19081010_ltb00641908_Landwirtschaftsausschussbericht_obligatorischeRebenbespritzung

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Letzte Änderung 04.07.2021, 21:58
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp09,ltb0,lt1908,ltb1908
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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64 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 9. Periode 1908, Beilage 64. + Bericht des landwirtschaftlichen Ausschusses in Betreff der obligatorischen Rebenbespritzung. Wer heute die Weingebiete von Feldkirch und des Vorderlandes besichtigt, wird nur mehr schwache Spuren jener Blütezeit vorarlbergischer Weinkultur finden, die noch vor fünf Jahrzehnten den Stolz des Landes und eine nicht geringe Einnahmsguelle des Weinbauern bildete. Den Vorarlberger Wein, der seiner trefflichen Eigenschaften wegen früher weit über die Grenzen unseres Landes hinaus einen sehr guten Ruf hatte, kennt man heute im eigenen Lande kaum mehr als dem Namen nach. Es handelt sich im Folgenden nicht um die Ursachen dieses Rückganges der Weinkultur in Vorarlberg im allgemeinen, vielmehr nur um eine erst in den letzten Jahren aufgetretene Rebkrankheit, nämlich um den sogenannten falschen Mehltau. Über vielseitigen Wunsch der weinbauenden Bevölkerung und über mehrfaches Einschreiten des Landwirtschaftsvereines für Vorarlberg sieht sich der landwirtschaftliche Ausschuß veranlaßt, dem hohen Hause in Angelegenheit der Bekämpfung der vorgenannten Rebkrankheit einen diesbezüglichen Antrag zur Annahme vorzulegen. Wenn auch nicht geleugnet werden kann, daß der Weinbau in Vorarlberg, auch wenn alle Mittel zur Hebung und Wiederbelebung desselben angewendet würden, nie mehr jene Ertragsfähigkeit und die damit verbundene volkswirtschaftliche Bedeutung für das Land Vorarlberg erreichen wird, die er z. B. vor nur zwei Jahrzehnten noch hatte, so wäre es doch angezeigt, daß wenigstens von Seite des Landes Maßnahmen getroffen würden, um den derzeitigen Bestand an Weinkulturen in ihrer Gänze zu erhalten, umsomehr, als derartigen Vorkehrungen weder Hindernisse irgendwelcher Art entgegenstünden noch auch dem Lande materielle Opfer kosten würden. Es wäre dies die gesetzliche Anordnung der obligatorischen Rebenbespritzung zur Bekämpfung des falschen Mehltaues. Obwohl die Bespritzung der Reben zur Bekämpfung der vorgenannten Krankheit in den wein­ bauenden Kreisen vielfach Eingang gefunden hat, so erfolgt dieselbe doch noch nicht allgemein. Die Rebenbespritzung wird aber nur dann von Erfolg begleitet sein, wenn dieselbe allgemein durchgeführt wird, nachdem erwiesenermaßen die Krankheit von nicht bespritztem Rebland auch auf nachbarliches Gebiet, das bespritzt wurde, übertragen wird. Um nun in dieser Angelegenheit ein gemeinsames, zweckentsprechendes und erfolgreiches Vor­ gehen zu erzielen, ist es unerläßlich, daß die obligatorische Rebenbespritzung im Wege der Landesgesetz­ gebung verfügt wird, wie dies im Nachbarlande Liechtenstein bereits im Jahre 1893 geschehen ist und dort auch von wohltätigen Folgen begleitet zu sein scheint. 411 64 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 9. Periode 1908 Der landwirtschaftliche Ausschuß stellt daher den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Die Angelegenheit der gesetzlichen Festlegung der obligatorischen Rebenbespritzung wird dem Landesausschusse mit dem Auftrage zur Beratung zugewiesen, bezüglich der sich als notwendig erweisenden Änderungen des Gesetzes vom 28. März 1875, betreffend den Schutz des Feldgutes, dem Landtage in der nächsten Session die betreffenden Abänderungs­ anträge in Vorlage zu bringen." Bregenz, den 10. Oktober 1908. B. Fink, Franz Jos. Schreiber, Obmann. Berichterstatter. Druck von I. N. Teutsch, Vrcgenz. 413