19080914_ltb00201908_Landesausschussbericht_Gesetzentwurf_Illflusschutzbauten_in_Satteins

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Letzte Änderung 05.07.2021, 15:34
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp09,ltb0,lt1908,ltb1908
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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20 der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 9. Periode 1908. Beilage 30. Bericht des Landesausschusses zum Gesetzentwurf betreffend die Ausführung von Schutzbauten am rechten Ufer des Illfluffes im Gemeindegebiete von Satteins. Hoher LauStag! Das gegenständliche Projekt betrifft den völligen Ausbau der zum Teile bestehenden Wuhrungen am rechten Ufer der Jll im Gemeindegebiete von Satteins von Pros. 1423 4 zirka 900 m unterhalb der jetzigen Ausmündung des Gießenbaches in die Jll bis zur Ausmündung des Sägenbaches in dieselbe bei Pros. 2810'9 zirka 40 m oberhalb der von Satteins nach Frastanz führenden Jllbrücke in der Länge von rund 1390 m. Von Pros. 1423 4 abwärts bis Pros. 2616 5 und aufwärts bis zur Gemeindegrenze von Satteins—Schlins bestehen schon seit Jahrzehnten ursprüngliche Holz-, später Steinwuhrungen, welche auf Grund des Landesgesetzes vom 3. November 1907, die Ausführung von Regulierungsbauten am Jllflusse im Gemeindegebiete von Satteins betreffend, besonders in der letztgenailnten Strecke Sicher­ ungen und Ergänzungen nach dem restringierten Projekte erfahren haben. Die damals erfolgte Restringierung des ursprünglichen Projekts, die auf Grund des wafferrechtlichen Erkenntnisses erfolgte, betraf die Ausschaltung der vorgesehenen Spornbauten, die bezwecken sollten, den Stromstrich in dem überbreiten Flußbette von den Wuhrbauten ab mehr gegen die Fluß' mitte zu richten und die Bildung von Schotterbänken und die Unterwaschung der Uferschutzbauten und deren Zusammensturz zu verhindern. Es hat sich nun die unbedingte Notwenvigkeit herausgestellt, einenteils an Stelle der elimi­ nierten Spornbauten Parallelbauten aufzuführen, andernteils die bestehenden Bauten zu verlängern und zu verstärken, beziehungsweise Schntzdämme aufzuführen. Der nach dem Projekte geplante völlige Ausbau der Wuhrungen im Gemeindegebiete von Satteins erscheint um so dringender, als bei den teils durchgeführten teils noch durchzuführenden Bauten auf der linken Uferseite auf dem Gebiete von Nenzing und Frastanz die Gefahr der Überflutung eines umfangreichen Territoriums der Gemeinde Satteins bei der Mangelhaftigkeit der jetzigen Wuhrungen noch bedeutend erhöht würde. Die Verhältnisse am rechten Ufer der Jll sind übrigens die gleichen wie am linken und wird diesfalls auf den dem Landtage ebenfalls vorgelegten Bericht des Landesausschusses zum Gesetzentwurf betreffend die Ausführung von Schutzbauten am linken Ufer des Jllfluffes im Gemeindegebiete von Frastanz verwiesen. Der Ausbau und die Konsolidierung der Wuhrungen sind auf beiden Ufern gleich dringend und notwendig und sollen die bezüglichen Arbeiten auch gleichzeitig ausgeführt werden. Die Kosten der durchzuführenden Bauten auf dem Gebiete von Satteins sind mit K 89.000'— veranschlagt. 187 20 der Beilagen zu den stcnogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 9. Periode 1908. Über Beschluß der Gemeindevertretung von Satteins vom 28. Jänner und vom 12. März d. I. stellte die Gemeiudevorstehung unterm 14. März 1908, Z. 273, an den Landesausschuß das Ersuchen, das vom Landesbauamte ausgearbeitete Projekt dem hohen Landtage auf Gewährung eines 20%igeit Landesbeitrages vorzulegen und weiters seitens der hohen Regierung einen Staatsbeitrag im Ausmaße von 50 °/o erwirken zu wollen. Die Gemeinde erklärte sich gleichzeitig bereit, 30 °/o der Bankosten, sowie etwaige Überschreitungen und die Erhaltung der Bauten zu übernehmen. Endlich stellte die Gemeinde die Bitte, das k. k. Ackerbau-Ministerium möge mit Rücksicht auf die Dringlichkeit und Not­ wendigkeit der Bauten gestatten, mit den Arbeiten unter Aufsicht und Leitung des Landesbauamtes bei vorschuß- und zinsenfreier Beistellung des erforderlichen Betrages beginnen zu dürfen. Der Landesausschuß übermittelte mit Rote vom 20. Mai d. I., Z. 2036, das Projekt samt Kostenvoranschlag und der Erklärung der Gemeinde, dem hohen k. k. Ackerbau-Ministerium mit dem Ersuchen um Zuwendung eines 50% igelt Staatsbeitrages aus dem Meliorationsfonde und stellte Hiebei in Aussicht, daß der Landesausschuß dem Landtage den Antrag unterbreiten werde, einen Landesbeitrag von 20 °/o zur Durchführung der projektierten Bauten zu gewähren. Das Ersuchen der Gemeinde betreffend Inangriffnahme der Bauten wurde warm befürwortet. Mit Rote der k. