19081009_ltb00631908_Landwirtschaftsausschussbericht_Landwirtschaftsvereinseingabe_gesetzlicheVertilgungsmassnahmen_obstbauschädliche_Wühlmaus_und_Baummaus

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Letzte Änderung 05.07.2021, 15:33
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp09,ltb0,lt1908,ltb1908
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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63 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 9. Periode 1908. Beilage 63. Bericht des landwirtschaftlichen Ausschusses über die Eingabe des Landwirtschaftsvereines betreffend Schaffung gesetzlicher Maßnahmen zum Zwecke der Vertilgung der dem Obstbau in Vorarlberg schädlichen wühl- oder Baummaus. Hoher Landtag! Über Einschreiten des dem Landwirtschaftsvereine von Vorarlberg unterstehenden Obstbau­ komitees ist die Vorstehung des genannten Vereines mit Eingabe vom 14. September 1908 mit der Bitte an den Landtag herangetreten, es wolle das Feldschutzgesetz vom 30. April 1870 durch Aufnahme geeigneter Bestimmungen betreffend den gemeinsamen Mäusefang im Interesse der Obstkultur und des Wiesenbaues ergänzt werden. Die Vermehrung der großen Wühl- oder Baummaus hat in den letzten Jahren sehr überhand­ genommen, so daß in manchen Gegenden unseres Landes die Aufzucht junger Obstbäume sowie auch anderer Kulturen wegen diesen Schädlingen geradezu in Frage gestellt wurde. Gestützt auf die große Bedeutung, welche besonders der Obstbau in der Landwirtschaft in Vorarlberg einnimmt, ist es gewiß zu empfehlen, daß der hohe Landtag diesem Kulturzweige seine Auf­ merksamkeit zuwendet. Diesem großen Feinde der Landwirtschaft kann aber nur mit Erfolg entgegengearbeitet werden, wenn alle Grundbesitzer verpflichtet werden, diese Mäusegattuug auf ihren Grundstücken entweder selbst zu fangen oder auf ihre Kosten fangen zu lassen, wie dies beispielsweise bei den Raupen und Mai­ käfern der Fall ist. Es wird daher zur Erreichung des Zweckes notwendig sein, daß das Landesgesetz vom 30. April 1870, respektive vom 28. März 1875 betreffend den Schutz des Feldgutes einer Revision unterzogen werde und diesbezügliche geeignete Bestimmungen in dasselbe aufgenommen werden. Aus den angeführten Gründen stellt der landwirtschaftliche Ausschuß den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Das Ansuchen des Landwirtschaftsvereines betreffend Vertilgung der Baummäuse wird dem Landesausschusse mit den« Auftrage abgetreten, das Landesgesetz vom 30. April 1870, bezw- vom 28. März 1875 betreffend den Schutz des Feldgutes einer Revision zu unterziehen und zweckentsprechende Bestimmungen dem Landtage in der nächsten Tagung in Vorlage zu bringen." Bregenz, den 9. Oktober 1908. B. Fink, Obmann. Engelb. Bosch, Berichterstatter. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz.