Mittel in einer mit der Statthalterei zu ver­ einbarenden Weise fruchtbringend anzulegen sind, besorgt der Landesausschuß, welcher den jähr­ lichen Rechnungsabschluß der Statthalterei behufs Vorlage an das Ackerbau-Ministerium mitteilen wird. 208 V. Session der 9. Periode 1908 Beilage 24 B. § 8. Die Aufsicht über die ausgeführten Bauten obliegt unter Mitwirkung der Forsttechniker der politischen Verwaltung, der technischen Organe des Landes und der von den Gemeinden nach Bedarf zu bestellenden Aufsichtspersonen der Wildbachverbauungssektion in Innsbruck. Diese Sektion hat auch die Durchführung der Erhaltungsarbeiten zu besorgen und werden die aus der Verwendung der Sektionsorgane erwachsenden Kosten aus dem Erhaltungsfonde bestritten. § 9. Die Wildbachverbauungssektion hat das Er­ fordernis für die Erhaltungsarbeiten alljährlich bis Ende März auf Grund eines vom Acker­ bau-Ministerium genehmigten Kostenvoranschlages beiin Landesausschusse anzusprechen. Sollte sich der veranschlagte Betrag im Verlaufe des Jahres als nicht hinlänglich erweisen, so ist das betref­ fende Mehrerfordernis in gleicher Weise anzu­ sprechen. In besonders dringenden Fällen kann die Genehmigung des Ackerrbau-Ministeriums auch nachträglich eingeholt werden. § 10. Am Schlüsse jeden Jahres hat die Wildbach­ verbauungssektion über die in Anspruch genom­ menen Beträge dem Landesausschusse Rechnung zu legen. Die von den letzteren überprüften Rech­ nungen sind dem Ackerbau-Ministerium mitzu­ teilen. § 11. Falls in einem Jahre mit den Mitteln des Fonds der Bedarf nicht gedeckt werden kann, ist der Mehrbedarf zu gleichen Teilen vom Staate und Lande zu tragen. Sollte sich dagegen der Fond, beziehungsweise die Einzahlungen in den­ selben dauernd als nicht zulängliche erweisen, so ist für eine Ergänzung des Fonds im Wege der Landesgesetzgebung vorzusorgen. § 12. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister des Ackerbaues und der Finanzen betraut. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 209