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg vom 21. August d. I., Z. 48773, wurde dem Landesausschuffe mitgeteilt, daß das k. k. Ackerbau-Ministerium mit Erlaß vom 11. August 1908, Z. 25040 vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung sich bereit erklärt habe, zu den mit 89.000 K veranschlagten Kosten der Ergänzung der Jllregulieruug in Satteins nach dem als zutreffend befundenen Projekte einen 50% igelt Meliorationsbeitrag im Höchstausmaße von Li 44.500'— zu gewähren, falls dieses Unternehmen im Sinne des § 4, P. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1884, R. G. Bl. Nr. 116, landesgesetzlich geregelt werde. Ebenso wurde die sofortige Inangriffnahme der Bauten unter den gleichen Bedingungen und Voraussetzungen wie bei jenen in Frastanz gestattet. Auf Grund dieser Ausführungen stellt der Landesansschuß den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Dem beiliegenden Gesetzentwürfe betreffend die Ausführung von Schutzbauten am rechten Ufer des Jllflusses im Gemeindegebiete von Satteins und zwar von zirka 900 m unterhalb der Einmündung des Gießenbaches bis zur Ausmündung des Sägenbaches in die Jll zirka 40 m oberhalb der von Satteins nach Frastanz führenden Jllbrücke wird die Zustimmung erteilt." Bregeuz, am 14. September 1908. Der Landesausschuß. Wart. Wurnher, Referent. Druck nov I. N. Deutich in BreAeiiz. 188 20 A der Beilagen zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. V. Session der 9. Periode 1908. Beilage 30 A. »om .... wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Ausführung von öchutzbauten am rechten Ufer des Illfluffes im Gemeindegebiete von Satt eins und zwar von zirka 900 m unterhalb der Einmündung des Gießenbaches bis zur Ausmündung des Sägenbaches in die )ll zirka 40 m oberhalb der von Satteins nach Frastanz führenden Illbrücke. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde ich anzuordnen wie folgt: § 1. Die Ausführung von Schutzbauten am rechten Ufer des Jllflusses im Gemeindegebiete von Satteins von zirka 900 m unterhalb der Einmündung des Gießenbaches bis zur Ausmündung des Sagenbuches in die Jll zirka 40 m oberhalb der von Satteins nach Frastanz führenden Jllbrücke in der Länge von rund 1 1390 m ist ein nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1884, R. G. Bl. Nr. 116, aus Landesmitteln auszuführendes Unternehmen. § 2Als technische Grundlage für dieses Unternehmen hat das voin Vorarlberger Landesbauamte verfaßte und von der k. k. Bezirkshauptmannschaft Feldkirch mit Entscheidung vom 2. Juli 1908, Z. 15.029, wasserrechtlich genehmigte Projekt mit einem Kostenanschläge von K 89.000'— zu dienen. § 3. Zur Bestreitung der wirklichen Baukosten leisten: l. Das Land Vorarlberg 25 % im Höchstausmaße üon K 22.250'—; 189 20 A der Beilagen zu den stenogr. Berichten deS Vorarlberger Landtages. V. Session der 9. Periode 1908 2. der staatliche Meliorationsfond vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung 50 °/o im Höchstausmaße von K 44.500'—; 3. die Gemeinde Satteins 25 %, sohin K 22.250 — und etwaige den Voranschlagsbetrag übersteigende Mehrauslagen. § 4. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt durch den Landesausschuß, bezw. durch das Landesbauamt. § 5. An allfälligen Einsparungen nehmen die ihm § 3 angeführten Beteiligten im Verhältniße ihrer Beitrags­ leistung teil. § 6. Die Erhaltung der ausgeführten Bauten obliegt der Gemeinde Satteins. § 7. Der Beginn und die Dauer der Bauzeit, die Termine für die Einzahlung der Baubeträge, die Art und Weise der Ausführung des Unternehmens, die Einflußnahme der Regierung auf den Gang derselben und die Organisierung des Erhaltungsdienstes sind in einer zwischen der Regierung und deni Landesaus­ schusse zu vereinbarenden Vollzugsverordnung zu regeln. § 8. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister des Ackerbaues und der Finanzen betraut. Wien, Truü von I. N. Teutsch, Bregenz. 190 .... 1908.